Beschluss
7 StVK 107/23
LG Marburg 7. . Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2024:0604.7STVK107.23.00
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Leitsätze
Eine bloße Häufung von dissozialen und/oder schizoiden Charaktermerkmalen bzw. eine entsprechende Persönlichkeits-akzentuierung unterhalb der Schwelle einer Persönlichkeitsstörung ist nicht ausreichend, um eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG, Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB annehmen zu können.
Tenor
I. Die durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird für erledigt erklärt.
II. Der Untergebrachte ist mit Ablauf des Tages, der auf die Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses folgt, aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.
III. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen künftigen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Mitglieds der Bewährungshilfe unterstellt.
IV. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt.
V. Der Untergebrachte wird angewiesen,
1. nach seiner Entlassung aus der Unterbringung seinen Wohnsitz zunächst in der ihm von der Bewährungshilfe noch zu benennenden Wohneinrichtung bzw. Wohnung nehmen; jegliche Änderung der Wohnsituation ist zuvor mit der Bewährungshilfe abzusprechen und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg anzuzeigen (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB);
2. jeden Wechsel der Wohnung unverzüglich der örtlich zuständigen Führungsaufsichtsstelle (derzeit Landgericht Marburg) mitzuteilen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB);
3. sich erstmals binnen drei Tagen nach der Entlassung aus der Unterbringung und sodann für die Dauer von zunächst drei Monaten einmal wöchentlich bei dem Polizeipräsidium Mittelhessen, ZK-FOKUS 40 („ZÜRS“), Ferniestraße 8, 35394 Gießen, vorzustellen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB);
4. sich erstmals binnen drei Tagen nach der Entlassung aus der Unterbringung und sodann für die Dauer der Führungsaufsicht regelmäßig einmal wöchentlich persönlich bei seinem Bewährungshelfer (Sicherheitsmanagement), Herrn V., oder dessen Vertreter im Amt auf der Dienststelle vorzustellen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB);
5. mit der Bewährungshilfe im Kontakt zu bleiben und auch unangekündigte Hausbesuche der Bewährungshilfe zu dulden (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB);
6. erstmals innerhalb einer Woche nach der Entlassung aus der Unterbringung über die Bewährungshilfe Marburg Kontakt zu Herrn Dipl.-Psych. St. aus Marburg aufzunehmen, sich für die Dauer der Führungsaufsicht von diesem betreuen zu lassen und dazu mit ihm in Verbindung zu bleiben, die mit ihm vereinbarten Termine, welche in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe Marburg stattzufinden haben, einzuhalten sowie bei persönlichen Krisen, bei Konflikten in zwischenmenschlichen Beziehungen und bei Problemen in der Lebensführung Kontakt mit ihm aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu beraten (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB);
7. Hieb- und Stichwaffen wie Taschenmesser, Schraubenzieher, etc. sowie sonstige erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Schusswaffen und verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes nicht bei sich zu führen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB);
8. den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln strikt zu meiden (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB);
9. sich einmal monatlich, jeweils in der zweiten vollen Woche eines Monats, beginnend mit dem auf seine Entlassung folgenden Monat, zum Nachweis seiner Alkohol- und Drogenabstinenz unter Aufsicht Suchtmittelkontrollen (Urinkontrollen) zu unterziehen und die Ergebnisse der Bewährungshilfe unaufgefordert regelmäßig vorzulegen; die Suchtmittelkontrollen sind durch das Gesundheitsamt Marburg (Schwanallee 23, 35037 Marburg) durchzuführen; die Kosten hierfür werden - solange der Untergebrachte über kein eigenes Einkommen verfügt - von der Staatskasse getragen (strafbewehrte Weisung, § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB);
10. die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB), und dafür eine sog. Home-Unit in seiner Wohnung zu nutzen sowie ein ihm zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon (Handy) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre jeweilige Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB).
11. sich nicht in Parkhäusern, Parkdecks und Tiefgaragen aufzuhalten (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB);
12. Kraftfahrzeuge nicht zu halten und nicht zu führen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 S.1 Nr. 6 StGB);
13. sich für die Dauer von zunächst drei Monaten nach seiner Entlassung jeweils in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr in seiner Wohnung aufzuhalten und diese nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 S.1 Nr. 1 StGB), wobei es ihm im Fall etwaiger medizinischer Notfälle unbenommen bleibt, sich auf direktem Weg in ein Krankenhaus zu begeben, sich dort aufzuhalten und nach Abschluss des Aufenthalts unverzüglich zurückzubegeben.
VI. Die Belehrung über die Bedeutung der Erledigung der Unterbringung, die Bedeutung der Führungsaufsicht und ihrer Dauer, die Bedeutung der erteilten Weisungen und der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen sie wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine bloße Häufung von dissozialen und/oder schizoiden Charaktermerkmalen bzw. eine entsprechende Persönlichkeits-akzentuierung unterhalb der Schwelle einer Persönlichkeitsstörung ist nicht ausreichend, um eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG, Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB annehmen zu können. I. Die durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird für erledigt erklärt. II. Der Untergebrachte ist mit Ablauf des Tages, der auf die Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses folgt, aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. III. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen künftigen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Mitglieds der Bewährungshilfe unterstellt. IV. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt. V. Der Untergebrachte wird angewiesen, 1. nach seiner Entlassung aus der Unterbringung seinen Wohnsitz zunächst in der ihm von der Bewährungshilfe noch zu benennenden Wohneinrichtung bzw. Wohnung nehmen; jegliche Änderung der Wohnsituation ist zuvor mit der Bewährungshilfe abzusprechen und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg anzuzeigen (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB); 2. jeden Wechsel der Wohnung unverzüglich der örtlich zuständigen Führungsaufsichtsstelle (derzeit Landgericht Marburg) mitzuteilen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB); 3. sich erstmals binnen drei Tagen nach der Entlassung aus der Unterbringung und sodann für die Dauer von zunächst drei Monaten einmal wöchentlich bei dem Polizeipräsidium Mittelhessen, ZK-FOKUS 40 („ZÜRS“), Ferniestraße 8, 35394 Gießen, vorzustellen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB); 4. sich erstmals binnen drei Tagen nach der Entlassung aus der Unterbringung und sodann für die Dauer der Führungsaufsicht regelmäßig einmal wöchentlich persönlich bei seinem Bewährungshelfer (Sicherheitsmanagement), Herrn V., oder dessen Vertreter im Amt auf der Dienststelle vorzustellen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB); 5. mit der Bewährungshilfe im Kontakt zu bleiben und auch unangekündigte Hausbesuche der Bewährungshilfe zu dulden (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB); 6. erstmals innerhalb einer Woche nach der Entlassung aus der Unterbringung über die Bewährungshilfe Marburg Kontakt zu Herrn Dipl.-Psych. St. aus Marburg aufzunehmen, sich für die Dauer der Führungsaufsicht von diesem betreuen zu lassen und dazu mit ihm in Verbindung zu bleiben, die mit ihm vereinbarten Termine, welche in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe Marburg stattzufinden haben, einzuhalten sowie bei persönlichen Krisen, bei Konflikten in zwischenmenschlichen Beziehungen und bei Problemen in der Lebensführung Kontakt mit ihm aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu beraten (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB); 7. Hieb- und Stichwaffen wie Taschenmesser, Schraubenzieher, etc. sowie sonstige erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Schusswaffen und verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes nicht bei sich zu führen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB); 8. den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln strikt zu meiden (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB); 9. sich einmal monatlich, jeweils in der zweiten vollen Woche eines Monats, beginnend mit dem auf seine Entlassung folgenden Monat, zum Nachweis seiner Alkohol- und Drogenabstinenz unter Aufsicht Suchtmittelkontrollen (Urinkontrollen) zu unterziehen und die Ergebnisse der Bewährungshilfe unaufgefordert regelmäßig vorzulegen; die Suchtmittelkontrollen sind durch das Gesundheitsamt Marburg (Schwanallee 23, 35037 Marburg) durchzuführen; die Kosten hierfür werden - solange der Untergebrachte über kein eigenes Einkommen verfügt - von der Staatskasse getragen (strafbewehrte Weisung, § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB); 10. die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB), und dafür eine sog. Home-Unit in seiner Wohnung zu nutzen sowie ein ihm zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon (Handy) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre jeweilige Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB). 11. sich nicht in Parkhäusern, Parkdecks und Tiefgaragen aufzuhalten (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB); 12. Kraftfahrzeuge nicht zu halten und nicht zu führen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 S.1 Nr. 6 StGB); 13. sich für die Dauer von zunächst drei Monaten nach seiner Entlassung jeweils in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr in seiner Wohnung aufzuhalten und diese nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 S.1 Nr. 1 StGB), wobei es ihm im Fall etwaiger medizinischer Notfälle unbenommen bleibt, sich auf direktem Weg in ein Krankenhaus zu begeben, sich dort aufzuhalten und nach Abschluss des Aufenthalts unverzüglich zurückzubegeben. VI. Die Belehrung über die Bedeutung der Erledigung der Unterbringung, die Bedeutung der Führungsaufsicht und ihrer Dauer, die Bedeutung der erteilten Weisungen und der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen sie wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt übertragen. I. Gegen den heute 68 Jahre alten Untergebrachten wird seit dem 10.04.2002 die mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Zehn Jahre der Maßregel waren am 09.04.2012 vollzogen. Bereits als Jugendlicher war der Untergebrachte mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das Erziehungsregister wies für den Zeitraum vom 29.07.1970 bis 07.01.1974 fünf Eintragungen aus. Von 1975 bis zu der Entscheidung vom 25.07.1988 war er sieben Mal strafrechtlich verurteilt worden. Darunter fanden sich u.a. vier Verurteilungen wegen Delikten wie Hehlerei, Diebstahls, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen, die er jeweils voll verbüßte. Das Landgericht Darmstadt (1 KLs - 3 Js 22355/81) verurteilte ihn sodann am 22.01.1982 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: „Fall 1: Am 10.06.1981 gegen 01.30 Uhr traf der Angeklagte mit der Zeugin R. zusammen. Da der Motor des Pkw der Zeugin ausging und sich nicht mehr starten ließ, bot der Angeklagte ihr seine Hilfe an. Die Zeugin und der Angeklagte schoben den Pkw an den Gehweg. Die Zeugin beschloss nun, bei einer Freundin in der Mornewegstraße zu übernachten. Als sie deshalb vom Pkw weggehen wollte, forderte der Angeklagte sie auf, sich nochmals in das Auto zu setzen. Da die Zeugin nunmehr Angst bekam und den Sinn der Aufforderung nicht verstand, wollte sie weggehen. Der Angeklagte packte sie an den Schultern und versuchte sie zu küssen. Die Zeugin schrie sofort und wehrte sich gegen den Griff des Angeklagten. Dieser hielt sie jedoch fest und versuchte, sie zu Boden zu werfen. Dabei fiel die Zeugin hin, kam wieder hoch, riss sich los und lief über die Straße bis der Angeklagte sie erneut packte. In diesem Augenblick entschloss der Angeklagte sich, die Zeugin zu vergewaltigen. Er griff ihr mit einer Hand entweder über oder unter den Rock an die Scheide. Obwohl die Zeugin versuchte den Angeklagten abzuschütteln, zerrte dieser sie in eine Toreinfahrt. Weil sie ständig schrie, hielt der Angeklagte ihr erst den Mund zu und würgte sie dann mit beiden Händen am Hals. Dabei sagte er in drohendem Ton: „Wenn du nicht still bist, ist es aus“. Diese Worte versetzten die Zeugin angesichts der Würgegriffe in Todesangst. Obwohl sie weiterhin versuchte, vom Angeklagten loszukommen, presste der Angeklagte sie gegen eine Hauswand und drückte mit beiden Händen gegen ihre Augen. Der Angeklagte wurde durch Anwohner vertrieben. Fall 2: Am 25.07.1981 ging die Zeugin P. vom Gemeindehaus der Waldkolonie in Darmstadt nach Hause. Unterwegs kam ihr der Angeklagte leicht hinkend entgegen. Als die Zeugin fast ihr Wohnhaus erreicht hatte, riss der Angeklagte sie in Richtung Boden. Da die Zeugin sofort daran dachte, dass der Angeklagte sie vergewaltigen wollte, schrie sie um Hilfe. Es kam jedoch niemand. Der Angeklagte hielt ihr den Mund zu und sagte mit drohender Stimme: „Ruhig, sonst passiert was“. Diese Drohung nahm die Zeugin ernst und bekam furchtbare Angst. Der Angeklagte zerrte die Zeugin am Arm die Straße entlang, wobei sie sich kaum wehrte, um den Angeklagten nicht zu reizen. Sie ließ sich dann zu Boden gleiten und täuschte einen Ohnmachtsanfall vor. Als der Angeklagte nun versuchte, sie zu tragen, ließ sie sich weiterzerren. Der Angeklagte küsste die Zeugin immer wieder ins Gesicht. Als beide nun den Grillplatz der Waldkolonie erreichten, zerrte der Angeklagte heftig an ihrem Pullover und Büstenhalter und versuchte, die Zeugin auszuziehen. Da die Zeugin ein Halstuch trug und befürchtete, mit diesem erwürgt zu werden, zog sie sich aus Angst selbst den Pullover und Büstenhalter aus. Nun musste sich die Zeugin auf einen Tisch setzen, wo der Angeklagte ihr die Hose und die Unterhose auszog. Er betastete ihre Scheide, zog seine Hose und Unterhose herunter, küsste die Zeugin auf Brust und Gesicht und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Obwohl die Zeugin darum bettelte, nach Hause gehen zu dürfen, ließ der Angeklagte sie nicht weg. Er gestattete ihr nunmehr sich anzuziehen; anschließend musste sie jedoch sein Glied in den Mund nehmen und den Oralverkehr ausüben, wobei ihr mehrfach schlecht wurde. Fall 3: Am 04.08.1981 traf der Angeklagte mit der Zeugin S. zusammen. Der Angeklagte trat von hinten an die Zeugin heran und presste ihr eine Hand auf den Mund. Als die Zeugin versuchte, sich dem Griff zu entwinden, strampelte sie und versuchte im Fallen vergeblich, den Angeklagten ins Bein zu beißen. Der Angeklagte zog die Zeugin hoch und drückte ihr mit beiden Händen den Hals so fest zu, dass sie kaum noch Luft bekam. Schließlich lockerte der Angeklagte seinen Griff und die Zeugin, der klar war, dass er sie vergewaltigen wollte, redete auf ihn ein, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Sie hatte ihn fast dazu gebracht, mit ihr nach Hause zu kommen, als der Angeklagte plötzlich sagte, sie wolle ihn nur hereinlegen und sie zu Boden warf. Dann zog er ihren Rock in die Höhe und Schlüpfer herab. Mit den Händen betastete er sie an Scheide und After. Er warf sich auf die Zeugin und versuchte den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil seine Erektion nicht ausreichte. Er betastete die Zeugin dann an der nackten Brust mit Mund und Händen. Die Zeugin erschrak und befürchtete, der Angeklagte wolle sie töten. Um ihn zu beruhigen, redete sie dauernd auf ihn ein. Der Angeklagte sagte, sie solle nicht so viel reden und er werde sie umbringen, wenn jemand aus dem Haus käme. Um die drohende Vergewaltigung abzuwenden, bot die Zeugin dem Angeklagten an, sein Glied mit der Hand zu massieren. Der Angeklagte lehnte dies ab, kniete sich stattdessen über das Gesicht der Zeugin und presste ihr sein Glied in den Mund und führte den Oralverkehr mit ihr durch, wobei es jedoch nicht zum Samenerguss kam. Anschließend übte er mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr aus, wobei es zum Samenerguss kam. Während des ganzen Vorfalls betastete und küsste er die Zeugin immer wieder. Zur Tatzeit litt der Angeklagte weder an einer krankhaften seelischen Störung, an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, an Schwachsinn oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit, die seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben oder erheblich vermindert hätten.“ Seit der am 07.08.1982 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 22.01.1982 verbüßte der Untergebrachte die Strafe in der JVA Schwalmstadt. Von einem ihm in der Zeit vom 02.06. bis 09.06.1986 gewährten Hafturlaub kehrte er nicht zurück. Während dieses Hafturlaubs bzw. während seiner anschließenden Flucht beging er in dem Zeitraum vom 03.06. bis 04.08.1986 ein „Verbrechen des schweren Raubes in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des gemeinschaftlichen Raubes und einem Verbrechen des versuchten schweren Raubes in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen der Vergewaltigung in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen der sexuellen Nötigung in Tatmehrheit mit einem Verbrechen der versuchten Vergewaltigung“. Wegen dieser Taten verurteilte ihn sodann das Landgericht Landshut (KLs - 2 Js 11836/86) am 06.10.1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Verfahren lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: „Fall 1: Der Angeklagte war mit dem Zug nach Wiesbaden gekommen. Er wollte einen Pkw stehlen, um mit diesem nach Holland zu fahren. Deshalb bedrohte der Angeklagte am 03.06.1986 die Geschädigte E. in Wiesbaden auf dem Parkdeck 2 des Parkhauses Coulinstraße mit vorgehaltenem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm. Er sagte zu ihr: „Steig wieder ein“, woraufhin die Geschädigte auf dem Beifahrersitz ihres Pkw der Marke Audi Platz nahm. Der Angeklagte setzte sich ans Steuer, legte das offene Messer zwischen seine Beine sichtbar auf den Fahrersitz und fuhr los. Er sagte zur Geschädigten sinngemäß, er brauche nur den Wagen und werde sie aussteigen lassen. Nach ca. 10 Minuten Fahrtdauer, als er durch Rambach fuhr, sprang die Geschädigte aus dem Pkw. Sie überschlug sich, erlitt Prellungen, Verstauchungen, Schürfwunden und eine Beule am Hinterkopf. Als der Angeklagte sah, dass die Geschädigte wieder aufstand, fuhr er mit dem Pkw weiter. Fall 2: Gegen 14.00 Uhr desselben Tages (03.06.1986) fuhr der Angeklagte mit dem geraubten Pkw auf einem Feldweg von Gau/Algesheim in Richtung Ockenheim. Dort traf er auf die Geschädigte S., die er anfangs nach dem Weg nach Bingen fragte und ihr dann anbot, sie im Pkw nach Ockenheim mitzunehmen. Die 22-jährige ahnungslose junge Frau stieg in den Pkw. Der Angeklagte fasste nun den Entschluss, die Geschädigte zu vergewaltigen. Nachdem er ein kurzes Stück auf dem Feldweg weitergefahren war und dann angehalten hatte, forderte er sie auf, sich auszuziehen. Nachdem sie der Aufforderung keine Folge leistete, machte er sich an ihrem T-Shirt zu schaffen. Die Geschädigte versuchte, ihm die Hand wegzudrücken, woraufhin der Angeklagte sie zweimal kräftig ins Gesicht schlug. Er packte nunmehr die völlig verängstigte Geschädigte am linken Oberarm und zerrte sie über den Fahrersitz aus dem Pkw. Auf dem Feldweg zog er ihr gewaltsam das T-Shirt und den Büstenhalter aus. Die weinende Frau bedrohte er mit den Worten: „Hör auf zu heulen, sonst schlag ich dich.“ Auf Verlangen des Angeklagten legte sich die Geschädigte daraufhin auf die Erde. Der Angeklagte zog ihr die Turnschuhe, Jeans und den Slip aus, legte sich auf sie und führte den Geschlechtsverkehr aus, ohne dass es zum Samenerguss kam. Kurz darauf ließ er von ihr ab, erlaubte ihr, sich anzuziehen und fuhr sie dann nach Ockenheim. Fall 3: Am 04.06.1986 gegen 19.20 Uhr wartete der Angeklagte im Parkhaus an der Luisenstraße in Pforzheim auf die Gelegenheit, sich wiederum einen Pkw anzueignen. Als die Geschädigte F. gerade im Begriff war, aus ihrem Pkw zu steigen, packte er die Frau am linken Oberarm und zerrte sie aus dem Pkw. Anschließend packte er sie dann von vorn an beiden Oberarmen und sagte zu ihr, sie solle wieder in den Pkw steigen. Zur Unterstützung seines Ansinnens bedrohte er die Geschädigte mit einem ca. 25 - 30 cm langen Schraubenzieher. Als die Geschädigte sich von dem Angeklagten zu befreien versuchte und zu schreien begann, kam es zu einem Gerangel, im Verlauf dessen der Angeklagte die Geschädigte zweimal mit dem Schraubenzieher unterhalb der rechten und der linken Brust stach. Da die Frau sich heftig wehrte, ließ der Angeklagte schließlich von ihr ab und flüchtete. Fall 4: Der Angeklagte, der zwischenzeitlich bei Schaustellern gearbeitet hatte und dort den anderweitig Verfolgten G. kennengelernt hatte, beschloss am 24.07.1986 mit G., nicht mehr zu der Arbeitsstelle zurückzukehren. Beide kamen überein, sich einen Pkw zu beschaffen. Deshalb überfiel der Angeklagte gemeinsam mit G. gegen 1.00 Uhr nachts in Karlsruhe vor dem Anwesen Griesbachstraße 28 die Geschädigte S. Diese war gerade im Begriff, den Pkw ihres Freundes zu öffnen. Der Angeklagte trat hinter die Geschädigte, hielt ihr mit der rechten Hand den Mund zu und drückte ihr mit der linken Hand beide Arme auf den Rücken. Er forderte die Geschädigte auf, sie solle ruhig sein, dann würde ihr nichts passieren, man wolle nur den Wagen. Mit einem Stoß beförderte er die verängstigte Frau auf den Rücksitz des Pkw. Nach einer längeren Fahrt durch Karlsruhe, der Angeklagte steuerte den Pkw, setzten sie die Geschädigte in der Nähe ihrer Wohnung in Neureut ab. Anschließend steuerte G. den Pkw, mit dem sie dann ca. 20 km von Karlsruhe entfernt einen Unfall ohne Fremdbeteiligung verursachten. Fall 5: Am 03.08.1986 gegen 19.00 Uhr fuhr die 16-jährige Geschädigte N. mit ihrem Fahrrad vom Waldbad in Taufkirchen/Vils kommend in Richtung Vilsheim. Etwa 1,5 km von Münchsdorf traf der Angeklagte mit der Geschädigten zusammen. Er hatte vor, notfalls auch gewaltsam, mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er gab dem Mädchen einen Schubs, durch den es seitwärts vom Fahrrad kippte und zwang sie mit einem vorgehaltenen Taschenmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge in einen Pkw der Marke Opel, den er am 31.07.1986 in Nürnberg entwendet hatte, einzusteigen. Der Angeklagte hielt das Mädchen am Arm fest, während er mit der anderen Hand das Messer ständig in Richtung der Kehle der Geschädigten hielt. Auf diese Art zerrte er die Geschädigte zu dem einige Meter entfernt stehenden Pkw. Als das Mädchen zu weinen begann, sagte er ihr, sie solle still sein. Die verängstigte Geschädigte nahm auf dem Beifahrersitz Platz, der Angeklagte ließ sie los und legte das geöffnete Messer zwischen seine Beine auf den Fahrersitz. Der Angeklagte fuhr dann auf einen nahegelegenen Feldweg, hielt den Pkw dort an und forderte die Geschädigte auf, sich zu entkleiden. Aus Angst, die der Angeklagte auch bemerkte, zog sich die Geschädigte im Pkw aus und der Angeklagte führte im Pkw mit der Geschädigten, die sich nicht wehrte, den Geschlechtsverkehr aus. Während dieses Geschlechtsverkehrs wurde die Geschädigte defloriert. Anschließend befahl der Angeklagte dem verängstigten Mädchen auszusteigen und sich auf dem Feldweg hinzuknien. Er führte nochmals zuerst von hinten und dann noch einmal von vorne mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr aus. Immer noch unter der Drohung mit dem Messer stehend, zwang der Angeklagte sie schließlich noch zum Mundverkehr; es kam nicht zum Samenerguss. Das Mädchen hatte dem Angeklagten im Verlauf des Vorfalls auch gesagt, dass es noch nie mit einem Mann geschlafen habe. Fall 6: Am 04.08.1986 gegen 19.00 Uhr fuhr die Geschädigte P. mit ihrem Fahrrad von Berghofen in Richtung Wartenberg. Sie überquerte auf der Höhe des Geschäftes „Möbel Biller“ die Bundesstraße 11, um sodann in Richtung Wartenberg weiterzuradeln. Von diesem Zeitpunkt an folgte ihr der Angeklagte mit dem am 03.08.1986 gestohlenen Pkw, indem er sie mehrmals überholte und wieder auf sie wartete. Etwa 500 m vor einer scharfen Rechtskurve vor der Abzweigung nach Niedererlbach kam der Angeklagte, der seinen Pkw auf einem Feldweg geparkt hatte, der Geschädigten zu Fuß entgegen. Er hatte vor, die Frau zu vergewaltigen. Er trat vor sie und versperrte ihr den Weg, so dass sie anhalten und vom Fahrrad absteigen musste. Nunmehr packte er die Geschädigte fest am Arm. Die Geschädigte schrie laut auf, woraufhin der Angeklagte zu ihr sagte, sie solle nicht schreien. Als sich nun plötzlich ein Motorradfahrer näherte, ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab, weil ihm die Situation zu gefährlich geworden war. Der Angeklagte war bei allen Taten strafrechtlich voll verantwortlich.“ Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.03.1988 auf die Revision des Untergebrachten das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufhoben hatte, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, ordnete das Landgericht Landshut mit dem im Beschlusstenor bezeichneten Urteil vom 25.07.1988 wiederum die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen und in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. W., der den Verurteilten im Januar und Februar 1987 untersucht und exploriert hatte, hat die Strafkammer im Urteil auszugsweise wie folgt wiedergegeben: „Der Sachverständige Dr.W ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Hangtäter handelt. Das Charakterbild des Angeklagten zeigt einen, insbesondere auch im heterosexuellen Bereich extrem kontaktgestörten, intellektuell minderbegabten Menschen, der weitgehend unfähig ist, emotionale Bedürfnisse zu verbalisieren. Er war daher schon bisher nicht in der Lage, eine normale geschlechtliche Beziehung mit einer Frau einzugehen, sondern hat seine sexuellen Sehnsüchte stets nur spontan und unter Gewaltanwendung gegenüber den betroffenen Frauen in strafbarer Weise befriedigt. Infolge des Fehlens eines primären Leidensdrucks sind beim Angeklagten auch kaum moralische Bedenken nach den Taten wahrnehmbar, die geeignet wären, ihn von Wiederholungen abzuhalten. Dies trifft gleichermaßen für den materiellen Bereich zu, in dem der Angeklagte ebenso spontan und bei Bedarf unter Gewaltanwendung seine Wünsche und Bedürfnisse befriedigt. Aufgrund der schizoiden und psychastenischen Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten ging der Sachverständige davon aus, dass eine Nachreifung wenig wahrscheinlich erscheint und der Angeklagte in Zukunft kaum straffrei außerhalb der Haft leben kann. Die Therapierbarkeit des Angeklagten beurteilte der Sachverständige als aussichtslos, so dass auch insoweit keine günstigeren Voraussetzungen geschaffen werden können. Die autoerotische Hypersexualität des Angeklagten lässt vielmehr eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf diesem Gebiet annehmen, da die Intensität seiner Sehnsüchte nach unmittelbarer Triebbefriedigung durch die jahrelange gefängnisbedingte Karenz eher noch zunehmen wird. Durch die Strafhaft wird auch die Fähigkeit normale heterosexuelle Kontakte herzustellen abnehmen und die jetzt schon vorliegende Verwahrlosung durch einen aufgepfropften Hospitalismus noch gravierender negativ beeinflusst.“ Die Revision des Untergebrachten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 verwarf der Bundesgerichtshof schließlich mit Beschluss vom 29.12.1988 als unbegründet. Im Jahr 1994/1995 führte der Untergebrachte Einzelgespräche mit dem Anstaltspsychologen Herrn H., zu dem er nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis hatte. Inhalt und Ergebnis dieser Gespräche sind nicht dokumentiert. Am 08.06.1995 wurde der Verurteilte in die Sozialtherapeutische Anstalt, JVA Kassel II verlegt und begann dort eine psychologische Einzeltherapie, die der Verurteilte am 19.11.1996 abbrach. Er wurde am 17.02.1997 wieder in die JVA Schwalmstadt zurückverlegt. Seitdem lehnte er eine Rückverlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt oder eine längerfristige therapeutische Intervention durch Anstaltspsychologen ab. Nach vollständiger Verbüßung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Darmstadt vom 22.01.1982 und des Landgerichts Landshut vom 06.10.1987 wird nunmehr seit dem 10.04.2002 die mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen. Nach Beginn der Sicherungsverwahrung lehnte der Untergebrachte die Teilnahme an einer sozialtherapeutischen Behandlung oder die Führung von Gesprächen mit dem Anstaltspsychologen ab; er gab an, sich vielmehr nur auf Gespräche mit einem externen Therapeuten einlassen zu wollen. Am 27.12.2004 erstellte die Sachverständige Dr. B. im Auftrag der Strafvollstreckungskammer ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten. Sie führte darin u.a. aus, dass die Taten des Untergebrachten dadurch gekennzeichnet seien, dass er sich impulsiv und zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung das zum Nulltarif nehme, was er begehre, auch Sexualität. Die Sexualdelikte seien durch einen extremen Mangel an Empathie, durch Gefühllosigkeit und dickfälliges Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer gekennzeichnet. Der Untergebrachte weise schizoide Persönlichkeitszüge bei gleichzeitigem Vorliegen eines hohen Psychopathie-Scores auf. Kennzeichnend hierfür seien emotionale Kühle, Distanziertheit, flache Affektivität, Gefühllosigkeit, Desinteresse an emotionalen Beziehungen zu anderen Menschen sowie das Fehlen von sozialen Fähigkeiten. Ohne einen emotionalen Zugang sei eine Psychotherapie erschwert bzw. unmöglich, zumal der Untergebrachte nach eigenen Erklärungen, über die Taten nicht mehr spreche wolle, diese verdränge und nicht mehr wahrnehmen wolle. Im Ergebnis, so die Sachverständige, handele es sich um einen hoch rückfallgefährdeten Täter, bei dem im Falle seiner Entlassung die Begehung von Sexualdelikten in Form von Vergewaltigungen, vergleichbar den Anlassdelikten, drohe. Auch in der Folgezeit lehnte der Untergebrachte von der Anstalt angebotene Behandlungsmaßnahmen in Form von Gesprächen mit dem psychologischen und sozialen Dienst der Anstalt ab und bestand vielmehr auf der Durchführung von Einzelgesprächen mit einem externen Therapeuten. Mit Beschluss vom 14.04.2011 beauftragte die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB den Facharzt für Psychiatrie Dr. J. mit der Erstattung eines Prognosegutachtens. Dieser legte sein – mangels Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten nach Aktenlage – erstattetes Gutachten unter dem 15.09.2011 vor. Nach seinen Ausführungen spreche bereits die Biographie für eine schlechte Sozial- und auch Legalprognose. In seinen Straftaten werde eine erschreckende Gemütsarmut mehr als deutlich. Diese Gemütsarmut trage maßgeblich zur rücksichtslosen Durchsetzung insbesondere der eigenen sexuellen Wünsche bei. Die bei den Sexualstraftaten eingesetzten Gewalthandlungen seien Mittel zum Zweck gewesen. Es sei dem Untergebrachten nicht ums Quälen oder Verletzen der Opfer gegangen. Es handele sich insoweit im Kern um dissexuelles Verhalten im Sinne von Beier, bei ausgesprochener Komorbität mit dissozialem Verhalten. Die Legalprognose stelle sich „besonders düster“ dar. Die Delinquenzanalyse spreche für ein dauerhaft erhöhtes Rückfallrisiko hinsichtlich Eigentums-, Straßenverkehrs- und Sexualdelikten. Eine postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung sei nicht erkennbar. Zusammenfassend sei bei dem Verurteilen von einem hohen bis sehr hohen Rückfallrisiko für neuerliche Straftaten auszugehen. Mit Beschluss vom 15.09.2014, rechtskräftig seit dem 30.01.2015, lehnte die Kammer die Erledigung oder die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ab; der Beschluss wird in Bezug genommen (Bl. 782 ff. VH Bd. III). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Untergebrachten verwarf das OLG Frankfurt am Main durch Beschluss vom 29.01.2015 (Bl. 812 ff. VH Bd. III). Im darauf folgenden Prüfungsverfahren (Az. 7 StVK 74/15) erklärte die Kammer nach Einholung des nach dem Vollzug von mehr als zehn Jahren gem. §§ 454 Abs. 2, 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 StPO zwingend erforderlichen Gutachtens, welches durch den Sachverständigen Prof. Dr. M., Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensischer Sachverständiger DGPPN, Chefarzt der Asklepios Klinik für forensische Psychiatrie Göttingen, erstattet wurde, durch Beschluss vom 09.11.2016 sodann nach mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen die durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt, weil sich bei dem Untergebrachten keine psychische Störung i. S. d. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, insbesondere keine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung, feststellen habe lassen. Hinsichtlich aller Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 07.05.2018 (Bl. 1286 ff. VH Bd. IV) Bezug genommen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 06.04.2017 den Beschluss der Kammer vom 09.11.2016 – ohne mündliche Anhörung des Untergebrachten und ohne mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen – auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurück, weil die Kammer „zur bestmöglichen Sachaufklärung neben dem bereits eingeholten Sachverständigengutachten Prof. Dr. M. ein weiteres Sachverständigengutachten hätte einholen müssen“; der Beschluss (Bl. 1028 ff. VH Bd. IV) wird in Bezug genommen. Die Kammer gab daraufhin ein weiteres Gutachten in Auftrag, welches unter dem 27.12.2017 durch den Sachverständigen Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde. Dieser kam darin zu der Einschätzung, dass bei dem Untergebrachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Dagegen blieb der Sachverständige Prof. Dr. M. auch nach einer Nachexploration des Untergebrachten bei seiner Beurteilung, dass eine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne, weil bereits die für die fachgerechte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erforderlichen allgemeinen diagnostischen Kriterien nicht vorlägen. Diese Sichtweise wurde durch eine sehr ausführliche aktuelle testpsychologische Zusatzdiagnostik (durch die Sachverständige Frau Dipl.-Psych. K.) unterstützt, nach der sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung finden ließen. Im Termin zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten vom 06.04.2018 haben sodann die Sachverständigen Prof. Dr. M. und Dipl.-Psych. K. sowie Dr. H. ihre jeweiligen Gutachten vor der Kammer mündlich erläutert und Fragen der Beteiligten beantwortet. Hinsichtlich aller Einzelheiten wird diesbezüglich auf die ausführliche Niederschrift über die Anhörung vom 06.04.2018 Bezug genommen (Bl. 1286 ff. VH Bd. IV). Anschließend erklärte die Kammer durch Beschluss vom 07.05.2018 die durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erneut) für erledigt, weil sich bei dem Untergebrachten weiterhin keine psychische Störung i. S. d. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, insbesondere keine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung, feststellen habe lassen. Hinsichtlich aller Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 09.11.2016 (Bl. 1207 ff. VH Bd. IV) Bezug genommen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.08.2018 den Beschluss der Kammer vom 07.05.2018 auf und ordnete an, dass die durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weder für erledigt erklärt, noch deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde. Hierbei ging das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - ohne eigene mündliche Anhörung des Untergebrachten und ohne eigene Durchführung einer mündlichen Erläuterung der Gutachten durch die Sachverständigen Prof. Dr. M./Dipl.-Psych. K.r und Dr. H. - davon aus, dass bei dem Untergebrachten eine „dissoziale Persönlichkeitsstörung“ vorliegen würde, welche eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB darstelle; der Beschluss (Bl. 1287ff. VH Bd. V) wird in Bezug genommen. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Untergebrachten wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.09.2018 zurück (Bl. 1374 VH Bd. V). Nachdem die Akten am 31.08.2018 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Generalstaatsanwaltschaft der Kammer zurückgeleitet worden waren, leitete der Vorsitzende daraufhin mit Verfügung vom 03.09.2018 (Bl. 1319 VH Bd. V) sogleich ein neues Prüfungsverfahren ein. Die Kammer hat sodann mit Beschluss vom 04.10.2018 zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist, bzw. deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder fortdauern muss, das nach dem Vollzug von mehr als zehn Jahren gem. §§ 454 Abs. 2, 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 StPO zwingend bei jeder Prüfung erneut erforderliche Gutachten in Auftrag gegeben und Frau Prof. Dr. N., Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, Lehrbeauftragte der Universität zu Köln, bestellt. Diese kam in ihrem am 09.08.2019 dem Gericht vorgelegten Gutachten vom 07.08.2019 zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten bereits die allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt anzusehen seien und damit diagnostisch keine Persönlichkeitsstörung bei ihm festgestellt werden könne. Es fänden sich lediglich noch gewisse dissoziale Einstellungen, wie die Bagatellisierung seiner anderen Straftaten oder Regelverstöße in der Haft. Im Termin zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten vom 12.12.2019 haben sodann die Sachverständigen Prof. Dr. N. und Dr. med. H. ihre jeweiligen Gutachten vor der Kammer mündlich erläutert und Fragen der Beteiligten beantwortet. Hinsichtlich aller Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Niederschrift über die Anhörung vom 12.12.2019 Bezug genommen (Bl. 1548 ff. VH Bd. VI). Anschließend erklärte die Kammer durch Beschluss vom 12.12.2019 die durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erneut) für erledigt, weil sich bei dem Untergebrachten weiterhin keine psychische Störung i. S. d. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, insbesondere keine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung, feststellen habe lassen. In diesem Beschluss setzte sich die Kammer erneut eingehend argumentativ mit den unterschiedlichen gutachterlichen diagnostischen Einschätzungen auseinander und begründete insbesondere ausführlich, dass und warum eine Persönlichkeitsstörung bei dem Untergebrachten nicht vorliegt. Hinsichtlich aller Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 12.12.2019 (Bl. 1573 ff. VH Bd. VI) Bezug genommen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.02.2021 nach Einholung eines mit Beschluss vom 18.06.2020 in Auftrag gegebenen und am 13.01.2021 erstatteten psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. S., welches am 04.02.2021 mündlich erläutert wurde, den Beschluss der Kammer vom 12.12.2019 auf und ordnete wiederum an, dass die durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weder für erledigt erklärt, noch deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde. Zwar war die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main hinzugezogene Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten vom 13.01.2021, auf welches Bezug genommen wird (SB Gutachten), in Übereinstimmung mit den – von der Kammer beauftragten - Gutachtern Prof. Dr. N. und Prof Dr. M. sowie der in den vorangegangenen (aufgehobenen) Beschlüssen der Kammer vertretenen und im Widerspruch zu derjenigen in den früheren (aufhebenden) Beschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt am stehenden Auffassung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Persönlichkeitsstörung (weder nach der ICD-10 noch nach dem DSM-V) nicht vorliege, und bei dem Untergebrachten auch keine sonstige psychische Störung vorliege. Es bestünden lediglich schizoide Persönlichkeitsmerkmale, aber nicht vom Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung, sondern als Normvariante (sic!) der Persönlichkeitsstile, in denen sich Menschen voneinander unterschieden. Es gebe auch keine Hinweise auf eine sexuell paraphile Störung. Eine psychische Störung im Sinne des ThuG sei nicht nachzuweisen (vgl. u.a. S 163 f. GA S. v. 13.01.2021, Sonderband). Gleichwohl hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 11.02.2021 das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB bejaht, weil die von der Sachverständigen Dr. S. in ihrem Gutachten beschriebenen – unterhalb der Schwelle einer Persönlichkeitsstörung liegenden – (schizoiden) Persönlichkeitsmerkmale „normativ unter den Begriff einer psychischen Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB subsumiert werden könnten“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird der o.g. Beschluss (Bl. 1784 ff. VH Bd. VII) in Bezug genommen. Unmittelbar nach Rückkehr der Akten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, leitete der Vorsitzende mit Verfügung vom 16.02.2021 (Bl. 1810 VH Bd. VII) sogleich ein neues Prüfungsverfahren ein. Die Kammer hat sodann mit Beschluss vom 17.03.2021 zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist, bzw. deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder fortdauern muss, das nach dem Vollzug von mehr als zehn Jahren gem. §§ 454 Abs. 2, 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 StPO zwingend bei jeder Prüfung erneut erforderliche Gutachten in Auftrag gegeben und Herrn Dipl.-Psych. H., Psychologischer Psychotherapeut, zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige H legte sein umfangreiches Gutachten vom 13.05.2022 dem Gericht sodann am 16.05.2022 vor. Im Anhörungstermin am 19.07.2022 erläuterte der Sachverständige Dipl.-Psych. H. sein Gutachten und beantwortete die Fragen der Verfahrensbeteiligten. Mit Beschluss vom 19.07.2022 hat die Kammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erneut) mangels Vorliegens einer „psychischen Störung“ für erledigt erklärt. Sie hat darin u.a. insbesondere ausgeführt, dass bei dem Untergebrachten – auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. H. - bereits die allgemeinen diagnostischen Merkmale einer (jedweden) Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Die verbliebenen, innerhalb der Norm liegenden Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Untergebrachten stellen lediglich sozial abweichendes Verhalten, ohne persönliche Beeinträchtigungen des Untergebrachten und keine behandlungsbedürftige psychische Störung dar; schon gar nicht seien sie so schwerwiegend, dass sie die Behandlung des Untergebrachten in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfordern würde. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den ausführlichen Beschluss der Kammer vom 19.07.2022 (Bl. 2100 ff. Bd. VIII d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23.03.2023 (Bl. 2264 ff. Bd. VIII d.A.) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch auch diesen Beschluss der Kammer aufgehoben und beschlossen, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weder zur Bewährung ausgesetzt noch für erledigt erklärt werde. Der zur Entscheidung berufene 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts ist hierbei zwar – insoweit in Übereinstimmung mit der Kammer - davon ausgegangen, dass eine Persönlichkeitsstörung bei dem Untergebrachten nicht vorliege. Jedoch weise der Untergebrachte eine „ganze Reihe von Auffälligkeiten“ auf, die zwar keine eigenständige Diagnose rechtfertigten, in der Gesamtschau indes dazu führten, dass der Senat eine psychische Störung für gegeben halte, namentlich schizoide Persönlichkeitsanteile (fehlende Empathiefähigkeit; fehlende Fähigkeit zum Perspektivwechsel; fehlende Fähigkeit, Gefühle zu verbalisieren; fehlende Fähigkeit, eine Beziehung aufzubauen), dissoziale Persönlichkeitsanteile (jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Inhaftierung, dies jedoch bei nunmehr angepasstem Verhalten im Maßregelvollzug; Bagatellisierung der Anlasstaten; fehlende Fähigkeit, aus Bestrafung zu lernen; fortdauernde Impulsivität, auch wenn im Stationsalltag nicht durchbrechend) und eine Vergewaltigungsdisposition (die in den Indexdelikten zum Ausdruck kommende „Präferenz“ dauere fort, da der Untergebrachte auch in Haft keine anderen sexuellen Erfahrungen gemacht habe). Bei Gesamtbetrachtung der Akzentuierungen und Dispositionen hebe das Persönlichkeitsbild des Untergebrachten diesen aus der Gesamtbevölkerung heraus. Es werde aber, so das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung weiter, darauf hingewiesen, dass eine Erprobung des Untergebrachten in über (bloße) Ausführungen hinausgehende vollzugsöffnende Maßnahmen angezeigt erscheine. Denn der Untergebrachte zeige bereits seit Jahren ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten und ein Missbrauch von begleiteten Ausgängen sei eher nicht zu erwarten. Unmittelbar nach Rückkehr der Akten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, leitete die Kammer mit Verfügung vom 11.05.2023 daraufhin sogleich ein neues Prüfungsverfahren ein. Die Kammer hat sodann nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 22.05.2023 (Bl. 2289 Bd. VIII VH), abgeändert und ergänzt durch Beschluss vom 03.07.2023 (Bl. 2302 ff. Bd. IX VH), zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist, bzw. deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder fortdauern muss, das nach dem Vollzug von mehr als zehn Jahren gem. §§ 454 Abs. 2, 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 StPO zwingend bei jeder Prüfung erneut erforderliche Gutachten in Auftrag gegeben und Herrn Prof. Dr. M. zum Sachverständigen bestellt. Mit Verfügung vom 06.07.2023 hat der Vorsitzende zudem die Anstalt zum Bericht, zur Vorlage der Vollzugs- und Behandlungspläne sowie zur Stellungnahme aufgefordert, wobei wegen der Einzelheiten auf die Verfügung Bezug genommen wird (Bl. 2306 ff. Bd. IX VH). Er hat dies mit dem folgenden Hinweis verbunden: „Es wird im Hinblick auf das hier anhängige Prüfungsverfahren; die Fragestellungen zu d) –g), das bereits fortgeschrittene Alter des Untergebrachten sowie die sehr lange Unterbringungsdauer, wodurch sein Freiheitsanspruch immer stärker geworden ist (vgl BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 ), darauf hingewiesen, dass die Kammer bei jeder Fortdauerentscheidung auch zu prüfen hat, ob dem Untergebrachten vollzugsöffnende Maßnahmen rechtswidrig versagt worden sind. Vollzugslockerungen haben für die zu treffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung. Für den Richter erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Untergebrachten zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Dies gilt insbesondere für langdauernde Freiheitsentziehungen. Hier zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.; (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. März 2023 – 2 BvR 829/21 –, Rn. 91, juris): Angesichts des immer stärker werdenden Freiheitsanspruchs des Untergebrachten ist vorliegend der Einstieg in vollzugsöffnende Maßnahmen jedenfalls in Form von (voll-)begleiteten Ausgängen i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Hessisches Sicherungsverwahrungsgesetz nunmehr geboten. Der Vollzug wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die freiheits- und behandlungsorientierte Konzeption der Maßregel sowie darauf hingewiesen, dass zur Erreichung des in § 66c Abs. 1 Nr. 1b) genannten Ziels gem. § 66c Abs.1 Nr. 3a) vollzugsöffnenden Maßnahmen zu gewähren und Entlassungsvorbereitungen zu treffen sind, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Es wird bei der Beantwortung der Fragen d) – g) sowie den weiteren vollzuglichen Entscheidungen und Planungen gebeten, dies im Blick zu behalten. Andernfalls wird die Kammer, so sie denn nicht die Maßregel wegen Fehlens einer psychischen Störung für erledigt erklären sollte, entsprechend der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auch ein Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO zu erwägen haben.