Beschluss
18 UF 103/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vortrag konkreter, kindbezogener Bedenken gegen gemeinsame elterliche Sorge ist das vereinfachte schriftliche Verfahren nach §155a Abs.3 FamFG nicht zulässig.
• Erhebliche Fragen zum Vater-Kind-Verhältnis oder zur Erreichbarkeit des sorgeberechtigten Elternteils begründen die Notwendigkeit persönlicher Anhörung und Beteiligung des Jugendamtes (§§155 Abs.2, 160, 162 FamFG).
• Die Frage, ob die gesetzliche Vermutung des §1626a Abs.2 Satz2 BGB erschüttert ist, ist materiell-rechtlich im regulären Verfahren zu klären; geringe Anforderungen an die Darlegungsform gelten für die Einleitung des Erörterungstermins.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit persönlichen Verfahrens bei konkreten kindbezogenen Bedenken gegen gemeinsame Sorge • Bei Vortrag konkreter, kindbezogener Bedenken gegen gemeinsame elterliche Sorge ist das vereinfachte schriftliche Verfahren nach §155a Abs.3 FamFG nicht zulässig. • Erhebliche Fragen zum Vater-Kind-Verhältnis oder zur Erreichbarkeit des sorgeberechtigten Elternteils begründen die Notwendigkeit persönlicher Anhörung und Beteiligung des Jugendamtes (§§155 Abs.2, 160, 162 FamFG). • Die Frage, ob die gesetzliche Vermutung des §1626a Abs.2 Satz2 BGB erschüttert ist, ist materiell-rechtlich im regulären Verfahren zu klären; geringe Anforderungen an die Darlegungsform gelten für die Einleitung des Erörterungstermins. Die Eltern streiten über die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den 2012 geborenen Sohn S.; der Vater hat die Vaterschaft anerkannt, Sorgeerklärungen liegen nicht vor. Die Eltern lebten bis Herbst 2013 in nichtehelicher Gemeinschaft; seitdem wohnt das Kind bei der Mutter, die es seit Geburt betreut. Der Vater hielt überwiegend Aufenthalte im Ausland und hatte erst seit Januar 2014 Umgangskontakte; die Mutter rügt mangelnden Kontakt und Erreichbarkeit des Vaters. Der Vater beantragte schriftlich die Übertragung der gemeinsamen Sorge; das Familiengericht entschied im vereinfachten Schriftverfahren nach §155a Abs.3 FamFG für gemeinsame Sorge. Die Mutter legte Beschwerde ein und rügte, sie habe konkrete Kindeswohlbedenken vorgetragen, die ein persönliches Verfahren mit Beteiligung des Jugendamtes erforderten. Das OLG überprüfte, ob die Schwelle zum Regelverfahren überschritten war und verwies zurück zur erneuten Verhandlung. • Voraussetzung des vereinfachten Verfahrens nach §155a Abs.3 FamFG ist, dass keine der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind und die Vermutung des §1626a Abs.2 Satz2 BGB somit nicht in Frage gestellt wird. • Der Gesetzgeber wollte mit §1626a Abs.2 Satz2 BGB und §155a FamFG Schriftlichkeit und Vereinfachung nur, wenn vorgetragenen Einwände rein abstrakt und nicht kindbezogen sind; allgemeine Vorbehalte der Mutter ohne konkreten Kindesbezug sind unbeachtlich. • Werden jedoch konkrete Anknüpfungspunkte vorgetragen, die das Eltern-Kind-Verhältnis, die Erreichbarkeit oder den tatsächlichen Umgang betreffen, müssen die Anforderungen an den Vortrag niedrig angesetzt werden; solche Vorbringen führen dazu, dass nach §155a Abs.4 FamFG ein Erörterungstermin und die Beteiligung des Jugendamtes erforderlich sind. • Ob die vorgetragenen Gründe materiell die gesetzliche Vermutung erschüttern, ist unerheblich für die Verfahrensart; diese materielle Prüfung gehört in das persönliche Verfahren nach §§155 Abs.2, 160, 162 FamFG, in dem Eltern persönlich anzuhören und das Jugendamt zu beteiligen ist. • Da das Familiengericht unzutreffend im vereinfachten Verfahren entschieden hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß §69 Abs.1 Satz3 FamFG rechtfertigt. Die Beschwerde der Mutter ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 25.03.2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass das Familiengericht nicht im vereinfachten schriftlichen Verfahren entscheiden durfte, weil die Mutter konkrete, kindbezogene Bedenken vorgetragen hat (mangelnder Kontakt, Erreichbarkeitsprobleme), die einen Erörterungstermin mit persönlicher Anhörung der Eltern und Beteiligung des Jugendamtes nach §§155 Abs.2, 160, 162 FamFG erfordern. Die materielle Frage, ob die gesetzliche Vermutung des §1626a Abs.2 Satz2 BGB erschüttert ist, ist im Rahmen des regulären Verfahrens zu prüfen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.