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Beschluss

2 Ws 449/13

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 18. Oktober 2013 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Der mittlerweile 58 Jahre alte, seit dem 20.06.2002 ununterbrochen inhaftierte W. R. wurde durch Urteil des Landgerichts F. vom 23.05.2003, rechtskräftig seit dem 05.11.2003, wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 2 Nach der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in der JVA B. wurde der Sicherungsverwahrte am 28.02.2008 in die JVA F. verlegt, in der seither die Maßregel vollzogen wird. 3 Durch Beschluss vom 18.10.2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die Fortdauer des Maßregelvollzugs an. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten, mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA F. entspreche nicht den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben. II. 4 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist - im Ergebnis - nicht zu beanstanden. 5 1. Voraussetzung für die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Maßregel zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der - nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB maßgeblichen - bis zum 31.05.2013 gültigen Fassung ist, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung des Untergebrachten und seiner Taten die Gefahr der Begehung erheblicher Taten, namentlich solcher, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.10.2013 - 2 Ws 382/13 und vom 16.12.2013 - 2 Ws 405/13). Dies ist derzeit nicht der Fall. Vielmehr besteht unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte des Sicherungsverwahrten, insbesondere seiner Delinquenz, sowie seiner Persönlichkeit und seiner Entwicklung im Straf- und Maßregelvollzug für den Fall seiner Entlassung aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung weiterhin ein überwiegendes Rückfallrisiko für erneute Gewalttaten mit schweren bis hin zu tödlichen Verletzungsfolgen. 6 - Der Sicherungsverwahrte war vor der Anlassverurteilung bereits in jungen Jahren und vielfach durch teilweise massive, auch tötungsnahe Gewaltdelikte aufgefallen und insgesamt ca. 15 Jahre lang inhaftiert gewesen. 11 der 21 Vorverurteilungen hatten oftmals unter Alkoholeinfluss begangene Körperverletzungs- bzw. ein versuchtes Tötungsdelikt zum Gegenstand, durch die die Opfer teilweise schwer verletzt wurden, vor allem im Schädelbereich. Die schwerwiegendste Vortat beging der Verurteilte am 12.02.1990 zum Nachteil seiner Ehefrau und der Schwiegereltern, denen er in Tötungsabsicht einen schächtungsartigen Schnitt am Hals bzw. wuchtige Messerstiche in die Brust versetzte. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht T. am 17.09.1990 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten, die er vollständig verbüßte. Nach der Haftentlassung folgten weitere Verurteilungen, auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung. 7 - Nach den Urteilsfeststellungen zur Anlasstat misshandelte der alkoholisierte Angeklagte, der wegen einer einschlägigen Gewalttat unter Bewährung stand, am 01.09.2001 nach einem vorausgegangenen Streit eine Bekannte mit mehreren gezielten Schlägen ins Gesicht, die unter anderem zu knöchernen Verletzungen führten. Am 17.06.2002 schlug der wiederum alkoholisierte Angeklagte eine Drogenabhängige, die er in seinen Unterschlupf gelockt hatte, nach deren Weigerung, mit ihm sexuell zu verkehren, mehrfach heftig ins Gesicht und verursachte dadurch u. a. eine Nasenbeintrümmerfraktur. Zudem würgte er sein Opfer beidhändig bis zur Bewusstlosigkeit, es bestand konkrete Todesgefahr. Anschließend entwendete er seinem bewusstlosen Opfer aufgrund neugefassten Willensentschlusses das Mobiltelefon. 