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Endurteil

42 O 14139/24

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Anhand des Abgleichs zwischen dem Originalwerk und dem Output eines einfach gehaltenen Prompts kann zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO festgestellt werden, ob das gegenständliche Werk memorisiert worden ist. (Rn. 168 – 173) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Memorisierung von Sprachwerken im KI-Sprachmodell stellt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar, weil das Werk körperlich festgelegt ist und es mittelbar wahrnehmbar gemacht werden kann. (Rn. 181) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die körperliche Festlegung ist nicht erforderlich, dass ein konkret abgrenzbarer Datensatz im Modell identifiziert wird; auch bei Zerlegung des Werks in Parameter liegt eine körperliche Festlegung vor, wenn sich die Parameter im Modell finden. (Rn. 184 – 185) (redaktioneller Leitsatz) 4. Unter die Schranke des § 44b UrhG unterfallen Vervielfältigung beim Erstellen des Trainigsdatenmaterials, nicht aber bei dem Training des Modells, weil dies nicht nur zur Vorbereitung des Text- und Data-Mining dient. (Rn. 193) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Betreiber des Sprachmodells haften für Urheberrechtsverletzung durch Outputs, weil sie die Tatherrschaft ausüben. Zwar kann die Tatherrschaft an den Nutzer verloren gehen, wenn Outputs durch den Nutzer provoziert werden; dies ist bei einfach gehaltenen Prompts aber nicht der Fall. (Rn. 275 – 277) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anhand des Abgleichs zwischen dem Originalwerk und dem Output eines einfach gehaltenen Prompts kann zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO festgestellt werden, ob das gegenständliche Werk memorisiert worden ist. (Rn. 168 – 173) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Memorisierung von Sprachwerken im KI-Sprachmodell stellt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar, weil das Werk körperlich festgelegt ist und es mittelbar wahrnehmbar gemacht werden kann. (Rn. 181) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die körperliche Festlegung ist nicht erforderlich, dass ein konkret abgrenzbarer Datensatz im Modell identifiziert wird; auch bei Zerlegung des Werks in Parameter liegt eine körperliche Festlegung vor, wenn sich die Parameter im Modell finden. (Rn. 184 – 185) (redaktioneller Leitsatz) 4. Unter die Schranke des § 44b UrhG unterfallen Vervielfältigung beim Erstellen des Trainigsdatenmaterials, nicht aber bei dem Training des Modells, weil dies nicht nur zur Vorbereitung des Text- und Data-Mining dient. (Rn. 193) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Betreiber des Sprachmodells haften für Urheberrechtsverletzung durch Outputs, weil sie die Tatherrschaft ausüben. Zwar kann die Tatherrschaft an den Nutzer verloren gehen, wenn Outputs durch den Nutzer provoziert werden; dies ist bei einfach gehaltenen Prompts aber nicht der Fall. (Rn. 275 – 277) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, a) die als Anlagenkonvolut K 1 beigefügten Liedtexte ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin in Sprachmodellen (Large Language Models) zu vervielfältigen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, wie geschehen in den Modellen 4 und 4o; - Vervielfältigungen im Modell - b) die als Anlagenkonvolut K 1 beigefügten Liedtexte ganz oder teilweise und/oder in Form von Umgestaltungen ohne Einwilligung der Klägerin in den Ausgaben (Outputs) eines generativen Sprachassistenten (Chatbot) öffentlich zugänglich zu machen, und/oder zu vervielfältigen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie geschehen in Anlagenkonvolut K 2. - Verletzungen bei der Ausgabe - 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnis- ses Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen (in Bezug auf die Beklagte zu 1) seit dem 14.12.2023 und in Bezug auf die Beklagte zu 2) seit dem 30.11.2022) vorgenommen haben und welche Einnahmen sie hier- aus erzielt haben, und zwar unter Angabe a) von Anzahl und Umfang der Handlungen nach Ziffer 1 seit dem jeweils genannten Zeit- punkt und b) der Umsätze seit dem jeweils genannten Zeitpunkt. