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Urteil

12 U 36/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht besteht, wenn ein während der Versicherungszeit verursachtes Verhalten geeignet war, den geltend gemachten Haftpflichtanspruch auszulösen, auch wenn die konkrete Geltendmachung oder vollständige Erkennbarkeit des Schadens erst später erfolgte. • Ein Schadensereignis ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Schädigung für Dritte offensichtlich geworden ist; maßgeblich ist, ob die Handlung des Versicherungsnehmers im Verhältnis zum Geschädigten die haftungsrechtlich maßgebende Ursache gesetzt hat. • Bei der Auslegung von Klauseln wie ‚Schadensereignis‘ ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; sprachgeschichtliche Herleitungen sind nicht maßgeblich. • Die Versicherte kann von der Versicherungsleistung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Haftungsinanspruchnahme erst nach Vertragsende erfolgt, wenn die ursächliche schädigende Handlung in der Versicherungszeit lag und unmittelbar auf das Rechtsgut eingewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Deckungspflicht bei während der Versicherungszeit verursachter, erst später geltend gemachter Bauschaden (Schadensereignis) • Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht besteht, wenn ein während der Versicherungszeit verursachtes Verhalten geeignet war, den geltend gemachten Haftpflichtanspruch auszulösen, auch wenn die konkrete Geltendmachung oder vollständige Erkennbarkeit des Schadens erst später erfolgte. • Ein Schadensereignis ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Schädigung für Dritte offensichtlich geworden ist; maßgeblich ist, ob die Handlung des Versicherungsnehmers im Verhältnis zum Geschädigten die haftungsrechtlich maßgebende Ursache gesetzt hat. • Bei der Auslegung von Klauseln wie ‚Schadensereignis‘ ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; sprachgeschichtliche Herleitungen sind nicht maßgeblich. • Die Versicherte kann von der Versicherungsleistung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Haftungsinanspruchnahme erst nach Vertragsende erfolgt, wenn die ursächliche schädigende Handlung in der Versicherungszeit lag und unmittelbar auf das Rechtsgut eingewirkt hat. Die Klägerin, ein Bauunternehmer, hatte vom 4.3.2005 bis 31.12.2011 eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten. Sie verfüllte im Juli 2010 eine Baugrube im Auftrag B.; der Auftraggeber meldete im November 2012 Schäden am Keller und ließ ein Gutachten erstellen, wonach die Verfüllung zu früh erfolgt sei und Kellerwände beeinträchtigt seien. Die Klägerin behauptet, sie habe auf Weisung gehandelt und wendet ein, die vermeintliche Schadensursache liege in der versicherten Zeit. Die Beklagte verweigerte Deckung mit der Begründung, der Schaden sei erst 2012 entstanden und damit nach Ablauf der Versicherung eingetreten. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, ‚Schadensereignis‘ verlange ein äußerlich erkennbares, sich vom Tagesgeschehen abhebendes Ereignis. • Auslegung der AHB: ‚Schadensereignis‘ ist danach ein auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers zurückzuführendes Ereignis, das geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auszulösen; nicht jedes intern gebliebenes Fehlverhalten ist bereits ein Ereignis. • Hier ist das beanstandete Verhalten (verfrühte Verfüllung) nicht intern geblieben, sondern hat unmittelbar auf das Eigentum des Auftraggebers am Keller eingewirkt; daher fiel die schadensursächliche Handlung in die Versicherungszeit. • Die Frage der Erkennbarkeit des Schadens gegenüber Dritten ist nicht entscheidend; Versicherungsschutz hängt nicht davon ab, dass die Schädigung bereits offen zutage getreten oder der Anspruch bereits geltend gemacht worden ist. • Sprachgeschichtliche Herleitungen des Begriffs ‚Ereignis‘ sind für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers unbeachtlich; maßgeblich ist die übliche Wortbedeutung im Zusammenhang der Klausel. • Die Vertragsbedingungen (§ 5 Nr.1 AHB) definieren den Versicherungsfall als Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte, was die Erwartung stützt, dass das Schadensereignis nicht mit der Geltendmachung identisch ist. • Frühere obergerichtliche Entscheidungen und die Entwicklung der AHB rechtfertigen keine engere Auslegung zu Lasten der Versicherungsnehmerin; die aktuellen Empfehlungen bestätigen die hier zugrundeliegende Auslegung. • Die Beklagteneinwendungen zu konkretem Schadensverlauf und Ursache berühren die Leistungspflicht nicht; sie betreffen die Abwehr unberechtigter bzw. die Prüfung berechtigter Ansprüche, die von der Versicherung zu leisten ist. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass Deckungsschutz besteht, weil die im Juli 2010 ausgeführten Verfüllarbeiten als schadensursächliches Ereignis in die Versicherungszeit fallen. Die Beklagte hat die Berufungskosten zu tragen und kann gegen Vollstreckung Sicherheitsleistung verlangen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt wurde damit der Feststellungsantrag der Klägerin erfolgreich durchgesetzt: Die versicherte Handlung war geeignet, den geltend gemachten Haftpflichtanspruch auszulösen, und die späte Geltendmachung des Schadens schließt die Deckung nicht aus.