Urteil
16 U 99/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kanalsanierungsarbeiten haftet ein beauftragter Unternehmer nicht personhaftig nach §§ 823, 831 BGB, wenn er als Verwaltungshelfer hoheitliche Aufgaben erfüllt; die Haftung verschiebt sich gemäß § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG auf die öffentliche Hand.
• Rückstauschäden sind typischerweise vom Pflichtenkreis der Grundstückseigentümer erfasst; daher schließt die Rechtsprechung eine Haftung des Amtsträgers oder seines privaten Auftragnehmers für Rückstauschäden aus, soweit kein besonderer Eingriff eine erhöhte Gefährdung schafft.
• Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird nur unter engen Voraussetzungen angenommen; ein Werkvertrag zwischen Kommune und Unternehmer begründet nicht ohne Weiteres Schutzpflichten zugunsten beliebiger Anlieger.
• Die Haftungsfreizeichnung für Rückstauschäden gilt auch für Schäden, die durch Fehler bei Kanalbau- oder Sanierungsarbeiten verursacht wurden, sofern keine besondere Gefährdungssituation geschaffen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Kanalunternehmers für Rückstauschaden bei Ausführung hoheitlicher Arbeiten • Bei Kanalsanierungsarbeiten haftet ein beauftragter Unternehmer nicht personhaftig nach §§ 823, 831 BGB, wenn er als Verwaltungshelfer hoheitliche Aufgaben erfüllt; die Haftung verschiebt sich gemäß § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG auf die öffentliche Hand. • Rückstauschäden sind typischerweise vom Pflichtenkreis der Grundstückseigentümer erfasst; daher schließt die Rechtsprechung eine Haftung des Amtsträgers oder seines privaten Auftragnehmers für Rückstauschäden aus, soweit kein besonderer Eingriff eine erhöhte Gefährdung schafft. • Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird nur unter engen Voraussetzungen angenommen; ein Werkvertrag zwischen Kommune und Unternehmer begründet nicht ohne Weiteres Schutzpflichten zugunsten beliebiger Anlieger. • Die Haftungsfreizeichnung für Rückstauschäden gilt auch für Schäden, die durch Fehler bei Kanalbau- oder Sanierungsarbeiten verursacht wurden, sofern keine besondere Gefährdungssituation geschaffen wurde. Der Kläger betreibt eine Schule, die am 19.6.2006 infolge von Kanalarbeiten und Einsatz einer Absperrblase überflutet wurde. Die ursprünglich beauftragte Baufirma führte im Auftrag der Stadtwerke Sanierungsarbeiten am städtischen Mischwasserkanal durch; zur Trockengabe wurde hinter dem Schulanschluss eine Absperrblase eingesetzt. Während eines Starkregens kam es zu einem Rückstau, das Untergeschoss der Schule wurde überschwemmt; die Schule hatte keine Rückstausicherung. Der Kläger forderte 254.300,97 € Schadensersatz und Feststellung weitergehender Ersatzpflichten. Die Beklagte bestritt eine eigene Haftung und verwies auf das Fehlen einer Rückstausicherung der Schule, berief sich auf Auswahlentschuldung und darauf, dass die Arbeiten hoheitlich veranlasst gewesen seien. Das Landgericht gab dem Feststellungsantrag und dem Zahlungsantrag statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zuständigkeit/Parteienwechsel: Nach Verschmelzung ist die jetzige Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin und in den Rechtsstreit eingetreten. • Passivlegitimation und Haftungsverschiebung: Die Beklagte handelte als Verwaltungshelferin bei der Sanierung des Kanalnetzes; das Betreiben und Instandhalten des Kanalnetzes ist eine hoheitliche Aufgabe, sodass bei Ausübung dieses Amtes die persönliche Haftung des Handelnden ausscheidet und die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG auf die öffentliche Hand übergeht. • Reichweite des Haftungsausschlusses für Rückstauschäden: Rückstauschäden sind typische Folgen des Kanalbetriebs und fallen nach ständiger Rechtsprechung in die Sphäre des Grundstückseigentümers, der sein Gebäude durch Rückstausicherungen zu schützen hat; deshalb besteht keine deliktische Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers, für Rückstauschäden einzutreten. • Anwendung auch bei Baufehlern: Die Kammer folgt der Auffassung, dass der Haftungsausschluss auch für Schäden infolge fehlerhafter Kanalbau- oder Sanierungsarbeiten gilt, weil die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Eigenvorsorge maßgeblich ist und eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt wäre. • Beurteilung des konkreten Falls: Sachverständige stellten einen Rückstauschaden durch Eindringen aus Abflüssen unterhalb der Rückstauebene fest; eine funktionierende Rückstausicherung hätte die Überschwemmung verhindert. Die Einwendung des Klägers, dass eigenes Oberflächenwasser mitgewirkt habe, ändert daran nichts, weil dieses Wasser ebenfalls durch das kanalinterne Stauen relevant wurde. • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Schule in den Werkvertrag zwischen Stadtwerken und Unternehmer liegen nicht vor; die Sorgfaltsanforderungen im Leistungsverzeichnis dienen primär dem Interesse der Auftraggeberin und begründen keinen eigenständigen Schutzbereich zugunsten einer unbestimmten Zahl von Anliegern. • Revisionszulassung: Die Revision wurde zugelassen wegen abweichender Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und der grundsätzlichen Frage der Passivlegitimation privater Unternehmer bei Kanalsanierungen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Berufungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte haftet nicht persönlich nach §§ 823, 831 BGB, weil sie als Verwaltungshelferin hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat und die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG auf die öffentliche Hand übergeht. Soweit es um Rückstauschäden geht, greift die von der Rechtsprechung getragene Haftungsbegrenzung zu Gunsten der öffentlichen Hand bzw. gegen eine Haftung des privaten Unternehmers; der Grundstückseigentümer hatte die Pflicht, sein Gebäude durch eine Rückstausicherung zu schützen, und die Überschwemmung wäre bei einer solchen Sicherung vermeidbar gewesen. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde verneint, weil die engen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, die Revision wurde zugelassen.