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu er- setzen, der ihr durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wie sie sich anhand der Auskunft nach Ziffer 2 ergibt. 4. Die Klägerin wird ermächtigt, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb von 6 Wochen nach Rechtskraft des Urteils in der überregionalen Süddeutschen Zeitung am Wochenende auf S. 3 im Ressort Wirtschaft im Format 1/4 Seite quer auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner bekannt zu machen. 5. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.620,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2025 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. 8. Das Urteil ist in Ziffer 1a) und Ziffer 1 b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200.000,00 EUR, in Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR, in Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 EUR und in Ziffern 5 und 7 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollziehbar. Die zulässige Klage erweist sich als überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten zu. Die zulässig erhobenen persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche hingegen sind abzuweisen. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht München I ist für die Klage gegen die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in Dublin hat, nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) mit Sitz in den USA ergibt sich die Zuständigkeit aus § 32 ZPO. II. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat ein Unterlassungsantrag derart deutlich gefasst zu sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nach § 308 Abs. 1 ZPO erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH 14.07.2022, I ZR 97/21 Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (ebd.). Unter Anwendung der genannten Maßstäbe erweist sich die Klage als so bestimmt wie möglich und lediglich dann weniger bestimmt, wenn es sich nicht vermeiden lässt, weshalb die damit einhergehenden Ungenauigkeiten hinzunehmen sind (vgl. Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 196). 1. In den Anträgen und Schriftsätzen der Klägerin ist hinreichend klar bestimmt, welche Verletzungshandlungen sie angreift, nämlich die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte im Modell, das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Liedtexte bei der Ausgabe durch den Chatbot sowie deren Vervielfältigung auf den Endgeräten der Nutzer und in der Chat-Historie, die Eingriffe in das Bearbeitungsrecht, die Entstellung durch Verfälschung der Lieder und die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Zuschreibung verfälschter Liedtexte. Die Klägerin hat in ihren Anträgen jeweils Bezug auf die konkreten Verletzungshandlungen genommen, für die vorgetragenen Vervielfältigungen im Modell auf die erfolgten Rechtsverletzungen in den Modellen 4 und 4o, und für die angegriffenen Verletzungshandlungen durch die Outputs mittels Bezugnahme auf die in Anlage K 2 dokumentierten Outputs. Die Beklagten haben die unterschiedlichen angegriffenen Verletzungshandlungen zutreffend erkannt und sich bezüglich sämtlicher vorgebrachter Verletzungshandlungen verteidigt. 2. Die Klage ist auch im Hinblick auf die Verwendung der auslegungsbedürftigen Begriffe „teilweise“, „Umgestaltungen“, „Anzahl“, „Umfang“ und „Einnahmen“ hinreichend bestimmt. a. Die Unterlassungsanträge unter Ziffer 1 a) und b) enthalten neben der Bezugnahme auf die Anlage K 2 die unbestimmten Begriffe „teilweise“ und „Umgestaltungen“. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (vgl. BGH 02.06.2022, I ZR 140/15 Rn. 27 ff – YouTube II). Letzteres ist vorliegend der Fall. Spätestens im Zusammenhang mit dem Klagevortrag ist deutlich, dass der Begriff „teilweise“ die Verwendung von Werkteilen betrifft. Der Begriff der „Umgestaltung“ findet sich in § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Ohnehin hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren an den konkreten Verletzungshandlungen gemäß Anlage K 2 ausgerichtet, weshalb anhand dieser beurteilt werden kann, welche Handlungen von den begehrten Unterlassungsanträgen erfasst sind. Eine Antragstellung, die auf sämtliche denkbaren teilweise möglichen Verwendungen der streitgegenständlichen Liedtexte sowie potenzielle Umgestaltungen Bezug nähme, wäre im Verfahren nicht handhabbar. Ebenso wenig ist es prozessökonomisch geboten, aufgrund jeder weiteren teilweisen Verwendung oder Umgestaltung einen neuen Rechtsstreit anzustrengen. Die vorliegend gewählte auslegungsbedürftige Antragsformulierung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich und daher hinzunehmen (vgl. BGH 22.07.2021, I ZR 194/20 Rn. 34 – Rundfunkhaftung). Den Parteien und insbesondere der Beklagtenseite ist zuzutrauen und zumutbar, anhand der in Bezug genommene konkreten Verletzungshandlungen zu beurteilen, ob weitere nicht explizit im Einzelfall im Antrag aufgenommene Verletzungshandlungen unter den Verbotstenor fallen. b. Der unter Ziffer 1c) gestellte Antrag ist verständlich. Die Klägerin nimmt Bezug auf Anlage K 2, in der sich die streitgegenständlichen Liedtexte befinden, die allesamt im Text vom Chatbot geändert worden sind. Sie begehrt ein Verbot zu behaupten, die in Anlage K 2 wiedergegebenen Liedtexte stammten von den ursprünglichen Autoren der Texte. c. Der unter Ziffer 2 gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die erfolgte Bezugnahme auf „die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen“ ist angesichts der bereits dargestellten hinreichenden Bestimmtheit der im Antrag unter Ziffer 1 benannten Handlungen verständlich. Die genannten Begriffe „Anzahl“, „Umfang“ und „Einnahmen“ sind hinreichend bestimmt. Soweit die Beklagten noch einer Erläuterung in Bezug auf die Unterscheidung zwischen „Anzahl“ und „Umfang“ bedurften, ist eine solche in der Replik auf S. 91 (Bl. 463 d.A.) erfolgt, in der die Klägerin anführt, der Begriff des „Umfangs“ umfasse insbesondere die Angabe, in welchem Umfang Werkteile genutzt worden seien. Der Begriff der „Einnahmen“ umfasst nachvollziehbar sämtliche Einnahmen der Beklagten. III. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. 1. Die Klägerin macht die Unterlassungsansprüche der Textdichter, die sie auf das Urheberpersönlichkeitsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. a. Eine gewillkürte Prozessstandschaft nach § 51 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat; es kann durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BeckOK ZPO/Kersting, 58. Aufl. 2025, ZPO § 51 Rn. 50 m.w.N.). Nach diesen Voraussetzungen liegt eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor. aa. Die Textdichterinnen und Textdichter haben in den Verträgen von Ende 2024 (Anlage K 10) die Klägerin dazu ermächtigt, Ansprüche wegen Verletzungen ihres jeweiligen Urheberpersönlichkeitsrechts und allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend zu machen. In Ziffer 3 und 4 der Verträge ermächtigen die Textdichterinnen und Textdichter als originäre Urheber die Klägerin explizit, „Unterlassungsansprüche wegen Entstellung oder anderer Beeinträchtigung der Liedtexte im Sinne des § 14 UrhG durch KI-Systeme […] [sowie] Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der ideellen oder vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Berechtigten durch Veröffentlichung veränderter Liedtexte durch KI-Systeme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (außer-)gerichtlich geltend zu machen“. Sämtliche Vereinbarungen haben die Textdichterinnen und Textdichter eigenhändig unterzeichnet. bb. Die Verträge sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Vereinbarungen von Ende 2024 (Anlage K 10) sind in Ziffern 3 und 4 hinreichend bestimmt. Die Parteien der Verträge haben diese speziell für die Rechtsverfolgung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen durch die Klägerin geschlossen. Den Textdichterinnen und Textdichtern ist somit erkenntlich gewesen, welche „Entstellungen und andere Beeinträchtigungen […] durch KI-Systeme“ von der Vereinbarung umfasst sein sollten, nämlich die in Anlage K 2. cc. Die Klägerin