“ Die Anstalt hat im vorliegenden Verfahren zunächst unter dem 22.08.2023 berichtet, dass der Untergebrachte in der Regel prosozial agiere (Zeit mit anderen Untergebrachten verbringe; aus eigener Motivation heraus gelegentlich Gesprächskontakte suche und sich nach dem Befinden der zuständigen Sozialarbeiterin erkundige; einen Kaffee anbiete etc.) und soziale Situationen angemessen einzuschätzen vermöge. Er habe Kontakt zu mehreren Untergebrachten. Seit dem 15.05.2023 sei er wieder in Arbeit. Der Küchenleiter beschreibe ihn als pünktlich, zuverlässig, kurzfristig flexibel und fast überall einsetzbar. Er sei im Arbeitsteam gut integriert und anerkannt, im Kontakt angemessen, freundlich, hilfsbereit; er komme mit den Kollegen gut aus. Ernstzunehmende Konflikte gebe es nicht; kleinere Reibereien würden zumeist mit Humor gelöst. Die Kontakte zu den Fachdiensten seien „eher unregelmäßig“ erfolgt. Im Gespräch mit dem psychologischen Dienst sei eine „feindselige“ Haltung gegenüber dem Vollzug zu spüren, indem der Untergebrachte äußere, man treffe lediglich positive Entscheidungen, um diese dann wieder rückgängig zu machen. Die Anstalt, welche dem Untergebrachten keinerlei vollzugsöffnenden Maßnahmen, sondern lediglich die gesetzlich vorgesehenen Ausführungen gewährt und ihn als nicht als geeignet für vollzugsöffnende Maßnahmen ansieht, erachtet es als „zumindest denkbar“, dass der Untergebrachte aus einer resignativen Befindlichkeit heraus entweichen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichts vom 22.08.2023 (Bl. 2325 ff. Bd. IX VH) Bezug genommen. Unter dem 18.12.2023 legte die – von der JVA beauftragte - Sachverständige Dr. S. ihr Gutachten zur Lockerungseignung gegenüber der Anstalt vor. Die Sachverständige, die darin – wie die Vorgutachter zuletzt – ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung bei dem Untergebrachten (und auch keine andere psychische Störung) diagnostiziert, empfahl darin, im Jahr 2024 mit begleiteten Ausgängen zu beginnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Sonderband Gutachten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.02.2024 hat sie auf ergänzende Rückfrage der Anstalt gegenüber dem Psychologischen Dienst weitergehende Hinweise gegeben und erneut betont, dass bei begleiteten Ausgängen das Rückfallrisiko einschlägiger Art „Null“ sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. vom 07.02.2024 (Bl. 2366 ff. VH) Bezug genommen. Der von der Kammer im vorliegenden Prüfungsverfahren beauftragte Sachverständige Prof. Dr. M. legte sein Gutachten, auf das unten ausführlicher einzugehen sein und auf dessen Inhalt (Sonderband Gutachten) verwiesen wird, dem Gericht am 19.02.2024 vor. Es wurde dem Verteidiger, der Bewährungshilfe, der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt und der Staatsanwaltschaft Landshut mit Verfügung vom 19.03.2024 zugleich mit der Terminsnachricht bzw. Ladung zur Anhörung zugeleitet, die auf den dem Sachverständigen frühestmöglichen Termin, den 04.06.2024, bestimmt wurde (Bl. 2376, 2377 Bd. IX VH). Auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den externen Sachverständigen wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht verzichtet. Die Bewährungshilfe hat mit Bericht vom 07.05.2024, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 2383 ff. Bd. IX VH), zur erneuten Entlassungsvorbereitung berichtet und Anregungen zu möglichen Weisungen erteilt. Die Anstalt hat sodann unter dem 21.05.2024 zum weiteren Vollzugs- und Behandlungsverlauf ergänzend berichtet und darin auch zum Gutachten des externen Sachverständigen Prof. Dr. M. Stellung genommen, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Berichts (Bl. 2419 ff. Bd. IX VH) Bezug genommen wird. Sie hat sich dem aus ihrer Sicht diagnostisch und prognostisch überzeugend und gut begründeten Gutachten angeschlossen. Die Notwendigkeit der Erprobung des Untergebrachten in vollzugsöffnenden Maßnahmen werde als „äußerst wichtig“ betrachtet. Allerdings werde eine Eignung für die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen - noch nicht einmal für lediglich begleitete Ausgänge - weiterhin nicht gesehen, da der Untergebrachte „erst beständigen Kontakt zu den zuständigen Fachdiensten aufbauen müsse.“ Dementsprechend sieht der Vollzug den Untergebrachten auch im Behandlungsplan vom 20.05.2024 weiterhin nicht als geeignet für vollzugsöffnende Maßnahmen an und gewährt ihm lediglich die gesetzlich vorgesehenen Ausführungen. Die genannten Stellungnahmen und die Vollzugs- und Behandlungspläne, deren Inhalte in Bezug genommen werden, wurden den Verfahrensbeteiligten übermittelt. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Zuschrift vom 28.05.2024, auf welche hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 2440 ff. Bd. IX VH), zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. Stellung und beantragte, die „Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung“ anzuordnen und die weitere Vollstreckung der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weder zur Bewährung auszusetzen noch für erledigt zu erklären. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 03.06.2024 beantragt, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Schriftsatzes (Bl. 2442 ff. Bd. IX VH) Bezug genommen wird. Am 04.06.2024 hat die vollbesetzte Kammer den Untergebrachten im Anwesenheit seines Verteidigers und der Bewährunghilfe persönlich angehört. In dem Termin erläuterte zudem der Sachverständige Prof. Dr. M. sein Gutachten mündlich und beantwortete die Fragen der Verfahrensbeteiligten. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den hierüber gefertigten Vermerk (Bl. 2445 ff. Bd. IX VH) Bezug genommen. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge (s.o.) W.. II. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war für erledigt zu erklären, weil bei dem Untergebrachten keine „psychische Störung“ i.S.v. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliegt. Der rechtliche Maßstab, an dem die Entscheidung über die Fortdauer des Maßregelvollzugs zu messen ist, wird vorliegend dadurch bestimmt, dass die der Unterbringung zugrundeliegenden Taten vor 1998 begangen wurden (sog. „Altfall“) und bereits am 09.04.2012 zehn Jahre der Maßregel vollzogen waren. Insoweit findet zunächst § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB (gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB in der Fassung vom 05.12.2012) Anwendung. Danach ist die Maßregel nach zehn Jahren Vollzug für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Indes ist weiter zu beachten, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.07.1988 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als nach dem damals geltenden Recht die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwingend nach zehn Jahren kraft Gesetzes endete (§ 67d Abs. 1 und Abs. 3 StGB i. d. F. vom 10.03.1987). Deshalb bestimmt Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus nur angeordnet werden darf, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor – oder lassen sie sich nicht nachweisen – ist die Maßregel zwingend für erledigt zu erklären. Verbleibende Zweifel wirken sich insoweit – es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift – zu Gunsten des Betroffenen aus, es gilt – anders als bei einer Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 1 StGB bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen „Wegfalls der Störung“ (!) – der Grundsatz „in dubio pro reo“. Das Erfordernis einer „psychischen Störung“ soll sicherstellen, dass die allein präventiven Zwecken dienende Sicherungsverwahrung mit den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Einklang steht, die insoweit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e eine Freiheitsentziehung nur bei psychisch Kranken (in den allein verbindlichen englischen und französischen Fassungen: „person of unsound mind“ bzw. „un aliéné“, womit jeweils Geistesgestörtheit umschrieben wird, gestattet (vgl. BVerfGE 128, 626, juris Rn. 151). Nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist eine zuverlässig nachgewiesene und fortdauernde psychische Störung erforderlich, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert (vgl. EGMR, Urteil vom 24.10.1979, Beschwerde-Nr. 6301/73, Winterwerp ./. Niederlande, Rn. 39 = EGMR-E 1, 427; auch Urteil vom 19.01.2012, Beschwerde-Nr. 21906/09, K. ./. Bundesrepublik Deutschland = NJW 2013, 1791, Rn. 70). Eine abschließende Definition des Begriffs „true mental disorder“ existiert nicht (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 37). Lediglich sozial abweichendes Verhalten, ohne persönliche Beeinträchtigungen der betroffenen Person, stellt allerdings keine Störung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 37). Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung ("anti-social personality") kann jedoch darunter fallen (vgl. EGMR, Urteil vom 20.2.2003, Beschwerde-Nr. 50272/99, Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 19). Es muss sich jedoch um eine grundsätzlich behandlungsbedürftige psychische Störung („true mental disorder“) handeln; eine bloße dissoziale Persönlichkeitsstruktur allein genügt nicht (EGMR, Entscheidung vom 28.11.2013 – 7345/12, Rn. 88). Die Störung muss so schwerwiegend sein, dass sie einer Behandlung in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung bedarf (EGMR, Entscheidung vom 02.06.2016 – 6281/13, Rn. 76). In der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 17/3403, S. 53 f.) wird dazu ausgeführt, dass die Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit voraussetze. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326, juris Rn. 173) die Regelungsprärogative des Gesetzgebers betont und deshalb auf § 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz, ThUG) zurückgegriffen. Der dort verwendete Begriff der „psychischen Störung“, der mit Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB ausdrücklich aufgegriffen wurde (vgl. amtl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, BT-Drs. 17/9874 S. 31), knüpft einerseits an die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK an und lehnt sich andererseits an die Begriffswahl der internationalen Klassifikationssysteme (ICD-10; DSM-V) an, deren Diagnosen einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten voraussetzen, die mit Belastungen oder Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind. Während danach soziale Abweichungen oder Konflikte ohne persönliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit nicht ausreichen sollen, können sich spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz und der Impuls- oder Triebkontrolle als psychische Störungen darstellen. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und spezifische Störungen der Sexualpräferenz wie Pädophilie oder Sadomasochismus (so die amtl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 17/3403, S. 53 f.). Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich aufgegriffen (BT-Drs. 17/9874 S. 31), so dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Das Vorliegen einer „psychischen Störung“ ist deshalb von den Gerichten eigenständig zu prüfen. In den Fällen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung kommt es dabei entscheidend auf den Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht an, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB führen muss. Es ist jedoch die psychische Störung, welche die besondere Gefährlichkeit des Verurteilten bedingen und sich auch aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken muss (vgl. auch KG Berlin vom 04.03.2015 – 2 Ws 27/15, juris Rn. 9 ff; OLG Karlsruhe vom 14.01.2014 – 2 Ws 284/13, juris Rn. 20 ff.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich das Vorliegen einer „psychischen Störung“ i. S. d. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB bei dem Untergebrachten jedoch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der Kammer - dem allein maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – nicht positiv feststellen. Bereits dies (verbleibende Zweifel) würde zwingend zu einer Erledigungserklärung führen. Indes kann darüber hinaus - ohne dass es rechtlich hierauf noch ankäme – sogar festgestellt werden, dass eine psychische Störung nicht vorliegt. Das Vorliegen einer „psychischen Störung“ muss selbstverständlich bereits aus rechtlichen Gründen im Rahmen einer jeden Fortdauerentscheidung erneut geprüft werden, und nicht lediglich bei etwaigen Veränderungen im Verhalten des Untergebrachten (was die Kammer im Übrigen auch in jedem Prüfungsverfahren nach § 67d Abs. 2 StGB bei allen in der Klinik für forensische Psychiatrie Haina nach § 63 StGB untergebrachten Personen tut), was keiner näheren Erläuterung bedarf. Jedes andere Vorgehen wäre evident rechtswidrig. Frühere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt in dieser Sache haben daher insoweit weder Bedeutung noch entfalten sie gar Bindungswirkungen. Abgesehen davon, dass dies zur Folge hätte, dass selbst offenkundig grob falsche frühere Diagnosen dann nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten, unterliegen klinisch-diagnostische Einschätzungen naturgemäß einem Wandel, etwa durch neuerliche wissenschaftliche Erkenntnisse oder tatsächliche Veränderungen im zwischenzeitlichen Verlauf. Maßgeblich für die Beurteilung der Kammer, dass eine psychische Störung nicht vorliegt, sind folgende Umstände: 1. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines klassischen psychiatrischen Störungsbildes, etwa für eine hirnorganische Störung, eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine affektive Störung, haben sich weder auf der Grundlage des aktuellen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M., noch aus den zahlreichen Vorgutachten ergeben. 2. Bei dem Untergebrachten liegt auch keine Intelligenzminderung vor. Soweit der im Einweisungsverfahren beauftragte Sachverständige Dr. W. von einer angeblichen „intellektuellen Minderbegabung“ des Untergebrachten ausgegangen war, ohne hierzu indes eine entsprechende Testung vorzunehmen, ist diese Annahme spätestens durch die Testergebnisse aus dem Jahr 2016 (testpsychologisches Gutachten Dipl.-Psych. K.), wonach mit einem Gesamtintelligenzquotienten von 111 ein im oberen Normbereich anzusiedelndes intellektuelles Leistungsniveau vorhanden ist, eindrucksvoll widerlegt. Dementsprechend gehen auch die in jüngerer Zeit mit dem Untergebrachten befassten Sachverständigen Prof. Dr. M., Dr. S., Dr. H., Prof. Dr. N. und Dipl.-Psych. H. – insoweit übereinstimmend – und nach ihren jeweiligen eigenen klinischen Eindrücken von einer durchschnittlichen Intelligenz des Untergebrachten aus. Demensprechend kann auch das Vorliegen einer Intelligenzminderung als potentielle psychische Störung sicher ausgeschlossen werden. 3. Auch lassen sich bei dem Untergebrachten keine Störungen der sexuellen Präferenz oder Anzeichen einer Hypersexualität feststellen. Zwar hat dem Urteil des Landgerichtes Landshut vom 06.10.1987 zufolge der Sachverständige Dr. W. ausgeführt, bei Herrn B. habe „eine ein-deutige psychogene Hypersexualität [...] mit einer Bindungs- und Haltlosigkeit gegenüber Frauen" bestanden, die Sexualstraftaten hätten dabei „der unmittelbaren Triebbefriedigung [gedient], [seien] aber keineswegs Ausdruck einer Sexualneurose oder Sexualperversion" gewesen, und „[die] angewendete Gewalt oder Brutalität [sei] nicht Ausdruck eines Sadismus" gewesen (siehe Seite 15). Nachdem die zwischenzeitlich im Vollstreckungsverfahren mit der Begutach-tung des Untergebrachten beauftragten Sachverständigen Dr. B., Dr. J. und Prof. Dr. M. indes keine Diagnosen bezüglich einer Störung der sexuellen Präferenz stellten oder diese sogar explizit verneinten, formulierte der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten vom 27.12.2017 den „Verdacht“ auf eine Störung der Sexualpräferenz, da eine solche aufgrund „mangelnder Offenheit des Untergebrachten nicht auszuschließend sei“. Der Sachverständige H. führte aus, es bestünden „trotz seiner häufigen Sexualdelinquenz keine sicheren Anhaltspunkte für das Bestehen einer sexuellen Orientierungsstörung oder Devianz", sondern es sei „wohl davon auszugehen, dass seine Delinquenz im Sinne einer Dissexualität zu interpretieren [sei]", dennoch blieben „die phasenweise auftretenden Häufung sowie die Ausgestaltung der Sexualdelinquenz des Untergebrachten jedoch hoch auffällig, der Themenkomplex [sei] bis [zum Begutachtungszeitpunkt] therapeutisch weitgehend ungeklärt, weshalb eine sexuelle Devianz nicht völlig ausgeschlossen werden [könne]". Dem im vorangegangen Prüfungsverfahren von der Kammer mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen H. ist jedoch fraglos darin zuzustimmen, dass eine Verdachtsdiagnose nicht mit der Argumentation formuliert werden könne, dass eine Störung lediglich nicht auszuschließen sei. Vielmehr ist es erforderlich, anhand konkreter Anhaltspunkte darzulegen, worauf sich ein diesbezüglicher Verdacht gründet. Nach den weiteren Ausführungen des Sach-verständigen Hintze stelle eine rein quantitative Häufung von Sexualstraftaten zwar sicherlich einen prognostisch relevanten Umstand und eine Abweichung von Normen und Erwartungen der Gesellschaft, für sich genommen aber keinen Anhaltspunkt für eine psychische Störung im klinischen Sinne dar. Auffälligkeiten in der Ausgestaltung von Sexualstraftaten (oder des Sexualverhaltens im Allgemeinen) können – so der Sachverständige Hintze seinerzeit weiter - hingegen grundsätzlich durchaus Anhaltspunkte für eine Störung der sexuellen Präferenz darstellen, mitunter sogar die einzigen Anhaltspunkte, wenn Probanden sich zu ihren sexuellen Vorlieben, Fantasien und Handlungsimpulsen nicht äußern. Es fänden sich dahingehend allerdings keine Hinweise im Gutachten des Sachverständigen Dr. H., die erkennen ließen, auf welche konkreten Aspekte der Straftaten des Untergebrachten sich dessen Verdacht auf das Vorliegen einer nicht näher bezeichneten Störung der sexuellen Präferenz bezögen. Eine Rekonstruktion der sexuellen Entwicklung und des Beziehungs- und Sexualverhaltens des Untergebrachten auf Grundlage seiner Angaben gegenüber unterschiedlichen Sachverständigen werde durch den Umstand erschwert, dass sich Unstimmigkeiten und Widersprüche zwischen unterschiedlichen Befragungskontexten ergäben. Bei Betrachtung der Angaben des Untergebrachten in ihrer Gesamtheit ergebe sich – so der Sachverständige H. - jedoch ein ausreichend schlüssiges Bild seiner sexuellen Entwicklung, in dem allerdings einige Widersprüche unaufgeklärt bleiben, wobei sich jedoch keine mutmaßliche Intention des Untergebrachten zu einer möglichen absichtlichen Täuschung zeige. Auch wenn die Anamnese der sexuellen Entwicklung und des Beziehungsverhaltens durchaus Lücken und Widersprüche aufweise, ergäben sich - nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Hintze - daraus keine konkreten Anhaltspunkte, die eine Störung der sexuellen Präferenz nahelegen würden. Auch aus dem im Urteil des Landgerichtes Landshut vom 06.10.1987 festgestellten Ablauf der aktenkundig gewordenen Sexualstraftaten ergäben sich keine Hinweise auf eine solche Störung. Die vom Untergebrachten eingesetzte körperliche und verbale Gewalt gehe nicht erkennbar über das erforderliche Ausmaß hinaus, um den Widerstand der Opfer zu überwinden oder gehe im Rahmen der – von ihm in allen bisherigen Befragungskontexten abgestrittenen – Tat am 04.06.1987 aus einer Eskalation einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem sich wehrenden Opfer hervor. Es werde jedenfalls nicht erkennbar, dass die Anwendung von Gewalt oder das Zufügen von Schmerzen einen besonderen sexuellen Reiz für den Untergebrachten ausgemacht hätten. Auch Äußerungen des Leides wie Weinen seien, soweit dies aus den Feststellungen zu den Tathergängen ersichtlich werde, von ihm eher unterbunden als aufgrund einer daraus resultierenden Erregung gefördert worden. Die sexuellen Handlungen, die er von den Opfern gefordert habe, seien dabei vergleichsweise „konventionell" - oraler und vaginaler Geschlechtsverkehr - ohne Anzeichen für eine Ausgestaltung inhaltlich auffälliger sexueller Fantasien und Skripte. Mit Vorsicht zu bewerten seien nach Einschätzung des Sachverständigen H. die von dem Untergebrachten angebotenen Hypothesen zu den Hintergründen seiner Sexualstraftaten, die über die seit nunmehr über dreißig Jahren vorgetragene Ansicht, es habe sich um spontane, nicht überlegte Impulstaten gehandelt, hinausgingen. Neuere Erklärungsansätze (die Taten könnten vor dem Hintergrund