Beschluss
6 W 15/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung des Streitwerts auf 90.000 € bei gewerblicher Nutzung von 15 professionellen Fotos ohne Urhebernennung ist im weiten Ermessensspielraum des Gerichts nicht zu beanstanden (je 6.000 € pro Bild).
• Zur Beseitigung der tatsächlichen Vermutung einer Wiederholungsgefahr nach begangener Urheberrechtsverletzung ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich; bloße Beseitigung der Verletzung oder das Vorbringen eines Versehen genügt nicht.
• Die Kostenentscheidung, die dem Verletzer die Kosten nach § 91a ZPO auferlegt, ist bei bestehender Wiederholungsgefahr und fehlendem Entkräftungsvortrag des Antragsgegners billigem Ermessen entsprechend zu treffen.
Entscheidungsgründe
Wertbemessung und Kostenfolge bei gewerblicher unerlaubter Nutzung von Lichtbildern • Die Festsetzung des Streitwerts auf 90.000 € bei gewerblicher Nutzung von 15 professionellen Fotos ohne Urhebernennung ist im weiten Ermessensspielraum des Gerichts nicht zu beanstanden (je 6.000 € pro Bild). • Zur Beseitigung der tatsächlichen Vermutung einer Wiederholungsgefahr nach begangener Urheberrechtsverletzung ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich; bloße Beseitigung der Verletzung oder das Vorbringen eines Versehen genügt nicht. • Die Kostenentscheidung, die dem Verletzer die Kosten nach § 91a ZPO auferlegt, ist bei bestehender Wiederholungsgefahr und fehlendem Entkräftungsvortrag des Antragsgegners billigem Ermessen entsprechend zu treffen. Der Antragsteller machte Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend, weil der Antragsgegner 15 professionell gefertigte Fotos in einem gewerblichen Internetauftritt ohne Urhebernennung verwendet hatte. Die Parteien hatten zuvor eine Vereinbarung getroffen, die einen Urhebernachweis nach § 13 UrhG vorsieht. Der Antragsgegner verletzte diese Pflicht jedenfalls bis zum 11.08.2014. Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweilige Maßnahmen und setzte den Streitwert für die Klage einheitlich mit 90.000 € an. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Streitwert- und Kostenfestsetzung ein. Das Landgericht hatte dem Antragsgegner die Kosten auferlegt; der Antragsgegner trug vor, die Rechtsverletzung sei beseitigt und nur ein Versehen gewesen. • Streitwert: Die Festsetzung des Streitwerts liegt im weiten Ermessensspielraum des Gerichts. Maßgeblich sind die Angaben des Antragstellers zum individuellen Interesse; bei gewerblicher Nutzung professioneller Lichtbilder ist ein Ansatz von 6.000 € je Bild bei 15 Bildern angemessen, somit 90.000 € insgesamt. • Wiederholungsgefahr und Unterlassung: Aus der bereits eingetretenen Urheberrechtsverletzung folgt eine tatsächliche Vermutung einer fortdauernden Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung muss vom Verletzer substantiiert entkräftet werden. Dafür ist regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich; bloße Beseitigung der Verletzung oder das Vorbringen eines einmaligen Versehens reicht nicht aus. • Kostenentscheidung: Angesichts der bestehenden Wiederholungsgefahr und des fehlenden Vortragens des Antragsgegners, der die Voraussetzungen für den Wegfall der Gefahr darlegen müsste, war es billigem Ermessen entsprechend, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO aufzuerlegen. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerden gegen die Streitwert- und Kostenfestsetzung wurden gemäß § 68 Abs.1 GKG und § 91a Abs.2 ZPO geprüft und sind ohne Rechtsfehler zurückgewiesen worden. Die Beschwerden des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 90.000 € und gegen die Kostenentscheidung wurden zurückgewiesen. Der Streitwert von 6.000 € pro Bild für 15 Bilder ist unter Berücksichtigung des gewerblichen Verwendungszusammenhangs und des individuellen Interesses des Antragstellers angesetzt worden. Mangels darlegbarer Umstände zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, insbesondere ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung, war die Auferlegung der Kosten nach § 91a ZPO gerechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.