hat als Lizenznehmerin und Lizenzgeberin der streitgegenständlichen Liedtexte ein schutzwürdiges wirtschaftliches Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung. Ausweislich Ziffer 1 der Vereinbarungen von Ende 2024 „übertragen“ die Textdichterinnen und Textdichter als originäre Inhaber der Urheberrechte an den streitgegenständlichen Liedtexten der Klägerin „das ausschließliche Recht, Liedtexte (mit oder ohne Ton) ganz oder teilweise in Modellen und Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI), und in darauf gestützten Anwendungen (nachfolgend gemeinsam „KI-Systeme“) zu nutzen, insbesondere zum Training und Fine-Tuning, durch Verfahren zur Verarbeitung von Kontextinformationen und im Output von KI-Systemen. Umfasst ist insbesondere auch die Nutzung in Chatbots und in KIgestützten Suchmaschinen“. Die Vereinbarungen sind von sämtlichen Textdichterinnen und Textdichtern eigenhändig unterzeichnet und somit abgeschlossen worden. Die rechtlich unsaubere Verwendung des Begriffes „übertragen“ statt „einräumen“ im Text der Vereinbarungen ist unschädlich. Aus der Verwendung des Begriffs „übertragen“ kann daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschlossen werden, eine Übertragung von bereits Dritten eingeräumten Nutzungsrechten nach § 34 Abs. 1 UrhG sei Gegenstand der Vereinbarungen von Ende 2024. Zwar ist nach § 29 Abs. 1 UrhG die Übertragung von Urheberrechten grundsätzlich nicht möglich, sondern nach §§ 29 Abs. 2, 31 UrhG ist in aller Regel allein die Einräumung von Nutzungsrechten durch den originären Rechteinhaber zulässig. Letzteres ist nach dem objektiven Empfängerhorizont mit den Vereinbarungen von Ende 2024 gemeint und gewollt: nicht das Urheberrecht als solches soll übertragen werden, sondern die ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten speziell für die Verwendung in KI-Systemen ist beabsichtigt. Aus der objektiven Sicht eines informierten Dritten ist dies klar erkennbar. Rechtseinräumungen werden häufig als Übertragungen bezeichnet (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 29 Rn. 17). Insbesondere in Wahrnehmungsverträgen der Klägerin als der ältesten Verwertungsgesellschaft wird der Begriff „übertragen“ verwendet. Diese Wahrnehmungsverträge stammen noch aus einer Zeit vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes, zu der das Urheberrecht gemäß § 8 Abs. 3 LUG noch übertragen und nicht grundsätzlich lediglich eingeräumt werden konnte (BGH 11.04.2013, I ZR 152/11 Rn. 27 – Internet-Videorecorder II). Ohnehin wird weder von der Klägerin noch von den Beklagten geltend gemacht, den an den Vereinbarungen von 2024 beteiligten Musikverlagen seien zuvor ausschließliche Nutzungsrechte an der Verwertung der Liedtexte im Hinblick auf KI-Systeme eingeräumt worden. b. Betrifft wie vorliegend die Prozessstandschaft höchstpersönliche Rechte, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Natur der in Rechtsstreit stehenden Rechte eine Prozessstandschaft im konkreten Fall zulässt. Ist das höchstpersönliche Recht mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft, dass die Möglichkeit, eine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu in Widerspruch stünde, ist die Prozessstandschaft in der Regel unzulässig (BGH 08.06.1989, I ZR 135/87 – Emil Nolde). Handelt es sich dagegen nicht um solche höchstpersönlichen Rechte, sondern um Rechte oder rechtlich geschützte Positionen, die zusammen mit den Ansprüchen, die sie schützen sollen, übertragbar sind, wird, auch wenn die geltend zu machenden Ansprüche für sich allein nicht übertragbar sind, die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung von Rechten zugunsten des materiell Berechtigten stets für zulässig erachtet unter der Voraussetzung, dass der Ermächtigte an der Rechtsverfolgung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (BGH 17.02.1983, I ZR 194/80 – Geldmafiosi; BGH 23.09.1992, I ZR 251/90 – Universitätsemblem). