Beschluss
175/14, 175 A/14
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2015:0116.175.14.0A
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Im Auslieferungsverfahren haben die Gerichte von Verfassungs wegen lediglich zu prüfen, ob die Auslieferung verbindliche völkerrechtliche Mindeststandards sowie unabdingbare Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung verletzt (vgl BVerfG, 20.12.2007, 2 BvR 1996/07, BVerfGK 13, 128 mwN).(Rn.10)
1b. Hier: Das KG stellt zutreffend darauf ab, ob angesichts der Vollzugs- und Vollstreckungspraxis im Vollstreckungsstaat eine Überstellung überhaupt zulässig ist, und dass die übergeordneten Wertungen des § 73 IRG (ordre public) zu beachten sind.(Rn.11)
2a. Ist das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet, bestimmt sich das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz iSv Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip ist, entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt gerügten Rechts (vgl BVerfG, 04.12.2012, 2 BvR 2954/09, BVerfGK 20, 146 mwN). Die fachgerichtliche Überprüfung kann den effektiven Schutz der auch in Auslieferungsverfahren berührten materiellen Rechte nur dann bewirken, wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage beruht (vgl VerfGH Berlin, 27.06.2014, 107/14, ).(Rn.13)
2b. Hier:
aa. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass gegeben hätten, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Haftbedingungen in Litauen, insbesondere für Homosexuelle, anzustellen.(Rn.15)
bb. Anhaltspunkte für eine weitere richterliche Sachverhaltsaufklärung ergaben sich ferner aus dem Umstand, dass die von dem Mitangeklagten in Litauen verbüßte Auslieferungshaft aufgrund der dortigen Haftbedingungen im Verhältnis 1:2 auf die Strafe angerechnet wurde.(Rn.16)
cc. Das KG hat keine Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen, ob aufgrund von Vorbehalten gegen Homosexualität in der litauischen Bevölkerung und damit auch in litauischen Gefängnissen untragbare und mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Haftverhältnisse bestünden.(Rn.18)
dd. Dass Homosexualität in Litauen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werde und ein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung bestehe, lässt allein keine Rückschlüsse auf die Vollzugs- und Vollstreckungspraxis in den Haftanstalten zu.(Rn.19)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Mai 2014 - (4) 151 E 57/13 (74/14) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung (Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 2. Oktober 2014 - (4) 151 E 57/13 (232/14) - ist gegenstandslos.
3. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Im Auslieferungsverfahren haben die Gerichte von Verfassungs wegen lediglich zu prüfen, ob die Auslieferung verbindliche völkerrechtliche Mindeststandards sowie unabdingbare Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung verletzt (vgl BVerfG, 20.12.2007, 2 BvR 1996/07, BVerfGK 13, 128 mwN).(Rn.10) 1b. Hier: Das KG stellt zutreffend darauf ab, ob angesichts der Vollzugs- und Vollstreckungspraxis im Vollstreckungsstaat eine Überstellung überhaupt zulässig ist, und dass die übergeordneten Wertungen des § 73 IRG (ordre public) zu beachten sind.(Rn.11) 2a. Ist das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet, bestimmt sich das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz iSv Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip ist, entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt gerügten Rechts (vgl BVerfG, 04.12.2012, 2 BvR 2954/09, BVerfGK 20, 146 mwN). Die fachgerichtliche Überprüfung kann den effektiven Schutz der auch in Auslieferungsverfahren berührten materiellen Rechte nur dann bewirken, wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage beruht (vgl VerfGH Berlin, 27.06.2014, 107/14, ).(Rn.13) 2b. Hier: aa. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass gegeben hätten, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Haftbedingungen in Litauen, insbesondere für Homosexuelle, anzustellen.(Rn.15) bb. Anhaltspunkte für eine weitere richterliche Sachverhaltsaufklärung ergaben sich ferner aus dem Umstand, dass die von dem Mitangeklagten in Litauen verbüßte Auslieferungshaft aufgrund der dortigen Haftbedingungen im Verhältnis 1:2 auf die Strafe angerechnet wurde.(Rn.16) cc. Das KG hat keine Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen, ob aufgrund von Vorbehalten gegen Homosexualität in der litauischen Bevölkerung und damit auch in litauischen Gefängnissen untragbare und mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Haftverhältnisse bestünden.(Rn.18) dd. Dass Homosexualität in Litauen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werde und ein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung bestehe, lässt allein keine Rückschlüsse auf die Vollzugs- und Vollstreckungspraxis in den Haftanstalten zu.(Rn.19) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Mai 2014 - (4) 151 E 57/13 (74/14) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung (Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 2. Oktober 2014 - (4) 151 E 57/13 (232/14) - ist gegenstandslos. 3. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. 4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer ist litauischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Vollstreckung seiner Restfreiheitsstrafe in seinem Heimatland für zulässig erklärt worden ist. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet übte er eine Prostitutionstätigkeit im homosexuellen Milieu aus. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn und einen Mittäter wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes an ihrem Zuhälter zu mehrjährigen Jugendstrafen. Dabei rechnete es die von dem Mitangeklagten verbüßte Auslieferungshaft in Litauen wegen der dortigen Haftbedingungen im Verhältnis 1:2 an. Der Beschwerdeführer befand sich vom 1. Dezember 2011 bis zum 19. März 2013 in Untersuchungshaft und seitdem in Strafhaft der Jugendstrafanstalt Berlin. Das Strafende ist für den 31. Mai 2019 notiert. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. August 2013 den Verlust des Rechts des Beschwerdeführers auf Freizügigkeit in der Bundesrepublik Deutschland fest, drohte seine Abschiebung nach Litauen an und befristete die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Bundesrepublik Deutschland auf sechs Jahre nach der Ausreise. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärte das Kammergericht mit Beschluss vom 15. Mai 2014 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 in Litauen für zulässig. Die Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen des Beschwerdeführers mit dem öffentlichen Interesse an einer Überstellung führe zu dem Ergebnis, dass die Überstellung des Beschwerdeführers auch ohne seine Zustimmung zulässig sei. Das öffentliche Interesse, das in erster Linie in der Entlastung der hiesigen Vollstreckungsbehörden bestehe, überwiege das vor dem Hintergrund seines Resozialisierungsanspruchs zu beurteilende Interesse des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für eine der Überstellung nach Litauen entgegenstehende Vollzugs- oder Vollstreckungspraxis, für eine politische Verfolgung oder Verstöße gegen den ordre public seien nicht ersichtlich. In der obergerichtlichen Rechtsprechung fänden sich keine Hinweise, dass die dortigen Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügten. Sofern der Beschwerdeführer schwerwiegende Diskriminierungen sowie körperliche Übergriffe von Mitgefangenen und Anstaltspersonal aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung befürchte, habe er zumindest entsprechende Diskriminierungen auch in der hiesigen Vollzugsanstalt beklagt. Zwar könnten die Vorbehalte gegen Homosexualität in der litauischen Bevölkerung und damit auch in litauischen Gefängnissen ausgeprägter als in Deutschland sein. Dass sich daraus jedoch untragbare und mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Haftverhältnisse ergäben, lasse sich nicht feststellen. Homosexualität werde auch in Litauen nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Seit 2005 bestehe in Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Europäischen Union ein Antidiskriminierungsgesetz, das eine Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung verbiete. Im Übrigen gehe der Senat davon aus, dass die dortigen Behörden in der Lage seien, den Beschwerdeführer zu schützen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe angekündigt, diese über die Befürchtungen des Beschwerdeführers zu informieren. Das Kammergericht verwarf mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 den Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der gegen ihn erkannten Jugendstrafe in Litauen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots menschenwürdiger Behandlung, des Anspruchs auf Resozialisierung im Strafvollzug, des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, des Gebots effektiven Rechtsschutzes, des Gleichbehandlungsgebots sowie des Diskriminierungsverbots aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Die Bedingungen des litauischen Strafvollzugs gefährdeten seine Grundrechtspositionen; jedenfalls könne das Kammergericht eine solche Gefahr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, da es seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe bereits im fachgerichtlichen Verfahren auf die schlechten Haftbedingungen hingewiesen, ohne dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden wäre. Die Beteiligte hat gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Mai 2014 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. 1. Soweit es um die Behandlung des Betroffenen in dem Staat geht, in den er ausgeliefert werden soll, misst sich die verfassungsrechtliche Prüfung im Auslieferungsverfahren nicht an den Grundrechten und sonstigen rechtsstaatlichen Gewährleistungen der Verfassung von Berlin in der Ausprägung, wie sie auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden. Die Gerichte haben lediglich zu prüfen, ob die Auslieferung verbindliche völkerrechtliche Mindeststandards sowie unabdingbare Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung verletzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 19; - 2 BvQ 51/07 -, juris Rn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesen Vorgaben wird der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss vom 15. Mai 2014 gerecht. Das Kammergericht stellt als Maßstab seiner gerichtlichen Prüfung zutreffend darauf ab, ob angesichts der Vollzugs- und Vollstreckungspraxis im Vollstreckungsstaat eine Überstellung überhaupt zulässig ist, und dass die übergeordneten Wertungen des § 73 IRG (ordre public) zu beachten sind. Auch seine Annahme, nicht jedwede Verschlechterung der aktuellen Vollstreckungssituation hindere die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe in Litauen, ist nicht zu beanstanden. 