Auf die Berufung der Kläger zu 1) bis zu 9) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 24.04.2017 (9 O 201/150) abgeändert und wie folgt gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016 (9 O 201/15) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, 1. den Kläger zu 1) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau B. B., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.10.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 203,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 2. den Kläger zu 2) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 19.11.2014 mit der Rechnungsnummer … in Höhe von restlichen 97,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 3. den Kläger zu 3) sowie seine mitversichere Ehefrau, Frau D. D., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 224,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 4. den Kläger zu 4) von der Verbindlichkeit der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 272,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 5. den Kläger zu 5) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 27.10.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 162,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 6. den Kläger zu 6) und dessen mitversicherte Ehefrau, Frau E. H., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 09.12.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 176,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 7. den Kläger zu 7) sowie seine mitversicherte Ehefrau, Frau U. N., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.01.2015, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von noch restlichen 78,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 8. den Kläger zu 9) und dessen mitversicherte Ehefrau, Frau K. S., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 05.12.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von noch restlichen 365,57 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen 1. der Kläger zu 1) zu 9 Prozent, 2. der Kläger zu 2) zu 7 Prozent, 3. der Kläger zu 3) zu 13 Prozent, 4. der Kläger zu 4) zu 25 Prozent, 5. der Kläger zu 5) zu 10 Prozent, 6. der Kläger zu 6) zu 8 Prozent, 7. der Kläger zu 7) zu 8 Prozent, 8. die Klägerin zu 8) zu 10 Prozent und 9. der Kläger zu 9) zu 10 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz tragen 1. der Kläger zu 1) zu 9 Prozent, 2. der Kläger zu 2) zu 6 Prozent, 3. der Kläger zu 3) zu 13 Prozent, 4. der Kläger zu 4) zu 23 Prozent, 5. der Kläger zu 5) zu 9 Prozent, 6. der Kläger zu 6) zu 7 Prozent, 7. der Kläger zu 7) zu 8 Prozent, 8. die Klägerin zu 8) zu 10 Prozent, 9. der Kläger zu 9) zu 10 Prozent und 10. die Klägerin zu 10) zu 5 Prozent. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus Rechtsschutzversicherungsverträgen geltend, denen jeweils die ARB 75 (Anlage K2 im Anlagenordner) zugrunde liegen. Für die Kläger zu 1) bis zu 9) und mitversicherte Personen bestand bei der Beklagten Familienrechtsschutz gemäß § 25 ARB 75; die Klägerin zu 10) wurde von den Klägern zu 1) bis zu 9) in mehrerer Hinsicht mit der anwaltlichen Interessenwahrnehmung beauftragt. Wegen der Einzelheiten der zugrundeliegenden Versicherungsverhältnisse wird auf die entsprechenden Versicherungsscheine (Anlage K1 im Anlagenordner) verwiesen. Die Kläger zu 1) bis zu 9) und die in den Klageanträgen genannten mitversicherten Personen (im Folgenden: Anleger) wurden zu unterschiedlichen Zeiten durch die Allg. Wirtschaftsdienst Ges. für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH, die seit 2013 unter Swiss Life Select Deutschland GmbH firmierte (im Folgenden: Anlageberatungsgesellschaft), über den Abschluss von Kapitalanlagen beraten, die die Investition in sogenannte „Dreiländer-Fonds“ bzw. „Dreiländer-Handelsbeteiligungen“ zum Gegenstand hatten. Den Klägern zu 1) bis zu 8) vermittelten verschiedene, namentlich genannte Anlageberater die Kapitalanlagen, während der Kläger zu 9) die Kapitalanlage sich und seiner Ehefrau im Rahmen seiner Tätigkeit für die Anlageberatungsgesellschaft selbst vermittelte. Wegen des konkreten Inhalts der jeweiligen Kapitalanlagen wird auf die Anlagen K3 bis K11 im Anlagenordner verwiesen. Die Anleger machten später geltend, sie seien seinerzeit über bestehende Risiken mangelhaft aufgeklärt worden. Die Anlageberatungsgesellschaft hafte ferner gemäß § 826 BGB, da ihr Schulungssystem für die Anlageberater darauf abgezielt habe, Risiken der Kapitalanlage an den sogenannten „Dreiländer-Fonds“ bzw. „Dreiländer-Handelsbeteiligungen“ zu verschleiern. Außerdem bestünden Schadensersatzansprüche wegen individuellen Beratungsverschuldens. Aufgrund dessen beauftragten die Anleger ihre Prozessbevollmächtigten, die Klägerin zu 10), mit der Inanspruchnahme der Anlageberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Anleger mandatierten ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber der Anlageberatungsgesellschaft; wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Vollmachten verwiesen, Anlagenkonvolut K12 im Anlagenordner. Um die mit Ablauf des Jahres 2011 drohende Verjährung von Ansprüchen gegen die Anlageberatungsgesellschaft zu hemmen, beantragten die Prozessbevollmächtigten für die Anleger mit Schreiben vom 29.12.2011 bei der Schlichtungsstelle Rechtsanwalt D. in L. die Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wegen des konkreten Inhalts der Schreiben wird auf das Anlagenkonvolut K13 im Anlagenorder verwiesen. An diesem Tag wurden der Schlichtungsstelle mindestens 1700 weitere Anträge übergeben. Die Anträge auf außergerichtliche Streitschlichtung wurden der Anlageberatungsgesellschaft am 08.11.2012 – zusammen mit anderen Anträgen – in neun Paketsendungen zugestellt, vgl. Schreiben der Anlageberatungsgesellschaft vom 12.11.2012 (Anlage K14 im Anlagenorder). Zur Schlichtungsverhandlung am 18.12.2012 erschien die Anlageberatungsgesellschaft nicht, so dass das Verfahren beendet war (vgl. Protokoll vom 18.12.2012, Anlage K16 im Anlagenorder). Im Hinblick auf die gerichtliche Inanspruchnahme der Anlageberatungsgesellschaft wurde die Beklagte von den Prozessbevollmächtigten der Anleger um Deckungsschutz gebeten. Nach diesbezüglichen Gesprächen wurde am 06./07.05.2013 eine Regulierungsvereinbarung getroffen, die unter anderem die Kläger zu 2) bis zu 9) betraf (Anlage K17 im Anlagenorder); mit der Ergänzungsvereinbarung vom 21./28.05.2013 wurde unter anderem der Kläger zu 1) einbezogen (Anlage K18 im Anlagenorder). In der Folge erhoben die Prozessbevollmächtigten für die Kläger bei unterschiedlichen Landgerichten Klage gegen die Anlageberatungsgesellschaft auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz; wegen des Wortlauts der Klageschriften wird auf die Anlagen K19 bis K27 im Anlagenorder verwiesen. Sämtliche Verfahren gingen in der ersten Instanz zu Lasten der Anleger aus. Die Beklagte stellte sie von den Kosten für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in der ersten Instanz im jeweils von den Prozessbevollmächtigten erbetenen Umfang frei. Die Anleger legten gegen die klageabweisenden Urteile Berufung zu den jeweils zuständen Oberlandesgerichten ein. Auf entsprechende Deckungsanfragen ihrer Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten lehnte diese jeweils die Deckung ab. Daraufhin beauftragten die Anleger ihre Prozessbevollmächtigten damit, eine begründete Stellungnahme im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 abzugeben. Die Prozessbevollmächtigten fertigten eine mit Stichentscheid überschriebene Stellungnahme und stellten den Anlegern dafür eine Rechnung aus, die sie ebenso der Beklagten mit der Bitte um Ausgleich übersandten. Die Beklagte blieb jeweils bei ihrer Deckungsablehnung und glich die Kostenrechnung nur teilweise aus. Die Berufungen der Anleger hatten keinen Erfolg, woraufhin die Prozessbevollmächtigten die Kosten für die zweite Instanz abrechneten. Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen, in den Klammern sind die Anlagen im Anlagenorder bzw. Anlagenband angeführt: Kläger zu 1) Kläger zu 2) Kläger zu 3) erstinstanzliches Urteil LG Bochum, Urteil vom 03.04.2014 (K28) LG Lüneburg, Urteil vom 25.03.2014 (K37) LG Verden, Urteil vom 05.12.2014 (K47) Berufung Berufungsschrift vom 22.05.2014 Berufungsbegründung vom 24.07.2014 Schriftsatz vom 20.11.2014 (K29) Berufungsschrift vom 25.04.2014 Berufungsbegründung vom 25.07.2014 (K38) Berufungsschrift vom 15.01.2015 Berufungsbegründung vom 16.03.2015 (K48) Deckungsanfrage Berufung 26.05.2014 (K30) 12.05.2014 (K39) 21.01.2015 (K49) erste Deckungsablehnung Berufung 03.07.2014 (K31) 22.05.2014 (K40) 23.01.2015 (K50) Auftrag an Prozessbevollmächtigte 12.08.2014 (K32) 05.06.2014 (K41) 01.02.2015 (K51) Stichentscheid 24.10.2014 (K33) 16.06.2014 (K42) 24.03.2015 (K52) Kostenrechnung Stichentscheid 23.10.2014 (K34) über 672,83 Euro 19.11.2014 (K45) über 564,66 Euro 23.03.2015 (K53) über 1514,63 Euro zweite Deckungsablehnung Berufung 12.11.2014 (K35) 02.07.2014 (K43) 29.12.2014 (K44) 14.04.2015 (K54) Schreiben zur Kostenrechnung 12.11.2014 (K36) 396,83 Euro angewiesen 02.01.2015 (K46) 316,18 Euro angewiesen 14.04.2015 (K54) 949,14 Euro angewiesen Beendigung Berufung OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2016 nebst Gerichtskostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschluss (K146) OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015 nebst Gerichtskostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschluss (K148) OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015 nebst Gerichtskostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschluss (K150) Kostenrechnung Berufung 16.03.2017 (K147) über 6851,91 Euro 17.03.2017 (K149) über 4862,89 Euro 16.03.2017 (K151) über 9609,75 Euro Kläger zu 4) Kläger zu 5) Kläger zu 6) erstinstanzliches Urteil LG Verden, Urteil vom 05.12.2014 (K55) LG Wuppertal, Urteil vom 30.402.104 (K63) LG Wuppertal, Urteil vom 02.09.2014 (K71) Berufung Berufungsschrift vom 16.01.2015 Berufungsbegründung vom 17.03.2015 (K56) Berufungsschrift vom 10.06.2014 Berufungsbegründung vom 07.08.2014 (K64) Berufungsschrift vom 06.10.2014 Berufungsbegründung vom 03.12.2014 (K72) Deckungsanfrage Berufung 21.01.2015 (K57) 06.06.2014 (K65) 29.09.2014 (K73) erste Deckungsablehnung Berufung 23.01.2015 (K58) 03.07.2014 (K66) 15.10.2014 (K74) Auftrag an Prozessbevollmächtigte 02.02.2015 (K59) 13.10.2014 (K67) 20.10.2014 (K75) Stichentscheid 24.03.2015 (K60) 27.10.2014 (K68) 10.12.2014 (K76) Kostenrechnung Stichentscheid 23.03.2015 (K61) über 1348,27 Euro 27.10.2014 (K69) über 746,73 Euro 09.12.2014 (K77) über 655,69 Euro zweite Deckungsablehnung Berufung 14.04.2015 (K62) 11.11.2014 (K70) 12.01.2015 (K78) Schreiben zur Kostenrechnung 14.04.2015 (K62) 899,40 Euro angewiesen 11.11.2014 (K70) 409,36 Euro angewiesen 12.01.2015 (K79) 339,51 Euro offen Beendigung Berufung OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015 nebst Gerichtskostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschluss (K152) OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015 nebst Gerichtskostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschluss (K154) OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 nebst Gerichtskostenrechnung und Kostenfestsetzungsbeschluss (K152) Kostenrechnung Berufung 16.03.2017 (K153) über 18.270,09 Euro 16.03.2017 (K155) über 7064,12 Euro 17.03.2017 (K157) über 5463,65 Euro Kläger zu 7) Klägerin zu 8) Kläger zu 9) erstinstanzliches Urteil LG Wuppertal, Urteil vom 02.09.2014 (K80) LG Stendal, Urteil vom 22.09.2014 (K89) LG Essen, Urteil vom 25.07.2014 (K98) Berufung Berufungsschrift vom 06.10.2014 Berufungsbegründung vom 03.12.2014 (K81) Berufungsschrift vom 03.11.2014 Berufungsbegründung vom 16.12.2014 (K90) Berufungsschrift vom 19.09.2014 Berufungsbegründung vom 05.12.2014 (K99) Deckungsanfrage Berufung 29.09.2014 (K82) 17.11.2014 (K91) 01.10.2014 (K100) erste Deckungsablehnung Berufung 07.10.2014 (K83) 03.12.2014 (K92) 16.10.2014 (K101) Auftrag an Prozessbevollmächtigte 03.12.2014 (K84) 29.12.2014 (K93) 22.10.2014 (K102) Stichentscheid 12.01.2015 (K85) 20.01.2015 (K94) 08.12.2014 (K103) Kostenrechnung Stichentscheid 08.01.2015 (K86) über 1101,94 Euro 20.01.2015 (K95) über 1000,55 Euro 05.12.2014 (K104) über 1261,40 Euro zweite Deckungsablehnung Berufung 14.01.2015 (K87) 24.01.2015 (K96) 29.12.2014 (K105) Schreiben zur Kostenrechnung 14.01.2015 (K88) 451,60 Euro offen 24.01.2015 (K97) 205,63 Euro offen 02.01.2015 (K106) 808,25 Euro angewiesen Beendigung Berufung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2016 nebst Gerichtskostenrechnung und Kostenfestsetzungsbeschluss (K158) OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2015 nebst Gerichtskostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschluss (K160) OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016 nebst Gerichtskostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschluss (K162) Kostenrechnung Berufung 16.03.2017 (K159) über 5648,73 Euro 16.03.2017 (K161) über 7515,68 Euro 16.03.2017 (K163) über 7229,44 Euro Die Kläger zu 1) bis zu 9) haben behauptet, dass ihnen die oben genannten Kostenrechnungen vom 16. bzw. 17.03.2017 im Original übersandt worden seien. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei an die Stichentscheide ihrer Prozessbevollmächtigten gebunden. Insbesondere seien die gegen die Anlageberatungsgesellschaft geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt gewesen, da die Verjährung durch die hinreichend individualisierten Güteanträge gehemmt worden sei. Im Güteantrag sei eine Bezifferung des Anspruchs und ein konkreter Antrag nicht erforderlich. Insbesondere sei für die Frage der hinreichenden Individualisierung auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, so dass die Bindungswirkung der Stichentscheide durch eine spätere Entwicklung der Rechtsprechung nicht nachträglich entfallen könne. Zudem müsse sich ein Stichentscheid nur mit den Punkten befassen, auf die die Deckungsablehnung eines Versicherers gestützt sei. Die Kläger zu 1) bis zu 9) haben ferner die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Kostenberechnung für die Fertigung der Stichentscheide sei auch der entgangene Gewinn für den maßgeblichen Streitwert der Kosten der zweiten Instanz erheblich. Schließlich sei die diesbezügliche Geschäftsgebühr für die Kläger zu 1) bis zu 8) mit 1,5 zu bemessen, da die Sachen überdurchschnittlich schwierig, umfangreich und von besonderer Bedeutung für die Kläger gewesen seien. Das Landgericht hat die Klage in der Sitzung vom 13.10.2016 (Bl. 192a f. GA) mit Versäumnisurteil vom 13.10.2016 (Bl. 193 f. GA) abgewiesen, gegen das die Kläger zu 1) bis zu 9) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt haben. Die Kläger haben zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 13.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. den Kläger zu 1) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau B. B., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 6.851,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 2. den Kläger zu 1) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau B. B., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.10.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 276,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 3. den Kläger zu 2) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 17.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 4.862,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 4. den Kläger zu 2) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 19.11.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 248,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 5. den Kläger zu 3) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau D. D., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 9.609,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 6. den Kläger zu 3) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau D. D., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 565,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 7. den Kläger zu 4) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 18.270,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 8. den Kläger zu 4) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 448,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 9. den Kläger zu 5) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 7.064,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 10. den Kläger zu 5) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 27.10.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 337,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 11. den Kläger zu 6) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau E. H., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 17.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 5.463,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 12. den Kläger zu 6) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau E. H., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 09.12.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 339,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 13. den Kläger zu 7) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau U. N., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 5.648,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 14. den Kläger zu 7) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau U. N., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.01.2015, Rechnungsnummer…, in Höhe von restlichen 451,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 15. die Klägerin zu 8) und deren mitversicherten Ehemann, Herrn B. Sch.,, von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 7.515,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 16. die Klägerin zu 8) und deren mitversichertem Ehemann, Herrn B. Sch., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 20.01.2015, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 205,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 17. den Kläger zu 9) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau K. S., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 7.229,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 18. den Kläger zu 9) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau K. S., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 05.12.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 453,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, hilfsweise, 1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 1) und seiner mitversicherten Ehefrau, Frau B. B., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Hamm im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 98/29 – KC Beteiligungs GmbH & Co. KG mit der Vertragsnummer … zu gewähren hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 1) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau B. B., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.10.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 276,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 2) aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Celle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter Fink KG mit der Vertragsnummer … zu gewähren hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 2) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 19.11.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 248,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 5. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 3) und seiner mitversicherten Ehefrau, Frau D. D., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Celle im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 93/14 – Walter-Fink KG mit der Vertragsnummer … und an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 –Walter Fink – KG mit der Vertragsnummer … zu gewähren hat, 6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 3) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau D. D., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 565,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 7. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 4) aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Celle im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 92/10 – Walter-Fink KG mit der Vertragsnummer …, an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 93/14 –Walter Fink – KG mit der Vertragsnummer …, Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17- Walter Fink-KG mit der Vertragsnummer … und Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17- Walter Fink-KG mit der Vertragsnummer … zu gewähren hat, 8. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 4) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 448,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 9. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 5) aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 97/26 – Walter-Fink KG mit der Vertragsnummer … sowie an der Siebte Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesllschaft –KC Beteiligungs GmbH & Co. KG mit der Vertragsnummer … zu gewähren hat, 10. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 5) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 27.10.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 337,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 11. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 6) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau E. H., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter-Fink KG mit der Vertragsnummer … zu gewähren hat, 12. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 6) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau E. H., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 09.12.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 339,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 13. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 7) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau U. N., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter-Fink KG mit der Vertragsnummer … zu gewähren hat, 14. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 7) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau U. N., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.01.2015, Rechnungsnummer 1500017, in Höhe von restlichen 451,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 15. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 8) und deren mitversichertem Ehemann, Herrn B. Sch., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Naumburg im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter-Fink KG mit der Vertragsnummer … sowie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 98/29 – Walter-Fink KG mit der Vertragsnummer … zu gewähren hat, 16. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 8) und deren mitversichertem Ehemann, Herrn B. Sch., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 20.01.2015, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 205,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 17. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 9) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau K. S., aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … (vormals …) Kostenschutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in 2. Instanz gegen die Swiss Life Select Deutschland GmbH vor dem Oberlandesgericht Hamm im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter-Fink KG mit den Vertragsnummern …, …, … und … zu gewähren hat, 18. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 9) und dessen mitversicherten Ehefrau, Frau K. S., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 05.12.2014, Rechnungsnummer …, in Höhe von restlichen 453,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Übersendung der Kostenrechnungen vom 16. bzw. 17.03.2017 mit Nichtwissen bestritten; ebenso hat sie eine mangelhafte Aufklärung der Anleger über Anlagerisiken bestritten. Sie hat die Ansicht vertreten, die in der zweiten Instanz beabsichtigte Rechtsverfolgung der Anleger habe keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt. Abgesehen davon, dass die seinerzeit teilweise angekündigten bzw. gestellten Feststellungsanträge unzulässig gewesen seien, seien die Ansprüche jedenfalls verjährt gewesen, da die Anträge bei der Gütestelle mangels Individualisierung keine Hemmungswirkung gehabt hätten, zumal die Gütestelle in rechtsmissbräuchlicher Weise mit entsprechenden Anträgen regelrecht überschwemmt worden sei. Sie sei auch nicht an die sogenannten Stichentscheide der Prozessbevollmächtigten der Anleger gebunden, da sie nicht auf ihre Argumente in den Deckungsablehnungen eingegangen seien. Die Stichentscheide wichen auch offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab, da sie eine Hemmung der Verjährung durch die Güteverfahren annähmen. Da es sich schon nicht um Stichentscheide im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 handele, seien auch keine Kosten von ihr zu übernehmen. Ohnehin sei bei dem zugrunde zu legenden Streitwert für die zweitinstanzlichen Verfahren nicht der entgangene Gewinn streitwerterhöhend zu berücksichtigen und lediglich eine 0,5 bis 1,3 Geschäftsgebühr, gegebenenfalls zuzüglich einer 0,3 Erhöhungsgebühr, angemessen. Wegen der weiteren (umfangreichen) Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und insbesondere der unterschiedlichen Rechtsauffassungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 24.04.2017 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 13.10.2016 mit Urteil vom 24.04.2017 aufrechterhalten (Bl. 316 ff. GA). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, und die Stellungnahmen der Prozessbevollmächtigten wichen von der wirklichen Sach- und Rechtslage offenbar erheblich ab. Diese setzten sich mit der Rechtsprechung zur verjährungshemmenden Wirkung eines Güteantrags nicht auseinander, obwohl Anlass dafür bestanden habe. Tatsächlich seien die geltend gemachte Ansprüche gegenüber der Anlageberatungsgesellschaft verjährt gewesen, da die Güteanträge vom 29.12.2011 mangels hinreichender Darstellung der Streitsache und des konkreten Begehrens und mangels ausreichender Individualisierung des Streitgegenstands nicht geeignet gewesen seien, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die Güteanträge enthielten keine konkreten Angaben zu den behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und blieben hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge unbestimmt. Die Warnfunktion des Güteantrags werde deshalb nicht erfüllt. Insbesondere angesichts des Umstands, dass die jeweilige Beratungssituation seinerzeit mindestens 12-20 Jahre zurückgelegen habe, sei zumindest die Namensnennung des damaligen Beraters erforderlich. Auch seien die Kosten für den Stichentscheid vollumfänglich reguliert worden, da der von den Prozessbevollmächtigten der Anleger angesetzte Streitwert um den entgangenen Gewinn zu reduzieren gewesen sei, weil es sich diesbezüglich lediglich um eine Nebenforderung gehandelt habe. Der Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr sei unbillig, da es sich um eine durchschnittliche Sache in Kapitalanlageangelegenheiten ohne besondere Schwierigkeiten und rechtliche Probleme gehandelt habe, zumal die Prozessbevollmächtigten in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle unter Verwendung von gleichlautenden Textbausteinen tätig gewesen seien. Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger zu 1) bis zu 9) ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ferner hat die Klägerin zu 10) im Hinblick auf das Urteil des Senates vom 14.07.2017 (I-4 U 40/16) ihren Beitritt zum Rechtsstreit erklärt. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 26.07.2017 (Bl. 382 ff. GA) sowie die späteren Schriftsätze der Kläger Bezug genommen. Die Kläger zu 1) bis zu 9) beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.04.2017 – 9 O 156/15 – aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen, hilfsweise das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.04.2017 – 9 O 156/15 – abzuändern, das Versäumnisurteil vom 13.10.2016 – 9 O 156/15 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. den Kläger zu 1) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau B. B., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 6851,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 2. den Kläger zu 1) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau B. B., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.10.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 276,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 3. den Kläger zu 2) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 17.03.2017 mit der Rechnungsnummer … in Höhe von 4862,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 4. den Kläger zu 2) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 19.11.2014 mit der Rechnungsnummer … in Höhe von restlichen 248,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 5. den Kläger zu 3) sowie seine mitversichere Ehefrau, Frau D. D., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 9609,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 6. den Kläger zu 3) sowie seine mitversichere Ehefrau, Frau D. D., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungs-Nr. ., in Höhe von restlichen 565,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 7. den Kläger zu 4) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 18.270,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 8. den Kläger zu 4) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungs-Nr. ., in Höhe von restlichen 448,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 9. den Kläger zu 5) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 7064,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 10. den Kläger zu 5) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 27.10.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 337,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 11. den Kläger zu 6) und dessen mitversicherte Ehefrau, Frau E. H., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 17.03.2017, Rechnungs-Nr. ., in Höhe von 5463,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 12. den Kläger zu 6) und dessen mitversicherte Ehefrau, Frau E. H., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 09.12.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 339,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 13. den Kläger zu 7) sowie seine mitversicherte Ehefrau, Frau U. N., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 5648,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 14. den Kläger zu 7) sowie seine mitversicherte Ehefrau, Frau U. N., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.01.2015, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von noch restlichen 451,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 15. die Klägerin zu 8) und deren mitversicherten Ehemann, Herrn B. Sch., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 7.515,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 16. die Klägerin zu 8) und deren mitversicherten Ehemann, Herrn B. Sch., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 20.01.2015, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 205,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen, 17. den Kläger zu 9) und dessen mitversicherte Ehefrau, Frau K. S., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 16.03.2017, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 7229,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen, 18. den Kläger zu 9) und dessen mitversicherte Ehefrau, Frau K. S., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 05.12.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von noch restlichen 453,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen. Die Klägerin zu 10) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. auf ihre Kostenrechnung vom 23.10.2014, Rechnungs-Nr. …, restliche 276,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. auf ihre Kostenrechnung vom 19.11.2014 mit der Rechnungsnummer … restliche 248,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. auf ihre Kostenrechnung vom 23.03.2015, Rechnungs-Nr. …, restliche 565,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. auf ihre Kostenrechnung vom 23.03.2015, Rechnungs-Nr. …, restliche 448,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. auf ihre Kostenrechnung vom 27.10.2014, Rechnungs-Nr. …, restliche 337,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. auf ihre Kostenrechnung vom 09.12.2014, Rechnungs-Nr. …, restliche 339,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 7. auf ihre Kostenrechnung vom 08.01.2015, Rechnungs-Nr. …, restliche 451,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 8. auf ihre Kostenrechnung vom 20.01.2015, Rechnungs-Nr. …, restliche 205,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 9. auf ihre Kostenrechnung vom 05.12.2014, Rechnungs-Nr. 1404310, restliche 453,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige Berufung der Kläger zu 1) bis zu 9) ist teilweise begründet. Die zulässige Klage der Klägerin zu 10) ist nicht begründet. 1. Der Klagebeitritt der Klägerin zu 10) in der Berufungsinstanz ist zulässig. a) Der Beitritt weiterer Kläger im Berufungsrechtszug ist eine Klageänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 264 ZPO a.F., also § 263 ZPO n.F., richtet (BGH, Urteil vom 13. November 1975 – VII ZR 186/73 –, BGHZ 65, 264-269; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 1988 – VI ZR 246/86 –, Rn. 9, juris). Mangels Einwilligung der Beklagten ist damit die Sachdienlichkeit des Klägerbeitritts erforderlich; hierbei ist maßgeblich, ob der Streitgegenstand in objektiver Hinsicht gleich bleibt und das Auftreten weiterer Kläger der Beklagten zumutbar ist (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 263 ZPO, Rn. 19). Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird; nicht entscheidend ist, dass die Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert (BGHZ 1, 65, 72; BGH NJW 85, 1841, 1842); neue Parteierklärungen oder Beweiserhebungen nötig werden und sich dadurch das Verfahren verzögert (BGH NJW 2000, 800, 803). Danach ist der Klägerbeitritt hier sachdienlich. Der Streitgegenstand, nämlich die Berechtigung der Gebührenforderung der Klägerin zu 10), ist bereits Gegenstand der ersten Instanz gewesen. Diesbezüglich hat sich die Beklagte inhaltlich eingelassen und hat das Landgericht auch bereits entschieden. Die im neuen Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 10) und der Beklagten streitigen Fragen sind identischen mit den Fragen, über die die Beklagte mit den Klägern zu 1) bis zu 9) bereits in der ersten Instanz gestritten hat. Durch die Entscheidung in diesem Verfahren wird ein sonst zu führender neuer Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 10) und der Beklagten vermieden. Da der Streit zwischen der Klägerin zu 10) und der Beklagten auch entscheidungsreif ist, bestehen an der Sachdienlichkeit keine Zweifel. Auch an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin zu 10) bestehen angesichts des Umstands, dass es sich bei den Gesellschaftern der Klägerin zu 10) um die Prozessbevollmächtigten der Kläger handelt, keine Zweifel. b) Ferner liegen auch die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft gemäß §§ 59 f. ZPO vor. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Kläger hinsichtlich des gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs in Rechtsgemeinschaft stehen, wofür sprechen mag, dass auch der von der Klägerin zu 10) geltend gemachte Anspruch letztlich seinen Ursprung in den Versicherungsverträgen der Kläger zu 1) bis zu 9) hätte. Jedenfalls ist die Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO zulässig. Dies ist der Fall, wenn Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Die Vorschrift ist im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; ihre Voraussetzungen sind immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 60 Rn. 7 m.w.N.). Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung ist dann zweckmäßig, wenn damit ein geringerer prozessualer Aufwand verbunden ist als mit der Durchführung getrennter Prozesse und wenn damit einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 742 und 1020; Musielak/Smid, ZPO, § 60 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2000 – 1 Sbd 98/99 –, Rn. 3, juris). Dies ist hier der Fall, da der Prozessstoff hinsichtlich der restlichen Gebührenforderungen aus den Kostenrechnungen für die Erstellung der sogenannten Stichentscheide letztlich weitestgehend identisch ist. 2. Der Berufungsangriff der Kläger, die Einzelrichterin hätte den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme gemäß § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorlegen müssen, ist nicht begründet. a) Der Rechtsstreit ist mit Kammerbeschluss vom 23.09.2016 (Bl. 102 GA) auf den Einzelrichter übertragen worden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Auf den Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 23.03.2017, den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen (Bl. 296 GA), der von der Beklagten ausdrücklich nicht geteilt wurde (Schriftsatz vom 29.03.2017, Bl. 309 GA), hat die Einzelrichterin von einer Vorlage an die Kammer abgesehen und mit dem angefochtenen Urteil in der Sache entschieden. b) Gemäß § 348a Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme nicht gestützt werden. Rügbar wäre allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters wegen willkürlicher Vornahme oder Unterlassung einer Übertragung, Vorlage oder Übernahme (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 348a ZPO, Rn. 12). Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist dann gegeben, wenn eine nicht mehr verständliche oder offensichtlich unhaltbare Missachtung der Zuständigkeitsnormen durch den Einzelrichter vorliegt (BVerfG NJW-RR 2010, 268, 269). Solches kann hier nicht festgestellt werden. Den Klägern ist zwar zu konzedieren, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses trotz mehrfacher Verlängerungen der Frist zur Klageerwiderung mit den Schriftsätzen vom 28.10.2015 (Bl. 70 f. GA) und 02.11.2015 (Bl. 73 f. GA) nur rudimentär zur Klage eingelassen hatte – unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Kläger, dass sich die Beklagte sachlich gar nicht eingelassen habe. Von daher hat der umfangreiche Schriftsatz vom 29.09.2016 (Bl. 154 ff. GA) auch keine wesentliche Änderung der Prozesslage herbeigeführt, aus der sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben haben. Denn so weit von der Beklagten tatsächliche Umstände bestritten worden sind, ist dies bereits in den beiden erstgenannten Schriftsätzen geschehen, in denen die Beklagte auch bereits die im Rechtsstreit wesentlichen Rechtsfragen angesprochen hat. So hat sich die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 28.10.2015 zum Inhalt der Hauptsacheverfahren mit Nichtwissen erklärt (Bl. 71 GA). Ferner ist bereits im Schriftsatz vom 02.11.2015 von der Beklagten eingewandt worden, dass die Verjährung nicht durch die Güteanträge gehemmt worden sei (Bl. 73 GA), auch wenn die Einhaltung der formellen Anforderungen an die Güteanträge nicht zuvor thematisiert worden war. Dies ist – wie auch die Frage nach der Unbestimmtheit der Güteanträge sowie dem von der Beklagten eingewandten auswechselbaren Vortrag von Deckungsanfragen und Stichentscheiden – indes letztlich eine ohnehin zu prüfende Rechtsfrage, hinsichtlich der angesichts der von den Klägern zu 1) bis zu 9) vorgelegten und von der Beklagten eben nicht bestrittenen Ablichtungen der diversen Schriftstücke in tatsächlicher Hinsicht kein Streit bestand. Ferner haben die Kläger zu 1) bis zu 9) mit dem Schreiben von Rechtsanwalt D. vom 13.12.2012 (Anlage K15 im Anlagenorder) bereits mit der Klageschrift den Umstand in den Prozess eingeführt, dass bei ihm am 31.12.2011 mehr als 12.000 Verfahren – offensichtlich von den Prozessbevollmächtigten der Kläger – eingegangen waren. Der Kammer stand damit bereits beim Übertragungsbeschluss der wesentliche tatsächliche und insbesondere rechtliche Rahmen des Rechtsstreits vor Augen, zumal ihr – wie senatsbekannt ist – bereits aus einer Vielzahl von vorangegangenen Rechtsstreiten aus vergleichbaren Komplexen, insbesondere aus dem Bereich der sogenannten Göttinger Gruppe, die mit der Beklagten auf Versichererseite und den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Klägerseite geführt wurden, die wesentlichen rechtlichen Probleme bereits bekannt waren. Dies gilt umso mehr, als auch die vorgerichtlichen Einwendungen der Beklagten bereits mit der Klageschrift eingereicht worden waren, so dass auch aufgrund dessen die Argumente der Beklagten zum Großteil bereits in den Rechtsstreit eingeführt waren. Diese Prozesslage hat sich durch den Schriftsatz vom 29.09.2016 (Bl. 154 ff. GA) jedenfalls nicht in einer solchen Weise geändert, dass ein Absehen von einer Vorlage nicht mehr verständlich oder offensichtlich unhaltbar, sondern zumindest vertretbar – und nach Ansicht des Senates auch zutreffend – war. Gleiches gilt auch für die Übertragung auf den Einzelrichter mit Kammerbeschluss vom 23.09.2016, die ohnehin von den Klägern nicht angegriffen ist. 3. Die Kläger zu 1) bis zu 9) haben gegen die Beklagte keinen Freistellungsanspruch von den Verbindlichkeiten aus den Kostenrechnungen vom 16. bzw. 17.03.2017 betreffend die Berufungsverfahren gegen die Anlageberatungsgesellschaft, da die Rechtsverfolgung aufgrund eingetretener Anspruchsverjährung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. a) Die Beklagte ist mit ihren Einwendungen gegen die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht ausgeschlossen. aa) Zwar ist ein Rechtschutzversicherer für den Fall, dass er auf die Deckungsanfrage eines Versicherungsnehmers eine unverzügliche, mit Belehrung gemäß § 128 VVG n.F. bzw. § 158n VVG a.F. versehene schriftliche Mitteilung unterlässt, mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 ausgeschlossen, und das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gilt gemäß § 128 VVG n.F. bzw. § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt. Allerdings waren die Deckungsablehnungen betreffend den Kläger zu 1) und den Kläger zu 5) noch rechtzeitig. Die Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden, den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Die Prüfungspflicht des Versicherers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 a ARB 75 erfüllt hat, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – IV ZR 139/01 –, Rn. 13, juris). Für die Prüfung wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 – I-4 U 40/16 –, Rn. 77, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 12 U 106/16 –, Rn. 34, juris m.w.N.). Diesen Zeitraum hatte die Beklagte noch nicht überschritten. So hatte die Beklagte auf die Deckungsanfrage des Klägers zu 5) vom 06.06.2014 (Anlage K65 im Anlagenorder) am 03.07.2014 (Anlage K66 im Anlagenorder) die Deckungsablehnung erklärt und damit weniger als vier Wochen benötigt. Da in diesem Zeitraum mit Pfingsten und Fronleichnam zwei gesetzliche Feiertage lagen, die bekanntermaßen oft für verlängerte Wochenenden genutzt werden, ist die geringe Überschreitung des ohnehin nicht im Sinne einer starren Frist zu verstehenden Zeitraums von zwei bis drei Wochen unschädlich. Etwas anders gilt auch nicht hinsichtlich des Klägers zu 1). Zwar lehnte die Beklagte die Deckung auf die Anfrage vom 26.05.2014 (Anlage K30 im Anlagenorder) erst am 03.07.2014 (Anlage K31 im Anlagenorder) ab. Indes ergibt sich aus der Deckungsablehnung, dass die Beklagte zuvor mit Schreiben vom 23.06.2014 und 28.06.2014 Rückfragen an den Kläger zu 1) bzw. dessen Prozessbevollmächtigten gestellt hat, ohne Antwort zu erhalten. Dass der Kläger zu 1) bereits zuvor seiner Informationsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75 in ausreichender Weise nachgekommen war und die Nachfragen der Beklagten daher ungerechtfertigt und verzögernd waren, hat der diesbezüglich darlegungsbelastete Kläger zu 1) nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1) bestreitet nicht, die Schreiben erhalten zu haben, sondern lediglich, dass es sich um „erhebliche“ Nachfragen gehandelt habe. Dies ist indes eine Rechtsfrage, zu deren Prüfung der Kläger zu 1) hätte vortragen müssen, um welche Informationen er gebeten wurde und wann er diese bereits erteilt haben will. Daran fehlt es, trotz einer entsprechenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.01.2019. Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis zu 4) sowie zu 6) bis zu 9) wird eine verspätete Deckungsablehnung schon nicht behauptet und liegt auch nicht vor. bb) Die Kläger zu 1) und zu 5) wurden mit den beiden betreffenden Deckungsablehnungen auch ordnungsgemäß gemäß § 128 Satz 2 VVG auf das gemäß § 128 Satz 1 VVG vorzusehende Gutachterverfahren hingewiesen, indem ausdrücklich und an markanter Stelle am Schluss des Schreibens auf die Möglichkeit gemäß § 17 Abs. 2 ARB 75 hingewiesen wurde. Angesichts dieses Verweises bedurfte es nicht noch einer Wiedergabe der entsprechenden Regelung, vielmehr war und ist es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zuzumuten, dies selbst in den Versicherungsbedingungen nachzuschauen, zumal die Klausel auch einfach aufzufinden und übersichtlich gestaltet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 128 Satz 2 VVG, wonach lediglich ein Hinweis auf das Verfahren vorgeschrieben ist, aber keine umfassende Erläuterung dieses Verfahrens im Ablehnungsschreiben. Der Hinweis der Kläger zu 1) und zu 5) auf die Entscheidung des Landgerichts München I geht fehl, da ihr § 18 Abs. 2 ARB-RU 2000 zugrunde liegt, wonach – abweichend von § 17 Abs. 2 ARB 75 – mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen ist, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrecht erhält, den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen kann, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine entsprechende Mitteilungspflicht des Versicherers sieht § 17 Abs. 2 ARB 75 demgegenüber nicht vor; die Mitteilungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ARB 75 ist mangels Fristsetzung durch die Beklagte gegenstandslos. Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis zu 4) sowie zu 6) bis zu 9) wird ein unzureichender Hinweis schon nicht behauptet und liegt auch nicht vor. b) Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 ARB 75 an die oben aufgeführten Stichentscheide der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1) bis zu 9) gebunden, da diese offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweichen. Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt (Senat, Urteil vom 13.09.2005, 4 U 164/04, Rn. 27, juris). „Offenbar“ ist eine solche Abweichung dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (Senat, a.a.O.). Vertritt ein Rechtsanwalt hingegen von mehreren Rechtsansichten diejenige, die zwar nicht der herrschenden Ansicht entspricht, aber doch nicht ganz abwegig erscheint, dann weicht seine Meinung noch nicht „offenbar“ von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (siehe dazu BGH, Urteil vom 20.04.1994, IV ZR 209/92, Rn. 14, Juris). aa) Ins Leere geht dabei zunächst der Einwand der Kläger zu 2) bis zu 9), die Bindungswirkung der sie betreffenden Stichentscheide ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24.11.2016 lediglich zu dem den Kläger zu 1) betreffenden Stichentscheid Stellung genommen habe. Die Beklagte hat sich offensichtlich lediglich beispielhaft mit diesem Stichentscheid vom 24.10.2014 (Anlage K33 im Anlagenorder) befasst und so ihre Argumente pars pro toto vorgebracht. Um einen streitigen Sachvortrag geht es dabei nicht, da der Inhalt der Stichentscheide unstreitig ist. Ob die Stichentscheidungen offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweichen oder Bindungswirkung haben, ist demgegenüber eine reine Rechtsfrage, die vom Gericht zu prüfen ist. Dass die Beklagte der Auffassung war, dass sämtlichen Stichentscheiden keine Bindungswirkung zukommt, hat sie durch die Verwendung des Plurals auf Seite 6 des Schriftsatz vom 24.11.2016 (Bl. 159 GA) klargestellt. bb) Hier sind die vermeintlichen Ansprüche der Anleger gegen die Anlageberatungsgesellschaft nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (zehn Jahre ab Entstehung) verjährt. Die Ansprüche der Anleger sind, wenn überhaupt, mit der Zeichnung der Anlagen entstanden, also zwischen 1991 und 1999. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB lief damit ab dem 01.01.2002 gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die zehnjährige Verjährungsfrist, so dass mangels anderer von den Parteien nicht vorgetragener Hemmungstatbestände entscheidend ist, ob die Verjährung durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens Ende 2011 gehemmt wurde. Dies ist indes nicht der Fall (so auch OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2016, I-34 U 115/14, Anlagenkonvolut K146 im Anlagenordner; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015, 11 U 93/14, Anlagenkonvolut K148 im Anlagenordner, sowie Beschlüsse vom 17.09.2015, 11 U 34/15 und 11 U 38/15, Anlagenkonvolut K150 und K152 im Anlagenordner; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015, I-16 U 99/14, Anlagenkonvolut K154 im Anlagenordner, sowie Urteil vom 26.02.2016, I-16 U 196/14, Anlagenkonvolut K156 im Anlagenordner; OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2015, 5 U 208/14, Anlagenkonvolut K160 im Anlagenordner). Zwar stellt die dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannte Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle keine besonderen formellen Anforderungen an den Schlichtungsantrag. Davon unabhängig muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14 –, BGHZ 206, 41-52, Rn. 22). Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 – III ZR 356/14 –, Rn. 3, juris) fehlt es den Güteanträgen auch in diesen Verfahren an einer hinreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels. Dazu gehört nach der Auffassung des BGH, dass das angestrebte Verfahrensziel zumindest insoweit umschrieben werden muss, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, auch wenn eine genaue Bezifferung der Forderung nicht enthalten sein muss (BGH NZG 2015, 1235, 1237). Der BGH hat dabei darauf abgestellt, dass Angaben, dem Antragsteller stünden wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche zu und die Antragstellerseite sei so zu stellen sei, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte, nicht genügen. Dies gilt auch, wenn zusätzlich vorgetragen wird, es sei der „entgangene Gewinn“ zu ersetzen, da „die Zeichnungssumme jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 %“ hätte angelegt werden können und erhaltene „Ausschüttungen“ und „Steuervorteile“ seien in Abzug zu bringen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass solche Angaben nicht genügen, die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche einzuschätzen zu können. Denn den Güteanträgen sei nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden haben kann (BGH, Urteil vom 20. August 2015 – III ZR 373/14 –, Rn. 22, juris). Werden diese Grundsätze auf die hier streitgegenständlichen Güteanträge (Anlagenkonvolut K13) übertragen, so fehlt es gleichermaßen an einer ausreichenden Darlegung des angestrebten Klageziels und Individualisierung des Anspruchs. Es wurde zunächst nur der Sachverhalt um die Dreiländer-Beteiligungen allgemein dargelegt und ausgeführt, welche Beteiligung mit welcher Einlagenhöhe gezeichnet wurde; sodann hieß es (bei Zeichnung mehrerer Anlagen im Plural): „Die Beteiligung der antragstellenden Partei an der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft wurde infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen. Die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch den Beteiligung Abschluss ursächlich entstandenen Schadens geltend.“ Sodann wurden – nahezu wortgleich in sämtlichen Güteanträgen – allgemein die angeblichen Aufklärungspflichtverletzungen ausgeführt. Am Ende der Güteanträge stand: „Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlung). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung vor allem Rechtsanwaltskosten […] und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“ Das genügt ganz eindeutig nicht den Anforderungen, die der BGH an die Individualisierung des Anspruchs jedenfalls der Größenordnung nach stellt. Wie hoch der entgangene Gewinn und „gegebenenfalls“ (!) die sonstigen Schäden sein würden, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Darüber hinaus hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14 –, BGHZ 206, 41-52, Rn. 25). Diese Grundsätze sind hier unmittelbar anzuwenden. Abgesehen von der Bezeichnung der Kapitalanlage und der Zeichnungssumme, wobei selbst diese nur ungenau und unter Vorbehalt vorgetragen wird, fehlt es an jeglichen Angaben zum Beratungszeitraum – in den Anträgen ist noch nicht einmal angegeben, wann die Beteiligungen gezeichnet wurden – sowie zu Hergang, Ablauf und Inhalt der Beratung. Die Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstandes waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Anlageberatungsgesellschaft anhand des Namens und der Beteiligungsnummer der Kläger in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen nähere Einzelheiten zu der streitbefangenen Beteiligung zu entnehmen und/oder diese Einzelheiten durch Befragung des aus den Unterlagen evtl. zu ersehenden Beraters zu ermitteln. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst; es entfällt selbst dann nicht, wenn der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 03.09.2015 - lll ZR 347/14, juris Rn. 19). Der pauschale und gerichtsbekannt für eine Vielzahl nahezu gleichlautender Anträge vorformulierte Güteantrag erfüllt damit schon die ihm obliegende Warnfunktion für den Schuldner nicht ansatzweise (vgl. bereits OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2014 – I-34 U 30/14 –, Rn. 88, juris). Aber auch für den Schlichter, dessen einzige Erkenntnisquelle zum Sachverhalt der Güteantrag darstellt, war eine sachgerechte Vorbereitung auf eine Güteverhandlung unter diesen Voraussetzungen von vornherein unmöglich. Die Gütestelle konnte mit diesem Güteantrag der Kläger ihrer Aufgabe, d.h. insbesondere dem Hinwirken auf eine gütliche Einigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nicht im Ansatz nachkommen. Die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH steht der des III. Zivilsenats nicht entgegen. Der IV. Zivilsenat hat zwar Güteanträge in den Verfahren gegen CMI als verjährungshemmend angesehen. Er hat aber übereinstimmend mit dem III. Zivilsenat ebenfalls verlangt, dass die geltend gemachten Ansprüche – auch dem Umfang nach – ausreichend individualisiert sein müssen (BGH IV ZR 405/14, zit. nach Juris, dort Rz. 13, 15; IV ZR 211/15, zit. nach Juris, dort Rz. 16). Der IV. Zivilsenat hat die seinerzeitigen Güteanträge in den von ihm entschiedenen Fällen zwar für ausreichend gehalten, aber nur deshalb, weil sich aus einem Anspruchsschreiben – und zwar nur aus diesem – die erforderlichen Angaben ergaben. Ein solches, den Güteantrag ergänzendes Schreiben gab es hier aber nicht. Ob die Einleitung des Schlichtungsverfahrens aus anderen Gründen bereits grundsätzlich nicht geeignet gewesen wäre, eine Verjährungshemmung herbeizuführen, insbesondere wegen Rechtsmissbrauchs oder wegen absichtlich herbeigeführter Überlastung der Schlichtungsstelle, so dass keine „demnächstige“ Zustellung vorliegen würde, kann der Senat offen lassen. cc) Die eingetretene Verjährung ist auch bei der Frage, ob die Stichentscheide der Prozessbevollmächtigten offenbar von der wirklichen Sach- der Rechtslage abweichen, zu prüfen. (i) Der Stichentscheid muss nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage beinhalten und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage in allen Einzelheiten prüfen. Der Stichentscheid darf sich vielmehr darauf beschränken, auf die Punkte einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (Senat, Urteil vom 13.09.2005, 4 U 164/04, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.1997, 7 U 210/96, Rn. 7, juris; OLG Köln, Urteil vom 08.01.1987, 5 U 132/86, juris). Dies bedeutet umgekehrt für den Versicherer, dass er in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe anführen muss, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will. Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, ohne dass der Stichentscheid von der Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, dann ist dieser Stichentscheid bindend und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren. Er kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben (OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2011, I-20 U 92/10, Rn. 20, juris). Hier hat sich die Beklagte in ihren oben aufgeführten Deckungsablehnungen betreffend den Kläger zu 1) sowie die Kläger zu 3) bis zu 9) ausdrücklich auch darauf bezogen, dass die von den Klägern geltend gemachten Forderungen verjährt seien, weil eine Verjährungsunterbrechung (zutreffend: Hemmung) durch das jeweilige Güteverfahren nicht bewirkt worden sei, unter anderem, weil der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert gewesen sei. Hinsichtlich des Klägers zu 2) argumentiert die Beklagte in ihrer Deckungsablehnung vom 22.05.2014 (Anlage K40 im Anlagenorder) zwar nicht unmittelbar mit der Verjährungsproblematik, bezieht sich aber ergänzend auf das anzufechtende Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25.03.2014 (Anlage K37 im Anlagenorder) und dessen Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage und macht sich diese damit zu Eigen. Auch wenn das Landgericht Lüneburg in seinem Urteil nicht auf die fehlende Individualisierung des Güteantrags eingegangen ist, hat es jedenfalls festgestellt, dass eine Verjährungshemmung durch die Einleitung des Güteverfahrens aus anderem Grund nicht eingetreten und der geltend gemachte Anspruch damit verjährt sei. Damit mussten sich sämtliche Stichentscheide auch mit der Frage der Verjährung befassen und dazu – in zumindest vertretbarer Weise – Stellung beziehen. Angesichts der in Rede stehenden Erhebung der Verjährungseinrede war diese auch hinsichtlich des Klägers zu 2) umfassend zu prüfen, wie auch ein Gericht sämtliche von den Parteien vorgetragene tatsächliche Umstände nach Erhebung der Verjährungseinrede daraufhin prüft, ob Verjährung eingetreten ist, auch wenn der konkrete Grund für die Verjährung von den Parteien nicht argumentativ aufbereitet wurde. Die Stichentscheide kamen indes zu dem Ergebnis, dass die Forderungen der Kläger nicht verjährt seien. Dabei haben die Prozessbevollmächtigten – auch im Fall des Klägers zu 2) – die kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB geprüft und ausgeführt, dass der Eintritt der Verjährung durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens gehemmt worden sei – was aus den vorstehenden Gründen offenkundig gerade nicht zutreffend ist. Selbst wenn sich der Stichentscheid betreffend den Kläger zu 2) zu dieser Frage möglicherweise nicht hätte verhalten müssen, was der Senat ausdrücklich offen lässt und wogegen spricht, dass die unstreitig erhobene Verjährungseinrede wie auch in einem Gerichtsverfahren umfassend zu prüfen sein dürfte, hat er es jedenfalls getan. Jedenfalls insoweit wich die Stellungnahme damit – entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 ARB 75 – auch hier offenbar von der wirklichen Rechtslage erheblich ab (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 – I-4 U 40/16 –, juris). (ii) Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Meinung im Schrifttum muss der Rechtsanwalt, der mit der als Stichentscheid bezeichneten Stellungnahme beauftragt wird, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung nach dem in einem Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstab darlegen und dabei die Grundlagen seiner gutachterlichen Entscheidung und den Weg, auf dem er zu ihr gelangt ist, angeben. Daher muss der Rechtsanwalt die Rechtsfragen unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre herauszuarbeiten und zum Prozessrisiko Stellung nehmen, das heißt die Stellungnahme muss sich auch mit Argumenten befassen, die gegen die Erfolgsaussicht angeführt werden können (OLG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2015 – 7 U 24/14 –, Rn. 23, juris). Dies ist in den jeweiligen Stichentscheid nicht geschehen; vielmehr ist die Problematik der Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht ausreichend bearbeitet worden, obwohl sie angesichts der formularmäßigen Ausgestaltung der Güteanträge offenkundig im Raume stand und anhand der Anträge in keiner Weise erkennbar war, in welcher Größenordnung sich der jeweils geltend gemachte Anspruch bewegt. (1.) Im Stichentscheid vom 24.10.2014 (Anlage K33 im Anlagenorder) betreffend den Kläger zu 1) nehmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) zwar auf Seite 22 f. Stellung zu der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags und begründen, warum ihrer Auffassung nach der zugrunde liegende Lebenssachverhalt eindeutig zu bestimmen gewesen sei. Mit der Problematik, dass es dem Güteantrag in diesem Verfahren an einer hinreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels mangelt, weil die Angaben im Güteantrag nicht genügen, die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche einzuschätzen zu können, setzt sich der Stichentscheid jedoch nicht auseinander. Darüber hinaus nimmt der Stichentscheid auch nicht Stellung dazu, dass weder der ungefähre Beratungszeitraum im Güteantrag angegeben wurde, noch der Hergang der Beratung mindestens im Groben umrissen wurde. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Stichentscheids vom 08.12.2014 betreffend den Kläger zu 9) (Anlage K103 im Anlagenorder) und die dortigen Ausführungen auf S. 14 f. (2.) Im Stichentscheid vom 16.01.2014 (Anlage K42 im Anlagenorder) betreffend den Kläger zu 2) gehen die Prozessbevollmächtigten mit keinem Wort auf die Verjährung der Forderung des Klägers zu 2) ein. (3.) In den beiden Stichentscheiden vom 24.03.2014 betreffend den Kläger zu 3) (Anlage K52 im Anlagenorder) und den Kläger zu 4) (Anlage K60 im Anlagenorder) befassen sich die Prozessbevollmächtigten auf S. 8 ff. wortgleich mit der hinreichenden Bestimmtheit des Güteantrags und nehmen insbesondere dazu Stellung, dass ein bezifferter Antrag (zutreffend) nicht erforderlich sei. Zu dem Kernproblem, dass nämlich die Angaben im jeweiligen Güteantrag nicht ansatzweise genügen, die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche einzuschätzen zu können, nehmen die Prozessbevollmächtigten indes keine Stellung; vielmehr beziehen sie sich noch in den Stichentscheiden lediglich darauf, dass der gesamte ursächlich entstandene Schaden geltend gemacht werde und es um den großen Schadensersatz gegangen sei, ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Darüber hinaus nehmen die Stichentscheide auch nicht Stellung dazu, dass weder der ungefähre Beratungszeitraum im Güteantrag angegeben wurde, noch der Hergang der Beratung mindestens im Groben umrissen wurde. (4.) In den drei Stichentscheiden vom 27.10.2014 betreffend den Kläger zu 5) (Anlage K68 im Anlagenorder), 10.12.2014 betreffend den Kläger zu 6) (Anlage K76 im Anlagenorder) und 12.01.2015 betreffend den Kläger zu 7) (Anlage K85 im Anlagenorder) befassen sich die Prozessbevollmächtigten auf Seite 3 ff. wortgleich mit der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags. Dabei kann es der Senat offen lassen, ob die Prozessbevollmächtigten in vertretbarer Weise dazu Stellung genommen haben, dass es unschädlich sein soll, dass weder der ungefähre Beratungszeitraum im Güteantrag angegeben wurde, noch der Hergang der Beratung mindestens im Groben umrissen wurde. Denn jedenfalls nehmen die Prozessbevollmächtigten keine Stellung dazu, dass die Angaben in den Güteanträgen nicht ansatzweise genügen, die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche einzuschätzen zu können. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Stichentscheids vom 20.01.2015 betreffend die Klägerin zu 8) (Anlage K94 im Anlagenorder) und die dortigen Ausführungen auf S. 3 ff. dd) Die Frage der Verjährung stellt auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH keinen neuen Umstand dar, der nicht zu berücksichtigen wäre; eine zunächst abweichende Auffassung der Beklagten ist diesbezüglich unerheblich, da es sich um eine von Amts zu prüfende Rechtsfrage handelt. Bei der Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist zwar auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, hier also – je nach Zeitpunkt der Deckungsanfrage – auf den Zeitraum Mai 2014 bis Januar 2015. Ist im maßgeblichen Zeitpunkt die Rechtslage noch unklar und entfallen die Erfolgsaussichten erst später – etwa aufgrund höchstrichterlicher Klärung –, so kann sich der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich nicht nachträglich auf die zwischenzeitliche Klärung berufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 12 U 106/16 –, Rn. 40, juris). Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Individualisierung von Güteanträgen sind zu Güteanträgen, die den hier streitgegenständlichen Güteanträgen vergleichbar sind, zwar erst in jüngerer Zeit ergangen; insbesondere ist das oben in Bezug genommene Urteil des BGH vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14 –, BGHZ 206, 41-52, erst nach den Stichentscheiden der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergangen. Dass Ansprüche ausreichend individualisiert werden müssen, damit sie die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeiführen, entsprach aber allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vergl. BGH NJW 2009, 56 zum Mahnbescheid), ist keineswegs erstmals in der vorgenannten BGH-Entscheidung entwickelt worden (so auch nicht BGH, Urteil vom 10. September 2015 – IX ZR 255/14 –, Rn. 12, juris, wo gerade keine Ausführungen zu der vor dieser Entscheidung geltenden Rechtslage gemacht wurden) und ist auch lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für bei einer Gütestelle eingereichte Anträge in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits gefordert worden (vergl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 10485, II 3 a cc; OLG München, BeckRS 2007, 32961), so dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger dies bei ihrem Stichentscheid nicht nur hätten berücksichtigen können, sondernd auch müssen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juli 2016 – I-4 U 122/14 –, Rn. 114, juris). Bereits vor dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife stand damit sicher fest, dass allein ein Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, sich also auf einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände bezieht, die Verjährung hemmt (BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, juris Rn. 13) und zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes neben der Darstellung des Lebenssachverhalts auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge gehört. Ferner war bereits entschieden, dass es hieran fehlt, wenn ohne konkreten Antrag oder zumindest sonstige Bezifferung des behaupteten Anspruchs allein begehrt wird, das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln (vgl. OLG München, Urt. v. 06.11.2013 - 20 U 2064/13, juris Rn. 38; OLG München, Beschluss v. 12.11.2007 - 19 U 4170/07, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 – I-34 U 113/13 –, Rn. 38 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 34 U 113/13 –, Rn. 5 ff., juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Juli 2014 – 17 U 172/13 –, Rn. 31, juris; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 06.02.2014 - 5 U 1320/13, Rn. 15, BeckRS 2014, 15965, beck-online; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2014 – 19 U 2/14 –, Rn. 23 ff., juris; KG Berlin, Urteil vom 08. Januar 2015 – 8 U 141/13 –, Rn. 50 ff., juris; LG Berlin, Urt. v. 23.10.2013 - 10 O 43/13, juris Rn. 38; LG Baden-Baden, Urt. v. 30.12.2013 - 1 O 187/12, juris Rn. 58). Auch wenn die weiteren konkreten Anforderungen an die Individualisierung eines Güteantrags noch nicht höchstrichterlich geklärt waren, bestand aufgrund des allgemein anerkannten Erfordernisses der hinreichenden Individualisierung einerseits und der hier von den Prozessbevollmächtigten der Kläger verwendeten Musteranträge, die lediglich in höchst rudimentärer Weise auf die individuelle Auseinandersetzung eingingen, unbedingter Anlass, sich im Stichentscheid mit den jeweiligen Argumenten auseinanderzusetzen und die entsprechenden Prozessrisiken aufzuzeigen. Im Stichentscheid wurde dieses Problem jedoch, wie aufgezeigt, wenn überhaupt, dann nur unvollständig und damit nicht mehr vertretbar behandelt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der IV. Zivilsenat des BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 07.09.2016 darauf abgestellt hat, dass er in seinen Urteilen vom 28.10.2015 grundsätzlich darüber entschieden habe, welche Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs zu stellen sind, da er insoweit lediglich Bezug auf seine eigene nunmehrige Rechtsprechung nimmt. Dass es sich um neue Anforderungen an die hinreichende Individualisierung handelt, die bislang nicht vertreten worden sind, ist dieser Entscheidung – und den anderen Entscheidungen des BGH – nicht zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urteil vom 03. März 2010 – 4 U 40/09 –, juris, die sich nicht mit der hier erheblichen Frage befasst, ob der dort gestellte Güteantrag überhaupt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs zu hemmen vermag, sondern lediglich mit der Identität zwischen den im Güteverfahren und den in dem späteren Klageverfahren geltend gemachten Streitgegenständen. Auch die übrigen von den Klägern zitierten Entscheidungen, nach denen früher von den Prozessbevollmächtigten verwendete Güteanträge als hinreichend angesehen wurden, stehen dem nicht entgegen. So ist schon nicht ersichtlich, dass die dortigen Güteanträge mit den hier streitgegenständlichen Güteanträgen identisch waren. Dies ist durchaus zweifelhaft, da beispielsweise in der von den Klägern zitierten Entscheidung des LG Fulda ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Höhe des Schadens und die konkrete Aufklärungspflichtverletzung angegeben worden sei – dies ist hier indes nicht der Fall: Die Aufklärungspflichtverletzungen sind lediglich abstrakt und allgemein aufgeführt, und zumindest ist die Schadenshöhe, wie bereits oben ausgeführt, völlig offen. Ferner betreffen die vorgelegten Entscheidungen (Anlagen K170 bis K174 im Anlagenhefter) völlig andere Kapitalanlagen, nämlich Anlagen im Zusammenhang mit der Göttinger Gruppe. Dass die dort verwendeten Güteanträge wortgleich mit den hier streitgegenständlichen Güteanträgen waren, ist daher nicht anzunehmen. In den beiden Beschlüssen des OLG Naumburg, auf die die Kläger Bezug nehmen und die zumindest vergleichbare Beteiligungen wie hier streitgegenständlich betreffen, wird eine endgültige Entscheidung über die Verjährungshemmung nicht getroffen, sondern lediglich ausgeführt, dass „nach dem bisherigen Sach- und Streitstand“ nicht von einer Verjährung „auszugehen“ sei (Anlagen K130 und K131 im Anlagenband). Noch offener hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 27.05.2015 ausgeführt, dass „nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht fest[stehe], dass Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt“ seien (Anlage K134 im Anlagenband). Lediglich in den beiden vorgelegten Beschlüssen des 21. Zivilsenates des OLG München vom 18.05.2015 und 10.06.2015 (Anlagen K132 und K133 im Anlagenband) ist dezidiert ausgeführt worden, dass die von der dortigen Beklagten vorgebrachten von einer Beweisaufnahme unabhängigen und gegen eine verjährungshemmende Wirkung der jeweiligen Güteanträge sprechenden Gesichtspunkte nicht durchgriffen. Indes sind diese beiden Beschlüsse erst nach den hier streitgegenständlichen Stichentscheiden ergangen und somit für die Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife unerheblich. Ohnehin ändern sämtliche Entscheidungen nichts daran, dass die Auseinandersetzung der Prozessbevollmächtigten in den Stichentscheiden mit der Problematik nicht hinreichend war. Da gemäß § 17 Abs. 2 ARB eine begründete Stellungnahme zu der Notwendigkeit einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen abzugeben ist, ist der Rechtsanwalt gehalten, die Grundlagen seiner gutachterlichen Entscheidung und den Weg, auf dem er zu ihr gelangt ist, aufzuzeigen; er hat deshalb grundsätzlich den entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und das nach seiner Ansicht bestehende (Prozeß-)Risiko aufzuzeigen, d.h. sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinanderzusetzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen. Wie umfänglich der Rechtsanwalt die Stellungnahme gestaltet ist abhängig vom Umfang oder von der Komplexität des Streitstoffes, von dem Stand der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer und seiner dadurch begründeten Vorkenntnis, ferner von dem Stadium, in dem sich die Interessenwahrnehmung jeweils befindet (BGH, Urteil vom 17. Januar 1990 – IV ZR 214/88 –, Rn. 6, juris). Dem wurden die jeweiligen sogenannten Stichentscheide nicht gerecht, da sie entweder die Frage der Verjährung gar nicht thematisierten (Stichentscheid vom 16.01.2014 (Anlage K42 im Anlagenorder) betreffend den Kläger zu 2)), nicht dazu Stellung nahmen, dass die Angaben in den Güteanträgen nicht ansatzweise genügen, die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche einzuschätzen zu können (sämtliche übrigen Stichentscheide) und auch nicht dazu Stellung nahmen, dass weder der ungefähre Beratungszeitraum im Güteantrag angegeben wurde, noch der Hergang der Beratung mindestens im Groben umrissen wurde (Stichentscheid vom 24.10.2014 (Anlage K33 im Anlagenorder) betreffend den Kläger zu 1), Stichentscheide vom 24.03.2014 betreffend den Kläger zu 3) (Anlage K52 im Anlagenorder) und den Kläger zu 4) (Anlage K60 im Anlagenorder), Stichentscheid vom 08.12.2014 betreffend den Kläger zu 9) (Anlage K103 im Anlagenorder). Insoweit wurde die Problematik von den Prozessbevollmächtigten nicht behandelt und insoweit liegt damit auch ein offenbares erhebliches Abweichen von der wirklichen Sach- und Rechtslage vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass identische Güteanträge zu erfolgreichen Verfahrensabschlüssen geführt haben, wobei sich die Kläger insbesondere auf die von ihnen in den Rechtsstreiten mit W. F. geschlossenen Vergleiche beziehen. Die Frage, ob die Berufungen gegen die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, ist davon unabhängig, ob sich andere Personen in anderen prozessualen Situationen aus welchen Gründen auch immer auf einen Vergleich eingelassen haben. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass bei der seinerzeitigen Formulierung der Güteanträge kein anwaltlicher Fehler vorgelegen habe (vgl. LG Köln, Urteil vom 19. Juli 2018 – 22 O 407/17 –, juris), ist dies für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Zum einen geht es hier allein um die Sach- und Rechtslage bei der Erstellung der Stichentscheide im Zeitraum Mai 2014 bis Januar 2015 und nicht um die Frage, ob die Prozessbevollmächtigten im Dezember 2011 bei der Formulierung der Güteanträge oder hernach bei Klageeinreichung schuldhaft ihre Anwaltspflichten verletzt haben. Zum anderen ist hier auch nicht die Prüfung streitgegenständlich, ob die Prozessbevollmächtigten seinerzeit von einer Klageerhebung abzuraten hatten. Allein diese Prüfung war Gegenstand des von den Klägern vorgelegten Beschlusses des OLG Stuttgart vom 04.09.2017 (12 U 29/17, Anlage K199, Bl. 751 ff. GA, nicht veröffentlicht), das ausdrücklich die Frage dahinstehen ließ, ob die Prozessbevollmächtigten Zweifel an der Hemmungswirkung der Güteanträge mitteilen mussten. Dass auch das OLG Stuttgart davon ausging, dass es sich um zwei unterschiedliche Rechtsfragen handelt, zeigt sich bereits daran, dass es trotz der Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 14. Juli 2017 – I-4 U 40/16 –, Rn. 106, juris, nicht die Revision zugelassen, sondern im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat. c) Aus den vorstehenden Erwägungen hatte die seinerzeit beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Deckungsanträge auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, und zwar offensichtlich. 4. Die Kläger zu 1) bis zu 9) haben indes – wenn auch nur in geringerem Umfang – weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der Kostenrechnungen für die Erstellung der Stichentscheide. a) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12.03.2019 mitgeteilt hat, hält er seine Auffassung nicht mehr aufrecht, dass aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 folgt, dass der Versicherungsnehmer nicht selbst Gebührenschuldner des Rechtsanwaltes wird, sondern sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes unmittelbar gegen den Versicherer richtet (so noch Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 – I-4 U 40/16 –, Rn. 115 ff., juris). Schuldner dieser Gebühren sind vielmehr die Kläger. § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 enthält keine Erklärung des Versicherers, die Gebührenschuld für die Erstellung eines Stichentscheids mit befreiender Wirkung für den Versicherungsnehmer zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – IV ZR 216/17 –, Rn. 15, juris). Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin zu 10) keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hat und ihre Klage unbegründet ist. b) Hier bestehen keine Bedenken, dass hinsichtlich der Kostenrechnungen für die Erstellung des sogenannten Stichentscheids die Zahlung in Höhe von restlichen Beträgen aus den im Einzelnen aufgeführten Rechnungen verlangt wird, da aus dem Sachvortrag der Kläger erkennbar ist, wie sich diese restlichen Beträge errechnen sollen. Soweit die Klägerin zu 10) mit ihrem Klageantrag zu 1) (bzw. Klageantrag zu 21) nach der Nummerierung in der Berufungsbegründung) einen um 20 ct höheren Betrag verlangt als sich aus der Differenz von Rechnungsbetrag vom 23.10.2014 und Anweisung der Beklagten nach ihrem Schreiben vom 12.11.2014 ergibt, handelt es sich offenbar um einen bloßen Rechenfehler. c) Bei der Berechnung der durch den Stichentscheid entstandenen Kosten ist nicht von einer höheren als der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auszugehen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Gebühr ist dabei durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Rahmen der Fertigung der Stichentscheide zu behandelnden Problemen um eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle mit dem jeweils gleichen Fragenkomplex handelt. Es ist senatsbekannt, dass die Prozessbevollmächtigten neben den hiesigen Klägern zahlreiche andere Anleger in vergleichbaren Situationen vertreten. Dies wird nicht nur dadurch deutlich, dass die Prozessbevollmächtigten nahezu wortgleiche Güteanträge verwendet haben, sondern auch dadurch, dass sie gegenüber der Beklagten mit Schriftsätzen aufgetreten sind, die im wesentlichen aus Textbausteinen bestehen, wie die bereits im Rechtsstreit vorgelegten Schreiben zeigen und wie dem Senat aus mehreren anderen Verfahren der Prozessbevollmächtigten bekannt ist. Diese betrafen zwar nicht die hier streitgegenständliche Anlageberatungsgesellschaft, sondern die Göttinger Gruppe, indes ist nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Bearbeitungsweise der Prozessbevollmächtigten grundsätzlich unterscheiden würde. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 345/10 –, juris; BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 40/10, ZfSch 2013, 406-408). Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände ersichtlich, die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten begründen würden, so dass bereits nach Nr. 2300 RVG-VV eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht kommt, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war. Soweit die Kläger behaupten, die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahmen habe jeweils ca. einen vollen Anwaltsarbeitstag in Anspruch genommen, kann der Senat als zutreffend unterstellen, dass der jeweilige Anwalt diese Zeit für die Fertigung der Stellungnahmen verwendet hat. Solches wäre indes jedenfalls nicht erforderlich gewesen, wie die hier vorgelegten teilweise wortgleichen Stichentscheide zeigen (vgl. die beiden Stichentscheide vom 24.03.2014 betreffend den Kläger zu 3) (Anlage K52 im Anlagenorder) und den Kläger zu 4) (Anlage K60 im Anlagenorder) sowie die drei Stichentscheide vom 27.10.2014 betreffend den Kläger zu 5) (Anlage K68 im Anlagenorder), 10.12.2014 betreffend den Kläger zu 6) (Anlage K76 im Anlagenorder) und 12.01.2015 betreffend den Kläger zu 7) (Anlage K85 im Anlagenorder)). Auch wenn der Senat in Rechnung stellt, dass in jedem Einzelfall Besonderheiten zu berücksichtigen sind, zeigen die Stichentscheide und der Sachvortrag der Kläger im Rechtsstreit doch deutlich, dass diese nicht den Umfang hatten, dass ein überdurchschnittlicher Arbeitsanfall als notwendig festgestellt werden kann. Gegen die von den Klägern behauptete erhebliche Bedeutung spricht bereits in gewissem Maße der Umstand, dass die Kapitalanlagen zwischen 1991 und 1999 von den Anlegern gezeichnet wurden, die Prozessbevollmächtigten indes frühestens im Oktober 2011 – und teilweise noch deutlich später – beauftragt wurden. Eine Erklärung für diesen von der Beklagten vorgebrachten Umstand tragen die Kläger nicht vor. Auch sonst haben die Kläger keine konkreten Umstände vorgebracht, aus denen eine erhebliche, über das durchschnittliche Maß hinausgehende Bedeutung folgt. Hinsichtlich dieser Frage braucht der Senat kein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gericht muss gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nur dann einholen, wenn das Verfahren einen Rechtsstreit zwischen Anwalt und seinem Mandanten betrifft (OLG München, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 U 5007/13 –, Rn. 7, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da es lediglich um einen gegen den Versicherer gerichteten Anspruch geht. Unzutreffend ist der Einwand der Kläger, bereits aufgrund des dem Rechtsanwalt zustehenden Ermessensspielraums sei die 1,5-fache Geschäftsgebühr hinzunehmen. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr ist der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht entzogen (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, juris). Soweit indes die Beklagte hinsichtlich des Klägers zu 1) und des Klägers zu 5) mit ihren Schreiben vom 12.11.2014 (Anlage K36 im Anlagenordner) und 11.11.2014 (Anlage K70 im Anlagenordner) lediglich eine 0,8-fache Gebühr abgerechnet hat, ist dies aufgrund der grundsätzlich nicht einfachen Problematik auch angesichts der gleichförmigen Bearbeitung einer Vielzahl von Mandaten zu wenig, zumal sich die Prozessbevollmächtigten in den Stichentscheiden auch mit den teilweise unterschiedlichen Argumentationen der erstinstanzlichen Entscheidungen auseinanderzusetzen hatten. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 31.01.2019 nach dem entsprechenden Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2019 auch akzeptiert und sich lediglich gegen eine über eine 1,3-fache Gebühr hinausgehende Abrechnung gewandt. d) Zutreffend gehen die Kläger davon aus, dass sich der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr für die Erstellung des Stichentscheids nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in der zweiten Instanz entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 Prozent bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. März 2006 – IV ZB 19/05 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 141/10 –, Rn. 4, juris). Für die Berechnung dieses Kostenrisikos ist der entsprechende Streitwert des zugrundeliegenden Verfahrens heranzuziehen, wobei für die Bestimmung dieses Streitwerts der jeweils geltend gemachte entgangene Zinsgewinn gemäß § 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht bleibt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 – III ZR 143/12 –, Rn. 6 ff., juris; BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – III ZR 228/14 –, Rn. 3, juris, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – III ZR 164/14 –, Rn. 7, juris). e) Hinsichtlich der Kostenrechnungen für die Erstellung der Stichentscheide hat die Beklagte nicht deren Übersendung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG bestritten – dies betraf lediglich die Kostenrechnungen betreffend die Abrechnung der Berufungsinstanz (Bl. 310 GA). Insoweit ist der Hinweis der Beklagten in der Berufungserwiderung (Bl. 492 GA) unzutreffend. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte auf diese Rechnungen auch bereits Leistungen erbracht hat und dem erstinstanzlichen Vortrag der Kläger, jeweils Ablichtungen der unterschriebenen Rechnungen erhalten zu haben, nicht entgegen getreten ist, kann der Vortrag in der Berufungserwiderung auch nicht so verstanden werden, dass die Beklagte nunmehr erstmalig die Übersendung der Rechnungen bestreiten will. f) Im Einzelnen gilt damit folgendes: aa) Hinsichtlich der Rechnung vom 24.10.2014 betreffend den Kläger zu 1) (Anlage K34 im Anlagenorder) geht er selbst von einem Streitwert des Berufungsverfahrens in Höhe von lediglich 12.884,56 Euro aus. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 5356,29 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 4285,03 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 393,90 Euro 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG 90,90 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 504,80 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 95,91 Euro Gesamtbetrag 600,71 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 396,83 Euro Restbetrag 203,88 Euro bb) Hinsichtlich der Rechnung vom 19.11.2014 betreffend den Kläger zu 2) (Anlage K45 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Urteil des OLG Celle vom 24.09.2015, 11 U 93/14 (Anlagenkonvolut K148 im Anlagenband) lediglich 9309,70 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 4730,12 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 3784,10 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 327,60 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 347,60 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 66,04 Euro Gesamtbetrag 413,64 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 316,18 Euro Restbetrag 97,46 Euro cc) Hinsichtlich der Rechnung vom 23.03.2015 betreffend den Kläger zu 3) (Anlage K53 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Beschluss des OLG Celle vom 17.09.2015, 11 U 34/15 (Anlagenkonvolut K150 im Anlagenband) lediglich 93.632,45 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 13.627,38 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 10.901,90 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 785,20 Euro 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG 181,20 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 986,40 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 187,42 Euro Gesamtbetrag 1.173,82 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 949,14 Euro Restbetrag 224,68 Euro dd) Hinsichtlich der Rechnung vom 23.03.2015 betreffend den Kläger zu 4) (Anlage K61 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Beschluss des OLG Celle vom 17.09.2015, 11 U 38/15 (Anlagenkonvolut K152 im Anlagenband) lediglich 272.492,89 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 24.993,28 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 19.994,62 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 964,60 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 984,60 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 187,07 Euro Gesamtbetrag 1.171,67 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 899,40 Euro Restbetrag 272,27 Euro ee) Hinsichtlich der Rechnung vom 27.10.2014 betreffend den Kläger zu 5) (Anlage K69 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2015, I-16 U 99/14 (Anlagenkonvolut K154 im Anlagenband) lediglich 22.473,63 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 6782,84 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 5426,27 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 460,20 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 480,20 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 91,24 Euro Gesamtbetrag 571,44 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 409,36 Euro Restbetrag 162,08 Euro ff) Hinsichtlich der Rechnung vom 09.12.2014 betreffend den Kläger zu 6) (Anlage K77 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.02.2016, I-16 U 196/14 (Anlagenkonvolut K156 im Anlagenband) lediglich bis zu 13.000 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 5356,29 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 4285,03 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 393,90 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 413,90 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 78,64 Euro Gesamtbetrag 492,54 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 316,18 Euro [1] Restbetrag 176,36 Euro Eine 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ist nicht in Rechnung gestellt worden. gg) Hinsichtlich der Rechnung vom 08.01.2015 betreffend den Kläger zu 7) (Anlage K86 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.04.2016, I-16 U 191/14 (Anlagenkonvolut K158 im Anlagenband) lediglich bis zu 45.000 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 9730,45 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 7784,36 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 592,80 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 612,80 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 116,43 Euro Gesamtbetrag 729,23 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 650,34 Euro [2] Restbetrag 78,89 Euro Die 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ist nicht in Rechnung gestellt worden. hh) Hinsichtlich der Rechnung vom 20.01.2015 betreffend die Klägerin zu 8) (Anlage K95 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Urteil des OLG Naumburg vom 04.11.2015, 5 U 208/14 (Anlagenkonvolut K160 im Anlagenband) lediglich 22.574,95 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 7064,15 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 5651,32 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 460,20 Euro 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG 106,20 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 586,40 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 111,42 Euro Gesamtbetrag 697,82 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 794,92 Euro [3] Restbetrag -97,10 Euro ii) Hinsichtlich der Rechnung vom 05.12.2014 betreffend den Kläger zu 9) (Anlage K104 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Beschluss des OLG Hamm vom 13.01.2016, I-34 U 167/14 (Anlagenkonvolut K162 im Anlagenband) lediglich bis zu 80.000 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Das Kostenrisiko in der zweiten Instanz betrug damit 12.550,60 Euro. Der Gegenstandswert für die Erstellung des Stichentscheids betrug damit 10.040,4 Euro. An Gebühren sind damit entstanden: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 785,20 Euro 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG 181,20 Euro Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 986,40 Euro Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7009 VV RVG 187,42 Euro Gesamtbetrag 1173,82 Euro von der Beklagten bereits bezahlt 808,25 Euro Restbetrag 365,57 Euro III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.06.2019. Wie der Senat vorstehend ausgeführt hat, weicht er von der von den Klägern aufgeführten Rechtsprechung gerade nicht ab. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 64.000,35 Euro . Hinsichtlich der von den Kläger zu 1) bis zu 9) gestellten und auf Freistellung gerichteten Anträge in Höhe von insgesamt 75.842,56 Euro ist ein Feststellungsabschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 08. März 2006 – IV ZB 19/05 –, juris), so dass sich ein Wert in Höhe von 60.674,05 Euro errechnet. Hinzu kommen die auf Zahlung gerichteten Anträge der Klägerin zu 10) in Höhe von insgesamt 3326,30 Euro. K. F. Dr. L. I-4 U 111/17 9 O 201/15LG Düsseldorf OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit pp. hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht F. und Dr. L. am 04.09.2019 beschlossen: I. Auf den Antrag der Kläger vom 15.07.2019 wird der Tatbestand des am 28.06.2019 verkündeten Urteils des Senats wie folgt berichtigt (die Bezeichnung der Fundstellen bezieht sich auf die Ausfertigung in der Gerichtsakte, Bl. 796 ff. GA): 1. Auf den Seiten 1 und 2 des Urteils lautet es an insgesamt drei Stellen statt „9 O 201/15“ bzw. „9 O 201/150“ richtig wie folgt: „9 O 156/15“. 2. Auf Seite 9 des Urteils lautet es in der Tabellenspalte „erstinstanzliches Urteil“ für den Kläger zu 5) statt „LG Wuppertal, Urteil vom 30.402.104 (K63)“ richtig wie folgt: „LG Wuppertal, Urteil vom 30.04.2014 (K63)“. 3. Auf Seite 10 des Urteils lautet es in der von der vorangegangenen Seite fortgesetzten Tabellenspalte „Beendigung Berufung“ für den Kläger zu 6) statt „(K152)“ richtig wie folgt: „(K156)“. 4. Auf Seite 42 des Urteils lautet es unter dem Punkt (2.) statt „Im Stichentscheid vom 16.01.2014 (Anlage K42 im Anlagenordner) [...]“ richtig wie folgt: „Im Stichentscheid vom 16.06.2014 (Anlage K42 im Anlagenordner) [...]“. 5. Auf Seite 42 des Urteils lautet es unter dem Punkt (3.) statt „In den beiden Stichentscheiden vom 24.03.2014 […]“ richtig wie folgt: „In den beiden Stichentscheiden vom 24.03.2015 [...]“. 6. Auf Seite 47 des Urteils lautet es im ersten Absatz in dessen 12./13. Zeile statt „[…] Stichentscheide vom 24.03.2014 betreffend den Kläger zu 3)“ richtig wie folgt: „[…] Stichentscheide vom 24.03.2015 betreffend den Kläger zu 3)“. 7. Auf Seite 50 des Urteils lautet es im zweiten Absatz in dessen sechster Zeile statt „[…] (vgl. die beiden Stichentscheide vom 24.03.2014 [...]“ richtig wie folgt: „[…] (vgl. die beiden Stichentscheide vom 24.03.2015 [...]“. 8. Auf Seite 52 des Urteils lautet es unter dem Punkt aa) statt „Hinsichtlich der Rechnung vom 24.10.2014 [...]“ richtig wie folgt: „Hinsichtlich der Rechnung vom 23.10.2014 [...]“. II. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger zurückgewiesen. Gründe Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger ist nur teilweise begründet. Soweit die Kläger Bezug auf bestimmte Seitenangaben nehmen, die nicht mit den Seitenzahlen in der Ausfertigung in der Gerichtsakte, Bl. 796 ff. GA, übereinstimmen, konnte der Senat die Ausführungen der Kläger den jeweiligen Urteilspassagen zuordnen. 1. Die Schreibfehler waren gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwände erhoben. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 28.06.2019 die nunmehr zutreffend bezeichneten Schriftstücke zugrunde gelegt. 2. Nicht zu berichtigen (§ 319 ZPO) oder zu ergänzen (§ 320 ZPO) war das Urteil hinsichtlich der von den Klägern im Übrigen geltend gemachten Punkte. a) Das Urteil ist nicht hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags, das Versäumnisurteil vom 13.10.2016 (9 O 156/15) aufzuheben, zu ergänzen. Dass die Kläger vor dem Landgericht die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt haben, ergibt sich aus der einleitenden Formulierung „Die Kläger haben zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 13.10.2016 aufzuheben [...]“, die sich auch auf die im Anschluss an die Hauptanträge aufgeführten Hilfsanträge bezieht. b) Die von den Klägern gestellten Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind als bloße Nebenanträge, die sich mit der Urteilsverkündung erledigt haben, nicht als Anträge im Sinne von § 313 Abs. 2 ZPO in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen. c) Der auf Seite 33 des Urteils, erster Absatz, letzter Satz zu findende Satz „Daran [Vortrag des Klägers zu 1), um welche Informationen er gebeten worden sein und wann er diese bereits erteilt haben will] fehlt es, trotz einer entsprechenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.01.2019“ ist nicht zu streichen, da er den Tatsachen entspricht und demnach keine Unrichtigkeit vorliegt. Im Protokoll vom 29.01.2019 ist festgehalten, dass die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden ist. Dabei ist auch diese Frage zur Sprache gekommen. d) Ebenso wenig ist der Satz „Ein solches, den Güteantrag ergänzendes Schreiben gab es hier aber nicht.“ (Seite 39 des Urteils, erster Absatz, letzter Satz) zu streichen. Die Kläger tragen selbst mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht vor, dass es einen solches Schreiben gegeben habe, und zeigen auch nicht auf, dass sie – oder die Beklagte – solches bereits zuvor vorgetragen haben. Letzteres ist auch nicht der Fall. Die Kläger haben eine Unrichtigkeit des Tatbestands daher nicht dargetan. K. F. Dr. L. [1] Errechnet sich aus den in Rechnung gestellten 655,69 Euro und den als noch offen bezeichneten 339,51 Euro. [2] Errechnet sich aus den in Rechnung gestellten 1101,94 Euro und den als noch offen bezeichneten 451,60 Euro. [3] Errechnet sich aus den in Rechnung gestellten 1000,55 Euro und den als noch offen bezeichneten 205,63 Euro.