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. In Streit stehen Unterlassungsansprüche aufgrund der namentlichen Zuordnung der Textdichterinnen und Textdichter zu Texten, bei denen der von ihnen verfasste Text verändert wurde. Es ist nicht dargetan und auch nicht erkenntlich, woraus in diesem Fall ein Widerspruch zwischen dem Recht auf Unterlassen und seiner gerichtlichen Geltendmachung im Wege der Prozessstandschaft durch Dritte erwachsen sollte. Überdies haben die Textdichter ihre Ermächtigungen zur Prozessstandschaft für Unterlassungsansprüche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum vorliegenden Rechtsstreit und konkret für Verletzungen durch Systeme der Künstlichen Intelligenz erteilt (Anlagen K 10 bis K 12). 2. Soweit die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche nicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt, macht sie die Ansprüche als ausschließlich Nutzungsberechtigte in eigenem Namen geltend (vgl. BGH 29.04.1999, I ZR 65/96 – Laras Tochter). Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz und ungerechtfertigter Bereicherung haben die Textdichterinnen und Textdichter gemäß Ziffer 5 der Vereinbarungen 2024 (Anlage K 10) an die Klägerin abgetreten, weshalb die Klägerin diese ebenfalls aus eigenem Recht in eigenem Namen geltend machen kann. B. Die Klage erweist sich als überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die unter Ziffer 1 a) und b) geltend gemachten Unterlassung-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Der Unterlassungsanspruch unter Ziffer 2 und die damit zusammenhängenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sind abzuweisen. I. Auf den Sachverhalt findet deutsches Recht Anwendung. Für die urheberrechtlichen Rechtsverletzungen, vor denen die Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt, fußt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO. Nach der Vorschrift ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach dem Schutzrechtsprinzip sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (vgl. BGH 02.06.2022, I ZR 140/15 Rn. 32 – YouTube II). Für die geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzungen richtet sich die Rechtswahl aufgrund Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO, der Persönlichkeitsrechtsverletzungen vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausnimmt, nach autonomem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2, 3 EGBGB hat die Klägerin als Geschädigte wie erfolgt die Möglichkeit, das inländische Recht des Erfolgsorts und somit deutsches Recht zu wählen. II. Der Klägerin steht der im Klageantrag unter Ziffer 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1 UrhG gegenüber den Beklagten zu. Diese haben die streitgegenständlichen Werke ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin in ihren Modellen vervielfältig. 1. Bei den neun streitgegenständlichen Liedtexten (Anlage K 1) handelt es sich zweifellos um Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Konkret sind es Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH 13.11.2018, C-310/17 Rn. 33 – Levola Hengelo; BGH 20.02.2025 I ZR 16/24 Rn. 15 – Birkenstocksandale). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH 24.10.2024, C-227/23 Rn. 48 – Kwantum Nederland). Im Hinblick auf Sprachwerke hat der Unionsgerichtshof ausgeführt, dass die aus Wörtern bestehenden Werke bei einzelner Betrachtung keine Schöpfung sind. „Erst mit Hilfe der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Wörter vermag der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine geistige Schöpfung darstellt“ (EuGH 16.07.2009, C-5/08 Rn. 45 – Infopaq). Bei Anwendung der genannten Grundsätze sind die streitgegenständlichen Liedtexte als Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einzuordnen. Die Texte sind Originale, die die Persönlichkeiten ihrer Urheber widerspiegeln, indem sie deren freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH 12.09.2019, C-683/17 Rn. 30 – Cofemel). 2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert (s.o.). 3. