Beschluss
20 UF 63/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1030.20UF63.24.00
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Leitsätze
1. Die Familiengerichte sind aufgrund ihrer Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes und ihrer Amtsermittlungspflicht gehalten, den Sachverhalt in Kindschaftssachen dergestalt zu ermitteln, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt.(Rn.44)
2. Bei Entscheidungen von großer Tragweite, insbesondere bei der existenziellen Frage des Aufenthalts des Kindes, kann die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Hat das Amtsgericht die fragliche Erziehungseignung des Vaters nicht näher aufgeklärt und bedarf es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens, kann auf Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung geboten sein.(Rn.44)
(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg (Az.: 34 F 24/24) vom 17.04.2024 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg zurückverwiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Familiengerichte sind aufgrund ihrer Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes und ihrer Amtsermittlungspflicht gehalten, den Sachverhalt in Kindschaftssachen dergestalt zu ermitteln, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt.(Rn.44) 2. Bei Entscheidungen von großer Tragweite, insbesondere bei der existenziellen Frage des Aufenthalts des Kindes, kann die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Hat das Amtsgericht die fragliche Erziehungseignung des Vaters nicht näher aufgeklärt und bedarf es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens, kann auf Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung geboten sein.(Rn.44) (Rn.45) 1. Auf die Beschwerde der Mutter werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg (Az.: 34 F 24/24) vom 17.04.2024 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg zurückverwiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten auch in der Beschwerdeinstanz um das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder. Die Kinder S D., geboren am …, Su. D., geboren am …, und H. D., geboren am …, gingen aus der am 08.07.2017 zwischen der Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und dem Antragsgegner (im Folgenden: Vater) geschlossenen Ehe hervor. Die Mutter hat die serbische und der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit. Bis zu Trennung im Dezember 2022 lebten die Beteiligten im Haushalt der Eltern des Vaters in B. Nach ihrem Weggang kam die Mutter in einem Frauenhaus unter. Die Kinder blieben zunächst im Haushalt des Vaters. Das aufgrund der Anzeige der Mutter bei der Polizei am 05.01.2023 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Vater und dessen Mutter wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung wird bei der Staatsanwaltschaft B. geführt (…). Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung führte die Mutter aus, der Vater nehme Drogen. Die Polizei habe ihn schon einmal verhaftet. Er habe 1.000,- Euro Strafe zahlen müssen und er dürfe mehrere Jahre lang keinen Führerschein mehr machen. Er habe sie täglich geschlagen. Es sei zu tätlichen Übergriffen durch dessen Mutter gekommen. In dem Haushalt der Eltern des Vaters hätten sie zu fünft in einem kleinen Zimmer auf schimmeligen Matratzen auf dem Boden übernachtet. Mitte Dezember 2022 habe der Vater ihr die Spirale gewaltsam aus der Scheide entfernt und gegen ihren Willen den Beischlaf an ihr vollzogen. In der polizeilichen Anzeigenaufnahme vom 15.02.2024 sind Eintragungen des Vaters in der Datenbank der Polizei u.a. wegen eines Verstoßes gegen das BtmG vermerkt. Die Mutter hat bei dem Amtsgericht – Familiengericht - Baden-Baden ein Umgangsverfahren angeregt (Az. 15 F 36/23). Im Termin am 16.03.2023 haben die Beteiligten einen Wechsel des Lebensmittelpunktes der Kinder zur Mutter und eine Umgangsregelung hinsichtlich des Vaters vereinbart. Am 04.05.2023 teilte die Mutter der Polizei mit, im Rahmen der Umgangsübergabe am Wohnort des Vaters in B. am 01.05.2023 habe der Vater mit ihr gegen ihren erklärten Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Ab dem 11.07.2023 lebte die Mutter mit den Kindern in einer Mutter-Kind-Wohngruppe der Einrichtung H. e.V. in W. In der Folge nahm der Vater Umgangskontakte mit den Kindern wahr. Aufgrund starken Kariesbefalls wurden dem Sohn S. am 17.10.2023 ein Großteil seiner Zähne operativ entfernt. Mit Nachricht vom 27.11.2023 versagte die Mutter dem Vater weiteren Umgang mit den Kindern. Der Vater sah die Kinder vor dem 16.04.2024 nicht mehr. Das Scheidungsverfahren hat die Mutter mit Schriftsatz vom 07.03.2024 bei dem Amtsgericht – Familiengericht - Heidelberg anhängig gemacht. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 21.06.2024 an das Amtsgericht Baden-Baden verwiesen (Az. 15 F 101/24). Die Mutter hat am 07.03.2024 bei dem Amtsgericht Heidelberg beantragt, den Umgang des Vaters mit den Kindern im Wege der Abänderung der am 16.03.2023 vor dem Amtsgericht Baden-Baden im Verfahren 15 F 36/23 getroffenen Umgangsvereinbarung auszuschließen oder hilfsweise auf einen begleiteten Umgang abzuändern (Az. 15 F 105/24). Das vorliegende Sorgerechtsverfahren ist durch Antrag der Mutter vom 07.03.2024 bei dem Amtsgericht – Familiengericht - Heidelberg eingeleitet worden. Die Mutter hat ausgeführt, sie habe häusliche Gewalt durch den Vater erfahren. Sie sei in das Frauenhaus geflüchtet.Sie sei zu sexuellen Kontakten gezwungen worden. Eine tragfähige soziale Basis zwischen den Eltern bestehe nicht mehr. Die Bindung der Kinder zu ihr sei enger. Bei ihr sei der Lebensmittelpunkt der Kinder. Sie habe den Umgang des Vaters mit den Kindern ab Herbst 2023 unterbunden, weil sie kindeswohlabträgliche Situationen beim Vater nicht mehr habe zulassen können. Drogen- und alkoholbedingt habe sich der Vater emotional enthemmt und impulsiv verhalten und sei nicht in der Lage gewesen, sich zu regulieren. Der Vater habe multiple Drogen konsumiert und diese Drogen auch herumliegen lassen. Nachdem S. eine Droge zu sich genommen habe, habe der Vater ihr untersagt, mit dem Kind einen Arzt aufzusuchen. Die Tochter Su. habe in der Obhut des Vaters Zigaretten zu sich genommen. Der Vater sei auch den Kindern gegenüber gewalttätig gewesen. Es habe sie z.B. durch Fixieren über mehrere Stunden bestraft. Die Mutter hat erstinstanzlich beantragt, ihr die elterliche Sorge für die Kinder Kinder S. D., geboren am …, Su. D., geboren am …, und H. D., geboren am …, zu übertragen. Der Vater hat seinerseits die Übertragung der elterlichen Sorge für die zuvor genannten Kinder auf sich beantragt. Zur Begründung hat der Vater angeführt, die Mutter sei überfordert und nicht in der Lage für die Kinder zu sorgen. Sie habe die Kinder nicht in den Kindergarten gebracht und sich nicht um körperliche oder gesundheitliche Belange der Kinder gekümmert. Seine Mutter habe sich während des Zusammenlebens um die Kinder gekümmert. Es sei zu befürchten, dass die Mutter die Kinder körperlich züchtige und ihm entfremde. Die Mutter habe Su. mehrfach das Handgelenk ausgekugelt. Das Jugendamt F. hat mit Bericht vom 27.03.2024 ausgeführt, die Kinder seien von Seiten beider Elternteile unangemessenem Erziehungsverhalten und psychischer sowie physischer Gewalt ausgesetzt. Durch Äußerungen des Jungen sei deutlich geworden, dass sich sowohl die Mutter als auch der Vater nicht an die Umgewöhnung von S.s Essverhalten hielten. So konsumiere S. noch immer enorme Mengen an Süßigkeiten sowie Cola/ Spezi. Wie die Kinder vor dem Frauenhausaufenthalt versorgt und betreut worden seien, sei unklar. Aufgrund der Zahnoperation sei anzunehmen, dass die Gesundheitsfürsorge auch vor dem Aufenthalt nicht dem Kindeswohl entsprechend ausgeübt worden sei. Die Eltern und Großeltern seien für den Verzehr enormer Mengen von Süßigkeiten verantwortlich. Es gelinge den Eltern nicht, in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses an alternativen Lösungs- und Handlungsstrategien zu arbeiten. Bei allen beteiligten Parteien bestehe kaum eine Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft. Die Einstellung sei vermutlich durch die kulturelle Sichtweise verstärkt. Der Mutter gelinge es nicht, sich auf die Zusammenarbeit mit den Fachkräften der Mutter-Kind-Wohngruppe einzulassen. Es bestehe keine Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Kinder zum Vater könne zur Entfremdung der Kinder von der Mutter führen. Die Kinderbetreuung würde dann alleine durch die Großmutter väterlicherseits erfolgen. In der Vergangenheit habe sie die Betreuung der Kinder gemeinsam mit der Mutter wahrgenommen. Es sei zur Klärung der Frage nach dem geeigneten Lebensmittelpunkt für alle drei Kinder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Der Träger der Einrichtung H. e.V. hat im April 2024 berichtet, die Mutter habe zu Beginn des Aufenthalts zu dem auffälligen Verhalten des Sohnes S. ausgeführt, er verhalte sich wie der Vater. Sie sei froh, dass unter Obhut der Einrichtung eine andere Erziehung erfolgen könne. In der Folge sei die Mutter jedoch nicht kooperativ gewesen und habe gereizt auf Kritik an ihren Erziehungsmethoden reagiert. Weder sie noch der Kindesvater hätten ein Problembewusstsein hinsichtlich des uneingeschränkten Süßigkeiten-Konsums des Sohnes und der damit einhergehenden (Zahn)Gesundheit. Alle Familienmitglieder seien sich über die Erziehungsmethode, die Kinder durch Medien und Süßigkeiten ruhig zu stellen, einig. Dies zeige sich an den Aussagen der Kinder und dem Verhalten der Erwachsenen. Nach einem Besuch bei der Großmutter väterlicherseits habe S. von dem Konsum großer Mengen von Kuchen, Süßigkeiten und Cola berichtet. Eine Anbindung der Kinder an Fachärzte und therapeutische Einrichtungen sei dringend notwendig. Es sei der Mutter nicht immer gelungen, die entsprechenden Termine wahrzunehmen. In der unter dem 11.04.2024 vorgelegten