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Beschluss

5 Ws 18/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0712.5WS18.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG nur dann, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche konkrete Maßnahme der Vollzugsbehörde oder durch welches Unterlassen einer Maßnahme sich die untergebrachte Person in ihren Rechten verletzt sieht. Zu diesem Zweck müssen Tatsachen vorgetragen werden, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer – erst zu ermittelnder – Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich die untergebrachte Person beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch sie ihre Rechte als verletzt erachtet.(Rn.10) 2. Die vorgenannten Angaben sind grundsätzlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen.(Rn.10) 3. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung der Gerichte, alle Anträge nach den §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d. h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt.(Rn.10) 4. Sinn des in § 118 Abs. 3 StVollzG aufgestellten Formerfordernisses ist es, sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen. Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert.(Rn.22) 5. Bei der Niederschrift zu Protokoll muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offensichtlich unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben.(Rn.23) 6. Es führt (regelmäßig) zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtspfleger lediglich auf eigene schriftliche Ausführungen des Rechtsmittelführers Bezug nimmt, noch dazu, wenn diese in die Niederschrift hineinkopiert oder eingescannt sind, ohne dass das Protokoll erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte die vorgenannten Grundsätze beachtet hat.(Rn.23)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Gefangene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG nur dann, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche konkrete Maßnahme der Vollzugsbehörde oder durch welches Unterlassen einer Maßnahme sich die untergebrachte Person in ihren Rechten verletzt sieht. Zu diesem Zweck müssen Tatsachen vorgetragen werden, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer – erst zu ermittelnder – Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich die untergebrachte Person beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch sie ihre Rechte als verletzt erachtet.(Rn.10) 2. Die vorgenannten Angaben sind grundsätzlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen.(Rn.10) 3. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung der Gerichte, alle Anträge nach den §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d. h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt.(Rn.10) 4. Sinn des in § 118 Abs. 3 StVollzG aufgestellten Formerfordernisses ist es, sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen. Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert.(Rn.22) 5. Bei der Niederschrift zu Protokoll muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offensichtlich unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben.(Rn.23) 6. Es führt (regelmäßig) zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtspfleger lediglich auf eigene schriftliche Ausführungen des Rechtsmittelführers Bezug nimmt, noch dazu, wenn diese in die Niederschrift hineinkopiert oder eingescannt sind, ohne dass das Protokoll erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte die vorgenannten Grundsätze beachtet hat.(Rn.23) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Gefangene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe, die in der Justizvollzugsanstalt T. vollstreckt wird. Unter dem 26. Februar 2020 erstellte die Haftanstalt einen Vollzugs- und Eingliederungsplan, der dem Gefangenen am selben Tag ausgehändigt wurde. Mit Schreiben vom 3. März 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte der Verurteilte die gerichtliche Entscheidung und den Erlass einer Entscheidung im Eilrechtsschutz. Als Anfechtungsgegenstand bezeichnete er den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 26. Februar 2020; er „stütz[t]e“ sich „auf verfassungsrechtliche Grundsätze und grundrechtsgleiche Rechte“, insbesondere Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Satz 1 GG, „hier vorrangig mit Blick auf die Bedeutung der Unterbringung im gesonderten Vollzugsbereich“. In den Antrag eingefügt war zum einen der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. November 2014 (596 StVK 220/14 Vollz), durch den unter anderem die „Vollzugsplanfortschreibung (…) vom 22. Mai 2014“ hinsichtlich der Versagung von Lockerungen und der Verlegung des Verurteilten „in den Normalvollzug der Teilanstalt II“ aufgehoben und dessen „sofortige Rückverlegung (…) in den Vollzugsbereich für zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener der Teilanstalt II oder V“ angeordnet worden war. Zum anderen war eingefügt der Beschluss desselben Gerichts vom 15. April 2011 (596 StVK 25/11 Vollz), in dem ein Prozesskostenhilfeantrag des Verurteilten abgelehnt worden war, den dieser im Hinblick auf ein gerichtlich anhängiges Verfahren über seinen Antrag betreffend die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt T. über zwei Anträge auf Ausführungen gestellt hatte. In seiner Antragsschrift vom 3. März 2020 beantragte der Verurteilte ausdrücklich unter „a)“, die Justizvollzugsanstalt T. „im Rahmen einstweiliger Anordnung zu verpflichten“, ihn „im gesonderten Vollzugsbereich für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter unterzubringen, und zwar bei der Gewährung der gesamten Tagesabläufe wie dies in den gesonderten Vollzugsbereichen im Hafthaus 5 – Bereiche 5 - 6 und 7 - 8 erfolgt“. Weitere (inhaltliche) Ausführungen sowie Anträge zu „b), c), d)“ enthält das Schreiben mit Ausnahme der Zusätze, die Antragsschrift habe „hier wegen Zeitmangel und Termineinhaltung beim RechtspflegerInnen [sic] abgebrochen werden“ müssen und „Fortsetzung folgt !!!