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Beschluss

4 WF 6/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kindesmutter hat schuldhaft wiederholt gegen eine Umgangsvereinbarung vom 04.10.2010 verstoßen. • Ordnungsmittel nach §89 FamFG können erst angesetzt werden, nachdem der Verpflichtete zuvor über diese Möglichkeit belehrt worden ist. • Bei erstmaliger Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind Umstände wie vorherige Belehrung und bereits ergangene zivilrechtliche Sanktionen (z. B. Schadenersatz) bei der Höhe zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei erstmaliger Sanktionierung trotz mehrfacher Umgangsverletzungen • Die Kindesmutter hat schuldhaft wiederholt gegen eine Umgangsvereinbarung vom 04.10.2010 verstoßen. • Ordnungsmittel nach §89 FamFG können erst angesetzt werden, nachdem der Verpflichtete zuvor über diese Möglichkeit belehrt worden ist. • Bei erstmaliger Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind Umstände wie vorherige Belehrung und bereits ergangene zivilrechtliche Sanktionen (z. B. Schadenersatz) bei der Höhe zu berücksichtigen. Die Kindesmutter verletzte mehrfach eine am 04.10.2010 getroffene Umgangsvereinbarung mit dem Kindesvater. Der Kindesvater beantragte Ordnungsmittel wegen mehrerer ausgefallener Umgangstermine. Das Amtsgericht Brühl setzte ein Ordnungsgeld an; hiergegen legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob die vorausgesetzte Belehrung über die Möglichkeit von Ordnungsmitteln erfolgt war und in welcher Höhe ein Ordnungsgeld angemessen ist. Parallel war in einem anderen Verfahren bereits Schadenersatz wegen Vereitelung von Umgängen gegen die Kindesmutter festgestellt worden. Das OLG beschränkte sich auf die Frage der Angemessenheit des Ordnungsgeldes und berücksichtigte die vorherige zivilrechtliche Sanktion sowie die erstmalige Anordnung eines Ordnungsmittels. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §87 Abs.4 FamFG i.V.m. §§567 ff. ZPO statthaft und teilweise begründet. • Tatbestandliche Feststellung: Die Kindesmutter hat schuldhaft mehrfach gegen die Umgangsvereinbarung vom 04.10.2010 verstoßen; hierauf verweist das Gericht auf Ausführungen im Parallelverfahren 4 UF 22/13. • Voraussetzung für Ordnungsmittel: Ordnungsmittel zur Durchsetzung von Umgangsregelungen nach §89 Abs.2 FamFG können erst festgesetzt werden, nachdem der Verpflichtete zuvor über die Möglichkeit solcher Maßnahmen belehrt worden ist. • Belehrungszeitpunkt: Die Beteiligten wurden erst mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.09.2011 über die Möglichkeit von Ordnungsmitteln belehrt; daher kommen Verfehlungen vor diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Bemessung in Betracht. • Angemessenheit der Höhe: Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind die Tatsache der erstmaligen Festsetzung und die bereits erfolgte zivilrechtliche Sanktion (Schadenersatz von rund 1.400,00 € im Parallelverfahren) zu berücksichtigen; deshalb erscheint eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes angemessen. • Rechtsgrundlagen: Erwogen wurden insbesondere §89 FamFG (Ordnungsmittel bei Verstößen gegen Umgangsregelungen) und die Verfahrensvorschriften des FamFG (§87 Abs.4, §84) sowie §§567 ff. ZPO für die Beschwerdeführung. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter hatte teilweise Erfolg; das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluss insoweit abgeändert, dass gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt wird. Das weitere Rechtsmittel der Kindesmutter wurde zurückgewiesen. Bei der Entscheidung wurden berücksichtigt, dass die Parteien erst am 21.09.2011 über die Möglichkeit von Ordnungsmitteln belehrt wurden, dass es sich um die erste Festsetzung eines Ordnungsmittels handelt und dass bereits ein zivilrechtlicher Schadenersatztitel wegen Vereitelung von Umgängen besteht; diese Umstände rechtfertigen die Herabsetzung des Ordnungsgeldes. Die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen wurden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert der Beschwerde wurde auf 1.500,00 € festgesetzt.