8 Bei den Taten war die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten aufgrund der bestehenden Alkoholisierung in Verbindung mit der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer schweren Persönlichkeitsentwicklungsstörung, die beide zusammen genommen zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB führten, nicht ausschließbar erheblich vermindert. 9 Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. ging die Kammer davon aus, dass ein Hang zu vorsätzlichen Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer mit teilweise gravierenden Folgen bestehe. Der Hang wurde begründet mit der über 3 Jahrzehnte hinweg in diesem Bereich immer wieder aufgetretenen, durch hohe Impulsivität gekennzeichneten und mit schweren Folgen verbundenen Delinquenz des Angeklagten. Für die künftige Gefährlichkeit spreche, dass die psychische Disposition des Angeklagten - Impulsivität, Externalisierung von Verantwortung, Empathiemangel, fehlende Beeindruckbarkeit durch Bestrafung - erneute Gewalttaten begünstige und der jahrelange chronische Alkoholmissbrauch, der mittlerweile das Maß einer Abhängigkeit erreicht habe, ebenfalls tatfördernd sei. Hinzu komme, dass der Angeklagte aufgrund der genannten Persönlichkeitsstörungen und jahrelanger Gefängnisaufenthalte sozial desintegriert sei. Dies und die Lebensbedingungen im sozial randständigen Milieu ließen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass es außerhalb des Strafvollzugs zu (positiven) Verhaltensänderungen kommen könne. 10 - Der Vollzugsverlauf in der Vollzugsanstalt B. war unauffällig, nennenswerte Behandlungsmaßnahmen, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, fanden allerdings ebenso wenig statt wie eine berufliche Ausbildung, was überwiegend am mangelnden Engagement des Verurteilten lag. Nach der Verlegung des Verurteilten in die JVA F. war das Vollzugsverhalten ebenfalls beanstandungsfrei und durch einen unauffälligen Verlauf geprägt, wobei der Verurteilte zunächst Einsicht in die Notwendigkeit einer Sozialtherapie gewann und deshalb zur Diagnose in der Vollzugsanstalt B. (STO) angemeldet wurde. Der vom 03.05.2010 - 12.08.2010 dauernde Aufenthalt in der STO erbracht kein abschließendes Ergebnis, weil der Verurteilte auf seine Rückverlegung in die JVA F. bestand. Dem Rückverlegungsbericht der STO vom 21.02.2011 ist zu entnehmen, dass bei dem bestehenden außerordentlich hohen Rückfallrisiko eine Sozialtherapie indiziert sei, die der Verurteilte auch machen wolle. Die Therapieeignung sei aufgrund des beeinträchtigten Vermögens zur kritischen Selbstreflektion und Introspektion, einer schwer ausgeprägten Psychopathy nach Hare, vor allem aber aufgrund der durch diverse Testverfahren festgestellten sehr geringen kognitiven Leistungsfähigkeit zu bezweifeln, so dass weitere Tests zur präziseren Einschätzung seiner Fähigkeiten erforderlich seien. Der Verurteilte sei jedoch mit einer Verlängerung der Diagnosephase nicht einverstanden gewesen und habe auf Rückverlegung bestanden. 