Stellungnahme berichtete die Verfahrensbeiständin, die Mutter habe ihr gegenüber geschildert, sie habe sich während des Zusammenlebens mit dem Vater alleine um die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder gekümmert. Der Vater sei für die Kinder wenig präsent gewesen. Die Kinder hätten die gewaltsamen Übergriffe des Vaters miterleben müssen. Die Kinder habe er nicht geschlagen. Der Sohn S. habe als „Prinz" eine Sonderrolle eingenommen und sei von der Oma und dem Vater durchgehend mit Spielsachen und Süßigkeiten verwöhnt worden. Es sei schwierig, ihm Grenzen zu setzen. Weiter berichtete die Verfahrensbeiständin von dem gemeinsamen Gespräch mit dem Vater und dessen Mutter. Der Vater sei der Auffassung, die Mutter werde durch ihren Vater instrumentalisiert. Die Großmutter habe behauptet, die Kinder bisher erzogen zu haben. Die Verfahrensbeiständin sprach sich schriftlich dafür aus, die elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen. Das Amtsgericht hat am 16.04.2024 in Anwesenheit der Eltern und der bestellten Verfahrensbeiständin einen Anhörungstermin durchgeführt und die Kinder in Gegenwart der Verfahrensbeiständin angehört. Mit Beschluss vom 17.04.2024 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung des Antrags der Mutter die elterliche Sorge für die Kinder S. D…, geboren am …, Su. D., geboren am … sowie H. D., geb. …, zur alleinigen Ausübung auf den Vater übertragen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspreche dem Wohl der Kinder wegen der fehlenden tragfähigen sozialen Beziehung der Eltern am besten. Der Mutter fehle die Alltagskompetenz zur Erziehung der Kinder. Sie sei nicht in der Lage für eine kindgerechte Ernährung der Kinder zu sorgen und setze insbesondere dem Sohn S. keine Grenzen. Im Hinblick auf fehlende Schulbildung und Deutschkenntnisse sowie die kaum vorhandenen Lese- und Schreibfähigkeiten müsse die Mutter erst grundlegende Alltagskompetenzen erlernen, bevor sie mit der Versorgung der Kinder betraut werde. Die Mutter erkenne ihr eigenes Fehlverhalten nicht. Es sei anzunehmen, dass die Ernährung und die Mundhygiene der Kinder im Haushalt des Vaters die Zahnoperation S.s mitverursacht habe. Auch sei körperlich übergriffiges Erziehungsverhalten im Haushalt des Vaters nicht auszuschließen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Vater gemeinsamen mit seinen Eltern unter Fortsetzung des Kindergartenbesuchs und unter Einbindung einer ambulanten Familienhilfe in der Lage sein werde, ein Mindestmaß an kindgerechter Versorgung sicherzustellen. Hinsichtlich der von Seiten der Mutter gegen den Vater erhobenen Vorwürfe bezüglich Gewalt, Vergewaltigung und Alkohol- und Drogenkonsum fehle es an Anhaltspunkten. Es seien keine Beeinträchtigungen des Vaters durch Betäubungsmittelmissbrauch festzustellen. Dass die Mutter den Umgang des Vaters mit den Kindern während ihrer Obhut eingestellt habe, zeige ihre eingeschränkte Bindungstoleranz. Hingegen sei bei dem Vater keine Einschränkung zu beobachten. Die Bindung der Kinder sei zu beiden Elternteilen stark, aber zu der Mutter noch stärker ausgeprägt. Der Kindeswille sei vorliegend nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Kontinuitätsprinzips sei einerseits zu berücksichtigen, dass die Kinder zuletzt bei der Mutter lebten. Andererseits sei der weitere Verbleib der Mutter nach anstehender Beendigung der Hilfsmaßnahme unklar, sodass die den Kindern vertraute Umgebung im Haushalt des Vaters und der Großeltern Kontinuität biete. Es sei zu erwarten, dass sich im Haushalt des Vaters erhebliche Defizite einstellen werden. Es sei zu befürchten, dass den Kindern weiter Süßigkeiten und Softdrinks gegeben werden und möglicherweise die Zahnhygiene vernachlässigt werde. Auch sei nicht auszuschließen, dass es im Einzelfall zu nicht tolerierbaren Erziehungsmethoden kommen werde. Dennoch sei davon auszugehen, dass die Familie des Vaters insgesamt in der Lage sein werde, eine milieubedingte Mindestversorgung für die Kinder zu gewährleisten. Eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Vaters sei, auch wenn insbesondere die Auffälligkeiten des Kindes S. maßgeblich auf das Erziehungsverhalten der väterlichen Familie zurückzuführen sei, nicht anzunehmen, da der Vater zugesagt habe, er werde ambulante Familienhilfe akzeptieren und er werde diese Bereitschaft auch innerhalb seiner Familie durchsetzen. Außerdem habe er zugesagt, auf Verlangen des Jugendamtes Alkohol- und Drogentests zu machen. Einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Aufgrund der 15- jährigen Erfahrung des erkennenden Gerichts im Bereich des Familienrechts und unter Zuhilfenahme der Fachliteratur sei das Gericht in der Lage zu erkennen, dass der künftige Aufenthalt in der Familie des Vaters eher dem Wohl der Kinder entspreche als ein Zusammenleben mit der Mutter. Der Erkenntnisgewinn durch ein Gutachten rechtfertige im Rahmen der Abwägung die sich hieraus ergebende Verfahrensverzögerung