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Beschluss

2 Ws 181/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung, dass nach vollständiger Verbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe die Führungsaufsicht nicht entfällt, ist der Regelfall nach § 68f Abs. 1 StGB; das Entfallen ist nur bei strenger positiver Sozialprognose nach § 68f Abs. 2 StGB möglich. • Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht sind nach §§ 68a, 68b StGB zulässig; ihre Rechtmäßigkeit ist im Beschwerdeverfahren nur auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. • Eine Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB kann begründet sein, wenn konkrete Tatsachen einen Zusammenhang zwischen Substanzgebrauch und Rückfallrisiko nahelegen. • Eine generelle Pflicht des Verurteilten, die Kosten zahlreicher Kontrollen zu tragen, kann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein; über die genaue Ausgestaltung von Kontrollen hat in strafbewehrten Fällen grundsätzlich das Gericht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Führungsaufsicht nach Haftende: Bestand, zulässige Weisungen und Grenzen der Abstinenzpflicht • Die Feststellung, dass nach vollständiger Verbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe die Führungsaufsicht nicht entfällt, ist der Regelfall nach § 68f Abs. 1 StGB; das Entfallen ist nur bei strenger positiver Sozialprognose nach § 68f Abs. 2 StGB möglich. • Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht sind nach §§ 68a, 68b StGB zulässig; ihre Rechtmäßigkeit ist im Beschwerdeverfahren nur auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. • Eine Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB kann begründet sein, wenn konkrete Tatsachen einen Zusammenhang zwischen Substanzgebrauch und Rückfallrisiko nahelegen. • Eine generelle Pflicht des Verurteilten, die Kosten zahlreicher Kontrollen zu tragen, kann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein; über die genaue Ausgestaltung von Kontrollen hat in strafbewehrten Fällen grundsätzlich das Gericht zu entscheiden. Der vielfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde 2009 wegen einer alkoholbedingten schweren räuberischen Erpressung zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde 2011 gewährt und 2012 wegen wiederholter alkoholbedingter Straftaten widerrufen. Nach Verbüßung der Strafe stellte das Landgericht fest, dass die mit Entlassung eintretende Führungsaufsicht nicht entfalle, setzte Weisungen (u. a. Unterstellung unter einen Bewährungshelfer, Meldepflicht bei Wohnsitzwechsel, Bemühen um Arbeit sowie ein Absolutheitsgebot gegenüber Alkohol mit Kontrollpflicht) und ordnete Kontrollen an. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die Abstinenz- und Kontrollweisung als unbegründet und unzumutbar; er beanstandete zudem die Kostenpflicht für Kontrollen. Die Strafvollstreckungskammer hielt an der Anordnung fest; das Oberlandesgericht überprüfte die Rechtmäßigkeit der Führungsaufsicht und der einzelnen Weisungen. • Regelcharakter der Führungsaufsicht: Nach § 68f Abs. 1 StGB tritt Führungsaufsicht regelmäßig nach Verbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe ein; das Entfallen nach § 68f Abs. 2 StGB erfordert eine strenge positive Sozialprognose, die hier wegen vielfacher Vorstrafen und Bewährungsversagen nicht gegeben ist. • Überprüfungsschranken im Beschwerdeverfahren: Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO ist die Kontrolle auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit beschränkt; Zweckmäßigkeitsprüfungen sind unzulässig. • Rechtmäßigkeit der allgemeinen Weisungen: Weisungen wie Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 68a Abs. 1 StGB), Anzeige des Wohnsitzwechsels (§ 68b Abs. 1 Nr. 7, 8 StGB) und Bemühen um Arbeit (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB) sind angesichts der Vergangenheit des Verurteilten geeignet und verhältnismäßig. • Grundlage und Erforderlichkeit der Abstinenz- und Kontrollweisung: § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB erlaubt Weisungen zur Alkohol- und Drogenabstinenz sowie Kontrollen, wenn konkrete Tatsachen begründen, dass Substanzgebrauch zur erneuten Straffälligkeit beiträgt; die mehrfachen alkoholbezogenen Verurteilungen begründen diese Annahme hier. • Unverhältnismäßigkeit der konkreten Ausgestaltung: Die Anordnung, dass der Verurteilte die Kosten für mindestens vierteljährliche Kontrollen selbst trägt (mindestens ~20 Kontrollen über fünf Jahre) und kurzfristig weitere Kontrollen leisten muss, übersteigt die Zumutbarkeit angesichts seiner fehlenden Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. • Verfahrensrechtliche Grenzen der Beschwerdeinstanz: Das Gericht des Beschwerdeverfahrens darf die konkrete Ausgestaltung und Kostenverteilung der Kontrollen nicht in eigener Ermessenserwägung neu regeln; insoweit war die Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, damit diese neu entscheidet. • Folgeentscheidungen: Die Abstinenz- und Kontrollweisung in der vorliegenden Fassung ist aufzuheben; die übrigen Weisungen bleiben bestehen, da sie rechtmäßig und verhältnismäßig sind. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, als unbegründet verworfen: es besteht keine positive Sozialprognose im Sinne des § 68f Abs. 2 StGB wegen mehrfacher Vorstrafen und wiederholtem Bewährungsversagen. Die meisten Weisungen der Führungsaufsicht (Bewährungshelfer, Meldepflicht, Bemühen um Arbeit) bleiben in Kraft, weil sie gesetzlich gedeckt und verhältnismäßig sind. Die Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ist zwar materiell sachlich begründet, ihre konkrete Ausgestaltung (insbesondere die Verpflichtung des Verurteilten, zahlreiche Kontrollen selbst zu finanzieren und die selbstständige Anordnung von Kontrollen durch den Bewährungshelfer) ist jedoch unverhältnismäßig und daher aufzuheben. Der Senat hat die betreffende Weisung aufgehoben und die Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.