einer Bestrafung der „Doktorspiele" durch den eigenen Vater und den Vater des beteiligten Mädchens gesehen worden sein) als auch der spätere, auch im Rahmen der aktuellen Exploration berichtete Erklärungsansatz (die Taten könnten Ausdruck eines Wunsches des Untergebrachten nach Zärtlichkeit und Nähe gewesen sein) ließen sich in ihrem Ursprung auf Zeiträume therapeutischer Interventionen zurückführen. Während sicherlich mögliches und sogar wünschenswertes Ziel der psychotherapeutischen Be-handlung eines Sexualstraftäters sei, diesem zu Einsichten bezüglich des emotionalen und motivationalen Hintergrundes seiner Straftaten zu verhelfen, scheine im Fall des Untergebrachten, der selbst keinerlei Erinnerung an im Vorfeld der Taten aufgetretene Gedanken, Gefühle und Motive zu haben angebe, die Gefahr zu bestehen, dass durch therapeutische Intervention Scheinerklärungen oder Scheinerinnerungen induziert würden, die der Untergebrachte bei seiner Suche nach einer Erklärung der Taten für sich selbst, nicht zuletzt aber auch gegenüber Sachverständigen und damit dem hinter seiner Unterbringung stehenden System als Ganzem übernehme, um der Forderung nach einer Erklärung zu genügen, ohne dass sie tatsächlichen Erlebnishintergrund hätten. Auch in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor der Kammer führte der Sachverständige H. aus, dass es auf der Grundlage der aktuellen Exploration keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der sexuellen Präferenz gebe und auch keine Anzeichen einer Hypersexualität oder Dissexualität vorlägen. Ein gesteigertes sexuelles Verlangen werde vom Untergebrachten nicht beschrieben. Er beschreibe zudem keine Phantasien im Zusammenhang mit den Taten, sondern spontane Tatimpulse. Zudem wirke der Untergebrachte in der Unterbringung nicht stark fokussiert auf Sexualität. Dies spreche gesamt-betrachtend nicht für eine dauerhafte Disposition im Sinne einer Hypersexualität. In Bezug auf Dissexualität sei festzustellen, dass die vom Untergebrachten gezeigte Sexualität gegen Konventionen und Normen verstoßen habe, was jedoch als Beschreibung des Verhaltens zu bewerten sei, nicht als Beschreibung seiner Persönlichkeit. In Übereinstimmung hiermit hat auch der im aktuellen Prüfungsverfahren von der Kammer beauftragte Sachverständige Dr. M. ausgeführt, dass eine sexuelle Präferenzstörung nicht vorliege. Es gibt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. keinen Hinweis auf eine vorherrschende sexuelle Neigung für eine speziell definierte Sexualpräferenz. Dies gilt gerade auch für Sadismus. Das Erscheinungsbild der Indexdelikte lassen nicht den Schluss zu, dass der Untergebrachte gerade deshalb Vergewaltigungen begangen hat, weil die Qual der Opfer seine sexuelle Präferenz befriedigt hat. Vielmehr habe – so der Sachverständige überzeugend – der Untergebrachte hier das Verhaltensmuster eines hedonistischen, dissozialen Täters gezeigt, der auf schnelle und unaufwendige Bedürfnisbefriedigung abgezielt habe, ohne die längerfristigen Konsequenzen der unvorbereiteten, impulshaften Taten zu bedenken. Insoweit ließe sich zwar auch der von Beier geprägte Begriff der „Dissexualität“ nutzen, der eine Kombination von Sexual- und Sozialversagen abbilde. Es handele sich aber hierbei um einen rein deskriptiv nutzbaren Begriff, der nicht formal niedergelegt sei, so der Sachverständige. Dies betreffe zudem jedenfalls allein das Verhalten bzw. die Persönlichkeit des Untergebrachten in den 1980er Jahren. Heute sei ein solches Merkmal jedenfalls nicht feststellbar. Auch eine Hypersexualität sei bei dem Untergebrachten nicht feststellbar (und zwar weder für die Vergangenheit noch die Gegenwart). Der unscharfe Begriff der Hypersexualität habe zwar Einzug in das neue (noch nicht verbindlich geltende) Klassifikationssystem der ICD-11 gehalten und beschreibe überschießende sexuelle Interessen und Masturbation, etwa „Pornokonsum rund um die Uhr“. Die bei dem Untergebrachten feststellbare Masturbation von zwei bis drei Mal pro Monat sei zur Stellung einer solchen „Diagnose“ aber mit Sicherheit nicht hinreichend. Abschließend ist insoweit (ergänzend) darauf hinzuweisen, dass auch die früheren Sachverständigen Prof. Dr. N. und Dr. S. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung der sexuellen Präferenz des Untergebrachten verneint haben. 4. Ferner kann auch aus dem bloßen Punktewert (Summenscore), den der Untergebrachten im Rahmen der vom Sachverständigen Prof. Dr. M. herangezogenen deutschen Fassung der Psychopathy Checklist – Revised (PCL-R) erreicht hat, keinesfalls auf eine „psychische Störung“ im Sinne des Gesetzes gechlussfolgert werden. Denn bei der PCL-R handelt es sich allein um eine dimensionale Skala die aus 20 Items besteht, die jeweils mit 0, 1 oder 2 Punkten gewertet werden können (maximale Gesamtpunktzahl somit 40), wobei Gesamtwerte von über 25 (im europäischen Raum und 30 in Nordamerika) als erhöht anzusehen sind. Zwar erreicht der Untergebrachte nach der aktuellen Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. M. einen Summenwert von 26 Punkten, nach der Einschätzung des im vorangegangenen Prüfungsverfahren beauftragten Sachverständigen H. dagegen lediglich 21 Punkte. Bei dem Merkmal der Psychopathy, welches bei Werten jenseits des sog. „cut-off“ Wertes (25 bzw. 30 Punkte) angenommen wird, handelt es sich indes gerade nicht um eine klinische Diagnose, sondern lediglich um ein Persönlichkeitskonstrukt. Daher kann der vom Untergebrachten erreichte Wert an der Grenze des Cut-Off nicht als psychische Störung bewertet werden, zumal auch hier die Punktwerte gerade auf historische und nicht auf gegenwärtige Verhaltens- und Persönlichkeitsaspekte zurückzuführen sind. 5. Schließlich war noch zu diskutieren, ob bei dem Untergebrachten die Diag-nose einer Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 oder DSM-5) gestellt werden kann, was die Kammer indes – wie bereits in sämtlichen früheren Beschlüssen seit 2016 – im Ergebnis weiterhin eindeutig verneint. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass eine Persönlichkeitsstörung weder im Rahmen des Erkenntnisverfahrens vor dem Landgericht Landshut festgestellt noch in den seither im Vollstreckungsverfahren eingeholten Gutachten jemals zuverlässig nachgewiesen worden ist. Das Einweisungsurteil aus dem Jahr 1988, das auch das Gutachten des da-maligen Sachverständigen Dr. W. aus dem Jahr 1987 aufgegriffen hat, beschreibt den Untergebrachten als einen „extrem kontaktgestörten, intellektuell minderbegabten Menschen, der weitgehend unfähig ist, emotionale Bedürfnisse zu verbalisieren“, bei dem eine „schizoide und psychastenische“ Persönlichkeitsentwicklung zu konstatieren sei. Bei einer „Entwicklung“ handelt es sich – im Gegensatz zu einer jedenfalls grundsätzlich manifesten – „Störung“ um eine Befindlichkeit, die transitorisch und damit auch veränderbar ist. Von einer (manifesten) Persönlichkeitsstörung (oder einer anderen psychischen Störung) ist indes gerade nicht die Rede. Vielmehr hat der vom erkennenden Gericht hinzugezogene Sachverständige W. festgestellt, dass eine krankheitswertige und damit pathologische Persönlichkeit bei dem Untergebrachten „mit Sicherheit“ nicht vorliege. Die Delikte des Untergebrachten ordnete er als Spontantaten ein, die nicht Ausdruck einer Sexualneurose oder einer Sexualperversion seien. Dementsprechend könne auch nicht von einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ (im Sinne eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB) gesprochen werden. Eine Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten ist mithin im Erkenntnisverfahren seinerzeit gerade nicht festgestellt worden. Demensprechend kann es logischerweise auch nicht um die Frage gehen, ob eine solche (gerade nicht festgestellte) Störung „persistiert“ und eine etwaige „Symptomatik“ lediglich durch die jahrzehntelange Inhaftierung kompensiert wird. Auch die im Vollstreckungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. B., J. und Dr. H. sind nicht dazu geeignet, das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten - noch nicht einmal zu den damaligen Begutachtungszeitpunkten und erst Recht nicht für den aktuellen Beurteilungszeitpunkt - zuverlässig zu belegen. Das im Vollstreckungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B. im Jahr 2004, bei dem es sich ohnehin nur um ein reines Prognosegutachten handelte, in dessen Rahmen es rechtlich auf die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung oder nur eine Akzentuierung vorliegt, (noch) gar nicht ankam (!), ist weder dazu geeignet, das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten zum damaligen Zeitpunkt (2004) und natürlich erst Recht nicht deren Vorliegen zum allein maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt zuverlässig zu belegen. Dies erhellt sich bereits dadurch, dass die vor 20 Jahren tätige Sachverstän-dige zwar zunächst von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung spricht, in der weiteren Folge indes nur noch von Akzentuierung und Persönlichkeitszügen. Insbesondere aber stellt sie in ihrem Gutachten (dort ab S. 57, Sonderband) die Voraussetzungen der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10: F60.2 allein anhand der spezifischen diagnostischen Kriterien dar, ohne jedoch im Gutachten darzulegen, ob und wodurch zunächst die (sechs) allgemeinen diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (G1 – G6) erfüllt sein sollen. Im Rahmen der Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung gemäß der ICD-10 ist aber eindeutig gefordert, dass zunächst das Vorliegen der allgemeinen Kriterien festzustellen und selbstverständlich im Gutachten darzulegen und zu belegen ist, bevor sodann überhaupt die spezifischen Merkmale geprüft und ggf. eine spezifische Persönlichkeitsstörung (z.B. eine dissoziale) als erfüllt angesehen werden kann. Das umgekehrte Vorgehen, von dem Vorliegen spezifischer Kriterien, insbesondere bei dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensweisen, auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu schließen, ist nicht zulässig. Durch das Gutachten Dr. B. aus dem Jahr 2004 kann das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung daher bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht als zuverlässig nachgewiesen angesehen werden. Schon gar nicht können daraus tragfähige Schlüsse darauf gezogen werden, ob eine solche Störung zum allein maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt im Juni 2024 vorliegt. Denn alle in jüngerer Zeit mit dem Untergebrachten befassten Sachverständigen und Behandler (mit Ausnahme lediglich von Dr. H.), namentlich die Sachverständigen Prof. Dr. M., Dipl.-Psych. K., Prof. Dr. N., Dr. S. und Dipl.-Psych. H. sowie die externen Therapeuten, die psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. R. und J., sind unabhängig voneinander jeweils zu der Beurteilung gelangt, dass bei dem Untergebrachten keine Persönlichkeitsstörung vorliege, was noch weiter erläutert werden wird. Ferner ist auch das im Vollstreckungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. J. aus dem Jahr 2011, der den Untergebrachten zudem selbst nicht ex-ploriert hat, sondern ein reines Aktengutachten erstellt hat, nicht dazu geeig-net, das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung zuverlässig zu belegen, schon gar nicht bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung der Kammer. Dr. J. führte in seinem – ohne Exploration des Untergebrachten erstatte-ten - Gutachten aus dem Jahr 2011 aus, dass die Delinquenz des Unterge-brachten maßgeblich auf einer „durchaus gravierenden Persönlichkeitsstö-rung" beruhe, wobei er sowohl die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung als erfüllt sehe als auch spezifische Kriterien „von mindestens zwei im ICD-10 aufgeführten Störungsbildern“. Hinsichtlich der allgemeinen diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung führte der Sachverständige aus, dass der Untergebrachte eine höchst subjektive Sichtweise der Geschehnisse um ihn herum bzw. hinsichtlich seines alten eigenen Verhaltens aufweise. Von den bisherigen Gutachtern, die ihn kennen gelernt hätten, werde er als tendenziell misstrauisch und argwöhnisch, ungesellig und einzelgängerisch beschrieben. Die Kognition (die Wahrnehmung und Interpretation von Dingen, Menschen und Ereignissen sowie die Einstellungen und die Vorstellungen von sich selbst und anderen) seien bei dem Untergebrachten nach seiner Ansicht deutlich von der Norm abweichend. Gleiches gelte für die Affektivität, d.h. die Variationsbreite, Intensität und Angemessenheit emotionaler Ansprechbarkeit und Reaktionen darauf. Der Untergebrachte wirke zunächst unterkühlt, affektiv wenig beteiligt, aber er könne hochfahrend und vorwurfsvoll reagieren und in seinen Straftaten werde eine erschreckende Gemütsarmut, z.B. bei der Vergewaltigung der noch jungfräulichen 16-Jährigen mehr als deutlich. Bei diesem Gutachten aus dem Jahr 2011 handelt es sich indes – wie erwähnt - um ein reines Aktengutachten ohne persönliche Exploration des Untergebrachten, was zwar selbstverständlich nicht zur Unverwertbarkeit führt, aber ebenso fraglos eine erhebliche Schmälerung der Beurteilungsbasis nach sich zieht und demnach dementsprechend nur eine geringe Aussage- und Beweiskraft für das vorliegende Verfahren beigemessen werden kann, zumal nunmehr eine Reihe zeitlich jüngerer sachverständiger Beurteilungen vorliegen, welche unter Mitwirkung und nach ausführlichen Explorationen des Untergebrachten erststellt wurden. Soweit der Sachverständige Dr. J. ferner zu dem Schluss kommt, dass die von ihm angenommene Persönlichkeitsstörung sogar den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreiche, was zuvor weder Dr. B. noch gar Dr. W., der ja noch nicht einmal eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hatte, angenommen hatten, fehlt es an der hierfür notwendigen intensiven Auseinandersetzung mit den Vorgutachten, die den Untergebrachten wenigstens selbst exploriert hatten. Auf diesen weiteren Kritikpunkt am (Akten-)Gutachten Dr. J. aus Jahr 2011 hatte auch bereits der Sachverständige Prof. Dr. M. in einem der vorangegangenen Prüfungsverfahren hingewiesen. Weiterhin ist auch das im Vollstreckungsverfahren eingeholte reine Behand-lungsgutachten von Dipl.-Psych. Eucker vom 09.07.2014, welche den Unter-gebrachten ebenfalls nicht selbst exploriert hat, nicht dazu geeignet, das Be-stehen einer „psychischen Störung“ des Untergebrachten zu belegen. Denn der damalige Begutachtungsauftrag bezog sich lediglich auf mögliche Behandlungsangebote für einen Probanden wie den Untergebrachten. Die Sachverständige Dipl.-Psych. Eucker hat den Untergebrachten nicht selbst exploriert und demzufolge auch keine eigene diagnostische Einschätzung dargelegt. Daher ist dieses Gutachten für die im vorliegenden Verfahren von der Kammer zu entscheidende Frage nicht relevant. Schließlich ist auch das im Vollstreckungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H. vom 27.12.2017 nebst ergänzender Stellungnahme vom 01.12.2019 und mündlichen Erläuterungen vor der Kammer am 06.04.2018 und 12.12.2019 nicht (im Ansatz) dazu geeignet, eine Persönlichkeitsstörung - schon gar nicht zuverlässig - nachzuweisen. Denn der Sachverständige H. hat in seinem Gutachten letztlich lediglich eine Aufzählung der definitionsgemäß nach der ICD-10 notwendigen allgemeinen diagnostischen Kriterien (G1 – G6) einer Persönlichkeitsstörung vorgenommen, wie bereits der Vergleich zur offiziellen Definition der deutschen Version der ICD-10 erkennen lässt. Diese Merkmale wurden von ihm hingegen nicht mit konkreten Verhaltensbeschreibungen des Untergebrachten gefüllt, um ihr (vermeintliches) Vorliegen auch nachvollziehbar zu begründen. Eine weiter- und tiefergehende Begründung vermochte der Sachverständige Dr. H. insoweit auch in der mündlichen Anhörung vom 06.04.2018 vor der Kammer nicht darzulegen, was die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 07.05.2018 (dort Seiten 26 – 30), der diesbezüglich in Bezug genommen wird, mit ausführlicher Begründung deutlich gemacht hat. Aber auch in der (erneuten) mündlichen Anhörung am 12.12.2019 gelang es dem Sachverständigen Dr. H. weiterhin nicht, konkret darzulegen, welche charakteristischen, überdauernden Auffälligkeiten im Erleben, Verhalten und in den Denkmustern des Untergebrachten, die bis in die Adoleszenz zurückverfolgbar sein müssen, vorliegen und die geeignet sind, das für die Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 unabdingbar erforderliche allgemeine diagnostische Kriterium G1 zu erfüllen. Zur weiteren Begründung wird auf die umfangreichen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 12.12.2019 (Bl. 1573 ff. VH Bd. VI) verwiesen. Hingegen sind alle anderen in jüngerer Zeit (seit 2016) in vorangegangenen Prüfungsverfahren mit dem Untergebrachten befassten Sachverständigen und Behandler, namentlich die vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. M., Dipl.-Psych. K. (welche eine testpsychologische Zusatzbegutachtung durchgeführt hatte), Prof. Dr. N., Prof. Dr. S. und Dipl.-Psych. H. sowie auch und die externen Therapeuten, die psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. R. und J., unabhängig voneinander jeweils zu der Beurteilung gelangt, dass bei dem Untergebrachten keine Persönlichkeitsstörung und auch keine sonstige psychische Störung vorliege. Der – auch aktuell beauftragte - Sachverständige Prof. Dr. M., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Forensischer Sachverständiger DGPPN, Chefarzt der Asklepios Klinik für forensische Psychiatrie Göttingen, hatte insoweit bereits in seinem (früheren) Gutachten vom 22.02.2016 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 29.08.2016 und 11.08.2017 und mündlichen Erläuterungen vor der Kammer am 09.11.2016 und 06.04.2018, zusammengefasst u.a. ausgeführt: Es gebe zwar unstreitig einen desolaten Lebensweg mit Dissozialität. Allerdings könnten weder die Vorgutachten noch die umfangreich durchgeführte Persönlichkeitsdiagnostik (testpsychologisches Zusatzgutachten Dipl.-Psych. K.) hinreichende Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung belegen. Darüber hinaus fehle es im Vollzugsverhalten des Untergebrachten an jeglichen typischen dissozialen Auffälligkeiten und insbesondere auch den allgemeinen diagnostischen Merkmalen (Kriterien) einer Persönlichkeitsstörung, insbesondere an einem unflexiblen, starren, unangepassten Verhalten. Vielmehr zeige gerade der weitere Verlauf seit Anfang 2016, dass Impulse gesetzt worden seien, die eine gewisse Veränderung beim Untergebrachten in Gang gesetzt hätten, die bei einem wirklich starren und unflexiblen Verhalten nicht zu erwarten gewesen wären; insbesondere sei die therapeutische Arbeit jetzt mit ihm möglich. Es fehle weiterhin auch an impulsivem Verhalten, das bereits seit Jahren nicht mehr zu sehen sei. Es gebe zwar Kränkbar-keit und Rückzug, aber insbesondere in letzter Zeit auch die Tendenz, dann wieder Kontakt aufzubauen. Es gebe sicher einen Alters- und Anpassungseffekt, aber Impulsivität sei auch bei einer Entlassung nicht zu erwarten; dies zeige sich auch darin, dass es keine Konflikte mit Mitgefangenen gebe und keine dissozialen Dynamiken. Er (Prof. Dr. M.) sehe die Ursache für die Taten in einer Entwicklung, die sich aus desolaten Verhältnissen, eigenen Gewalterfahrungen, einer Spätentwicklung bei durchschnittlicher Intelligenz, einem randständigen Lebensentwurf und einem dissozial-deliktischem Lebenslauf ergebe, die bis zu den Sexualstraftaten gereicht habe. Nach der ersten Haftentlassung habe es dann einen dissozialen Raptus, begrenzt auf sechs Wochen, gegeben. Vom 14. bis zum 30. Lebensjahr habe es ein ausgeprägt dissozial-hedonistisches Verhalten gegeben, das sich nach der Inhaftierung unter Einfluss der dortigen Struktur zunehmend weniger gezeigt habe. Der Vollzugsverlauf zeige dann nur noch ein Ringen mit der JVA um die Therapieformen und eine Handvoll Regelverstöße. Im Ergebnis, so der Sachverständige Prof. Dr. M. seinerzeit, lasse sich eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostizieren. Diese fachliche Beurteilung des forensisch erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. M., der selbst Leiter einer Maßregelvollzugsklinik ist, wurde zudem durch eine sehr ausführliche testpsychologische Zusatzdiagnostik (Gutachten vom 08.02.2016) durch die – von der Kammer am 06.04.2018 ebenfalls persönlich vernommene – Sachverständige Dipl.-Psych. K. unterstützt, welche ebenfalls keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben hatte. Die Sachverständige Dipl.-Psych. K. hatte ausgeführt, dass sich testpsychologisch keine krankheitswertigen Muster gefunden hätten, welche durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit übermäßiger Vorliebe für Fantasie, einzelgängerisches Verhalten und in sich gekehrte Zurückhaltung gekennzeichnet seien. Hinsichtlich der Frage einer Persönlichkeitsstörung habe sich in der Querschnittsuntersuchung testpsychologisch kein Anhaltspunkt für die sie konstituierenden diagnostischen Kriterien finden lassen. Fernen können auch nach der Einschätzung der von der Kammer im vorletzten Prüfungsverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. N., Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, Psychologische Psychotherapeutin, bereits die allgemeinen diagnostischen Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung nicht als erfüllt angesehen werden. Diese hatte den Untergebrachten selbst – an zwei Terminen - eingehend exploriert, unter dem 07.08.2019 ein schriftliches Gutachten verfasst und dieses unter Berücksichtigung des jüngsten Vollzugsverlaufs im Rahmen der mündlichen Anhörung am 12.12.2019 erläutert und ergänzt. Sie war darin (zusammengefasst) zu folgenden Einschätzungen gekommen: Gerade im Rahmen der Ausführungen werde beschrieben, dass der Untergebrachte diese für sich nutze und sie genieße. Er verhalte sich dabei sozial angemessen und kommunikativ. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe sich der Untergebrachte durchaus umstellungsfähig gezeigt, auch wenn er an seiner Vorstellung, nicht an einer entsprechenden Gruppentherapie teilnehmen zu wollen, festhalte. Der Untergebrachte zeige zwar keine großen affektiven Auslenkungen, die ja auch durchaus temperamentsbedingt seien und demzufolge interpersonell unterschiedlich, er sei aber durchaus emotional schwingungsfähig. Teilweise habe er auch betroffen gewirkt, als sie (die Sachverständige) ihn beispielsweise auf seine „Sturheit“ angesprochen habe. Auch die spontane Äußerung von Reue bezüglich der Delikte habe authentisch gewirkt. Gerade die letzten Jahre der Haft hätten gezeigt, dass der Untergebrachte seine Impulse sehr gut zu kontrollieren verstehe. Wenn man die ausgesprochen lange gesamte Haftdauer betrachte, dann seien die aufgelisteten disziplinarischen Auffälligkeiten, in denen er (scheinbar) impulsiv reagiert habe, doch eher wenige. Bis auf ein oder zwei „Schubsereien“ sei es auch nie zu massiveren körperlichen Übergriffen gekommen. Dass es im Rahmen einer so langen Haft- und Unterbringungszeit auch zu Gereiztheit kommen könne, sei weniger pathologisch zu sehen, als vielmehr normal-psychologisch durchaus nachvollziehbar. Wirklich grobe und häufige Verstöße gegen die Regeln habe es in der Haftzeit auch nicht gegeben, ebenso keine typischen subkulturellen Aktivitäten, wie schwer dissoziale Inhaftierte bzw. Untergebrachte sie zeigen würden. Verfolge man außerdem, wie beharrlich der Untergebrachte es gerade in den letzten Jahren verstanden habe, seine Ziele zu verfolgen, so sei auch nicht zu erkennen, dass er um den Preis rascher Bedürfnisbefriedigung unüberlegt und impulsiv handele. Vielmehr habe der Untergebrachte in der aktuellen Situation zwar zunächst zurückhaltend imponiert, sei dann aber zunehmend schwingungsfähiger und offener geworden und habe sich unauffällig im Interaktionsverhalten gezeigt. Diese Einschätzung decke sich auch mit den Einschätzungen der letzten beiden externen Therapeuten des Untergebrachten, Dipl.