nicht. Aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses zogen die Kinder am 02.05.2024 zum Vater, der im Haushalt seiner Mutter lebt. Das Umgangsverfahren ist durch Beschluss vom 27.06.2024 an das Amtsgericht – Familiengericht – Baden-Baden verwiesen worden. Im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht Baden-Baden am 30.07.2024 haben die Beteiligten eine Vereinbarung zum Umgang der Mutter mit den Kindern getroffen, die das Amtsgericht billigte. Die Vereinbarung sah einen mehrstündigen Umgang der Mutter samstags, abwechselnd in B. und in H. vor, wobei die Übergabe der Kinder jeweils in den Bahnhöfen stattfinden sollte. Der Vater hat dem Amtsgericht Baden-Baden am 30.07.2024 telefonisch mitgeteilt, bei der Übergabe der Kinder am Bahnhof B. sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern gekommen, in deren Verlauf die Mutter ihm eine Ohrfeige gegeben habe. Am 20.09.2024 hat das Amtsgericht Baden-Baden die Kinder angehört. Im Verhandlungstermin mit den Eltern am 26.09.2024 sind begleitete Umgänge der Mutter mit den Kindern, beginnend am 04.10.2024, angebahnt worden. Das auf Betreiben der Mutter eingeleitete Parallelverfahren des Amtsgerichts Baden-Baden wegen Regelung des Umgangs mit den Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung, Az. 15 F 124/24, ist nicht betrieben worden. Der Beschluss vom 17.04.2024 ist der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 18.04.2024 zugestellt worden. Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 19.04.2024, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Die Mutter beantragt im Beschwerdeverfahren: „Der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg wird dahin abgeändert, dass der Kindesmutter die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen wird.“ Zur Begründung führt die Mutter aus, sie sei zur Erziehung eher geeignet als der Vater. Sie verfüge über die Alltagskompetenz und habe mit den Kindern fast täglich kindbezogene Therapeuten- oder Arzttermine selbstständig wahrgenommen. Ihr stehe im Hinblick auf die zurückgestellte Einschulung von S. noch über ein Jahr zur Verfügung, um eine Grundbildung zu erwerben und ihre Sprachkompetenzen zu verbessern. Die Kinder hätten sich während des Aufenthalts in der Einrichtung unter ihrer Obhut positiv entwickelt. Kindergartenbesuch, Therapien und medizinische Maßnahmen seien angegangen worden. Gewaltanwendung gegenüber den Kindern habe es ihrerseits nicht gegeben. Die Bezugsbetreuer hätten ein solches Verhalten der Mutter nicht tatsächlich beobachtet, sondern nur vermutet. Zu berücksichtigen sei, dass es der Mutter zunächst schwergefallen sei, sich in der Mutter-Kind-Einrichtung, auch im Hinblick auf die erlittene häusliche Gewalt und die erfahrene Unterdrückung von Sozialkontakten durch die Familie des Vaters, zurecht zu finden. Die Mutter habe eine enge Bindung zu den Kindern und umgekehrt. Als Hauptbezugsperson der Kinder spreche das Kontinuitätsprinzip für sie. Der Vater sei nicht erziehungsgeeignet. Er habe während des Zusammenlebens konstant Drogen und Alkohol konsumiert, wodurch er enthemmt, impulsiv und gewalttätig gegenüber der Mutter gewesen sei. Er habe unter Binge-Eating und Schlafstörungen gelitten. Er habe die Mutter geschlagen und sexuell missbraucht. Im Dezember 202 habe er sie vergewaltigt, worauf sie sich getrennt habe. Die Fragen des Amtsgerichts hierzu in der mündlichen Verhandlung, habe die Mutter angesichts der Anwesenheit des Vaters und aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht hinreichend beantworten können. Zu dem intimen Kontakt in einem Hotel in H. im August 2023 sei es gekommen, weil der Vater ihr mit körperlichen Übergriffen gedroht habe. Er sei nicht in der Lage, sich selbst um die Kinder zu kümmern. Er sei auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen, die wegen ihrer Vollzeittätigkeit hierzu kaum in der Lage sei. Der Vater sei nicht bindungstolerant. Die wahrgenommenen Umgangskontakte habe er genutzt um die Kinder negativ zu beeinflussen. Er habe die Kinder unmittelbar nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Beschlusses aus der H. e.V. Einrichtung abholen wollen, anstatt eine Verabschiedung zu ermöglichen oder eine Umgangsregelung mit der Mutter zu besprechen. Die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungseignung und –fähigkeit sowie zur Bindungstoleranz und Bindung der Kinder sei erforderlich. Die Kriterien Erziehungseignung und –fähigkeit, Bindungstoleranz und die Bindungen der Kinder seien weiter aufzuklären. Eine weitere Aufklärung sei aufgrund der weitreichenden Folgen der Entscheidung für die Kinder geboten. In der Abwägung sei die Einholung eines Gutachtens geboten, da der Zeitfaktor im Vergleich zur einer kindeswohlorientierten Lösung nachrangig sei. Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichts diene dem Kindeswohl. Eine friedliche Übergabe der Kinder an den Vater nach dem Beschluss des Amtsgerichts sei am Verhalten der Mutter gescheitert. Sie habe geweint und sei gewalttätig geworden. Die Gewalt- und Drogenvorwürfe der Mutter seien haltlos. Die Unehrlichkeit der Mutter zeige sich auch an den bereits vorgelegten Lichtbildern, die im Kontext einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs im August 2023 in einem Hotel in H. und nach der Anzeigenerstattung durch die Mutter aufgenommen worden seien. Die Mutter habe den Umgang zwischen dem Vater und den Kindern bis zur Entscheidung des Amtsgerichts unterbunden. Sie habe keine Fortschritte hin zur Selbständigkeit gemacht. Bereits in intakter Beziehung habe die Mutter keine altersadäquaten Beschäftigungen mit den Kindern unternommen. Die Großmutter väterlicherseits habe die Fürsorge unternommen. Der Vater argumentiert, er habe einen Schulabschluss, lebe in festen familiären Verhältnisse und sei zur Kindererziehung in der Lage. Die Kinder seien mittlerweile gut bei ihm eingebunden. Sie besuchten Kindergarten und Vorschule. Die ärztliche Versorgung sei gewährleistet. Er verweist auf die enge Bindung der Kinder zu ihm. Eine örtliche Kontinuität sei bei der Mutter nicht gewährleistet, da nicht klar sei, wo die Mutter künftig lebe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Das Jugendamt F. teilt mit Schreiben vom 28.05.2024 mit, der Vater sei um eine therapeutische Anbindung des Sohnes S. bemüht. Die Kinder S. und Su. hätten am 20.05.2024 ein Logopädie- Termin wahrgenommen. Nach dem Zahnarztbesuch am 08.05.2024 seien weitere Termine für S. geplant. H. werde von einer Tagemutter betreut. Su. werde den Kindergarten und S. eine Vorbereitungsklasse zur Vorbereitung auf die Einschulung besuchen. Man habe davon abgesehen, vom Vater Alkohol- oder Drogentests zu verlangen, da er stets – auch bei unangekündigten Hausbesuchen – weder unter Drogen- noch Alkoholeinfluss stehend angetroffen worden sei. Das Jugendamt befinde sich hinsichtlich der vom Vater beantragten Sozialpädagogischen Familienhilfe in der Bedarfsprüfung. Die Verfahrensbeiständin teilt in ihrem unter dem 31.05.2024 vorgelegten Bericht mit, wie sie bereits im Anhörungstermin am 16.04.2024 zu Protokoll gegeben habe, sei in den Gesprächen mit der Einrichtung H. e.V. zwar ein deutlicher Hilfebedarf, aber keine Kindeswohlgefährdung in der Obhut der Kindesmutter benannt worden. Sie sei mit dem Bericht des Jugendamtes sowie der Einrichtung kurz vor dem Anhörungstermin sehr überrascht worden. Eine umfassende Prüfung der Gefährdungsaspekte vor dem Anhörungstermin sei ihr nicht mehr möglich gewesen. Die Informationen aus den Berichten sowie dem Anhörungstermin ergäben klare Risikofaktoren bei beiden Elternteilen. Bereits eingetretene Schädigungen, Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten der Kinder seien bereits im Haushalt des Kindesvaters aufgetreten und nicht alleine auf den Verbleib der Kinder bei der Mutter zurückzuführen. Die Kinder befänden sich in einem großen Loyalitätskonflikt zwischen den manipulierend und instrumentalisierend agierenden Eltern. Aufgrund seiner Sonderstellung in der Familie väterlicherseits trete S. sehr bestimmend und fordernd auf. Ob sich dies negativ auf Su. und H. auswirke, könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Bindungen der Kinder zu den Eltern seien eng. S. sei enger an den Vater, Su. und H. enger an die Mutter gebunden. Es bedürfe einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts im Beschwerdeverfahren. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile sei durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen. Es sei auch zu klären, ob aufgrund der unterschiedlich ausgeprägten Bindungen unterschiedliche Lebensmittelpunkte der Kinder in Betracht kämen. In einem weiteren Bericht vom 27.06.2024 teilt die Verfahrensbeiständin mit, der ehemalige Bezugserzieher der Einrichtung H. e.V. habe ihr gegenüber geschildert, die Übergabe der Kinder an den Kindesvater am 02.05.2024 sei sehr unglücklich verlaufen. Die Mutter sei überrascht und überfordert gewesen. Die Mutter habe geschrien und sei körperlich gegenüber dem Kindesvater übergriffig geworden. Nach dem folgenden Zusammenbruch habe sie zwei Wochen im PZN in W. verbracht. Derzeit lebe die Mutter in einer Einliegerwohnung in ihrer bisherigen Einrichtung. Der Bezugserzieher sehe zwar einen hohen Hilfebedarf bei der Mutter. Jedoch habe die Mutter angesichts ihrer Vorgeschichte gute Fortschritte gemacht und langfristige Erfolgsaussichten seien gegeben. Aus seiner Sicht seien die Schädigungen der Kinder bereits vor der Aufnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung eingetreten. Die Erziehungsfähigkeit des Vaters sei zu hinterfragen. Es sei denkbar, den jeweiligen Lebensmittelpunkt der drei Kinder unterschiedlich zu definieren. Der Vater und dessen Mutter hätten im Gespräch am 24.06.2024 vorgetragen, S. habe bei der Übergabe an den Vater überrascht gewirkt. Er sei aufgrund der Aussagen der Mutter davon ausgegangen, der Vater sei tot. Die Großmutter