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Beschluss

2 Ws 115/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einsicht in bildliche Beweismittel, die Opfer ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, kann nach §147 Abs.4 S.1 StPO auf die Geschäftsstelle beschränkt werden; eine solche Beschränkung verletzt nicht notwendigerweise das Recht auf Waffengleichheit. • Dringender Tatverdacht kann sich vollständig aus vorliegenden Bilddateien ergeben, wenn der Senat selbst Einsicht genommen hat und die Vorinstanzen die Materialien rechtmäßig zugrunde gelegt haben. • Fluchtgefahr gemäß §112 Abs.2 Nr.2 StPO kann bei hoher Straferwartung nach §176a Abs.2 Nr.1 StGB auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bestehen; fehlende familiäre Bindungen verstärken die Annahme der Fluchtgefahr.
Entscheidungsgründe
Untersuchungshaft bei schwerem sexuellem Missbrauch: Bilddateien als tragender Verdachtsmoment • Die Einsicht in bildliche Beweismittel, die Opfer ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, kann nach §147 Abs.4 S.1 StPO auf die Geschäftsstelle beschränkt werden; eine solche Beschränkung verletzt nicht notwendigerweise das Recht auf Waffengleichheit. • Dringender Tatverdacht kann sich vollständig aus vorliegenden Bilddateien ergeben, wenn der Senat selbst Einsicht genommen hat und die Vorinstanzen die Materialien rechtmäßig zugrunde gelegt haben. • Fluchtgefahr gemäß §112 Abs.2 Nr.2 StPO kann bei hoher Straferwartung nach §176a Abs.2 Nr.1 StGB auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bestehen; fehlende familiäre Bindungen verstärken die Annahme der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte wurde im Januar 2015 vorläufig festgenommen und sitzt seitdem in Untersuchungshaft wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§176,176a,184b StGB). Er soll im Jahr 2014 mit einem zehnjährigen Jungen in zwei Fällen analen Geschlechtsverkehr gehabt haben; das Tatgeschehen sei auf Bilddateien dokumentiert, die der Beschuldigte gefertigt haben soll. Das Amtsgericht erließ Haftbefehl und das Landgericht wies eine Haftbeschwerde zurück. Der Verteidiger rügte unzureichende Akteneinsicht in die Bilddateien und focht die Haftgründe an. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der weiteren Beschwerde. Der Senat hat die Bilddateien eingesehen und die bisherigen Entscheidungen überprüft. • Zutreffende rechtliche Grundlage für Beschränkung der Mitgabe bildlicher Beweismittel in §147 Abs.4 S.1 StPO; RiStBV (Nr.220 Abs.2, Nr.225) erlaubt Entfernung von Lichtbildern mit teilweiser oder völliger Entkleidung und Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle. • Der dringende Tatverdacht ergibt sich vollständig aus den bei den Akten befindlichen Bilddateien, die vom Senat eingesehen wurden; daher war die Verwendung dieses Materials zur Haftanordnung rechtmäßig. • Eine Einschränkung der Verteidigungsrechte durch die Art der Akteneinsicht liegt nicht vor, weil dem Verteidiger die Einsicht auf der Geschäftsstelle in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise angeboten wurde. • Bei der Prüfung der Haftgründe ist Fluchtgefahr nach §112 Abs.2 Nr.2 StPO zu bejahen, da die Straferwartung (Mindeststrafe von zwei Jahren nach §176a Abs.2 Nr.1 StGB) hoch ist und fehlende feste soziale Bindungen sowie bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse ein Entziehen nicht ausschließen. • Es war nicht erforderlich, abschließend über Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu entscheiden, da Fluchtgefahr genügte; auch eine Haftverschonung nach §116 StPO war nicht geboten und die Dauer der Untersuchungshaft (etwas über sieben Wochen) war noch verhältnismäßig im Sinne des §120 StPO. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten wurde verworfen; die Haftordnung blieb bestehen. Der Senat bestätigt, dass die bei den Akten befindlichen Bilddateien den dringenden Tatverdacht rechtfertigen und dass die eingeschränkte Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle verfahrensrechtlich zulässig ist (§147 Abs.4 S.1 StPO). Zudem liegt Fluchtgefahr gemäß §112 Abs.2 Nr.2 StPO vor, weil wegen der zu erwartenden Mindeststrafe von zwei Jahren und fehlender fester Bindungen ein Sich-Entziehen des Beschuldigten zu besorgen ist. Die Kosten der Beschwerdeentscheidung trägt der Beschuldigte (§473 Abs.1 StPO).