“, „umgehend mit der Vorlage von Dokumentationen, welche noch kurzfristig vom Antragsteller beschafft werden müssen“, sowie dem Hinweis, die „Beantragungen“ seien „vorrangig zur Wahrung der Rechtsmittelfrist“ erfolgt und würden „selbstverständlich ergänzt“, nicht. Die Justizvollzugsanstalt solle jedoch „den angefochtenen Bescheid vom 26.02.2020 nebst Anlagen“ der Strafvollstreckungskammer „kurzfristig per Telefax zur Vorlage bringen bzw. übermitteln“. In der Folgezeit ergänzte der Verurteilte seinen Vortrag nicht. Auf ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 26. März 2020, in dem ihm neben dem Geschäftszeichen des Verfahrens auch mitgeteilt wurde, dass noch auf die angekündigte Fortsetzung seines Antrages gewartet werde und erst nach deren Eingang die Stellungnahme des Leiters der Vollzugsanstalt eingeholt werden könne, reagierte der Verurteilte nicht. Die Strafvollstreckungskammer beteiligte die Justizvollzugsanstalt am Verfahren in dessen weiterem Verlauf nicht. Auf den Hinweis der Strafvollstreckungskammer vom 26. November 2020, der Antrag vom 3. März 2020 müsse kostenpflichtig zurückgewiesen werden, weil er in der vorliegenden Form nicht den Voraussetzungen der §§ 109, 114 StVollzG genüge, da er nicht aus sich heraus verständlich sei und dieser Mangel nach Ablauf der Antragsfrist auch nicht mehr nachgebessert werden könne, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2020, dass er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht weiter verfolge. Des Weiteren führte er im Wesentlichen aus, er habe innerhalb der gesetzlichen Frist „Antragsgegenstand und Antragsziel (…) deutlich benannt“ und halte an dem (ausformulierten) „Antragspunkt a) ohne Einschränkungen“ fest. Soweit „die Antragspunkte b) bis d) nicht benannt“ worden seien, sei „dieser Umstand sekundär“. Das Antragsvorbringen sei „in sich geschlossen und aus sich heraus verständlich“. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – die Anträge vom 3. März 2020 als unzulässig zurückgewiesen, da die Anträge zu b) bis d) überhaupt nicht ausgeführt seien und es hinsichtlich des Antrags zu a) als Hauptsacheantrag an dem erforderlichen Tatsachenvortrag mangele, durch welche Regelung in dem Vollzugsplan vom 26. Februar 2020 sich der Verurteilte konkret in seinen Rechten verletzt sehe. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf den dem Verurteilten am 8. Januar 2021 zugestellten Beschluss. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge erhoben, mit der er die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gerügt und beantragt hat, den Beschluss vom 30. Dezember 2020 aufzuheben und das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der seine Anträge vom 3. März 2020 „zeitnah und fristwahrend eingegangen sind“. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, eine Ergänzung seines Vorbringens habe (schon deshalb) nicht erfolgen können, weil ihm erstmals mit dem gerichtlichen Schreiben vom 26. November 2020 das Geschäftszeichen des anhängigen Verfahrens mitgeteilt worden sei. Das vorangegangene Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 26. März 2020 habe er nicht erhalten. Die Strafvollstreckungskammer hat die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 28. Januar 2021, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, als unzulässig verworfen. Am 2. Februar 2021 hat der Verurteilte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2020 eingelegt. Er beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Er erhebt die Sachrüge „in allgemeiner Form“ und macht die Verletzung in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 sowie Art. 19 Abs. 4 GG geltend. „Im Rahmen der Rechtsbeschwerde“ „erklärt“ er die Gehörsrüge vom 11. Januar 2021 sowie den dazu ergangenen Beschluss vom 28. Januar 2021 „zum Bestandteil der Rechtsbeschwerde“. Das Schreiben des Verurteilten vom 11. Januar 2011 einschließlich der – nicht den Beschwerdeführer betreffenden – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 2474/15 – sowie der vorerwähnte Beschluss der Strafvollstreckungskammer sind in die Rechtsbeschwerde in Kopie eingefügt. Eine weitere Begründung enthält die Rechtsbeschwerde nicht. II. Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 StVollzG) durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 118 Abs. 3 zweite Alt. StVollzG), vorliegend des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding in der Justizvollzugsanstalt T. (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. mit § 299 Abs. 1 und 2 StPO). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Rechtsbeschwerde erhebt der Verurteilte die Sachrüge (§ 118 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. StVollzG). Aufgrund seiner Erklärung, dass auch das Vorbringen in der Anhörungsrüge-Schrift vom 11. Januar 2021 Bestandteil der Rechtsbeschwerde sein soll, ist unter dem Aspekt der wohlwollenden Auslegung im Sinne der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rdnr. 15 [zu den §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO] und 10. Oktober 2012 – 2 BvR 922/11 –, juris Rdnr. 21 [zu § 109 Abs. 1 StVollzG]) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Verfahrensrügen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 erste Alt. StVollzG) der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. v. mit Art. 20 Abs. 3 GG) erhebt. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, ohne dass es der Prüfung der Sachrüge oder der Verfahrensrügen bedarf. 1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –, juris Rdnr. 5; Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2019 – 5 Ws 94/18 Vollz – und vom 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz – juris, jeweils m. w. Nachw.). Daran fehlt es, wie die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat. a) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG nur dann, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche konkrete Maßnahme der Vollzugsbehörde oder durch welches Unterlassen einer Maßnahme sich die untergebrachte Person in ihren Rechten verletzt sieht (ständ. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 2 Ws 115/15 Vollz –, juris Rdnr. 3; Senat, Beschluss vom 8. September 2019, a. a. O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 109 StVollzG Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.). Zu diesem Zweck müssen Tatsachen vorgetragen werden, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer – erst zu ermittelnder – Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich die untergebrachte Person beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch sie ihre Rechte als verletzt erachtet (vgl. KG, a. a. O; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Diese Angaben sind grundsätzlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen. Dabei sind an das Vorbringen keine hohen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. KG, a. a. O.). Der Antrag muss sich auf eine bestimmte Maßnahme beziehen und insoweit hinreichend begründet sein (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 13 m. w. Nachw.). Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung der Gerichte, alle Anträge nach den §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d. h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rdnr. 37 [zu § 88 VwGO]; Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2017 – 5 Ws 107-108/17 Vollz –, 18. April 2017 – 5 Ws 237/16 Vollz –, juris Rdnr. 14, und 14. Dezember 2016 – 5 Ws 183/16 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). b) Den dargelegten Anforderungen wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2020 nicht gerecht. Es lässt sich der Antragsschrift zwar entnehmen, dass sich der Verurteilte gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 26. Februar 2020 wendet, den er ausdrücklich als „Anfechtungsgegenstand“ bezeichnet hat. Die von ihm eingangs der Antragsschrift verwendete Formulierung „Unterbringung – Rückverlegungsmaßnahme“ lässt ferner darauf schließen, dass sein Begehren nicht den gesamten Vollzugs- und Eingliederungsplan, sondern seine Unterbringung betrifft. Es wird jedoch bereits nicht deutlich, gegen welche konkrete Entscheidung zur Unterbringung in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan oder deren Unterlassung sich der Verurteilte wendet. Der Formulierung des Antrags zu „a)“ am Ende der Antragsschrift kann lediglich entnommen werden, dass er die Unterbringung „im gesonderten Vollzugsbereich für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter“ unter bestimmten Bedingungen begehrt, mithin zum Zeitpunkt der Antragstellung dort nicht untergebracht war. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags zwei Beschlüsse des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – aus den Jahren 2014 und 2011 in seine Antragsschrift eingefügt hat, vermag dies weder die notwendige konkrete Bestimmung des gegenwärtigen Streitgegenstandes noch den erforderlichen Vortrag konkreter aktueller Tatsachen zu ersetzen. Eine aus sich heraus verständliche Darstellung der aktuellen Situation liegt auch unter Berücksichtigung der Sachverhalte, wie sie in diesen mehrere Jahre zurückliegenden und unter der Geltung früherer Vollzugspläne getroffenen Entscheidungen geschildert worden sind, nicht vor. Es oblag dem Verurteilten vielmehr, seine gegenwärtige Unterbringungssituation sowie die nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 26. Februar 2020 insoweit maßgeblichen Erwägungen der Justizvollzugsanstalt kurz und zusammenfassend darzustellen. Darauf, dass die Strafvollstreckungskammer den Vollzugs- und Eingliederungsplan von der Haftanstalt erfordern würde, um den fehlenden Tatsachenvortrag zu ersetzen, durfte sich der Verurteilte, der (auch) dem Senat dienstlich als in Verfahren nach dem StVollzG sehr erfahren bekannt ist, nicht verlassen. Dass sich der Gefangene pauschal „auf verfassungsrechtliche Grundsätze und grundrechtsgleiche Rechte“ stützt, ersetzt den erforderlichen Vortrag, auf welche Weise er sich durch die Vornahme einer konkreten Maßnahme oder deren Unterlassung in eigenen Rechten verletzt sieht, nicht. c) Die dargelegten, die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG begründenden Mängel sind auch nicht nachträglich beseitigt worden. Es kann dahinstehen, ob das gerichtliche Schreiben vom 26. März 2020, mit dem er auf die Unvollständigkeit seines Antrags (erstmals) hingewiesen worden war, den Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – nicht erreicht hat. Denn aus der Anhörungsrüge-Schrift vom 8. Dezember 2020 geht eindeutig hervor, dass er trotz des (zweiten) insoweit inhaltlich identischen Hinweises in dem gerichtlichen Schreiben vom 26. November 2020 (weiterhin) der Auffassung war, am 3. März 2020 einen den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügenden Antrag gestellt zu haben. Der behauptete Anhörungsmangel wäre – sein Vorliegen unterstellt – demnach nicht ursächlich für die unterbliebene Ergänzung des Antrags. Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörungsrüge-Schrift weiter sinngemäß vortragen hat, er habe wegen der – nach seiner Behauptung – ausgebliebenen Mitteilung des Geschäftszeichens in zeitlicher Nähe zur Antragstellung nicht gewusst, „wohin Eingaben in Form der ‚Ergänzung‘ wo anzubringen waren“, ist dies vorliegend schon deshalb unbeachtlich, weil es sich bei ihm – wie bereits erwähnt – um einen in Verfahren nach dem StVollzG sehr erfahrenen Verurteilten handelt, der zur (Weiter-)Verfolgung seiner Anliegen in Strafvollzugssachen nicht auf die Mitteilung eines gerichtlichen Geschäftszeichens angewiesen ist. Im Übrigen steht dieser Vortrag im Widerspruch zu dem sonstigen Vorbringen, er habe einen den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; denn damit macht er deutlich, dass er selbst keine Ergänzung für notwendig erachtet hat. Im Hinblick auf die Erfahrungen, die der Verurteilte im Laufe seiner bisherigen Haftzeit in Verfahren nach dem StVollzG gesammelt hat, ist sein weiterer sinngemäßer Vortrag, er sei vom „Verlust der Antragsschrift“ ausgegangen, nachdem seine Anfrage vom 17. März 2020, ob diese Antragsschrift von einem Brand in der Briefannahmestelle des Landgerichts betroffen gewesen sei, unbeantwortet geblieben sei, im Übrigen für den Senat nicht nachvollziehbar. d) Das Landgericht war nicht verpflichtet, dem Verurteilten über das Schreiben vom 26. November 2020 hinaus weitere Hinweise zu erteilen, die zu einer inhaltlichen Ergänzung des Antrags vom 3. März 2020 hätten führen können. Solcher Hinweise bedurfte es auch mit Rücksicht auf die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht (vgl. allgemein dazu Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 5 Ws 55/19 Vollz – und 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.) nicht. 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 Alt. 1 StVollzG ab (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 –, juris Rdnr. 15 m. w. Nachw.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 4. Der Senat weist betreffend die Niederschrift einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs. 3 StVollzG) auf Folgendes hin: Sinn des in § 118 Abs. 3 StVollzG – wie in der Parallelvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO – aufgestellten Formerfordernisses ist es, sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen. Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 –, juris Rdnr. 8, und 27. Juni 2006 – 2 BvR 1147/05 –, juris Rdnr. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2016 – III-1 Vollz [Ws] 135/16 –, juris Rdnr. 3; KG, Beschluss vom 9. April 2020 – 2 Ws 32/20 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Bei der Niederschrift zu Protokoll muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, daher die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offensichtlich unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Eine Begründung des Beschwerdeführers darf er nur dann zugrunde legen, wenn er für deren Inhalt und Form die Verantwortung übernehmen kann. Der Rechtspfleger ist dabei kein Werkzeug des Rechtsmittelführers, insbesondere keine Briefannahmestelle (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 4; KG, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) oder bloße Schreibkraft, die die vom Betroffenen vorgegebenen Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2020 – V 4 Ws 122/20 –, juris Rdnr. 10 m. w. Nachw. und 12 ff. [zusammenfassend zu den allgemeinen Anforderungen]). Es führt daher (regelmäßig) zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtspfleger lediglich auf eigene schriftliche Ausführungen des Rechtsmittelführers Bezug nimmt, noch dazu, wenn diese in die Niederschrift hineinkopiert oder eingescannt sind, ohne dass das Protokoll erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte die vorgenannten Grundsätze beachtet hat (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 4 f.; KG, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).