habe berichtet, die Kinder hätten einen sehr vernachlässigten Eindruck gemacht. Die Kleider seien dreckig und löchrig gewesen. Außerdem habe S. unter Läusen gelitten. Für eine sozialpädagogische Familienhilfe sehe das Jugendamt R. keine Notwendigkeit. Der Vater beabsichtige, einen Alkohol- und Drogentest durchzuführen, um die ungerechtfertigten Anschuldigungen zu entkräften. Die Mutter habe im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin geschildert, der Vater und dessen Mutter seien bei der Übergabe der Kinder sehr provokativ aufgetreten. Die Mutter plane einen mehrmonatigen Deutschkurs. Sie nehme ambulante therapeutische Hilfe sowie Beratungsgespräche beim SBZ N. wahr und werde bei Behördenangelegenheiten von der AWO W. unterstützt. Sie habe einen Antrag auf Bürgergeld gestellt. Die Verfahrensbeiständin gibt die Auffassung einer Sachbearbeiterin des Jugendamtes im Gespräch mit ihr wieder, wonach der Kindesvater keine Defizite in seinem Erziehungsverhalten sehe. Er sei mit der Installation einer sozialpädagogischen Familienhilfe nur vordergründig einverstanden, um den Erwartungen von außen zu genügen. Der Vater wolle sich mit den Kindern nicht verselbständigen. Das Jugendamt habe im Januar 2023 im Rahmen einer Gefährdungsabklärung gemäß § 8a SGB VIII keine Gefährdung feststellen können. Die Kinderärztin habe damals keine massiven Auffälligkeiten benannt und die U-Hefte seien vollständig gewesen. Dem Jugendamt seien die Zahnproblematik sowie eine Terminsvereinbarung der Großmutter bei einem Zahnarzt bekannt gewesen. Die Großmutter habe die Abklärung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für S. abgelehnt und die von Seiten der Erzieherin beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes bestritten. Auf den Hinweis des Senats beantragt die Mutter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die darin befindlichen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Mutter hat in der Sache Erfolg. Das Verfahren wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG an das Familiengericht zurückverwiesen. 1. Nach § 69 Abs.1 Satz 3 FamFG kann das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens auf Antrag an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Die Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass nur dann eine Zurückverweisung in Betracht kommen soll, wenn den Beteiligten ohne die Zurückverweisung eine Instanz genommen würde, weil die maßgebenden Grundlagen der zu treffenden Entscheidung nicht oder vollkommen unvollständig ermittelt wurden (Frank in Musielak/Borth /Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 69 Rn. 3). 2. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht liegen vor. a) Die erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. aa) Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn das vom Gericht gewählte Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung sein kann (BGH vom 03.12.2014 - XII ZB 355/14, juris, Rn. 17; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 69 Rn. 10). Als Verfahrensmangel kommt nur ein Verstoß gegen eine Verfahrensnorm in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2024 – 18 WF 44/24 –, juris, Rn. 16; Abramenko, a.a.O.). Wesentliche Verfahrensmängel können etwa Verstöße gegen die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG oder die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs sein (Sternal in Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 69 Rn. 24). Für die Beurteilung des Verfahrensmangels ist die materiell-rechtliche Sicht des Erstgerichts maßgeblich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 196/14 –, juris, Rn.12). bb) Vorliegend besteht der wesentliche Verfahrensmangel darin, dass das Amtsgericht die Erziehungseignung der Eltern unter Beachtung der Amtsermittlungspflicht nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinreichend aufgeklärt hat. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Hiernach ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, bei der zunächst festzustellen ist, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. hierzu nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2016, 10 UF 8/16, juris, Rn. 18). Als gewichtige Gesichtspunkte zur Bestimmung des Kindeswohls gelten die Erziehungseignung der Eltern, Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität, ferner ist der Kindeswille zu beachten (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 9 UF 35/10 –, juris, Rn. 13). Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 - juris, Rn. 20). Aufgrund ihrer Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes und ihrer Amtsermittlungspflicht sind die Gerichte gehalten, den Sachverhalt in Kindschaftssachen dergestalt zu ermitteln, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG Beschluss vom 09.05.2007 - 1 BvR 1253/06 -, juris, Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2023, 20 UF 148/23; Sternal, a.a.O., § 163 FamFG Rn. 4). Es sind im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Feststellung des Kindeswohls erforderlichen Ermittlungen durch das Gericht anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – XII ZB 68/09 –, BGHZ 184, 269-288, Rn. 28; Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 26 FamFG Rn. 22; Sternal, a.a.O., § 163 FamFG Rn. 4). Zwar braucht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Sachverhaltsaufklärung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Perleberg-Kölbel in BeckOK in FamFG, Hahne/ Schlögel / Schlünder, 51. Edition, Stand: 01.08.2024, § 26 Rn. 14). Je stärker der Eingriff in das Elternrecht oder je schwerwiegender die Folgen der Entscheidung für das Kind sind, desto höhere Anforderungen sind an die tatrichterliche Sachaufklärung zu stellen (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 163 FamFG Rn. 4). Um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen, kann es insbesondere bei Entscheidungen von großer Tragweite erforderlich sein, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 –, juris, 34; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2023, 20 UF 175/23 – zu den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1671 Rn. 301). Dies kommt insbesondere bei der existenziellen Frage des Aufenthalts des Kindes in Betracht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O, Rn. 18; Perleberg- Kölbel, a.a.O., Rn. 17). Ein Absehen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann möglich, wenn die Sachkunde des Gerichts unter Zuhilfenahme der Fachkräfte (z.B. Jugendamt, Verfahrensbeistand) ausreicht, um die zur Ermittlung des Kindeswohls relevanten Tatsachen verlässlich beurteilen zu können (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 1248/09 –, juris, Rn. 18; Schumann in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 163 FamFG Rn. 3). Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht seine Feststellungen zur Übertragung der elterlichen Sorge nicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Es hat keine verlässliche Grundlage für eine dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung erlangt, da es die Erziehungseignung des Vaters nicht näher aufgeklärt hat. Damit entbehrt die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der künftige Aufenthalt in der Familie des Vaters entspreche „eher dem Wohl der Kinder … als ein Zusammenleben mit der Mutter“, einer hinreichenden Grundlage. Tatsächlich bestand für das Amtsgericht Veranlassung, die Erziehungseignung des Vaters kritisch zu hinterfragen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von Seiten des Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes und der Einrichtung, in der die Mutter mit den Kindern gelebt hat, vorgetragen, dass das Erziehungsverhalten beider Elternteile höchst problematisch sei. Es wurde der Verdacht geäußert, dass Missstände, wie etwa das Essverhalten der Kinder und der daraus resultierende Kariesbefall des Kindes S., bereits in intakter Beziehung der Eltern im Haushalt der Großeltern väterlicherseits entstanden seien. Aus diesem Grund wurde vom Jugendamt die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Erziehungseignung beider Eltern angeregt. Anstatt sich durch Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens eine ausreichende Erkenntnisgrundlage zu verschaffen, hat das Amtsgericht auf den bloßen Vortrag des Vaters hin angenommen, er werde im Haushalt seiner Eltern künftig eine kindeswohladäquate Mindestversorgung der Kinder sicherstellen können. Hieran sind indes aufgrund der bereits eingetretenen Schäden der Kinder, die mutmaßlich auch durch die bisherige Erziehung des Vaters mitverursacht wurden, Zweifel angebracht. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Bedenken des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes zwar benannt. Jedoch hat es nicht nachvollziehbar erkennen lassen, aufgrund welcher Anknüpfungspunkte es gemeint hat, gleichwohl die Eignung des Vaters zur Erziehung und Versorgung der Kinder feststellen zu können. Tatsächlich waren aufgrund des Ermittlungs- und Kenntnisstandes des Amtsgerichts erhebliche Zweifel angebracht, ob die mit den Kindern befassten Familienmitglieder die Notwendigkeit erkannt haben, ihr Erziehungsverhalten nachhaltig zu verbessern, bzw. ob und inwieweit auch eine wahrhafte Bereitschaft zur Veränderung besteht. Gerade im Hinblick auf die bei den Kindern bereits eingetretenen Schäden und die von fachlicher Seite geäußerten Bedenken war eine besonders sorgfältige Ermittlung der Erziehungseignung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Kindeswohls erforderlich. Ohne diese entbehrt die Annahme, der Vater werde künftig kindeswohldienlich handeln, einer hinreichenden Grundlage. Zudem ist das Amtsgericht dem von der Mutter vorgetragenen Drogenmissbrauch des Vaters nicht in hinreichendem Maße nachgegangen. Auch die Aufklärung dieses von der Mutter näher begründeten Vorwurfs ist jedoch für