-Psych. R. und Dipl.-Psych. J. Auch der Haft- und Unterbringungsverlauf zeige in den letzten Jahren eine positive Entwicklung des Untergebrachten auf. Anhand der Berichte der Justizvollzugsanstalt lasse sich zusammenfassend feststellen, dass der Untergebrachte immer wieder bereit gewesen sei, sich mit einzelnen Personen bzw. externen Therapeuten auseinanderzusetzen. Er habe schließlich auch seine Vorbehalte gegen Gruppen im Allgemeinen aufgegeben und an einer Gruppe für Sicherungsverwahrte sowie am R&R-Programm teilgenommen. Lediglich die Gruppenmaßnahme (früher SOTP, jetzt BPS), in der er vor anderen Untergebrachten über seine Delikte hätte sprechen müssen, habe er bis heute abgelehnt. Allerdings sei auch festzustellen, dass er zunehmend Kontakte zu den Fachdiensten aufnehme. Dabei sei er nicht mehr abweisend, sondern eher ruhig, wie es insgesamt seine Art sei. Hinsichtlich der Maßnahmen, die bezüglich einer möglichen Entlassung besprochen worden seien, habe er sich durchweg konstruktiv und kooperativ gezeigt. Die disziplinarischen Auffälligkeiten seien eher selten gewesen und hätten sich im niederschwelligen Bereich bewegt. Subkulturelles Verhalten sei nicht aufgetreten. Im Arbeitsbereich zeige der Untergebrachte Kontinuität und teilweise sehr gute Leistungen. Auch mit für ihn negativen Entscheidungen gehe er angemessen und sachlich um. Die Ausführungen seien alle beanstandungsfrei verlaufen und es werde durchgängig berichtet, wie positiv und angemessen sowie aufgeschlossen der Untergebrachte sich in diesem Setting verhalte. Im Einzelnen hat die Sachverständige Prof. Dr. N. im Rahmen des Anhö-rungstermins am 12.12.2019 hinsichtlich der allgemeinen diagnostischen Kriterien einer (jedweden) Persönlichkeitsstörung (G1 bis G6) und dort insbesondere bezüglich des ersten allgemeinen diagnostischen Kriteriums (G1) betreffend den Untergebrachten noch folgendes ergänzend erläutert: Relevante Abweichungen im Bereich der Kognition ließen sich nicht feststellen. Der Untergebrachte habe sich auf die Gutachtensituation gut einstellen können. Auch auf vorangegangene juristische Entscheidungen, die mit Hoffnungen und Enttäuschungen verbunden gewesen seien, hätten sich keine unangepassten Reaktionen gezeigt. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte weiterhin Kontakt zum Sozialdienst gehalten habe. Auch nach dem letzten, für ihn sicherlich enttäuschenden Beschluss des Oberlandesgerichts, habe er Kontakt zu Herrn M. von der JVA gehalten. Eine gänzlich inadäquate Reaktion habe nicht festgestellt werden können. Zur Frage, ob in früheren Lebensbereichen relevante Abweichungen im Bereich der Kognition vorgelegen hätten, gebe das Gutachten Dr. W. aus dem Erkenntnisverfahren zu diesem Bereich wenig her. Im Hinblick auf relevante Abweichungen im Bereich der Affektivität sei zu be-rücksichtigen, dass der Untergebrachte von vornherein kein besonders expressiver Mensch sei. Er habe aber im Rahmen der Exploration durchaus einen feinen Humor gezeigt. Weiterhin habe er sich zunächst zurückhaltend gezeigt, sei aber dann zunehmend schwingungsfähiger und offener geworden und habe sich unauffällig im Interaktionsverhalten gezeigt. Dabei bewege er sich insgesamt im Spektrum des Normbereichs. Eine Unterkühltheit, wie sie typischerweise von Personen mit dissozialer Persönlichkeit gezeigt werde, sei bei ihm nicht vorhanden. Etwas Paranoides habe sie bei ihm ebenfalls nicht entdecken können, allenfalls ein Misstrauen gegenüber der Justiz, welches allerdings für Personen, die lange in Haft seien, nicht ungewöhnlich sei. Auch sei es nicht so, dass er gar keinen Kontakt wolle; er suche Kontakt zu Einzelnen. Sie habe auch nicht den Eindruck, dass er seine Gefühlstiefe nicht ausdrücken oder empfinden könne, vielmehr sei die Fähigkeit dazu in der vertraulichen Situation der Exploration erkennbar geworden. Er habe beispielsweise von sich aus gesagt, dass er die Taten bereue, was durchaus authentisch gewirkt habe. Teilweise habe er auch betroffen gewirkt, als er auf seine „Sturheit“ angesprochen worden sei. Bei der aktuellen therapeutischen Frage des Zugangs zu den Delikten sei zu berücksichtigen, dass eine an sich hoch emotionale Situation nach 30 Jahren nicht die gleiche Besetzung habe, wie kurz nach der Tatbegehung. Die diesbezügli-chen Emotionen seien nach so langem Zeitablauf nicht mehr leicht zugänglich. Gleichwohl sei ein deutliches Empathiedefizit nicht von der Hand zu weisen, da ansonsten die Begehung der Taten nicht möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sei zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte gerade in den letzten Jahren der Haft gezeigt habe, dass er seine Impulse sehr gut zu kontrollieren verstehe. Angesichts der sehr langen Haftdauer seien die disziplinarischen Auffälligkeiten, in denen er (scheinbar) impulshaft reagiert habe, eher zu vernachlässigen. Dass es im Rahmen einer so langen Haft- und Unterbringungszeit zu Gereiztheit kommen könne, sei weniger pathologisch zu sehen, als vielmehr normal-psychologisch durchaus nachvollziehbar. Auch habe er Durchhaltevermögen im Hinblick auf die legitime Verfolgung seiner juristischen Belange gezeigt. Auch insoweit sei nicht zu erkennen, dass er um den Preis rascher Bedürfnisbefriedigung unüberlegt und impulsiv handele. Betreffend den Bereich zwischenmenschliche Beziehungen und der Art des Umgangs mit ihnen sei zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte eine günstige Entwicklung vorzuweisen habe. Während er anfangs keine Kontakte gewollt habe und insofern zu Beginn des Vollzugs schwierig gewesen sei, zeige er derzeit keine Auffälligkeiten im Umgang mit anderen Personen oder bei Ausführungen. Allerdings sei zu bedenken, dass er keine Kontakte außerhalb des professionellen Rahmens pflege. Demnach sei, so die Sachverständige Prof. Dr. N., daher festzuhalten, dass bezüglich des ersten allgemeinen diagnostischen Kriteriums (G1) einer Persönlichkeitsstörung (nach der ICD-10) in keinem der dort genannten vier Bereiche (Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie zwischenmenschliche Beziehungen und die Art des Umgangs mit ihnen) forensisch relevante Abweichungen festgestellt werden könnten, schon gar nicht, wie es indes erforderlich, in mehr als einem der Bereiche. Dies führe dazu, dass diagnostisch eine Persönlichkeitsstörung bei dem Untergebrachten nicht festgestellt werden könne. Ferner kam auch der im vorangegangenen Prüfungsverfahren mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. H., welcher den Untergebrachten selbst eingehend exploriert hat, unter dem 13.05.2022 ein schriftliches Gutachten verfasst und dieses im Rahmen der mündlichen Anhörung am 19.07.2022 erläutert und ergänzt hatte, zu der Einschätzung, dass bei dem Untergebrachten eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliegt. Er hatte hierzu (zusammengefasst) folgendes ausgeführt: Die Persönlichkeit eines jeden Menschen zeichne sich durch ein überdauerndes Muster des inneren Erlebens und äußeren Verhaltens, der Kognitionen, der Affektivität, der Impulskontrolle und der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen aus, welches charakteristisch für diesen Menschen sei und dessen Wahrnehmung seiner Umwelt und dessen Wahrnehmung durch diese Umwelt präge. Diese Muster würden gemäß der Definition durch die allgemeinen diagnostischen Kriterien der ICD-10 und des DSM-5 nur dann als Persönlichkeitsstörungen klassifiziert, wenn sie und das aus ihnen resultierende Verhalten unflexibel und unzweckmäßig seien und wenn sie für die betroffene Person zu bedeutsamen psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen oder zu einem subjektiven Leiden führten. Die für eine Persönlichkeitsstörung charakteristischen Muster inneren Erlebens und äußeren Verhaltens wichen dabei deutlich von den Erwartungen und Normen der soziokulturellen Umgebung der betroffenen Person ab, sowohl im Querschnitt, indem sie nicht auf bestimmte Situationen oder auslösende Umstände begrenzt seien, als auch im Längsschnitt, indem sie nicht einmalig oder gelegentlich aufträten, sondern stabil über die Zeit bestünden. Im Fall des Untergebrachten werde die Bewertung des Verhaltensquerschnitts im Lebenslängsschnitt durch den Umstand erschwert, dass er inzwischen mehr Zeit seines Lebens in einer Haft- beziehungsweise Unterbringungssituation verbracht habe, als er sich in Freiheit befunden habe, wodurch es praktisch unmöglich werde, seine Persönlichkeit außerhalb des Kontextes dieser spezifischen Situation einzuschätzen. Zwar biete die Haft- und Unterbringungssituation in sich eine gewisse Variationsbreite unterschiedlicher Situationen (beispielsweise Arbeitskontext, Kontakt zu Mituntergebrachten, Verhalten in der Wohngruppe, Kontakt zu unterschiedlichen Fachgruppen und Bediensteten, Kontakt zu externen Sachverständigen, Verhalten während Ausführungen, Umgang mit Institutionen und Hierarchien), über die ein Querschnitt gebildet werden könne, allerdings unterschieden sich diese Situationen deutlich von den Bedingungen eines Lebens in Freiheit. Werde der Verlauf der Haft und Unterbringung im Quer- und Längsschnitt betrachtet, so sei als Ausgangssituation zunächst festzustellen, dass der Untergebrachte zu Beginn seines Freiheitsentzuges disziplinarisch durch Verstöße gegen die Arbeitspflicht in den Jahren 1989, 1992, 1994 und 1996 sowie eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen 1994 aufgefallen sei, dass ein Versuch seiner Behandlung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt aufgrund „unüberbrückbarer Konflikte" abgebrochen worden sei, nachdem keine „gemeinsame Gesprächsebene" habe gefunden werden können, eine externe Einzeltherapie von ihm abgebrochen worden sei und er Gespräche mit dem psychologischen Dienst abgelehnt und auch zum Sozialdienst nur unzureichenden Kontakt gehalten habe, während er gegenüber der Sachverständigen Dr. B. angegeben habe, „[e]s spiele doch keine Rolle, ob die Tat verarbeitet sei oder nicht, es sei doch nicht wichtig, die Taten seien zu lange her" und er „wolle mit der Vergangenheit nichts mehr zu tun haben, wolle sie auslöschen" und wolle „ein neues Leben". Im weiteren Verlauf zeigten sich diesbezüglich Veränderungen mit relativen Fortschritten, aber auch Rückschritten im Ausmaß feststellbarer Beeinträchtigung der psychosozialen Funktionsfähigkeit: Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt zufolge habe er sich zwischen den Jahren 2004 und 2011 höflich gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten gezeigt, jedoch weiterhin Gespräche mit dem psychologischen Dienst und dem Sozialdienst abgelehnt, zwischen den Jahren 2011 und 2014 an einer Gesprächsgruppe für Sicherungsverwahrte, nicht aber an deliktspezifischen Gruppentherapien teilgenommen, habe mit dem psychologischen Dienst auch über seine Straftaten gesprochen, nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch mit der Überzeugung, zu Unrecht eingesperrt zu sein, die Kontakte abgebrochen und nur noch über seinen Anwalt kommuniziert, dennoch seien ungefesselte Ausführungen ohne Beanstandungen verlaufen. Er habe weiterhin an der Gesprächsgruppe für Sicherungsverwahrte teilgenommen, mit dem Sozialdienst regelmäßige Gespräche geführt und prinzipielle Bereitschaft für eine externe Psychotherapie bekundet, allerdings sowohl Vorgespräche mit dem psychologischen Dienst als auch Einzelgespräche mit Frau Dr. B. als externen Therapeutin abgelehnt als auch die Teilnahme an der deliktspezifischen Gruppentherapie des Sex Offender Treatment Programm (SOTP) abgelehnt. Zeitweise habe er sich auch aus den Gesprächen mit dem Sozialdienst zurückgezogen, sei gleichzeitig aber durch den Wohngruppenleiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes als angenehmer Gesprächspartner beschrieben worden, habe weiterhin an der Gesprächsgruppe für Sicherungsverwahrte und an Ausführungen zum Erhalt eines Außenbezuges teilgenommen. Zwischen den Jahren 2014 und 2016 habe er bei fortgesetzter Ablehnung der Teilnahme an der deliktspezifischen Gruppentherapie zeitweise die Gespräche mit den Fachdiensten abgebrochen, eine externe Einzeltherapie sei nach fünf Sitzungen seitens des Therapeuten beendet worden, da „keine gemeinsamen Ziele für die Durchführung der Therapie [hätten] erarbeitet werden [können]" und der Untergebrachte keine Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zu wünschen angegeben habe, sondern seine Zukunft habe planen wollen, da er die Auffassung vertreten habe „seine Strafe abgesessen zu haben und zu Unrecht in der Sicherungsverwahrung untergebracht zu sein". Ab April 2016 habe er dann einzeltherapeutische Gespräche bei einem externen Psychotherapeuten geführt und habe, während er weiterhin deliktspezifische Gruppentherapie abgelehnt habe, am Reasoning & Rehabilitation Gruppentraining teilgenommen, wobei er als aktiver Gruppenteilnehmer erlebt worden sei. Er habe „ein gutes Gespür für soziale Situationen entwickelt [...] und [sei] emotional gut in der Lage [gewesen], angemessen auf zwischenmenschliche Situationen zu reagieren" und in Konfliktsituationen „angemessen und mit einem ihm eigenen, sehr feinen Humor zu reagieren". Der Untergebrachte habe regelmäßige Gespräche mit dem psychologischen Dienst und dem Sozialdienst geführt, die er eigeninitiativ gesucht und höflich und freundlich gestaltet habe, auf negative Entscheidungen habe er nicht impulsiv, sondern „ruhig und eher reserviert" reagiert. Er habe sich aktiv in das Wohngruppenleben eingebracht, sich freundlich und ruhig gegenüber Bediensteten gezeigt und zu einigen Mituntergebrachten Kontakt gehalten, sein Arbeitsverhalten sei ohne Beanstandung gewesen und gegenüber Bediensteten habe er sich während Ausführungen „aufgeschlossen und zugänglich" gezeigt. Der externe psychologische Psychotherapeut Dipl.-Psych. R. habe attestiert, dass der Untergebrachte adäquat frühere Hemmungen im Zwischenmenschlichen benennen und den heutigen Gewinn durch Selbstöffnung in Gesprächen, verbesserte Fähigkeit in der Kommunikation und im emotionalen Ausdruck in den Gesprächen sehr plastisch habe machen können und offensichtlich im Laufe der Unterbringung eine Reifeentwicklung vollzogen und neue Kompetenzen erworben habe. Der Untergebrachte habe sich bei „Schwierigkeiten in Wort und Schrift" Unterstützung bei Mituntergebrachten gesucht, gegenüber dem Therapeuten habe er nur initial und punktuell „gehemmt-vorsichtiges Verhalten" gezeigt. Im weiteren Verlauf der fortdauernden Unterbringung habe er zwar einen „bedrückten und in sich gekehrten Eindruck" gemacht, aber habe eigeninitiativ Kontakt zu den Fachdiensten gesucht, mit denen er über seine Vorstellungen und Gefühle gesprochen habe. In folgenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt sei er zwischen den Jahren 2017 und 2018 als „integriertes Mitglied" der Wohngruppe bezeichnet worden, der zu „wenigen ausgewählten Mituntergebrachten" Kontakt halte, mit diesen esse und Gesellschaftsspiele spiele. Zum Sozialdienst habe er trotz deutlicher Belastung durch die juristischen Überprüfungsverfahren überdauernd Kontakt gehalten und habe über seinen Gemütszustand gesprochen. Der externe psychologische Psychotherapeut Dipl.-Psych. J. habe in einem Bericht festgestellt, während sich der Untergebrachte positiv gegenüber im Falle einer Entlassung zukünftig für seiner Behandlung und Begleitung angedachten Institutionen geäußert habe, habe er eine ablehnende Haltung gegenüber derzeit mit ihm befassten Institutionen geäußert. Entsprechend sei seitens der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt berichtet worden, dass der Untergebrachte zwar die externe Einzelpsychotherapie fortgesetzt habe, in Kontakten zum psychologischen Dienst jedoch frustriert und wortkarg reagiert und mangelndes Vertrauen beklagt habe. Den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt sei zu entnehmen, dass der Untergebrachte die externe Psychotherapie nach etwa siebzig therapeutischen Sitzungen im Mai 2020 abgeschlossen habe. Kontakte zum Sozialdienst habe er sporadisch aber überdauernd gehalten, mit dem psychologischen Dienst habe er offene und ehrliche Gespräche geführt, diese zuletzt aber wieder abgebrochen, Ausführungen seien ohne Beanstandungen verlaufen. Der Untergebrachte sei seiner Arbeitstätigkeit zuverlässig und pflichtbewusst nachgegangen, habe zum Sozialdienst „eine tragfähige und offene Arbeitsbeziehung" aufgebaut und sich auch nach dem letzten Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main nicht aus den Kontakten zurückgezogen, sondern über sein Empfinden gesprochen. Vor dem Hintergrund dieser Dokumentation könne – so der Sachverständige Dipl.-Psych. H. - zum Zeitpunkt der Begutachtung rückblickend auf den Zeitraum der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht festgestellt werden, dass die Impulskontrolle des Untergebrachten und sein Verhalten zur Bedürfnisbefriedigung situationsübergreifende und zeitlich stabile Abweichungen von den Normen und Erwartungen seiner soziokulturellen Umgebung aufweisen würden. Vielmehr habe der Untergebrachte eine über Jahre andauernde stabile Impulskontrolle ohne dokumentierte Verhaltensauffälligkeiten, aggressive Auseinandersetzungen oder inadäquate, auf situative Impulse oder unreflektierte Bedürfnisbefriedigung zurückzuführende Verhaltensweisen gezeigt. Das im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung zu prüfende Kriterium G 1.3. der ICD-10 bzw. Kriterium A.4. des DSM-5 liege daher nicht vor. Ebenso erscheine die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen durch den Untergebrachten und sein Umgang mit anderen Menschen insgesamt nicht in situationsübergreifender und dysfunktionaler Weise beeinträchtigt zu sein. Daher sei auch das Kriterium G 1.4. der ICD-10 bzw. Kriterium A.3. des DSM-5 nicht erfüllt. Zwar habe der Untergebrachte - wie die vorangestellte Zusammenfassung des Unterbringungsverlaufes zeige - W. die Kontakte zum psychologischen Dienst oder zum Sozialdienst reduziert oder abgebrochen, allerdings seien diese Ereignisse nicht immer losgelöst von vollzuglichen Entscheidungen, beispielsweise bezüglich Art und Anzahl von Ausführungen, zu betrachten, wie auch seine Angaben im Rahmen der aktuellen Exploration verdeutlichen (vgl. hierzu Seite 168 GA). Dabei habe der Untergebrachte durchaus ein feststellbares Misstrauen gegenüber den Verantwortlichen der Justizvollzugsanstalt, denen er mangelnde Transparenz und fehlende Unterstützung vorwerfe, allerdings deute die Dokumentation ebenso deutlich darauf hin, dass er die Kontakte bisher immer wieder aufgenommen habe, sich erneut bereit zu Gesprächen zeige und aktuell - trotz der deutlichen Resignation und Frustration angesichts der Verlaufes seiner Unterbringung - weiterhin regelmäßige Gespräche mit dem Sozialdienst führe. Durchgehend ohne Auffälligkeiten seien demgegenüber die Beziehungen des Untergebrachten zu Mituntergebrachten und Bediensteten gewesen, letztere hätten ihn insbesondere während Ausführungen als offen und zugewandt erlebt und im Alltag als höflichen und angenehmen Gesprächspartner. Im Rahmen der aktuellen Exploration habe er ferner berichtet, einen sehr guten Freund und mehrere weitere Freunde unter den Untergebrachten zu haben, mit denen er sich austausche, gern Zeit verbringe, und von denen er - auch wenn ihm die Beschreibung dieser emotionalen Dimension schwer zu fallen schien - das Gefühl habe, sie seien füreinander da. Vergleichbare Hinweise auf Freundschaften des Untergebrachten fänden sich in den Angaben, die er der Sachverständigen Dipl.-Psych. K. gegenüber gemacht habe, er werde durch Freunde, die bereits entlassen worden seien, unterstützt, sowie ihrem Eindruck, der Untergebrachte habe betroffen gewirkt, als er berichtet habe, dass einer seiner besten Freunde, mit dem er nach seiner Entlassung in eine Wohngemeinschaft habe ziehen wollen, zwischenzeitlich gestorben sei (siehe Seite 60 GA). Statt eines Rückzugs oder einer Konzentration auf sich selbst habe er im Rahmen der aktuellen Exploration geschildert, in der Strafhaft sei die Gemeinschaft der Inhaftierten viel angenehmer gewesen, da diese sich nicht so stark zurückgezogen hätten wie die Untergebrachten es täten. Er freue sich über Kontakt zu anderen Untergebrachten und, auch wenn er besonders viel Zeit mit seinen Freunden verbringe, stünde seine Tür immer offen und er habe keine Vorurteile anderen Untergebrachten gegenüber. Es werde in der Gesamtschau der vorliegenden Informationen und der Angaben des Untergebrachten im Rahmen der aktuellen Exploration deutlich, dass er zwar sehr vorsichtig in seinem Kontaktverhalten erscheine und längere Zeit brauche, um mit anderen Menschen vertrauensvolle oder offene Beziehungen einzugehen, diese jedoch durchaus auszuhalten und als wünschenswert zu bewerten scheine. Bezüglich der Affektivität des Untergebrachten sei festzustellen, dass während er durchgehend als zurückhaltend, wenig schwingungsfähig und affektiv wenig ausdrucksstark beschrieben werde. Sowohl die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Marburg als auch die Sachverständigen Prof. Dr. N. und Dr. S. hätten festgestellt, der Untergebrachte wirke nicht kühl, unfreundlich oder abweisend (siehe Seiten 113, 124, 156 und 157 GA). Dieser Eindruck decke sich mit dem Eindruck von ihm aus der aktuellen Exploration, in der er zurückhaltend und eher passiv in seinem Gesprächsverhalten aufgetreten sei, aber auf Nachfrage berichtet habe, Gefühle - beispielsweise das Gefühl seiner ersten großen Liebe - subjektiv durchaus intensiv zu erleben, in seiner Mitteilung dieser Gefühle jedoch sehr vorsichtig zu sein und zu verkleinernden Formulierungen wie „schon in Ordnung" zu neigen (siehe Seite 199 GA). Eine vergleichbare Schilderung des subjektiven Eindrucks des Untergebrachten finde sich auch in seiner formalisierten Selbstbeschreibung in den durch die Sachverständige Dipl.