11 Zur Vorbereitung der Überprüfungsentscheidung erstattete Prof. Dr. N. am 18.05.2012 ein kriminalprognostisches Gutachten. Der Sachverständige diagnostizierte wie die Vorgutachter eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die gekennzeichnet sei durch einen Mangel an Empathie, Egozentrizität, geringe Frustrationstoleranz, vermindertes Verantwortungsgefühl, Missachtung sozialer und rechtlicher Normen sowie die Unfähigkeit, aus eigenen Fehlern zu lernen. Zudem liege zumindest ein Alkoholmissbrauch, differentialdiagnostisch auch ein Abhängigkeitssyndrom bei derzeitiger Abstinenz vor. Die testpsychologische Zusatzuntersuchung habe zudem eine unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ 84) ergeben und deutliche Hinweise auf eine wahrscheinlich auf jahrelangen Alkoholabusus zurückzuführende, fortschreitende Frontalhirnschädigung erbracht, die ein dysexekutives Syndrom zur Folge habe. Dieses sei gekennzeichnet durch eine Störung bzw. Aufhebung der zentralen Handlungskontrolle und erschwere insbesondere eine adäquate Reaktion in sozialen Situationen. Die prädeliktische Persönlichkeit weise im Hinblick auf frühe Delinquenz, instabile Erwerbsverhältnisse, zunehmenden Alkoholkonsum ab dem präpubertären Alter, zahlreiche Bewährungsverstöße und Rückfälligkeit innerhalb der Bewährungszeiten eine äußerst ungünstige Struktur auf. Die Betrachtung der dynamischen Risikovariablen ergebe, dass Krankheitseinsicht, Therapiemotivation, selbstkritischer Umgang mit der bisherigen Delinquenz sowie eine Besserung der psychopathologischen Auffälligkeiten nur in begrenztem Maß zu verzeichnen seien. Insbesondere habe der Sicherungsverwahrte nicht gelernt, mit seinen störungsbedingten Defiziten umzugehen, frühe Warnsignale für Rückfälle zu erkennen und ihnen adäquat entgegenzutreten. Ein sozialer Empfangsraum fehle gänzlich. Die zusammenfassende Bewertung des Sachverständigen ergab für den Fall der Entlassung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für erneute schwere Gewaltstraftaten. 12 Im Vollzugsverlauf nach der Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 22.11.2012 zeigten sich keine wesentlichen Veränderungen. Nach der Stellungnahme der Vollzugsanstalt F. vom 30.07.2013 wurde der Sicherungsverwahrte wegen mangelnder Therapiebereitschaft bzw. der Ablehnung der Teilnahme an Wohngruppensitzungen mit seinem Einverständnis aus dem verpflichtenden Wohngruppenvollzug der Station 3 abgelöst und auf Station 1 verlegt. Die seit Sommer 2012 stattfinden einzeltherapeutische Gespräche hätten nicht zu einer intensiven Auseinandersetzung mit den Straftaten geführt; Opferempathie oder Reue sei kaum zu erkennen, dagegen Bagatellisierungstendenzen. Die ihm in der Vollzugsplankonferenz vom 03.06.2013 nahegelegten gruppentherapeutischen Maßnahmen zur Förderung des Kommunikationsverhaltens, zum Erlernen von Strategien im Umgang mit Ärger/Enttäuschung, der Impulskontrolle sowie der Alkoholrückfallprävention habe der Sicherungsverwahrte, der lediglich die Einzelgespräche fortführen wolle, abgelehnt. 13 Aufgrund dieses Verlaufs geht der Senat davon aus, dass sich das Rückfallrisiko nicht entscheidend verbessert hat. Vielmehr bedeutet der Rückzug des Sicherungsverwahrten aus dem verpflichtenden Wohngruppenvollzug und den damit verbundenen Gruppensitzungen, in deren Rahmen zumindest ansatzweise seine soziale Kompetenz und Frustrationstoleranz gestärkt werden könnte, einen Rückschritt in der Entwicklung. Es ist daher nach wie vor festzustellen, dass - wie zuletzt vom Sachverständigen Prof. Dr. N. dargelegt - die ungünstigen Risikofaktoren deutlich überwiegen. Dass der vom Sicherungsverwahrten ausgehenden erheblichen Gefahr erneuter Gewalttaten mit schweren Folgen durch Maßnahmen der Führungsaufsicht ausreichend begegnet werden kann, ist aufgrund des bislang weitgehenden Fehlens eigener Fähigkeiten des Sicherungsverwahrten, Gefahren zu erkennen und ihnen angemessen entgegenzusteuern, derzeit auszuschließen. Eine bedingte Entlassung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB kommt daher nicht in Betracht. 