die Beurteilung der Erziehungseignung von Bedeutung, nachdem zusätzlich der Verdacht geäußert und begründet wurde, der Vater habe den Kontakt des Sohnes S. mit einer Droge zugelassen. Aufgrund der Erwähnung eines BtmG - Verstoßes in der polizeilichen Datenbank sowie der plausiblen Schilderung einer entsprechenden strafrechtlichen Ahndung durch die Mutter im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hätte das Amtsgericht dabei auch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister des Vaters einholen müssen. Das Amtsgericht hat weiterhin angenommen, der Vater werde im Haushalt der Großeltern einen kindeswohldienlichen Erziehungsstil auch hinsichtlich seiner Eltern durchsetzen. Es hat jedoch – abgesehen von der Aufklärung seiner eigenen Erziehungseignung - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Großeltern väterlicherseits überhaupt bereit sind, eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung der Kinder mitzutragen und ihrerseits erziehungsgeeignet sind. Hieran sind aufgrund der bisher bekannten Umstände zumindest Zweifel geboten. Demnach muss ernsthaft die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass alle mit den Kindern befassten Verwandten, einschließlich der Großeltern väterlicherseits, bis zuletzt eine dem Kindeswohl abträgliche Erziehung der Kinder gepflegt haben und auch weiterhin pflegen werden. So wurde von Seiten der Einrichtung geschildert, dass S. nach einem Umgang bei den Großeltern, der nach der Zahnoperation stattgefunden hat, von den vielen Kuchen, Süßigkeiten und Cola berichtet habe. Insgesamt beruht die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf hinreichenden Tatsachenfeststellungen oder Anknüpfungspunkten, die aus eigener Sachkunde des Gerichts die von ihm gezogene Schlussfolgerung erlauben, eine dem Kindeswohl förderliche Erziehung der drei Kinder sei im Haushalt des Vaters überhaupt und zudem in besserer Weise zu erwarten als bei der Mutter. Soweit das Amtsgericht schließlich den von einem Sachverständigengutachten ausgehenden Erkenntnisgewinn gegen die mutmaßliche Verfahrensverzögerung abgewogen hat, hat es die dargelegten Anforderungen an die gebotene Amtsaufklärung vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Relevanz der notwendigen Entscheidung verkannt. Von ihm etwa für erforderlich gehaltene kurzfristige Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls hätte es gemäß §§ 1671 Abs. 4, 1666 BGB im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beschließen müssen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 7 UF 1036/22 –, juris, Rn. 9 und11). Der in der mangelnden Sachaufklärung liegende Verfahrensmangel ist vorliegend auch wesentlich, da ohne sie wie dargelegt keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage gegeben ist. b) Auf Grund des Mangels sind noch umfangreiche weitere Ermittlungen notwendig. Zunächst ist ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen, das wegen der Einbeziehung der Familienangehörigen voraussichtlich umfangreicher sein dürfte, als dies im Regelfall zu erwarten ist. Näherer Aufklärung bedarf auch der gegenüber dem Vater erhobene Vorwurf des Drogenmissbrauchs. Er selbst hat im Beschwerdeverfahren seine Bereitschaft zur Testung erklärt. Eine solche Testung dürfte vorzugsweise in einem Institut der Rechtsmedizin vorzunehmen sein. Ferner wird in pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen sein, ob neben der gutachterlichen Abklärung einer kindeswohlgerechten Erziehung im Umfeld des Kindesvaters ergänzend die gerichtliche Anhörung der Angehörigen des Vaters erforderlich sein könnte. c) Die Mutter hat hilfsweise die Zurückverweisung beantragt. Dies genügt den Anforderungen des § 69 Abs. 3 S. 1 FamFG (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 18 UF 103/14 –, juris, Rn. 23; Abramenko, a.a.O, § 69 FamFG Rn. 14 m.w.N.). d) Der Senat macht von seinem ihm nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückverweist. Im Rahmen der bei der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Verlust einer Tatsacheninstanz einerseits und den Nachteilen des Zeit- und Kostenaufwandes andererseits ist die Zurückverweisung sachdienlich. Das Interesse der Beteiligten, keine Instanz zu verlieren, erscheint insoweit vorzugswürdig (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 9 UF 244/20 –, juris, Rn. 17; Abramenko, a.a.O. Rn.8; Sternal, a.a.O., Rn. 17). Zwar hat sich das Beschwerdeverfahren aufgrund eines Richterwechsels innerhalb des Senats zum 01.07.2024 verzögert. Dies fällt jedoch für die Frage des weiteren Fortgangs nicht entscheidend ins Gewicht. Denn eine weitere nennenswerte Verzögerung ist durch die Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu erwarten. e) Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist die Kostengrundentscheidung dem Familiengericht vorzubehalten (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 18). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.