-Psych. K. im Rahmen ihrer testpsychologischen Untersuchung eingesetzten Fragebögen zur Persönlichkeitsdiagnostik wieder (siehe Seite 61 GA), jedoch fänden diese spezifischen Ergebnisse im bisherigen Verlauf der diagnostischen Einschätzungen, mit Ausnahme des Ergebnisses fehlender Merkmale die für eine Persönlichkeitsstörung sprächen, wenig Erwähnung. Der Untergebrachte habe sich im Freiburger-Persönlichkeits-Inventar (FPI-R) als introvertierten, zurückhaltenden Menschen beschrieben, der ungern mit Menschen zusammen sei, die er nicht kenne, leicht in Verlegenheit gerate, wenn er vor unbekannten Menschen spreche, sich bei sozialen Anlassen meist im Hintergrund halte und nur langsam Freundschaften schließe (Skala Gehemmtheit Stanine 8), als wenig lebhaft und gesprächig mit einem geringen Interesse, mit anderen zu konkurrieren oder sich ungezwungen auszulassen (Skala Extraversion Stanine 2) und als gelassen, nicht leicht aufzuregen, zu provozieren oder zu verärgern, sondern als ruhig und geduldig (Skala Erregbarkeit Stanine 1). Im Inventar zur Erfassung Interpersonaler Probleme (IIP-D) habe er beschrieben, es falle ihm schwer, andere Menschen mit Problemen zu konfrontieren und aggressiv oder selbstbewusst aufzutreten, auch wenn die Situation es erfordere (Skala HI Stanine 7), habe angegeben, wenig dominante Verhaltensweisen im sozialen Kontext zu zeigen (Skala PA Stanine 3), kaum darauf aus zu sein, andere Menschen zu beeinflussen, zu verändern oder zu kontrollieren (Skala BE Stanine 2) und habe sich Schwierigkeiten attestiert, sich von den Forderungen anderer abzugrenzen und andere wissen zu lassen, dass er wütend sei, sich zu streiten oder standhaft zu bleiben (Skala JK Stanine 8), oder sich Gruppen anzuschließen, sich anderen vorzustellen oder seine Gefühle zu äußern (Skala FG Stanine 8). Während er sich als introvertiert und wenig aufdringlich beschrieben habe, habe er dennoch Schwierigkeiten angegeben, allein zu sein (Skala NO Stanine 1). Diese Selbstbeschreibung korrespondiere vergleichsweise gut mit den verfügbaren Dokumentationen seines Verhaltens im Verlauf seiner Unterbringung und seinem Verhalten gegenüber Sachverständigen, einschließlich der aktuellen Exploration. Diese Selbstbeschreibung decke sich darüber hinaus mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S., die ihm eine „Ratlosigkeit und vor allem auch Sprachlosigkeit in Bezug auf die Delikte und ein eklatanter Mangel an sprachlicher Zugänglichkeit inneren Erlebens" attestiert habe, denn er habe „nicht gelernt, inneres Erleben differenziert bei sich selbst wahrzunehmen, gewahr zu werden und dann auch zunächst gedanklich für sich in Sprache zu übersetzen, geschweige denn das dann im Gespräch mit anderen Menschen mitteilen zu können", und stünde seiner inneren Gefühls- und Bedürfniswelt „selbst offenbar weitgehend ratlos gegenüber" und wisse nicht, wie er sie ausdrücken solle. Dabei habe die Sachverständige Dr. S. konstatiert, es handele sich zwar um schizoide Persönlichkeitszüge, „aber nicht vom Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung, sondern als Normvariante der Persönlichkeitsstile, in denen sich Menschen voneinander unterscheiden". Übereinstimmend mit dieser Einschätzung ergäben sich aus den vorliegenden Selbst- und Fremdeinschätzungen im Verlauf seiner Unterbringung sowie aus der aktuellen Exploration zwar Hinweise auf eine begrenzte affektive Ansprechbarkeit und eine geringe Variationsbreite (Kriterium G 1.2. der ICD-10 bzw. Kriterium A.2. des DSM-5), die allerdings weder derart ausgeprägt und unflexibel wären, dass sie in vielen Situationen zu unangepasstem oder unangemessenem Verhalten führen würden (im Widerspruch zu Kriterium G 2. der ICD-10 bzw. Kriterium B. des DSM-5), noch zu einem persönlichen Leidensdruck auf Seiten des Untergebrachten, zu einem nachteiligen Einfluss auf seine soziale Umwelt oder zu klinisch bedeutsamen Funktionsbeeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen würden, zumal der Untergebrachte - wie oben beschrieben wurde - seit Jahrzehnten eine weitgehend unauffällige Integration in den sozialen Kontext seiner Wohngruppe, seiner Arbeitsstelle und in psychotherapeutische Gesprächskontexte gelinge, ohne dass den affektiven Auffälligkeiten eine Störungswertigkeit beigemessen worden wäre (im Widerspruch zu Kriterium G 3. der ICD-10 bzw. Kriterium C. des DSM-5). Als letzte Domäne potentiell für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung qualifizierender Abweichungen von Erwartungen, Vorgaben und Normen der soziokulturellen Umgebung seien - auch wenn Abweichungen in lediglich einem Bereich allein bereits die Forderung nach Abweichungen in mindestens zwei Bereichen unterlaufen würden (Kriterium G 1. der ICD-10 bzw. Kriterium A. des DSM-5) - die Kognitionen des Untergebrachten zu diskutieren. In diesem Bereich fänden sich die deutlichsten und im Verlauf der Unterbringung sicherlich am ausführlichsten diskutierten Auffälligkeiten, die insbesondere seinen Umgang mit seiner strafrechtlichen Biografie betreffen würden. Die Sachverständige Dipl.-Psych. Eucker habe in ihrem Gutachten formuliert, dass der Untergebrachte ohne ein Problembewusstsein nicht verstehen könne, was „eigentlich immer alle von ihm wollen [würden], wenn sie von ihm Therapie fordern". Dieses Verständnis, was von ihm aus therapeutischer Sicht erwartet werde, scheine ihm nach wie vor zu fehlen und gehe maßgeblich mit zwei Auffälligkeiten seiner kognitiven (und emotionalen) Struktur einher: Einerseits zeige der Untergebrachte - den die Sachverständige Dr. S. zutreffend als „gewissermaßen den Gegenpol zu einem sog. „Intellektuellen“, der sein Leben eher als eine Folge narrativer Variationen erlebe, beschrieben habe - nur eine geringe Ausprägung einer in der Persönlichkeitspsychologie mitunter als „need for cognition“ bezeichneten Eigenschaft, die ein intrinsisches Bedürfnis nach und selbstbelohnendes Potential von kognitiver Aktivität und Anstrengung erfasse, sodass er die kognitive Auseinandersetzung mit seiner eigenen Person, seinen Motiven, Bedürfnissen und Verhaltensweisen als wenig lohnenswert zu betrachten scheine, während er andererseits eine - durch die Sachverständige Dr. S. mit dem Ausdruck eines „Mangel an Mentalisierungsfähigkeit" umschriebene - weitgehenden Unfähigkeit zeige, kognitiv oder emotional die Perspektive einer anderen Person zu übernehmen. Diese sei auch durch Versuche des externen Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. J., mit ihm einen solchen Perspektivwechsel zu trainieren, nicht verbessert worden (siehe Seite 165 GA). Die Folgen seiner begrenzten Bereitschaft und Fähigkeit zur Introspektion einerseits und einem Perspektivwechsel andererseits bedingten, dass er weiterhin, trotz langer Jahre therapeutischen Einwirkens, den von ihm begangenen Sexualstraftaten in der aktuellen Exploration weitgehend ratlos gegenüber zu stehen scheine (vgl. S. 187, 191 und 192 GA). Dabei würden bezüglich der Sexualstraftaten - anders als bezüglich der zuvor begangenen nicht sexuell motivierten Straftaten, denen er keine große Bedeutung zuzumessen scheine (vgl. S. 186 GA) - keine ausgeprägten Tendenzen erkennbar, die Taten zu beschönigen oder zu legitimieren, sondern er falle eher durch einen distanziert-pragmatischen Vortragsstil auf. Der gesamten Darstellung der strafrechtlichen Biografie sei jedoch gemeinsam, dass ihm kaum ein Zugang zu der Ebene kognitiver Entscheidungsprozesse zu gelingen scheine. Seine Schwierigkeit - trotz formal unbeeinträchtigter Intelligenz - zu verstehen, weshalb eine therapeutische Auseinandersetzung mit seinen Straftaten sinnvoll sein könnte, zeige sich in seinen Angaben unterschiedlichen Sachverständigen gegenüber, immer wieder begleitet von der Angabe, die Taten täten ihm leid und hätten ihm unmittelbar im Anschluss leidgetan, aber er habe sie nicht ungeschehen machen können, weshalb er sich nicht mehr damit beschäftigt habe oder beschäftigen wolle (siehe Seiten 32, 56, 58, 102, 108 und 132 GA). Während seine grundsätzliche Darstellung diesbezüglich weiterhin zu bestehen scheine und er seine Sexualstraftaten unverändert weitestgehend auf situative Impulse zurückführe, scheine er im Rahmen der aktuellen Exploration durchaus bemüht gewesen, sein kognitives Verständnis der Folgen seiner Sexualstraftaten für die Opfer und sein daraus resultierendes Bedauern der Taten darzustellen, und habe - wie bereits durch den Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. J. berichtete wurde (siehe Seite 108 GA) – einräumen können, dass ihm der emotionale Zugang zu den Tatfolgen schwer falle (siehe Seite 192 GA). Es bleibe daher festzustellen, dass im Bereich der Kognitionen des Untergebrachten Abweichungen von den Erwartungen bestünden, die aus therapeutischer und juristischer Sicht an ihn gestellt würde und die von hoher Relevanz für die prognostische Beurteilung des von ihm ausgehenden Risikos erneuter (Sexual-)Straftaten seien. Diese Abweichungen seien insbesondere innerhalb des spezifischen Kontextes der Behandlung eines Sexualstraftäters von Relevanz, allerdings stellten eine mangelnde Fähigkeit zu Perspektivwechsel, eine geringe Empathiefähigkeit und eine geringe Fähigkeit und Bereitschaft zur Introspektion auch im Vergleich zur allgemeinen soziokulturellen Umgebung Herrn B. eine Auffälligkeit dar (Kriterium G 1.1. der ICD-10 bzw. Kriterium A.1. des DSM-5). Diese Auffälligkeiten der Kognitionen und Emotionen bezögen sich allerdings praktisch ausschließlich auf seine strafrechtliche Biografie und seine Auseinandersetzung mit seinen Delikten, ohne dass festgestellt werden könne, dass er – wie indes von den Manualen gefordert - in vielen Situationen infolge dieser Defizite unangepasst und unflexibel reagieren würde (im Widerspruch zu Kriterium G 2. der ICD-10 bzw. Kriterium B. des DSM-5) und ohne dass diesbezüglich aktuell ein Leidensdruck, ein nachteiliger Einfluss auf seine soziale Umwelt oder eine Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen resultieren würde (im Widerspruch zu Kriterium G.3. der ICD-10 bzw. Kriterium C. des DSM-5), wie es seine – vorhandene - Anpassungsfähigkeit an soziale, therapeutische und berufliche Kontexte im Rahmen seiner Unterbringung verdeutliche. Vor dem Hintergrund dieser diagnostischen Einschätzung sei - übereinstimmend mit den Einschätzungen der Sachverständigen Prof. Dr. M., Prof. Dr. N. und Dr. S. sowie den Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. R. und Dipl.-Psych. J. - gemäß den allgemeinen Kriterien der ICD-10 und des DSM-5 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei dem Untergebrachen nicht zu stellen. Ergänzend hierzu führte der Sachverständige H. im Rahmen des Anhörungs- bzw. Erläuterungstermins am 19.07.2022 aus: Für eine Persönlichkeitsstörung (allgemeine diagnostische Kriterien) müssten deutliche Abweichungen von der Norm feststellbar sein, die sowohl im Querschnitt (d.h. übergreifend in verschiedenen Lebensbereichen) und im Längsschnitt (lange anhaltend) ausgeprägt vorhanden seien. Zwar sei insoweit problematisch, dass sich der Untergebrachte bereits sehr lange in Haft/Sicherungsverwahrung befinde. Hierbei sei jedoch festzustellen, dass bereits seit Mitte der 1990er Jahre keine disziplinarischen Auffälligkeiten mehr zu verzeichnen seien, was gegen eine Beeinträchtigung der Impulskontrolle spreche. Dabei könne es sich auch nicht um eine reine Anpassungsleistung handeln, da Personen mit Persönlichkeitsstörungen eine derartige Anpassung dauerhaft kaum möglich sei. Bei solchen würden vielmehr die gestörte Impulskontrolle auch in Haft immer wieder sichtbar werden. Die beim Untergebrachten in den letzten Jahren zu verzeichnende positive Entwicklung spreche folglich gegen die Annahme eine Persönlichkeitsstörung. Auch in zwischenmenschlichen Beziehungen seien keine negativen Auffälligkeiten mehr berichtet worden, beispielsweise im Umgang mit Mituntergebrachten. Dies spreche gegen eine massive Störung im zwischenmenschlichen Umgang. Vielmehr habe der Untergebrachte in Rahmen der Exploration angegeben, dass er Freundschaften habe, sich Kontakte wünsche und enttäuscht sei bei Abbrüchen. Aus der von Dipl.-Psych. Kaiser durchgeführten Persönlichkeitsdiagnostik ergäbe sich das Bild, dass der Untergebrachte eher schüchtern, wenig selbstbewusst, eher zurückgenommen im Kontakt sei. Derartige Auffälligkeiten seien jedoch nicht so umfassend, dass sie das erste der allgemeinen diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllten. Vielmehr spreche die beim Untergebrachten vorhandene Fähigkeit, sich in ein soziales oder berufliches Gefüge (beispielsweise im Rahmen seiner Tätigkeit in der Küche) einzufügen, gegen eine Persönlichkeitsstörung. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass in Bezug auf die allgemeinen diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung allenfalls der Bereich der Kognition als Abweichung in Betracht komme, in den drei anderen Bereichen seien keine Abweichungen feststellbar. Im Bereich der Kognition bestünden Abweichungen von den Erwartungen, die aus therapeutischer und juristischer Sicht an den Untergebrachten gestellt würden. Auch die mangelnde Fähigkeit zu Perspektivwechseln, eine geringe Empathiefähigkeit und eine geringe Fähigkeit und Bereitschaft zur Introspektion stellten Auffälligkeiten dar. Diese Auffälligkeiten der Kognition und Emotionen bezögen sich allerdings ausschließlich auf seine strafrechtliche Biografie und seine Auseinandersetzung mit seinen Delikten, ohne dass festgestellt werden könnte, dass der Untergebrachte in vielen Situationen infolge dieser Defizite unangepasst und unflexibel reagieren würde (weshalb auch das Kriterium G 2 nicht erfüllt wäre) und ohne dass diesbezüglich ein Leidensdruck, ein nachteiliger Einfluss auf seine soziale Umwelt oder eine Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen resultieren würde (so dass auch das Kriterium G 3 nicht erfüllt wäre). Eine Persönlichkeitsstörung sei demnach nicht feststellbar. Mit dem Fehlen der allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien die Eingangsvoraussetzungen für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gegeben, so dass sich damit die Diskussion, welcher spezifischen Art die Persönlichkeitsstörung (ggfs. schizoide oder dissoziale Persönlichkeitsstörung) sei, erübrige. Soweit andere Sachverständige in den vorherigen Gutachten derartige spezifische Persönlichkeitszüge, -anteile oder -akzentuierungen festgestellt oder beschrieben hätten, sei dies aus klinisch-diagnostischen Sicht der Versuch, die Persönlichkeit des Untergebrachten zu beschreiben, um so einen verständigeren Umgang mit dessen Eigenheiten zu ermöglichen. Es müsse jedoch ausdrücklich klargestellt werden, dass die Beschreibung derartiger Auffälligkeiten unterhalb der Schwelle klinischer Störungsbilder liege und damit keine psychopathologischen Zustände, sondern Variationen innerhalb der Norm darstellten. Dann komme man, so der Sachverständige weiter, in den Bereich einer bloßen Persönlichkeitsakzentuierung, bei der es sich gerade nicht um eine psychische Störung handele und die auch nicht etwa durch die Hintertür als „Störung“ qualifiziert werden dürfe. Hier sei noch einmal ganz klar zu betonen, dass bereits die allgemeinen diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Akzentuierungen hingegen könnten bei den meisten Menschen festgestellt werden und seien normal. Aus derartigen „Akzentuierungen“ dürfe nicht einfach eine „Störung“ gemacht werden. Es sei ganz klar zu betonen, dass aus diagnostischer Sicht keine Persönlichkeitsstörung bestehe. Was nun die vom OLG aufgegriffene, von der Sachverständigen Dr. S. aufgeführte „Beziehungsstörung im Paarbezug“ anbelange, so habe die Sachverständige Dr. S. hierdurch lediglich versucht, sich die Sexualstraftaten zu erklären und habe dazu die Hypothese der „Beziehungsstörung im Paarbezug“ entwickelt. Dabei handele sich (nur) um eine Hypothese, die auf der Angabe des Untergebrachten, dass die Sexualstraftaten möglicherweise auf dem Wunsch nach Nähe/Zärtlichkeit entstanden seien („vielleicht wollte ich Nähe/Zärtlichkeit“), beruhe. Hierbei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass diese Angabe des Untergebrachten therapeutisch impliziert sein könne, indem der Untergebrachte im Unvermögen, selbst eine Erklärung für die Begehung der Straftaten zu benennen, therapeutische Erklärungsversuche (möglicherweise) übernommen habe. Die danach zugrunde gelegte Hypothese, dass den Delikten ein Beziehungswunsch zugrunde läge, sei nicht belegbar. Objektiv festzustellen sei, dass es eine partnerschaftliche Beziehung im Leben des Untergebrachten im Alter von 20 Jahren gegeben habe, danach sei er fast ausschließlich in Haft gewesen, so dass man über sein Beziehungsverhalten wenig wisse. In freundschaftlichen oder professionellen Beziehungen zu Frauen seien keine Auffälligkeiten festzustellen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich keine belastbaren Hinweise für eine Störung der Beziehung zu Frauen feststellen ließen. Die von Dr. S. verwendete Begrifflichkeit sei ein untechnischer Begriff, basierend auf der Hypothese, dass den Delikten ein Beziehungswunsch zugrunde gelegen habe, und gäbe kein klinisches Störungsbild wieder. Gleiches gelte für die von Frau Dr. S. beschriebene „schizoide Persönlichkeitsakzentuierung“. Er selbst vermeide (sprachlich) die Begrifflichkeit „Persönlichkeitsakzentuierung“, um deutlich zu machen, dass die beim Untergebrachten feststellbaren Auffälligkeiten innerhalb des sozialen Rahmens unterschiedlicher Menschen lägen. Inhaltlich bestünden keine relevanten Unterschiede zwischen den von ihm und der Sachverständigen Dr. S. beschriebenen Auffälligkeiten, vielmehr sehe er diese inhaltlich genauso, er wolle sie nur zur Vermeidung von fehlerhaften Schlüssen (auf eine nicht vorliegende Störung) nicht als „Persönlichkeitsakzentuierungen“ bezeichnen. Wenn in der Vergangenheit nach alledem eine Persönlichkeitsstörung nicht – schon gar nicht valide - festgestellt werden konnte, bleibt gleichwohl die Frage, ob sich eine solche heute – zum allein maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Juni 2024 - feststellen lässt (gleich welcher Art, bzw. welchen Subtypus). Dies ist indes ebenfalls nicht der Fall. Eine Persönlichkeitsstörung liegt auch heute nicht vor. Denn der mit der Erstattung eines Gutachtens im aktuellen Prüfungsverfahren beauftragte Sachverständige Prof. Dr. M., welcher die Verfahrensakten, die Gefangenenpersonalakten und die Vorgutachten ausgewertet, den Untergebrachten selbst – am 25.01.2024 – in den Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt eingehend exploriert, unter dem 13.02.2024 ein schriftliches Gutachten verfasst und dieses unter Berücksichtigung des jüngsten Vollzugsverlaufs im Rahmen der mündlichen Anhörung am 04.06.2024 erläutert und ergänzt hat, kommt ebenfalls zu der Einschätzung, dass bei dem Unterge-brachten Persönlichkeitsstörung nicht vorliegt, da bereits die allgemeinen diagnostischen Kriterien für die Annahme einer (jedweden) Persönlichkeitsstörung nicht gegeben seien. Die „Abweichung“ der Persönlichkeit des Untergebrachten vom Bevölkerungsquerschnitt sei weit von dem Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung entfernt. Vielmehr seien im keinem der im (ersten) allgemeinen diagnostischen Kriterium (G1) einer Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10 (F60) genannten vier Bereiche (Kognition, Impulskontrolle, Affektivität, sowie zwischenmenschliche Beziehungen) relevante Abweichungen festzustellen. Im Bereich der Kognition seien keine Normabweichungen erkennbar. Im Bereich der Impulskontrolle und im Bereich Beziehungen seien allenfalls für die Vergangenheit (Impulskontrolle bei den Indexdelikten), nicht jedoch für die Gegenwart Probleme beschreibbar. Am ehesten lasse sich eine deutliche Normabweichung im Bereich der Affektivität erkennen, wobei diese Normabweichung noch „völlig in der kulturellen Norm abbildbar sei“. Der Sachverständige hat in der Persönlichkeit des Untergebrachten auch im Übrigen keine erheblichen Beeinträchtigungen erkennen können. Zwar wäre eine abrupte Entlassung nicht günstig. Dies begründet der Sachverständige jedoch nicht mit der Persönlichkeit des Untergebrachten, sondern vielmehr mit der nach über drei Jahrzehnen in Haft bzw. Unterbringung eingetretenen Hospitalisierung. Für den Untergebrachten wird es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, sich nach Jahrzehnten der Haft in einer stark veränderten Alltagswelt zurechtzufinden. Dies liegt indes nicht in seiner Person begründet. Die sachverständig beratene Kammer hatte im Übrigen bereits durchgängig seit 2016 – in ihren oben dargestellten, indes vom OLG stets aufgehobenen früheren Beschlüssen – jeweils ausführlich und anhand einer sachlichen Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien und den jeweiligen Ausführungen der Sachverständigen eingehend dargestellt, dass und warum keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Die aktuelle Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. M. deckt sich zudem auch mit den Beurteilungen der von der Kammer früher beauftragten externen Sachverständigen Dipl.-Psych. H. und Prof. Dr. N., den Einschätzungen der (vormals) behandelnden Psychotherapeuten R. und J., der Beurteilung der zuletzt vom OLG hinzugezogenen Sachverständigen Dr. S. - die ebenfalls ausdrücklich festgehalten hat, dass der Untergebrachte keine psychische Störung habe und dass die aus ihrer Sicht vorhandenen schizoiden Persönlichkeitsmerkmale nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung hätten, sondern als Normvariante der Persönlichkeitsstile, in denen sich Menschen voneinander unterscheiden (vgl. S. 163 GA Dr. S. v. 13.01.2021). Ferner hat sich auch die JVA Schwalmstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2024 der aktuellen Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. M. angeschlossen und darin ausgeführt, dass sie (die JVA) sich dem aus ihrer Sicht diagnostisch und prognostisch überzeugend und gut begründeten Gutachten anschließe. Schließlich stehen - wie ebenfalls bereits oben dargelegt - der Zuverlässigkeit der aktuellen diagnostischen Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. M. auch nicht die Einschätzungen des Gutachters aus dem Erkenntnisverfahren (Dr. W, 1987) und diejenigen der Sachverständigen Dr. B. (2004), Dr. J. (2011) und Dr. H. (2017) aus dem Vollstreckungsverfahren entgegen, bzw. vermögen diese nicht, das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung (als allein ernsthaft in Frage kommende psychische Störung) bei dem Untergebrachten zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zu belegen. Hinsichtlich des Erkenntnisverfahrens und des diesem zugrundeliegenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. hat die Kammer bereits oben eingehend dargelegt, dass seinerzeit eine psychische Störung, insbesondere eine Persönlichkeitsstörung, des Untergebrachten gerade nicht festgestellt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ferner hat sich die Kammer auch mit den im Vollstreckungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. B. (2004), Dr. J. (2011) und Dr. H. (2017) auseinandergesetzt und bereits in vorangegangenen Prüfungsverfahren (in den jeweiligen Beschlüssen) ausführlich begründet, warum diese Gutachten weder dazu geeignet waren, das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung zu den jeweiligen damaligen Zeitpunkten und erst Recht nicht deren Vorliegen zum allein maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt zu belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 07.05.2018 (Bl. 1286 ff. VH Bd. IV) und 19.12.2019 (Bl. 1573 ff. VH Bd. VI) Bezug genommen. Abgesehen hiervon dürfte es jedenfalls mittlerweile auch allgemeiner Konsens sein, dass beim Untergebrachten eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliegt. So hatte auch die JVA Schwalmstadt bereits im Vollzugs- und Behandlungsplan vom 21.06.2022, dort S. 7 Abs. 2, ausgeführt, dass auch sie (die JVA Schwalmstadt) die Meinung des Sachverständigen Dipl.