14 2. Die Vollstreckung der Maßregel ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in der seit dem 01.06.2013 geltenden Fassung, die gemäß Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB vorliegend Anwendung findet, zur Bewährung auszusetzen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Aussetzung zur Bewährung - unabhängig vom Fortbestehen der Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten -, wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht binnen einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinn des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Von einem unzureichenden Betreuungsangebot ist hier nicht auszugehen. Aus der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 03.06.2013, an der der Sicherungsverwahrte entgegen seinem Vorbringen durchaus beteiligt wurde, ergibt sich, dass der Sicherungsverwahrte die ihm in der Vollzugsplankonferenz nahegelegten gruppentherapeutischen Maßnahmen zur Förderung des Kommunikationsverhaltens, zum Erlernen von Strategien im Umgang mit Ärger/Enttäuschung, der Impulskontrolle sowie der Alkoholrückfallprävention abgelehnt hat. Damit hat er sich den nach jetzigem Sachstand am aussichtsreichsten erscheinenden Maßnahmen - eine intensivere Sozialtherapie ist nach dem Gutachten Prof. Dr. N. aufgrund der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des Sicherungsverwahrten nicht mehr erfolgversprechend - verweigert. In den weiterhin angebotenen therapeutischen Einzelgesprächen, die der Sicherungsverwahrte aus eigenem Antrieb auch wahrnimmt, besteht deshalb derzeit die einzige Möglichkeit, einen therapeutischen Prozess auf niedrigem Niveau aufrechtzuerhalten und den Sicherungsverwahrten zur Aufnahme gruppentherapeutischer Maßnahmen zu bewegen. Entgegen der Beschwerdebegründung wird der Sicherungsverwahrte daher nicht lediglich verwahrt. Dafür, dass sachgerechte Angebote auch tatsächlich angenommen werden, hat die Vollzugsanstalt nicht die Gewähr zu übernehmen (vgl. Gesetzentwurf zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung BT-Drs. 17/9874 S. 15). 15 3. Schließlich kann auch das Beschwerdevorbringen, der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA F. widerspreche in maßgeblicher Weise den verfassungsrechtlichen und daraus abgeleiteten einfachgesetzlichen Vorgaben, so dass die Maßregel nicht weiter vollstreckt werden dürfe, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat hat auf die Einwendungen des Sicherungsverwahrten, die die Einhaltung des Abstandsgebot, insbesondere des sich daraus ergebenden Trennungsgebots (vgl. BVerfG Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 - in juris Rn. 113f.) betreffen, geprüft, ob das Gesamtkonzept des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in der JVA F. grundsätzlich den Vorgaben genügt. Diese Überprüfung hat ergeben, dass keine durchgreifenden Mängel bestehen. 16 In der Stellungnahme der Vollzugsanstalt F. vom 20.11.2013, wurden die Einzelheiten des Sicherungsverwahrungsvollzugs dargestellt. 17 Daraus ergibt sich zunächst, dass die Unterbringung der Sicherungsverwahrten, von der der Senat sich im Rahmen eines Besuchs am 04.12.2013 einen Eindruck verschafft hat, getrennt von Straf- und Untersuchungsgefangenen in einem gesonderten Gebäudeteil erfolgt. Dieser ist von der Hauptanstalt, in der sich die Strafgefangenen und einige Untersuchungsgefangene befinden, baulich deutlich abgetrennt und lässt einen wechselseitigen Zugang der Insassen ohne Vollzugsbedienstete nicht zu. Die SV-Abteilung besteht aus vier Stockwerksstationen, wobei jede Station u. a. über einen Aufenthaltsraum, eine Küche und eine von innen abschließbare Stockwerksdusche verfügt. Der ca. 800 qm große, teilweise begrünte Außenbereich befindet sich auf dem Anstaltsgelände direkt vor der SV-Abteilung und ist durch eine hohe Mauer u.a. gegen Blicke, Überwürfe oder Zurufe von den Wohnbereichen der Hauptanstalt abgeschirmt. 