Urteil
17 U 83/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Massenabweichungen ist nach ständiger Rechtsprechung der Vorrang der Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B vor einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beachten.
• Die in einer Ausschreibung angegebenen Vordersätze sind als Schätzwerte zu verstehen, sofern aus der Ausschreibung oder den Umständen nicht hervorgeht, dass sie Maximalwerte oder zur Geschäftsgrundlage erhobene Mengen darstellen.
• Eine Angebotskalkulation, die wesentliche kostenrelevante Faktoren nicht berücksichtigt, führt dazu, dass sich der Unternehmer bei Überschreitungen an seine Einheitspreise halten muss; eine Anpassung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
• Bedarfs-/Eventualpositionen in einer Ausschreibung sind zulässig, wenn objektive Gründe die Unsicherheit über das Eintreten und das Ausmaß der Leistung rechtfertigen und keine Häufung mit Manipulationsgefahr vorliegt.
• Die Klägerin ist darlegungs- und beweisfällig geblieben, weil sie weder ihre Urkalkulation vorgelegt noch die erforderliche Preisfortschreibung nach § 2 Abs. 3 VOB/B substantiiert dargelegt hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf weitergehenden Rest-Werklohn; Vorrang von § 2 Abs. 3 VOB/B vor § 313 BGB • Bei Massenabweichungen ist nach ständiger Rechtsprechung der Vorrang der Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B vor einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beachten. • Die in einer Ausschreibung angegebenen Vordersätze sind als Schätzwerte zu verstehen, sofern aus der Ausschreibung oder den Umständen nicht hervorgeht, dass sie Maximalwerte oder zur Geschäftsgrundlage erhobene Mengen darstellen. • Eine Angebotskalkulation, die wesentliche kostenrelevante Faktoren nicht berücksichtigt, führt dazu, dass sich der Unternehmer bei Überschreitungen an seine Einheitspreise halten muss; eine Anpassung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. • Bedarfs-/Eventualpositionen in einer Ausschreibung sind zulässig, wenn objektive Gründe die Unsicherheit über das Eintreten und das Ausmaß der Leistung rechtfertigen und keine Häufung mit Manipulationsgefahr vorliegt. • Die Klägerin ist darlegungs- und beweisfällig geblieben, weil sie weder ihre Urkalkulation vorgelegt noch die erforderliche Preisfortschreibung nach § 2 Abs. 3 VOB/B substantiiert dargelegt hat. Die Klägerin forderte Rest-Werklohn wegen Stillstandskosten infolge archäologischer Funde bei Kanalbauarbeiten; sie hatte erstinstanzlich Teilbeträge geltend gemacht und im Berufungsverfahren die Forderung erhöht sowie Erstattungskosten eines Privatgutachtens verlangt. Die Beklagte hatte in der Ausschreibung Vordersätze für Stillstandszeiten (Wochen/Tage/Stunden) aufgeführt und führte archäologische Begleitung in einem Bodendenkmalbereich aus. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte u.a. fehlerhafte Tatsachenfeststellung, berief sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und forderte Ersatz aufgrund Überschreitung der Vordersätze. Die Beklagte verteidigte die Entscheidung und hielt § 2 Abs. 3 VOB/B für maßgeblich sowie die Ausschreibung und Zeugenwürdigung für zutreffend. Die Berufung hatte keinen Erfolg; das OLG bestätigte, dass die Klägerin darlegungs- und beweisfällig ist. • Die Berufung ist in der Sache unbegründet; das Landgericht hat zu Recht den Anspruch auf weitere Zahlungen abgelehnt. • Tatrechtliche Rüge scheitert, weil der Tatbestand den erstinstanzlichen Vortrag zutreffend wiedergibt und eine formgerechte Berichtigung nach § 320 ZPO nicht erfolgt ist. • Rechtsgrundlage: Für die Frage der Vergütung bei Massenüberschreitungen ist § 2 Abs. 3 VOB/B abschließend; ein Anspruch aus § 313 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Parteien eine bestimmte Menge zur Geschäftsgrundlage gemacht haben oder es sich um einen außergewöhnlichen Fall unzumutbarer Äquivalenzstörung handelt. • Die im Leistungsverzeichnis genannten Vordersätze sind Schätzwerte und nicht als verbindliche Maximalwerte zu verstehen; die Umstände (Parallelgrabung, Lage im Denkmalbereich, Ausschreibungsformulierung) zeigen, dass mit archäologischen Funden grundsätzlich zu rechnen war. • Die Klägerin hat ihre Urkalkulation nicht vorgelegt und nicht substantiiert dargelegt, wie die Preisfortschreibung nach § 2 Abs. 3 VOB/B zu berechnen wäre; ihr Privatgutachten orientiert sich an § 2 Abs. 5 VOB/B und ist daher ungeeignet. • Bei der Würdigung der Zeugenaussagen und Beweisaufnahme fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die die erstinstanzliche Feststellung in Zweifel träten; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist damit nicht zu beanstanden. • Die Ausschreibung verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 VOB/A: Es wurde kein ungewöhnliches Wagnis auferlegt, und die Aufnahme von Bedarfs-/Eventualpositionen war wegen objektiver Ungewissheit über Umfang und Eintritt der Leistungen gerechtfertigt. • Soweit die Klägerin trotz Überschreitungen Mehrvergütung fordert, ist sie darlegungs- und beweisfällig geblieben; die Beklagte hat bereits Zahlungen geleistet, deren Angemessenheit nicht von der Klägerin substantiiert bestritten wurde. • Prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, mit dem die Klage abgewiesen worden war, bleibt bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und kann keinen weiteren Rest-Werklohn oder Ersatz der Kosten für das Privatgutachten erstreiten, weil sie die maßgebliche Anspruchsgrundlage (§ 2 Abs. 3 VOB/B) nicht substantiiert dargelegt und ihre Urkalkulation nicht vorgelegt hat. Die Ausschreibung der Beklagten war wirksam und stellte kein ungewöhnliches Wagnis oder einen Verstoß gegen § 7 VOB/A dar. Insgesamt fehlt der Klägerin die darlegungs- und beweisführende Substantiation für eine weitergehende Zahlungsforderung; somit bleibt es bei der Abweisung ihrer Ansprüche.