2. Der Beschluss vom 15. Mai 2014 genügt jedoch nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, soweit das Kammergericht tatsächliche Anhaltspunkte für eine der Überstellung nach Litauen entgegenstehende Vollzugs- oder Vollstreckungspraxis oder Verstöße gegen den ordre public verneint und weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen hat. a) Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 18). Gemäß § 71 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - (vgl. Hackner/Schomburg, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 71 IRG Rn. 39; Jakubetz, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage 2015, § 71 IRG Rn. 206) ist das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet. In einem solchen Fall bestimmt sich das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt gerügten Rechts (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Die fachgerichtliche Überprüfung kann den effektiven Schutz der auch in Auslieferungsverfahren berührten materiellen Rechte auf Achtung der Menschenwürde aus Art. 6 VvB sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB nur dann bewirken, wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2014 - VerfGH 107/14, 107 A/14 - Rn. 8; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012, a. a. O., juris Rn. 25). b) Der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Mai 2014 wird diesen Vorgaben nicht gerecht. aa) Der Beschwerdeführer hat bereits im fachgerichtlichen Verfahren hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass gegeben hätten, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Haftbedingungen in Litauen, insbesondere für Homosexuelle, anzustellen. Seinem Schriftsatz vom 17. April 2014 waren u. a. ein Artikel der eurotopics-Presseschau der Bundeszentrale für politische Bildung sowie Auszüge von Länderberichten des amerikanischen Außenministeriums beigefügt, die die Bedingungen im litauischen Strafvollzug kritisch beschreiben. In diesem Schriftsatz wies der Beschwerdeführer ergänzend auf den Umstand hin, dass seine Homosexualität wegen des Kontextes der von ihm begangenen Straftat in der Vollzugsanstalt bekannt zu werden drohe, auch wenn er diese nicht von sich aus offenbare. Entsprechende Anhaltspunkte für eine weitere richterliche Sachverhaltsaufklärung ergaben sich ferner aus dem Umstand, dass das Landgericht im Strafurteil vom 20. August 2012 die von dem Mitangeklagten in Litauen verbüßte Auslieferungshaft aufgrund der dortigen Haftbedingungen im Verhältnis 1:2 auf die Strafe angerechnet hat. bb) Der bloße Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, in der sich keine Hinweise dazu fänden, dass die Haftbedingungen in Litauen völkerrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügten, war angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers zu seiner konkreten Situation nicht ausreichend, um dem Kammergericht eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Bildung eines eigenen Urteils zu verschaffen. In den zitierten Entscheidungen werden die Haftbedingungen nicht problematisiert. Dass der Beschwerdeführer Diskriminierungen aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung in der hiesigen Vollzugsanstalt beklagt hat, entbindet das Kammergericht nicht von seiner Pflicht, Ermittlungen zur Haftsituation in Litauen anzustellen. Auch die Erwägung, aus den für möglich gehaltenen, gegenüber Deutschland ausgeprägteren Vorbehalten in der litauischen Bevölkerung gegen Homosexualität und damit auch in litauischen Gefängnissen folge nicht, dass untragbare und mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Haftverhältnisse bestünden, trägt nicht. Sachverhaltsfeststellungen hierzu hat das Kammergericht nicht getroffen. Die vom Gericht schließlich angeführte Gesetzeslage, nach der Homosexualität auch in Litauen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werde und in Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Europäischen Union seit 2005 ein Antidiskriminierungsgesetz mit einem Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung bestehe, lässt allein keine Rückschlüsse auf die Vollzugs- und Vollstreckungspraxis in den Haftanstalten zu. Soweit das Kammergericht annimmt, die litauischen Behörden seien in der Lage, den Beschwerdeführer gegen solche Gefahren zu schützen, hat es davon abgesehen, vorab eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Republik Litauen einzuholen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris Rn. 27 ff.; - 2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 23 m. w. N.) oder seine Entscheidung mit einer entsprechenden Maßgabe zu versehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 AK 77/13 -, juris Rn. 24). Die bloße Ankündigung der Generalstaatsanwaltschaft, die litauischen Behörden über die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen, genügt angesichts des Gewichts der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers nicht. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 2. Oktober 2014 gegenstandslos und erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 6 : 1 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.