18 In der SV-Abteilung werden die Untergebrachten durch ein aus Fachdiensten der Justizvollzugsanstalt und dem Allgemeinen Vollzugsdienst gebildetes Behandlungsteam betreut. Jedem Sicherungsverwahrten wird ein Mitglied des Psychologischen Dienstes zugeordnet, der ihm eine Einzelpsychotherapie anbietet. Jedem Sicherungsverwahrten wird auch ein Mitglied des Sozialdienstes zugeordnet. Der Sozialdienst bietet u.a. milieutherapeutische Angebote auf den Stockwerken an. Je nach Behandlungsbedarf sind die Sicherungsverwahrten auf einer Zugangs- und Orientierungsstation in der Station 1, auf der Station 2 für derzeit gefährliche und gemeinschaftsunfähige Personen (sog. Individualbetreuungsstation) oder auf den zwei Stationen 3 und 4 mit verpflichtendem Wohngruppenvollzug - eine zur Motivation und zur Förderung sozialer Kompetenz und eine für Tataufarbeitung und Entlassorientierung - zur jeweils individuellen Betreuung untergebracht. Seit September des Jahres 2012 findet auf den Stationen - mit Ausnahme der Individualstation - einmal wöchentlich eine behandlungsorientierte Stationsgruppe statt. Neben regelmäßigen psychotherapeutischen Gesprächsangeboten zur Durchführung einer Einzeltherapie sowie einmal wöchentlich stattfindenden behandlungsorientierten Stationsgruppen werden deliktspezifische Therapiegruppen für Sexual- und Gewaltstraftäter angeboten. Die meisten Untergebrachten erhalten mittlerweile regelmäßig psychotherapeutische Gesprächsangebote zur Durchführung einer Einzeltherapie. Weiterhin können die Sicherungsverwahrten an Arbeits-, Kunst- und Bewegungstherapien sowie am Sozialen Kompetenztraining teilnehmen. Zudem besteht für die Untergebrachten die Möglichkeit der Teilnahme an milieutherapeutischen Einzelmaßnahmen wie gemeinsamem Kochen, Spielabenden oder einem Hofgartenprojekt. 19 Die Motivierung der Sicherungsverwahrten zur Mitarbeit in der Behandlung und der Auseinandersetzung mit ihren deliktfördernden Einstellungen und Handlungen erfolgt grundsätzlich in den oben erwähnten Behandlungsmaßnahmen. Darüber hinaus erfolgt die Motivierung auf zwei Ebenen: Alle Mitarbeiter der SV-Abteilung, die Fachdienste und vor allem auch der AVD und der Arbeitstherapeut, suchen den Kontakt und das Gespräch im Stations- und Arbeitsalltag mit einer annehmenden und interessierten Haltung, um Vertrauen und Kooperation sowie Bereitschaft für eine weitergehende Behandlung bei den Untergebrachten zu wecken. Die zweite Ebene besteht in einem gemeinsamen Handeln von Bediensteten und Untergebrachten mit begleitenden Gesprächen, z. B. beim gemeinsamem Essen, teilweise mit gemeinsamem Kochen, beim gemeinsamen Spielen und beim gemeinsamen Basteln z. B. vor Ostern oder Weihnachten. Der Motivierung aber auch der sozialtherapeutischen Behandlung dient der jetzt begonnene Aufbau der Bezugsbetreuung durch den AVD. Den Sicherungsverwahrten wird ein Mitglied des AVD (zu dem bereits ein zufriedenstellender Kontakt besteht) zugeordnet, der seine Geschichte und aktuelle Situation gut kennt und der für ihn Ansprechpartner für alle Gesprächsthemen ist. 20 Für die Bereiche Arbeit und Bildung wird - abgesehen von der Arbeitstherapie - die umfangreiche Infrastruktur der Hauptanstalt genutzt, wobei die Sicherungsverwahrten einerseits, um einen Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung zu schaffen, bei Untätigkeit und zusätzlich bestehender Bedürftigkeit lediglich ein Taschengeld in Höhe von 24 Prozent der durchschnittlichen Arbeitsvergütung erhalten. Andererseits beziehen freiwillig arbeitende Sicherungsverwahrte, um die Motivation zur Mitwirkung an einer Behandlung einer etwa bestehenden psychischen oder psychiatrischen Problematik zu stärken, für die Zeit der Teilnahme an therapeutischen Behandlungsmaßnahmen weiterhin ihre Arbeitsvergütung. 