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Beschluss

1 AK 77/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überstellung eines verurteilten EU-Staatsangehörigen zur weiteren Vollstreckung nach dem Urteil des Urteilsstaates kann trotz fehlender Zustimmung des Verurteilten zulässig sein, wenn der Vollstreckungsstaat ein Überstellungsersuchen annimmt und keine entgegenstehenden Hinderungsgründe vorliegen. • Bei begründeten Zweifeln an den Haftbedingungen im Vollstreckungsstaat kann die Überstellung unter der Maßgabe zulässig erklärt werden, dass der Vollstreckungsstaat völkerrechtlich verbindlich zusichert, der Verurteilte werde in einer Haftanstalt untergebracht, die europäischen Mindeststandards entspricht. • Bei zuvor erfolgter Auslieferung unter der Bedingung der Rücküberstellung ist an die Entscheidung des ersuchenden Gerichts gebundene Zusicherungen der Rechtshilfe zu beachten; eine umfassende Resozialisierungsabwägung kann in diesen Fällen zurücktreten zugunsten der Prüfung verfassungs- und menschenrechtlicher Grundsätze.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Überstellung zur Vollstreckung bei Haftbedenken unter Bedingung völkerrechtlicher Zusicherung • Die Überstellung eines verurteilten EU-Staatsangehörigen zur weiteren Vollstreckung nach dem Urteil des Urteilsstaates kann trotz fehlender Zustimmung des Verurteilten zulässig sein, wenn der Vollstreckungsstaat ein Überstellungsersuchen annimmt und keine entgegenstehenden Hinderungsgründe vorliegen. • Bei begründeten Zweifeln an den Haftbedingungen im Vollstreckungsstaat kann die Überstellung unter der Maßgabe zulässig erklärt werden, dass der Vollstreckungsstaat völkerrechtlich verbindlich zusichert, der Verurteilte werde in einer Haftanstalt untergebracht, die europäischen Mindeststandards entspricht. • Bei zuvor erfolgter Auslieferung unter der Bedingung der Rücküberstellung ist an die Entscheidung des ersuchenden Gerichts gebundene Zusicherungen der Rechtshilfe zu beachten; eine umfassende Resozialisierungsabwägung kann in diesen Fällen zurücktreten zugunsten der Prüfung verfassungs- und menschenrechtlicher Grundsätze. Der litauische Staatsangehörige wurde in Deutschland wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren neun Monaten verurteilt. Er war zuvor nach einem Europäischen Haftbefehl aus Litauen ausgeliefert worden; das litauische Gericht hatte die Auslieferung unter der Maßgabe angeordnet, dass er im Falle einer Verurteilung zur Vollstreckung nach Litauen zurücküberstellt werden kann. Das Justizministerium plant, die Republik Litauen um Übernahme der weiteren Vollstreckung zu ersuchen. Der Verurteilte widersprach der Rücküberstellung und rügte mit Unterstützung seiner Rechtsbeiständin, die Haftbedingungen in Litauen entsprächen nicht europäischen Mindeststandards und gefährdeten seine Grundrechte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte festzustellen, dass eine Überstellung zulässig wäre; Informationsberichte von Auswärtigem Amt, Botschaft und internationalen Kontrollorganen wurden eingeholt. • Zuständigkeit und formelle Voraussetzungen: Der Vollstreckungshilfeverkehr mit Litauen erfolgt nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen sowie dem Zusatzprotokoll und Schengen-Rechtsgrundlagen; die Voraussetzungen sind erfüllt (§ 2 Abs.2 ÜAG i.V.m. § 71 Abs.4 IRG). • Materielle Voraussetzungen: Das rechtskräftige Urteil, die verbleibende Strafzeit von mehr als sechs Monaten und die Strafbarkeit des Tuns nach litauischem Recht liegen vor; Art.3 ÜberstÜbk ist erfüllt. • Zustimmungsverzicht: Die fehlende Zustimmung des Verurteilten steht der Überstellung nicht entgegen, weil der Vollstreckungsstaat auch ohne Zustimmung einwilligen kann, insbesondere wenn Ausweisungs- oder Abschiebemaßnahmen nach der Vollstreckung zu erwarten sind (Art.3 ZP-ÜberstÜbk). • Resozialisierung und Rücküberstellungsbedingung: Wegen der ursprünglichen Auslieferungsbedingung des litauischen Gerichts ist die deutsche Prüfung auf Verletzungen zentraler Grundsätze beschränkt; eine umfassende Resozialisierungsabwägung ist hier nicht ausschlaggebend. • Haftbedingungen und Menschenrechtsprüfung: Berichte von CPT und deutscher Botschaft zeigten Mängel in litauischen Haftanstalten, zugleich aber Bemühungen der litauischen Behörden. Daher besteht ein mögliches Überstellungshindernis wegen Art.3 EMRK; zur Wahrung der Mindestrechte ist jedoch eine mildernde Maßnahme ausreichend. • Auflage der Zusicherung: Angesichts der Angaben ist die Überstellung mit der Maßgabe zulässig zu erklären, dass das zuständige litauische Ministerium völkerrechtlich verbindlich zusichert, der Verurteilte werde in einer Haftanstalt untergebracht, deren Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entsprechen; eine konkrete Benennung der Anstalt ist nicht erforderlich. • Vertrauensgrundsatz innerhalb der EU: Der Senat geht davon aus, dass ein Mitgliedstaat der EU an eine solche völkerrechtliche Zusicherung gebunden ist und diese beachtet, sodass weitere Vorabprüfungen nicht geboten sind. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wird stattgegeben: Die Überstellung des Verurteilten nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der am 31.07.2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten ist zulässig. Die Zulässigkeit wird jedoch an die verbindliche Auflage geknüpft, dass das zuständige litauische Ministerium gegenüber der Bewilligungsbehörde völkerrechtlich verbindlich zusichert, der Verurteilte werde in einer Haftanstalt untergebracht, deren Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entsprechen. Damit werden die in Art.3 EMRK verankerten Schutzpflichten gewahrt, ohne das Überstellungsersuchen generell zu versagen. Die Entscheidung berücksichtigt die zuvor erteilte Anordnung des litauischen Gerichts zur Rücküberstellung und das Bestehen berechtigter Hinweise auf Mängel in litauischen Haftanstalten, begegnet diesen jedoch durch die verbindliche Zusicherung statt durch einen generellen Ablehnungsgrund.