-Psych. H., dass bei dem Untergebrachten keine psychische Störung nach psychodiagnostischen Kriterien vorliege, teile. Selbst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist seit seinem Beschluss vom 11.02.2021 auf der Grundlage des seinerzeit im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. S. nunmehr – unter Abkehr seiner früheren Auffassung - offenbar zu der Auffassung gelangt, dass bei dem Untergebrachten keine Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 bzw. DSM V vorliege (vgl. hierzu S. 18 des genannten Beschlusses). Auch in seinem (bisher) letzten Beschluss in diesem Verfahren (Entscheidung vom 23.03.2023, 7 WS 263+292/22) stellt das Oberlandesgericht Frankfurt nicht mehr die Behauptung auf, dass bei dem Untergebrachten eine Persönlichkeitsstörung vorliege. 6. Im Rahmen eines Zwischenergebnisses kann nach alledem festgehalten werden, dass eine psychische Störung des Untergebrachten, insbesondere eine spezifische Störung der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz oder der Impuls- oder Triebkontrolle, weder im Rahmen des Erkenntnisverfahrens vor dem Landgericht Landshut festgestellt noch in den bislang (in den früheren Prüfungsverfahren) im Vollstreckungsverfahren eingeholten Gutachten jemals zuverlässig nachgewiesen worden ist und auch aktuell nicht belegbar ist, sondern schlicht nicht vorliegt. Frühere, abweichende obergerichtliche Entscheidungen im vorliegenden Vollstreckungsverfahren entfalten für Feststellung der tatsächlichen Umstände, welche die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Frage bilden, ob zum allein maßgeblichen heutigen Entscheidungszeitpunkt eine „psychische Störung“ im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliegt, keine Bindungswirkung. Die Kammer ist vielmehr an Recht und Gesetz gebunden und entscheidet allein hiernach, auch wenn das Ergebnis einer solchen Prüfung und Entscheidung einigen Verfahrensbeteiligten nicht gefallen mag. Unter gesamtschauender Würdigung aller oben dargestellter Umstände ist die Kammer nach alledem mit Sicherheit davon überzeugt, dass bei dem Untergebrachten keine hirnorganische Störung, keine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, keine affektive Störung, keine Suchtmittelabhängigkeit, keine Intelligenzminderung, keine Störung der Sexualpräferenz und insbesondere auch keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. 7. Damit verbleiben als Anknüpfungspunkt für eine „psychische Störung“ nach alledem lediglich noch die feststellbaren Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Untergebrachten unterhalb der Schwelle einer Persönlichkeitsstörung. Diese gilt es unter den unbestimmten Rechtsbegriff der psychischen Störung gem. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB zu subsumieren. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat in seinem aktuellen Gutachten, welches er vor der Kammer am 04.06.2024 mündlich erläutert hat, insoweit folgendes ausgeführt: Im Hinblick auf etwaige schizoide Persönlichkeitsmerkmale sei festzustellen, dass von den neun in der ICD-10 enthaltenen spezifischen diagnostischen Kriterien lediglich ein einziges (eine gewisse Flachheit im Affekt) heute erkennen ließe. Dass der Untergebrachte mit anderen Untergebrachten Playstation spiele, passe nicht zu einer schizoiden Persönlichkeit. Auch wünsche sich der Untergebrachte einvernehmlichen Sex. Ferner sei er gerade nicht gleichgültig gegenüber Lob, sondern sei stolz über die Zufriedenheit seines Vorgesetzten in der Anstaltsküche. Auch eine übermäßige Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen könne nicht festgestellt werden. Deutlicher als schizoide Merkmale sei indes früher die Dissozialität des Untergebrachten ausgeprägt gewesen. Diese habe in den Anlasstaten sowie in den Vorstrafen des Untergebrachten deutlichen Niederschlag gefunden. Die früher – vor drei Jahrzehnten – noch vorhandenen dissozialen Persönlichkeitsanteile hätten indes, so der Sachverständige Prof. Dr. M., mittlerweile eine deutliche Abschwächung erhalten. Heute seien kaum noch dissoziale Verhaltensauffälligkeiten erkennbar. Allenfalls lasse sich bei dem Untergebrachten die letzte Gesprächsverweigerung im Sinne einer gewissen Sturheit benennen. Dies sei aber eher als „resignativ bzw. abgeklärte Reaktion“ auf die weitere Fortdauer der Unterbringung zu deuten. Dies entspricht auch der Überzeugung der Kammer. Der Untergebrachte hat hierzu im Rahmen seiner mündlichen Anhörung gesagt, ihn störe, dass es „nicht vorwärts geht“. Diese Haltung des Untergebrachten schadet ihm gerade selbst (und nicht anderen, wie üblicherweise bei dissozialen Verhaltensweisen) und ist gerade nicht als dissozialer Persönlichkeitszug zu bewerten. Der Untergebrachte resigniert, weil – obgleich auch das Oberlandesgericht in seiner letzten Fortdauerentscheidung vom 23.03.2023 vollzugsöffnende Maßnahmen zur Erprobung angemahnt hat – tatsächlich faktisch nichts passiert ist und er weiterhin lediglich die gesetzlich vorgesehenen Ausführungen erhält. Der Sachverständige hat daher die Reaktion des Untergebrachten als typischen in einer JVA vorzufindenden Mechanismus bewertet. Das übrige (langjährige) Vollzugsverhalten des Untergebrachten lässt nach den Berichten der Anstalt und auch den eingeholten und oben eingehend dargestellten Gutachten des Sachverständigen keine Anhaltpunkte (mehr) für dissoziale Verhaltensweisen feststellen. Auf der Grundlage der im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Kammer festgestellten und oben eingehend gewürdigten Umstände kommt die Kammer zu der ihr obliegenden rechtlichen Bewertung, dass zum allein maßgeblichen heutigen Entscheidungszeitpunkt das Vorliegen einer „psychischen Störung“ des Untergebrachten, bei der es sich um ein zur Rechtfertigung der Fortdauer der Unterbringung bei jeder Entscheidung neu und positiv festzustellendes Tatbestandsmerkmal des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB handelt, nicht - schon gar nicht „zuverlässig“ - nachgewiesen werden kann. Vielmehr steht sogar im Gegenteil fest, dass bei dem Untergebrachten keine „psychische Störung“ im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dabei verkennt die Kammer auch weiterhin nicht, dass die Feststellung einer solchen „psychischen Störung“ im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie bzw. foren-sischen Psychologie (etwa in den Klassifikationsmanualen ICD-10 oder DSM-5) deckungsgleich ist und das Vorliegen einer „psychischen Störung“ von den Gerichten eigenständig zu prüfen ist. Die von den zahlreichen mit dem Untergebrachten befassten Sachverständi-gen beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Untergebrachten, welche gerade klinisch nicht als Störung, sondern nur als Persönlichkeitsakzentuierungen bzw. -züge und damit als Beschreibungen der Persönlichkeit innerhalb der Bandbreite der Normalität eingeordnet werden können, sind indes unter Heranziehung der oben dargestellten rechtlichen Maßstäbe und insbesondere auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR schlicht - bei weitem - nicht ausreichend, um den unbestimmten Rechtsbegriff der „psychischen Störung“ i.S.v. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB auszufüllen. Die Annahme des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. in seiner letzten den Untergebrachten betreffenden Fortdauerentscheidung vom 23.03.2023 (Az. 7 Ws 263+292/22), zur Annahme einer psychischen Störung i.S.v. Art. 316f EGStGB genüge es bereits, dass der Untergebrachte eine „ganze Reihe von Auffälligkeiten“, Akzentuierungen und Dispositionen aufweise, die ihn in der Gesamtschau aus der Masse der Durchschnittsbevölkerung eindeutig heraushebe, teilt die Kammer hierbei nicht. Es handelt sich hierbei nach Auffassung der Kammer um eine so bislang nicht in der Rechtsprechung vertretene Einzelmeinung, und eine eindeutige Abweichung von der dargestellten vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach bloße Persönlichkeitsakzentuierungen unterhalb der Schwelle zur Persönlichkeitsstörung eine psychische Störung gerade nicht darstellen können (so auch wieder jüngst OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.04.2023 – 3 Ws 128/23, BeckRS 2023, 14798, beck-online). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Euro-päische Gerichtshof für Menschenrecht in diesem Zusammenhang immer wieder klar gestellt hat, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EMRK Bezug nehme auf eine "echte Geistesstörung", die derart gravierend ist, dass sie die Behandlung in einer für Patienten mit geistiger Erkrankung geeigneten Einrichtung erfordere. Dabei sei, so der Gerichtshof, bereits zweifelhaft, ob alleine eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die hier nach langjähriger – in den Beschlüssen jeweils eingehend begründeter - Auffassung der Kammer, der einhelligen Auffassung der letzten drei externen Sachverständigen (H., S. und M.) sowie nunmehr selbst des Oberlandesgerichts Frankfurt noch nicht einmal vorliegt -einer Person überhaupt als ausreichende geistige Störung i.S.d Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EMRK angesehen werden könne, sofern nicht noch – hier ebenfalls nicht vorliegend - zusätzliche Aspekte wie z. B. eine Erschwerung der Auswirkungen der Störung durch Alkoholmissbrauch hinzuträten (Entscheidung des EGMR vom 02.06.2016 – 6281/13, zit. nach juris). Lediglich sozial abweichendes Verhalten, ohne persönliche Beeinträchtigungen der betroffenen Person, stellt jedoch gerade keine „Störung“ dar (vgl. EGMR, Urteil vom 19.01.2012, Beschwerde-Nr. 21906/09, K. ./ Bundesrepublik Deutschland). Eine bloße dissoziale Persönlichkeitsstruktur allein genügt gerade nicht (EGMR, Entscheidung vom 28.11.2013 – 7345/12, Rn. 88). Dies hat nunmehr auch ausdrücklich der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main genau so gesehen. Dieser hat in seinem Beschluss vom 24.04.2023 (3 Ws 128/23) betreffend einen anderen in der JVA Schwalmstadt nach § 66 StGB Untergebrachten folgendes ausgeführt (S. 4 f. des Beschlusses): „Für die Anordnung des weiteren Maßregelvollzugs über einen Zeitraum von 10 Jahren hinaus, würde indes allein die sich auf die fortbestehende dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung stützenden Gefährlichkeit nicht ausreichen, da diese allein den Schweregrad einer „psychischen Störung" i.S.d. § 1 ThUG, Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB nicht erreicht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Die Gerichte habe daher das Vorliegen einer „psychischen Störung" selbständig zu prüfen. Insoweit kann zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit erheblichen Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, auch ohne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB als psychische Störung und damit als Grundlage der weiteren Unterbringung eingeordnet werden, eine bloße Häufung von dissozialen Charaktermerkmalen bzw. eine entsprechende Persönlichkeitsakzentuierung ist hierfür indes nicht ausreichend.“ Würde man indes lediglich Persönlichkeitsakzentuierungen, welche bei nahezu allen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten (und zudem bei einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, etwa in Führungspositionen in Politik, Wirtschaft und Justiz) vorliegen dürften, für die Annahme einer „psychischen Störung“ ausreichen lassen, wäre die Vorschrift des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB gänzlich konturlos und würde letztlich rein willkürlichen, am ggf. gewünschten Ergebnis oder Befürchtungen bzgl. eines Rückfalls orientierten Entscheidungen Raum bieten. Dies muss umso mehr gelten, wenn - wie vorliegend - durch verschiedene, forensisch erfahrene Sachverständige ausdrücklich festgestellt wurde, dass die ggf. noch vorhandenen dissozialen bzw. schizoiden Akzentuierungen bzw. Beschreibungen der Persönlichkeit des Untergebrachten, sich innerhalb der Bandbreite der Normalität befinden. Es handelt sich um persönlichkeitsimmanente Umstände, die möglicherweise ein sozial abweichendes Verhalten des Untergebrachten bedingen, jedoch keine psychische Störung darstellen und sicherlich keinen solchen Schweregrad erreichen, der eine Behandlung des Untergebrachten in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfordern oder rechtfertigen würde, was auch die Sachverständige H. und Prof. Dr. M. so sehen. Maßgeblich für die von der Kammer (und nunmehr auch vom 3. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main, s.o.) vertretene Meinung spricht vor allem die bereits oben dargestellte Geschichte der Norm (historische Auslegung). Die Gesetzesbegründung wies nämlich ausdrücklich darauf hin, dass sich der unbestimmte Rechtsbegriff der psychischen Störung an die Begriffswahl der „der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD- 10 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision, Kapitel V) bzw. DSM- IV (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung, 4. Auflage) anlehnt“ (BT-Drs. 17/3404, S. 54). Der Gesetzgeber wollte damit dem Rechtsanwender jenseits einer rein medizinischen Vorgabe auch Raum für rechtliche Auslegung eröffnen; daher ist nach herrschender Meinung nicht per se eine psychische Störung auszuschließen, die sich nicht mit den Kriterien der dort niedergelegten Diagnosen deckt. Durch die ausdrückliche Bezugnahme und „Anlehnung“ hat der Gesetzgeber indes vorausgesetzt – und dies ist aus Sicht der Kammer auch schon aus Gründen der Transparenz und Vorhersehbarkeit, letztlich der Rechtsstaatlichkeit, auch geboten –, dass jegliche Abweichung von ICD-10 bzw. DSM-IV der gesonderten, transparenten und vor allem psychiatrisch/psychologisch herleitbaren Begründung (neue medizinische Erkenntnisse, Parallelwertungen aus wissenschaftlicher Sphäre) bedarf. An eine solche Begründung sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je gravierender die Abweichung ist, da sich ansonsten die rechtliche Beurteilung eben nicht mehr an diejenige der heute in der Psychiatrie genutzten diagnostischen Manuale anlehnt. Die diagnostischen Kriterien hingegen durch eine reine „Gesamtschau“ einzelner aus dem Zusammenhang genommener und neu kombinierter diagnostischer Kriterien, Persönlichkeitsmerkmale oder Akzentuierungen, zu ersetzen – was letztlich mit dem Postulat einer juristisch frei geschaffenen psychischen Störung „sui generis“ gleichzusetzen ist – stellt hierbei eine annähernd maximale Abweichung von den diagnostischen Kriterien dar. Dies birgt – unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten – die größtmögliche Gefahr, die (Serien-)Delinqenz als solche zur „psychischen Störung“ zu etikettieren und damit das Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung letztlich zugunsten einer reinen Gefährlichkeitsprognose zu entkernen. Die – oben eingehend dargestellte - psychiatrisch bzw. psychologische Betrachtung der Person des Untergebrachten bietet für ein solches Abweichen von den Manualen keinen Anhalt und keinen Anlass, zumal sämtliche von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main – im Rahmen der in der letzten Fortdauerentscheidung getroffenen Wertung – herangezogenen Persönlichkeitsmerkmale entweder nicht besonders ausgeprägt sind (schizoide Persönlichkeitsmerkmale) oder für die Gegenwart gar nicht feststellbar sind (dissoziale Persönlichkeitsstruktur, „Disposition“ zu Vergewaltigungen), jedenfalls aber auch insgesamt (bei Gesamtschau) die Persönlichkeit des Untergebrachten nicht einmal im Ansatz an das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung heranreichen. Die von dem Oberlandesgericht am Main in der letzten Fortdauerentscheidung im Rahmen der dort angestellten Gesamtbetrachtung nunmehr einbezogene Kriterium der „Vergewaltigungsdisposition“ ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M., welche von der Kammer geteilt werden, ein rein tautologischer Begriff. Es gebe, so der Sachverständige, eben Vergewaltiger und auch Serienvergewaltiger, die keine (schwere) Beeinträchtigung der Persönlichkeit und auch keine Persönlichkeitsstörung aufwiesen. Es gebe zu einem (vorgeblichen) Persönlichkeitsmerkmal einer „Vergewaltigungsdisposition“ keine Studienlage und auch keine empirischen Erkenntnisse. Vor diesem Hintergrund könne man schlichtweg keine Aussage dazu treffen, ob ein solches (vom Oberlandesgericht offenbar postuliertes) „Persönlichkeitsmerkmal“ über den Zeitraum in der Haft bis in die Gegenwart hinein fortdauere. Dies ist überzeugend und genügt nach den voranstehenden Ausführungen der Kammer (auch in Kombination mit anderen Persönlichkeitszügen des Untergebrachten) zweifellos nicht, um eine „psychische Störung“ anzunehmen. Denn einerseits müssen die Voraussetzungen für eine solche Störung für die Gegenwart gesichert festgestellt werden (die Annahme einer Vergewaltigungsdisposition ist hingegen lediglich eine Beschreibung der Vergangenheit) und zum anderen bestehen hier weder aus medizinischer noch aus rechtlicher Sicht Gründe, die ein Abweichen von den vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgegriffenen Diagnosesysteme ICD-10 bzw. DSM-5 rechtfertigen würden. Eine Annahme einer psychischen Störung würde gerade nicht mehr an diese Systeme „anlehnen“ oder überhaupt eine medizinisch/psychologische Rechtfertigung erfahren. Abgesehen hiervon kann ferner auch nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass es sich bei den heute noch vorhandenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des seit mehr als drei Jahrzehnten Untergebrachten um derart schwerwiegende Beeinträchtigungen handeln würde, die einer Behandlung in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung bedürfte, wie es indes vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK für die Annahme einer psychischen Störung, die eine zwangs-weise Unterbringung erfordert, für erforderlich gehalten wird (vgl. EGMR, Entscheidung vom 02.06.2016 – 6281/13, Rn. 76). Die Sachverständigen Prof. Dr. M. und Dipl.-Psych. H. haben vielmehr übereinstimmend ausgeführt, dass die noch verbleibenden Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Untergebrachten diesen nicht auf der Ebene der allgemeinen (psychosozialen) Funktionsfähigkeit beeinträchtigen würden und auch nicht behandlungsbedürftig seien. Insoweit seien objektiv keine Einschränkungen feststellbar. Es handele sich um Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Untergebrachten, die möglicherweise ein sozial abweichendes Verhalten des Untergebrachten bedingten jedoch sicherlich keinen solchen Schweregrad erreichen würden, der eine Behandlung des Untergebrachten in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfordern oder rechtfertigen würde. Der Sachverständige Prof. Dr. M., der den Untergebrachten nicht als behandlungsbedürftig bewertet und bekundet hat, dass – soweit Persönlichkeitsauffälligkeiten überhaupt noch feststellbar seien, diese einer „Behandlung“ nicht bzw. nicht mehr zugänglich seien, hat vielmehr resümiert, dass es jetzt noch allein darum die Freilassung des Untergebrachten vorzubereiten und ihn hierzu zu erproben. Mangels jeglicher Störung kommt daher selbstverständlich erst Recht keine Überweisung des Untergebrachten gem. § 67a StGB in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB in Betracht, was auch in der Vergangenheit – völlig zu Recht - niemals erwogen worden ist. Am Fehlen von schwerwiegenden Beeinträchtigungen, die eine Behandlung in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung bedürfen, ändert letztlich auch der bloße Umstand nichts, dass der Untergebrachte in der JVA auch „Therapieangebote“ erhalten hat. Denn es handelt sich insoweit lediglich um die allgemeinen, in einer Justizvollzugsanstalt üblichen kriminaltherapeutischen Maßnahmen, bzw. ebenso übliche spezifische Angebote für Sexualstraftäter, wie etwa das „Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter“ (BPS), welche die Prognose verbessern und das Rückfallrisiko reduzieren sollen. Entsprechendes gilt für die – mittlerweile abgeschlossenen - Einzelgespräche des Untergebrachten mit einem externen Psychotherapeuten. Die (frühere) Indikation solcher Maßnahmen kann und darf aus Rechtsgründen jedoch schlicht nicht dazu führen, aus einem psychisch gesunden (Serien-)Vergewaltiger wie dem Untergebrachten – selbst wenn er noch so gefährlich und rückfallgefährdet wäre - einen psychisch kranken („gestörten“) Menschen zu machen, um ihn hierdurch weiter im Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung unterbringen zu können und ihn nicht entlassen zu „müssen“. Die nach alledem innerhalb der Norm liegenden Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Untergebrachten stellen mithin lediglich sozial abweichendes Verhalten, ohne persönliche Beeinträchtigungen des Untergebrachten und keinesfalls eine behandlungsbedürftige psychische Störung dar; schon gar nicht sind sie so schwerwiegend, dass sie die Behandlung des Untergebrachten in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfordern würde. Die heute noch vorhandenen Auffälligkeiten in der Person des Untergebrachten, die weit unterhalb der Schwelle einer klinischen Störung liegen, unterfallen bei gesamtbetrachtender Würdigung daher nicht unter den Begriff der „psychischen Störung“ im Sinne des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung musste deshalb nach Art. 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB zwingend für erledigt erklärt werden. III. Wäre die Maßregel indes nicht aus den unter Ziffer II. genannten Gründen für erledigt zu erklären gewesen, hätte die Kammer die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 454a Abs. 1 StPO angeordnet. Denn die Verbesserung der Entlassungsprognose hängt nur noch von der Bewährung des Untergebrachten in vollzugsöffnenden Maßnahmen ab und diese sind ihm bislang – trotz entsprechender Hinweise der Kammer sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. - zu Unrecht vom Justizvollzug verwehrt worden (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., 3. Strafsenat, Beschlüsse vom 13.12.2012 – 3 Ws 922/12 und vom 06.06.2013 – 3 Ws 343/13 = BeckRS 2014, 00503). Bei langjährig im Straf- oder Maßregelvollzug befindlichen Personen werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des immer stärker werdenden Freiheitsanspruchs die Fachgerichte angehalten, im Verlauf der Unterbringung hinsichtlich der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen effektiv auf die Vollzugsbehörde einzuwirken und ihr (gegebenenfalls unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten) deutlich zu machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind. Hierbei ist im Einzelfall auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO geboten (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 2 BvR 2009/08; Beschluss vom 13.03.2023, Az. 2 BvR 829/21). Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht hinreichend nach, so entspricht die (auch) auf die fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Vollstreckungskammer ist es mithin in diesen Fällen verfassungsrechtlich geboten, die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (mit einem angemessen langen Vorlauf) zu beschließen. Das Verhalten des Justizvollzugs hätte vorliegend – wäre die Maßregel mangels Vorliegens einer psychischen Störung für erledigt zu erklären gewesen - nunmehr ein Vorgehen nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 454a StPO erforderlich gemacht, zumal die übrigen Einwirkungsmöglichkeiten der Kammer ausgeschöpft sind. Festzustellen ist zunächst die Rechtswidrigkeit der Versagung von jeglichen vollzugsöffnenden Maßnahmen (begleitete Ausgänge, unbegleitete Ausgänge, offener Vollzug, Freistellung aus der Unterbringung) durch die Vollzugsbehörde, hier die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt, welche dem Untergebrachten lediglich die gesetzlich vorgesehenen Ausführungen, bei denen es sich gerade nicht um vollzugsöffnende Maßnahmen handelt, gewährt und ihn für jegliche vollzugsöffnende Maßnahmen, selbst für lediglich begleitete Ausgänge, für nicht geeignet ansieht, zuletzt auch noch im Behandlungsplan vom 20.05.2024. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass dem Untergebrachten noch nicht einmal lediglich begleitete Ausgänge (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 HSVVollzG) gewährt werden. Vorliegend sind vom Justizvollzug weder konkrete Umstände dargelegt worden noch sonst ersichtlich, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass der mittlerweile 68 Jahre alte Untergebrachte, der zudem die ihm (lediglich) gewährten Ausführungen stets beanstandungsfrei bewältigt hatte, vollzugsöffnende Maßnahmen, zumal wenn es lediglich um begleitete Ausgänge geht, zur Flucht oder zur Begehung von neuerlichen (gewichtigen) Straftaten nutzen würde. Vielmehr sind sowohl die von der JVA mit der Erstattung eines Lockerungsgutachtens beauftragte Sachverständige Dr. S., als auch der Sachverständige Prof. Dr. M. übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle der Gewährung von begleiteten Ausgängen kein Risiko für neuerliche Straftaten und auch keine Fluchtgefahr bestehe. Die Sachverständige Dr. S. hat gar in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 07.02.2024 ausdrücklich dargelegt, dass der Untergebrachte, wenn er bei Ausgängen von Beamten begleitet werde, bei denen er im „Wort stehe“ nicht entweichen werde, weil das gegen seine eigene Verbindlichkeit laufen würde; in Begleitung sei das Rückfallrisiko einschlägiger Art „Null“. Nicht nur das intramurale Vollzugsverhalten des Untergebrachten ist mindestens seit dem Jahr 2016 beanstandungsfrei, insbesondere auch die durchgeführten Ausführungen verliefen stets ohne Beanstandungen. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerläuterung ausgeführt, es gebe keinen objektiven Anlass, weshalb die bereits seit Jahren vorliegenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen noch immer nicht zur Gewährung von zumindest begleiteten Ausgängen geführt hätten. Auch ein gegenwärtig möglicherweise ungenügender Kontakt des Untergebrachten zu den Fachdiensten steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. jedenfalls Ausgängen in Begleitung nicht entgegen. Der Untergebrachte sei ja, so der Sachverständige überzeugend, gerade deswegen in eine rigide Haltung gegenüber der Anstalt verfallen, weil ihm jegliche Lockerungen verweigert würden. Diese Situationen lassen sich aufbrechen, indem man dem Untergebrachten klar sage, dass er ein oder zwei Gespräche mit den Fachdiensten wahrnehmen müsse und daraufhin die Lockerung erfolgen könne. Dies ist aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung des Eindrucks im Rahmen der persönlichen Anhörung des Untergebrachten überzeugend. Dieser hat nicht den Eindruck vermittelt, grundsätzlich einen Kontakt mit den Fachdiensten abzulehnen. Vielmehr handelt es sich um eine (seine) Form des Protests, die ihm selbst schadet. Diese Situationen kann und muss der Vollzug in der vom Sachverständigen angeregten Form aufbrechen, da sie auf den in der Vergangenheit liegenden Versäumnissen des Justizvollzugs beruhen. Im Zeitpunkt der Ermahnung durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2023 sowie im Zeitpunkt der Ermahnung durch die Kammer mit Verfügung vom 06.07.2023 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung jedenfalls von begleiteten Ausgängen bereits jahrelang vor. Vollzugslockerungen haben indes für die zu treffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung. Für den Richter erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Untergebrachten zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Dies gilt insbesondere für langdauernde Freiheitsentziehungen. Hier zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. März 2023 – 2 BvR 829/21 –, Rn. 91, juris). Angesichts des immer stärker werdenden Freiheitsanspruchs des sich seit über drei Jahrzehnten in Freiheitsentziehung befindlichen Untergebrachten wäre vorliegend der Einstieg in vollzugsöffnende Maßnahmen jedenfalls in Form von (voll-)begleiteten Ausgängen i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Hessisches Sicherungsverwahrungsgesetz längst geboten und erforderlich gewesen, zumal eingedenk der freiheits- und behandlungsorientierten Konzeption der Maßregel. Auch die weiteren Voraussetzungen für ein Vorgehen analog § 454a StPO liegen vor. Denn der Sachverständige Prof. Dr. M. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass eine weitere (kriminaltherapeutische) Behandlung des Untergebrachten nicht mehr angezeigt ist, da die Möglichkeiten des Vollzugs insoweit ausgeschöpft seien. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass letztlich auch nach der Teilnahme des Untergebrachten an diversen Explorationen weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der Deliktsgenese bestehen, die auch gerade darauf beruhen, dass der Untergebrachte hierüber nicht (bzw. nicht mehr) sprechen möchte. Da aber Anhaltspunkte für eine sexuelle Devianz aus seinem Tatverhalten (dieses weist keine überschießende Gewalttendenz, die auf Sadismus hindeuten könnte) und dem Vollzugsverlauf nicht herleitbar sind, liegt es zumindest nahe, dass die maßgeblichen kriminogenen Faktoren seit der Tatbegehung in der seinerzeit bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstruktur zu finden sein dürften, was sich plausibel und kohärent mit der von dem Untergebrachten gegenüber dem Sachverständigen geäußerten Begründung in Verbindung bringen lässt, die Deliktsserie, bei der er auf der Flucht vor dem Gesetz gewesen sei, sei auch darauf zurückzuführen, dass ihm auf der Flucht die Einhaltung von Recht und Gesetz gleichgültig gewesen sei, ihm sei „alles egal“ gewesen (Gutachten, S. 139, SB Gutachten). Vor diesem Hintergrund hängt die Verbesserung der langfristigen Entlassungsprognose – die strikt von der kurzfristigen Lockerungsprognose zu trennen ist – nur noch von der erfolgreichen Bewährung des Untergebrachten in vollzugsöffnenden Maßnahmen, welche ihrerseits untrennbar mit der Vorbereitung eines geeigneten Entlassungssettings, was im Übrigen nach § 16 Abs. 1 HSVVollzG ureigene gesetzliche Aufgabe des Justizvollzugs in Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe ist, und dessen Überprüfung auf Tragfähigkeit hin verbunden sind, ab. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die verbliebenen kriminogenen Faktoren durch eine erfolgreiche Erprobung in Lockerungen, eine enge Begleitung des Untergebrachten sowie entsprechende Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht hinreichend adressiert werden können, um das nunmehr lediglich aufgrund historisch-aktuarischen Risikomarkern beruhende Risiko hinreichend zu begrenzen. So ist das Vollzugsverhalten des Untergebrachten insoweit als günstig zu bewerten, dass von einer persistierenden Dissozialität nicht mehr gesprochen werden kann (s.o.). Vielmehr liegt es nahe, dass der Untergebrachte in dem jahrzehntelangen Vollzugsverlauf gelernt hat, sich an Regeln zu halten, was nicht mehr nur als reine Anpassungsleistung gewertet werden kann. Dass dieses erlernte Verhalten nicht zwingend in Freiheit seine Fortsetzung finden wird, ist der Kammer hierbei bewusst. Insbesondere bietet eine unvorbereitete Entlassung des Untergebrachten, der nach Jahrzehnten der Haft und Unterbringung in eine erheblich veränderte Alltagswelt zu integrieren ist, ein erhebliches Risiko für Stress, Überforderung und Frustration. Dies stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. einen ganz erheblichen Risikofaktor dar. Auch der Kammer erscheint es naheliegend, dass der Untergebrachte, sollte er zu schnell mit zu großer Frustration konfrontiert sein, wieder die Haltung einnehmen könnte, es sei ohnehin „alles egal“, und dann auch wieder Gewalt- und Sexualstraftaten begehen würde, weil ihm die Konsequenzen gleichgültig wären. Dieses Risiko ist indes durch die Gewährung von und Erprobung in entsprechenden vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie die Vorbereitung eines geeigneten nachsorgenden Settings (betreute Wohneinrichtung) beherrschbar, da der Untergebrachte hierdurch schrittweise an die Außenwelt herangeführt werden kann und im Rahmen eines engmaschigen Entlassungsmanagements auf Frustrationserleben kurzfristig und adäquat reagiert werden kann. Um dem Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten zur Wirksamkeit zu verhelfen, hätte die Kammer daher – wäre die Maßregel nicht für erledigt zu erklären gewesen - von der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eröffneten (analogen) Anwendung der Vorschrift des § 454a Abs. 1 StPO Gebrauch machen müssen. Die oben dargestellten Säumnisse durch die Versagung von die Prognosebasis erweiternden vollzugsöffnenden Maßnahmen, wiegen in Anbetracht der Unterbringungsdauer und des fortgeschrittenen Alters des Untergebrachten schwer und hätten es geboten, gemäß § 454a Abs. 1 StPO die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung anzuordnen und zugleich einen (zukünftigen) Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde noch eine angemessene Erprobung des Untergebrachten in vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie zur Vorbereitung eines geeigneten (betreuten) Entlassungssettings möglich gewesen wäre. Da indes davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaft (erneut) sofortige Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss einlegen wird und noch Monate bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts vergehen werden, wird der Justizvollzug aufgefordert, dem Untergebrachten nunmehr umgehend vollzugsöffnende Maßnahmen – zunächst in Form von begleiteten Ausgängen - zu gewähren und ein betreutes Entlassungssetting vorzubereiten, § 16 Abs. 1 und 2 HSVVollzG. IV. Mit der aus obigen Gründen (Ziffer II.) rechtlich zwingend zu erfolgenden Erledigungserklärung und der Entlassung des Untergebrachten aus dem Vollzug der Maßregel wird nach Art. 316f Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz EGStGB Führungsaufsicht eintreten. Die Ausgestaltung der Führungsaufsicht bemisst sich nach dem Maß der Gefahr, dass der Untergebrachte weitere Straftaten, namentlich Sexualstraftaten, begehen wird. In prognostischer Hinsicht hat der Sachverständige Prof. Dr. M. - in weitgehender Übereinstimmung mit den Vorgutachtern Dipl.-Psych. H., Prof. Dr. N. und Dr. H. - ausgeführt, dass die Gefahr, dass der Untergebrachte im Falle einer sofortigen, unvorbereiteten Entlassung in die Freiheit neuerliche Sexualstraftaten begehen würde, nach wie vor als erhöht zu bezeichnen sei, jedenfalls bei Betrachtung der Ergebnisse der statistisch-aktuarischen Prognoseverfahren. Maßgeblich hierbei ist, dass der Untergebrachte - trotz der unter Ziffer III. dargestellten Umstände – noch immer nicht in vollzugsöffnenden Maßnahmen erprobt ist und auch noch kein zuvor auf seine Tragfähigkeit hin erprobtes Entlassungssetting zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Reduzierung des Rückfallrisikos in Freiheit eines möglichst hohen Maßes an Aufsicht und Unterstützung, regelmäßiger Treffen mit Ansprechpartnern, der Fortsetzung von Therapiemaßnahmen und einer Abstinenzweisung in Bezug auf Rauschmittel. Die Bestimmung der Dauer der Führungsaufsicht beruht auf § 68c Abs. 1 StGB; eine vorzeitige Abkürzung kam ersichtlich nicht in Betracht. Nach § 68a Abs. 1 StGB war der Untergebrachte der Leitung und Aufsicht der Bewährungshilfe zu unterstellen, die ihn maßgeblich beim Übergang in die Freiheit unterstützen soll. Der Untergebrachte untersteht während der Führungsaufsicht der Aufsichtsstelle bei dem für seinen Wohnort zuständigen Landgericht. Die Aufsichtsstelle steht ihm neben dem Bewährungshelfer helfend und betreuend zur Seite (§ 68a StGB). Die unter Ziffer V. erteilten Weisungen beruhen auf § 68b Abs. 1 und 2 StGB. Sie sind – was sich zwangslos aus den obigen Erläuterungen sowie den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. ergibt – geeignet und erforderlich, um das Risiko neuerlicher Taten weiter zu reduzieren, die Betreuung, Kontrolle, Überwachung sowie Suchtmittelabstinenz des Untergebrachten (insbesondere Vermeidung von Alkoholkonsum als enthemmenden Faktor) zu gewährleisten und den Übergang in die Freiheit zu sichern. Im Einzelnen: Die Weisung unter Ziffer V. Nr. 1 (Wohnungsweisung) beruht auf § 68b Abs. 2 StGB; die Bewährungshilfe konnte noch nicht sicher sagen, ob eine Wohnung der Wiedereingliederung zur Verfügung stehen wird. Die Kammer behält sich vor, diese Anweisung – soweit erforderlich – näher zu konkretisieren. Es handelt sich hierbei jedoch ohnehin nur um eine vorläufige Lösung, da infolge der Versagung der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen ein Entlassungssetting durch den Vollzug nicht etabliert wurde und nunmehr notgedrungen erst in Freiheit gesucht werden muss, was denkbar ungünstig ist. Die Weisung unter Ziffer V. Nr. 2 (Mitteilung jedes Wohnsitzwechsels an die Führungsaufsichtsstelle, strafbewehrte Weisung) beruht auf § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB. Durch diese Weisungen soll sichergestellt werden, dass der Untergebrachte für die Führungsaufsichtsstelle, das Gericht und die Bewährungshilfe immer erreichbar ist. Die Weisung unter Ziffer V. Nr. 3 und Nr. 4 (Vorstellungsweisungen bei der Bewährungshilfe und bei dem zuständigen ZÜRS-Ansprechpartner der Polizei) beruhen auf § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB und sind strafbewehrt. Sie werden ergänzt durch die auf § 68b Abs. 2 StGB beruhende weitere Weisung unter Ziffer V. Nr. 5 betreffend die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe. Sie sollen eine regelmäßige Aufsicht und Kontrolle sicherstellen und insoweit spezialpräventiv wirken, aber auch dafür sorgen, dass der Untergebrachte mit der Bewährungshilfe im Kontakt bleibt und Ansprechpartner für Konflikte und Probleme hat. Die Weisung zu Ziffer V. Nr. 6, innerhalb einer Woche nach Entlassung aus der Unterbringung über die Bewährungshilfe Marburg Kontakt zu dem Therapeuten Herrn Dipl.-Psych. St. aufzunehmen, sich von ihm betreuen zu lassen und dazu mit ihm in Verbindung zu bleiben, die mit ihm vereinbarten Termine einzuhalten, bei persönlichen Krisen, bei Konflikten in zwischenmenschlichen Beziehungen und bei Problemen in der Lebensführung Kontakt mit ihm aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu beraten, beruht auf § 68b Abs. 2 StGB. Sie holt den Untergebrachten bei seinem Wunsch nach weiterer Betreuung beim Übergang in die Freiheit ab. Die Kammer behält sich vor, die Person des zuständigen Therapeuten bei Bedarf zu ändern. Die Weisung zu Ziffer V. Nr. 7 (Verbot des Beisichführens von Waffen und gefährlichen Werkzeugen) greift Tatmodalitäten des Untergebrachten in der Vergangenheit auf (u. a. Begehung von Sexualdelikten unter Verwenden eines Messers und eines Schraubendrehers) und ist als strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB ausdrücklich vorgesehen. Sie ist geeignet, die Gefährlichkeit des Untergebrachten weiter zu reduzieren. Die Weisungen unter Ziffer V. Nr. 8 und Nr. 9, keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich entsprechenden (Urin-)Kontrollen zu unterziehen, beruhen auf § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB und sind strafbewehrt. Sie sind erforderlich, da nach den bisherigen Verurteilungen Grund zu der Annahme besteht, dass erneuter Alkoholkonsum zur Begehung weiterer Straftaten durch seine enthemmende und antriebssteigernde Wirkung beitragen wird. Daher ist es nach dieser Vorschrift auch erforderlich, dass sich der Untergebrachte mindestens einmal alle zwei Monate entsprechenden Kontrollen unterzieht. Weiterhin war der Untergebrachte unter Ziffer V. Nr. 10 anzuweisen, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (strafbewehrte Weisung, § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB). Begleitend war er anzuweisen, eine sog. Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen, die beim Aufenthalt in Bereich der Wohnung die GPS-Ortung deaktiviert, und ein ihm zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon (Handy) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre jeweilige Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB). Diese Weisungen sind erforderlich, weil durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung durch schnellstmöglich-direkte Abfrage bei der GÜL der Aufenthaltsort festgestellt werden kann, so dass die hierdurch mögliche Kontrolle spezialpräventiv der weiteren Begehung von Straftaten durch den Untergebrachten vorbeugen soll. Überdies besteht mit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung die Möglichkeit für den Untergebrachten, selbst außerhalb der Dienstzeiten von Ambulanz und Bewährungshilfe, d.h. insbesondere in Nachtstunden und am Wochenende, bei dem Sozialdienst der GÜL jederzeit, d.h. 24 Stunden täglich, einen Ansprechpartner zu erreichen. Um dies sicherzustellen war auch die sog. Handyweisung erforderlich. Weiterhin war der Untergebrachte gem. Ziff. V. Nr. 11 und Nr. 12 anzuweisen, sich nicht in Parkhäusern, Parkdecks und Tiefgaragen aufzuhalten sowie keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen, da der Untergebrachte bei der Begehung eines Teils der von ihm begangenen Taten die Abgeschiedenheit eines Parkhauses und den Pkw als Mittel, sich eines Opfers zu bemächtigen sowie die Mobilität, die ihm ein Pkw bot, zur Begehung der Taten nutzte. Die Weisungen, welche auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 6 StGB beruhen und strafbewehrt sind, berücksichtigen Tatmodalitäten in der Vergangenheit. Sie sind geeignet, das Risiko neuerlicher Taten weiter zu reduzieren. Sie sind angesichts des bestehenden Risikos auch erforderlich und schränken den Untergebrachten jedenfalls nicht unzumutbar in seiner Lebensführung ein, zumal er öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann. Schließlich war der Untergebrachte gem. Ziff. V. Nr. 13 anzuweisen, sich innerhalb der ersten drei Monate nach Haftentlassung nachts in seiner Wohnung aufzuhalten (§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hierdurch reagiert die Kammer darauf, dass der Untergebrachte gerade zu Beginn der Führungsaufsicht, d.h. unmittelbar nach Entlassung, mangels Entlassungsvorbereitung prognostisch immer wieder mit Frustrationserlebnissen konfrontiert sein dürfte, die gerade dann kriminalprognostisch problematisch werden können, wenn er hierdurch in eine Gleichgültigkeitshaltung gerät, die Nährboden für hedonistisch impulsive Handlungsweisen bilden können. Gerade in den Abend- und Nachtstunden besteht eine erhöhte Gefahr, dass ein entsprechender Impuls auch den ausschlaggebenden Anreiz für Gewalt- oder Sexualtaten darstellt. Gleichzeitig hat die Kammer im Sinne des stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Einschränkung des Bewegungskreises des Untergebrachten (auch tagsüber) nicht als indiziert angesehen. Auch die Beschränkung der Weisung auf die ersten drei Monate bringt die Interessen der Allgemeinheit – Schutz vor der Gefährlichkeit den Untergebrachten gerade in der ersten Zeit nach Entlassung – und die Freiheitsrechte des Untergebrachten in praktische Konkordanz. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Weisung – je nach Verlauf – bleibt hierbei vorbehalten. Der Untergebrachte hatte bereits – soweit rechtlich erforderlich – im Rahmen früherer mündlicher Anhörungen (09.11.2016, 06.04.2018, 12.12.2019 und am 19.07.2022) durch die Kammer in die oben genannten Weisungen, soweit erforderlich, eingewilligt; insoweit wird auf die entsprechenden Anhörungsvermerke Bezug genommen. Mit den vorgenannten Weisungen ist er auch nach seinen Bekundungen in der Anhörung vom 04.06.2024 (weiterhin) einverstanden. Weitergehender Weisungen bedarf dagegen nicht, wobei ergänzend auf den Beschluss vom 19.07.2022 (Bl. 2100 ff. Bd. VIII VH) Bezug genommen wird. Die Kammer ist sich bewusst, dass mit den erteilten Weisungen in die zukünftige Lebensführung des Untergebrachten in erheblicher Weise eingegriffen wird. Sämtliche angeordneten Weisungen sind indes vorliegend notwendig, um den Zweck der Führungsaufsicht zu gewährleisten. Hierdurch sollen – soweit dies überhaupt ohne die eigentlich zwingend notwendige und gebotene Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen und die ohne Etablierung und vorherige Erprobung eines geeigneten, betreuten Entlassungssettings auf Tragfähigkeit durch den Vollzug möglich ist - ein geordneter Neuanfang ermöglicht und bestehende Risikofaktoren und Stressoren für den Untergebrachten soweit wie nur möglich entschärft werden. Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Untergebrachten i. S. d. § 68b Abs. 3 StGB werden – in Ansehung des Rückfallrisikos und der von einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter – nicht gestellt. Die Kammer behält sich vor, einzelne Verhaltensweisen im Laufe der Führungsaufsicht bei gegebenem Anlass zu beschreiben und unter Sanktionsdrohung zu stellen. Der Untergebrachte wird darauf hingewiesen, dass er während der Dauer der Führungsaufsicht zur Einhaltung der oben genannten Weisungen verpflichtet ist. Die auf § 68b Abs. 1 StGB beruhenden Weisungen unter Ziffer V. Nr. 2. – 5. sowie 8. - 13. sind nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt. Hiernach wird ein Verstoß gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art – auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel gefährdet wird, worauf der Untergebrachte bereits jetzt hingewiesen wird.