21 Nach Auffassung des Senats ist das dargestellte Konzept zur Betreuung und Motivierung der Sicherungsverwahrten grundsätzlich nicht zu beanstanden. 22 Der Stellungnahme der Vollzugsanstalt F. ist zudem im Detail zu entnehmen, dass die Sicherungsverwahrten gegenüber Strafgefangenen insbesondere im Hinblick auf Haftraumgröße, Haftraumausstattung, Aufschluss- und Aufenthaltszeiten im Freien, Möglichkeiten zur eigenständigen Lebensgestaltung einschließlich Selbstverpflegung, Einkaufs- und Paketempfangsmöglichkeiten, Besuchsmöglichkeiten, Arbeitseinkommen und Taschengeld deutlich besser gestellt sind. Soweit der Sicherungsverwahrte auf einzelne Gesichtspunkte wie z. B. die mangelhafte Ausstattung mit Sportgeräten hinweist, um eine Schlechterstellung gegenüber dem Strafvollzug zu belegen, verkennt er, dass es auf eine Gesamtbetrachtung ankommt und eine Benachteiligung in Randbereichen bei ansonsten überwiegend erheblicher Besserstellung nicht zu der Annahme führt, das Abstandsgebot sei verletzt. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Sicherungsverwahrte eine Verletzung des Trennungsgebots. Dass eine partielle Anbindung an den Strafvollzug in der Hauptanstalt besteht, um das Angebot für die Sicherungsverwahrten in den Bereichen Freizeitgestaltung, Arbeit und Bildung zu erweitern, ist nicht zu beanstanden (BVerfG a.a.O. Rn. 115). 23 Die nach der pauschalen Behauptung des Sicherungsverwahrten angeblich günstigeren Modalitäten des Sicherungsverwahrungsvollzugs in Hamburg sind nicht geeignet, Mängel des Vollzugs in der JVA F. zu begründen. Die Umsetzung des Abstandsgebots einschließlich des Ausmaßes der Besserstellung gegenüber dem Strafvollzug wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht bis ins Detail vorgegeben, so dass den jeweiligen Landesgesetzgebern insofern ein Gestaltungsspielraum zukam (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 130; BVerfGE 109, 133 - in juris Rn. 122). Dass bei der Ausfüllung dieses Spielraums Unterschiede entstehen können, liegt in der Natur der Sache. 24 Das - bislang angeblich „ignorierte“ - Begehren des Sicherungsverwahrten nach Hamburg verlegt zu werden, kann nicht im Verfahren nach §§ 463, 454 StPO, sondern nur mit den Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem StVollzG geltend gemacht werden. Ein dahingehender Antrag war im Übrigen bereits Gegenstand eines solchen Verfahrens nach §§ 109, 130 StVollzG, das durch Senatsbeschluss vom 10.10.2013 (2 Ws 310/13) - die vom Verteidiger eingelegte Rechtsbeschwerde wurde wegen Formmangels verworfen - abgeschlossen wurde. Die Strafvollstreckungskammer hat den in der mündlichen Anhörung am 27.09.2013 erneut gestellten Antrag auf Verlegung daher zu Recht zurückgewiesen. 25 Die verfassungsrechtlichen sowie die einfachgesetzlichen Vorgaben an die Ausgestaltung des Sicherungsverwahrungsvollzugs, die in § 66c Abs. 1 Nr. 1a) StGB n. F. sowie im JVollzGBBW V Niederschlag gefunden haben, sind daher nach Auffassung des Senats im Wesentlichen erfüllt, wobei dem Vollzug im Hinblick auf das erst seit dem 01.06.2013 geltende neue Recht auch die Möglichkeit weiterer Verbesserungen zuzugestehen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2013 - 2 Ws 303/13). 26 Das Rechtsmittel des Sicherungsverwahrten war daher als unbegründet zu verwerfen.