Leitsatz: Die Anzeigepflicht gem. § 68b Abs. 1 Ziff. 8 StGB beinhaltet nicht ein Zustimmungserfordernis der Aufsichtsstelle und besteht nicht gegenüber einer anderen Dienststelle bzw. dem Bewährungshelfer. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 15.10.2014, mit dem festgestellt worden ist, dass die nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 06.02.2006 eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, wird als unbegründet verworfen. Auf die (einfache) Beschwerde wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 15.10.2014 unter Ziffer 4 b erteilte Weisung dahingehend gefasst, dass die Verurteilte einen eventuellen Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Verurteilten auferlegt. G r ü n d e : I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Vorlageverfügung vom 11.11.2014 u.a. Folgendes ausgeführt: „I. Gegen die Beschwerdeführerin ist bis zum 08.11.2014 neben weiteren Freiheitsstrafen eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 06.02.2006 vollständig vollstreckt worden. Nach schriftlichem Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Anhörung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. mit Beschluss vom 15.10.2014 festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten die Führungsaufsicht nicht entfällt, ihre Dauer auf zwei Jahre bestimmt und der Verurteilten weitere Weisungen erteilt. Gegen diesen Beschluss, dessen Zustellung das Gericht am 15.10.2014 angeordnet hat, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2014, eingegangen beim Landgericht am 22.10.2014, sofortige Beschwerde eingelegt, die nicht begründet worden ist. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 statthaft und gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es lagen nämlich die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB vor, und eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu treffen. Diese hat Ausnahmecharakter; Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Anforderung an die positive Sozialprognose sind im Rahmen des § 68 f StGB strenger als im Falle des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Praktisch kommt eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn im letzten Stadium des Vollzugs Umstände eintreten, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (vgl. SenE vom 09.01.2008 – 2 Ws 7/08 -, SenE vom 15.04.2004 – 2 Ws 163 und 169/04 -; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 68f Rn. 9 m.w.N.). Derartige positive Umstände, die den strengen Anforderungen des § 68 f Abs. 2 StGB genügen, sind nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Dabei sind besonders die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Anhörungsverzichtsschreiben vom 08.10.2014 hervorzuheben, wonach die Beschwerdeführerin entgegen den Einschätzungen der Leiterin JVA K. sowie der dort zuständigen Psychologen meint, ihr künftiges Leben selbstständig regeln zu können. Ihre bis zuletzt verweigernde Haltung gegen Hilfsangebote jeglicher Art belegen die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin eindrucksvoll, sich mit den Ursachen ihrer Straftat(en), der Alkohol- und Gewaltproblematik, auch nur ansatzweise ernsthaft auseinanderzusetzen. Dem Risiko erneuter Straffälligkeit muss daher mit den Mitteln der Führungsaufsicht entgegengewirkt werden. Die Festsetzung der zweijährigen Dauer der Führungsaufsicht ist nicht zu beanstanden. Die Bestellung eines Bewährungshelfers beruht auf § 68 a Abs. 1 StGB. Die übrigen von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochenen Weisungen bewegen sich in dem von § 68 b StGB vorgegebenen gesetzlichen Rahmen und erscheinen im besonderen Fall des Verurteilten nicht nur sachgerecht, sondern zwingend. Der Anordnung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht steht auch nicht entgegen, dass die Vollstreckungsbehörde die Vorlage der Akten an das Gericht entgegen § 54a Abs. 2 S. 1 StVollstrO nicht schon drei Monate vor der Entlassung der Verurteilten in die Wege geleitet hat. Die Einhaltung der Frist ist keine zwingende Verfahrensvoraussetzung, denn § 54a Abs. 2 S. 1 StVollstrO enthält nur eine Ordnungsvorschrift (SenE v. 01.09.2014 – 2 Ws 506/14).“ Dem schließt sich der Senat an. Darüber hinaus ist das nicht näher begründete Rechtsmittel zugunsten der Verurteilten dahingehend auszulegen, dass es sich als einfache Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO auch gegen die Ausgestaltung der Weisungen richtet. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer nach Aktenlage bislang keine Entscheidung darüber getroffen, ob sie der (einfachen) Beschwerde abhilft. Der Senat ist aus diesem Grunde nicht an einer Entscheidung gehindert, sondern kann, insbesondere weil durch eine Zurückverweisung das Verfahren nicht beschleunigt werden würde, selbst entscheiden (vgl.: KK-Zabeck, StPO, 7. Aufl. 2013, § 306 Rn 19; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 306 Rn. 10). Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO beschränkt sich die Überprüfung der Weisungen auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle; eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist dem Gericht versagt. Eine Anordnung ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet (zu vgl.: KK-Appl, StPO, 6. Auflage, § 453 Rdnr. 13; Senat, Beschluss vom 04.04.2014, 2 Ws 181/14). Die unter Ziffer 4. b) erteilte Weisung, einen eventuellen Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel nur in Absprache mit dem Bewährungshelfer vorzunehmen, steht mit § 68b Abs. 1 Ziffer 8 StGB nicht in Einklang und ist daher in der vorliegenden Ausgestaltung gesetzeswidrig. Mit der vorstehenden Norm kann dem Verurteilten eine Meldepflicht betreffend eines Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsels auferlegt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Verurteilte seine Anzeigepflicht dabei allerdings (nur) gegenüber der Aufsichtsstelle, nicht jedoch gegenüber einer anderen Dienststelle bzw. dem Bewährungshelfer zu erfüllen (vgl.: Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68b Rdnr. 13). Darüber hinaus umfasst § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB nicht die Verpflichtung des Verurteilten, einen Wohnungs- bzw. Arbeitsplatzwechsel nur mit Zustimmung eines Dritten, hier des Bewährungshelfers, vornehmen zu dürfen (vgl.: Sch/Sch/Stree/Kinzig, a.a.O., m.w.N.). Soweit die Formulierung „… nur in Absprache mit ihrem Bewährungshelfer … “ nicht lediglich eine Anzeigeverpflichtung, sondern darüber hinaus auch ein Zustimmungserfordernis beinhalten sollte, wäre sie daher auch aus diesem Gesichtspunkt aufzuheben gewesen (vgl. SenE vom 06.11.2014 - 2 Ws 649/14 -). Die im Übrigen erteilten Weisungen sind nicht zu beanstanden, so dass das weitergehende Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen ist.