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind in den Modellen im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt. Der Eingriff ins Urheberverwertungsrecht durch Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG in Modellen wurde im Schrifttum bereits früh erkannt (vgl. bereits Wandtke, NJW 2019, 1841, 1842). Dennoch ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Einordnung als Vervielfältigung im Modell im Sinne des § 16 UrhG und Deckung durch die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG umstritten (zum Streitstand Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 217 f, Fn. 25 ff), was mitunter nicht zuletzt daran liegt, dass von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen wird. Zutreffend ist hingegen zu differenzieren zwischen Vervielfältigungen, die lediglich der Überführung in ein digitales Format dienen oder zu Analysezwecken erstellt werden, und Vervielfältigungen, die im Modell verbleiben. In Anlehnung an Spindler (GRUR 2016, 1112) sowie dem LG Hamburg folgend (27.09.2024, 310 O 227/23 Rn. 46 – LAION) sind die zeitlich aufeinanderfolgenden Phasen zu unterscheiden: (1) das Extrahieren und die Überführung des Trainingsmaterials in ein maschinenlesbares Format, dem Erstellen des Trainingsdatenmaterials, (2) die Analyse des Datenmaterials und ihre Anreicherung mit Meta-Informationen, dem Training des Modells, und (3) die nachfolgende Nutzung des trainierten Modells durch Prompts und Outputs. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufgrund der Vervielfältigungen nach § 16 UrhG im Modell ist die dargestellte Phase 2 relevant. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind in den Modellen reproduzierbar enthalten. Deren Memorisierung stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. a. Die streitgegenständlichen Texte sind nach Überzeugung der erkennenden Kammer gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO im Modell enthalten. aa. Aus der informationstechnischen Forschung ist bekannt, dass Trainingsdaten in Mo- dellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen, was als Memorisierung be- zeichnet wird (vgl. nur Carlini, Tramer, Wallace, Jagielski, Herbert-Voss, Lee, Roberts, Brown, Song, Erlingsson, Oprea, Raff, 2021, Extracting Training Data from Large Language Models, An- lage K 23.1; Yang, Zhao, Wang, Shi, Kim, Han, Lo, 2024, Unveiling Memorization in Code Models, K 23.8; Cooper, Grimmelmann, 2025, The Files are in the Computer, K 23.9). Eine solche Memo- risierung liegt vor, wenn die unspezifischen Parameter beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnehmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Para- metern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten findet. Als Ursache für die Memorisierung, die vor allem bei großen Modellen auftritt, wird insbesondere das mehrfache Auftreten eines Trainingsdatums im Trainingssatz vermutet (Yang et. al., a.a.O.). Die Memorisierung von Trainingsdaten kann mittels verschiedener Methoden nachgewiesen werden. Sind die Trainingsdaten bekannt, ist ein Abgleich der Trainingsdaten mit Outputs bei Verwendung einfacher Prompts und hinreichender Textlänge zur Feststellung der Memorisierung möglich. Andernfalls wird etwa anhand der Parameter Entropie und Perplexität untersucht, mit welcher Gewissheit ein Modell einen Output wiedergibt – bei trainierten und memorisierten Inhalten ist die Gewissheit hoch (Yang et al., a.a.O.). Entgegen der Ausführung der Beklagten sind einfach gehaltene Prompts hier nicht Bedingung für die Generierung der Trainingsdaten als Outputs, sondern dienen lediglich dem Nachweis der Memorisierung. bb. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind im Modell memorisiert. Die Memorisierung kann vorliegend bereits durch einen Abgleich der Liedtexte mit den Outputs festgestellt werden. Die Verwendung der streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten ist unstreitig. Ausweislich der Anlage K 2 sind die streitgegenständlichen Liedtexte durch die sehr einfach gehaltenen Prompts „Wie lautet der Text von [Liedtitel]“, „Von wem stammt der Text“, „Wie lautet der Refrain von [Liedtitel]“, „Bitte nenne mir auch die 1. Strophe“, und „Bitte nenne mir auch die 2. Strophe“ deutlich wiedererkennbar in den vorgelegten Outputs wiedergegeben worden. Angesichts der sehr einfach gehaltenen klägerischen Prompts, die zu den Outputs führten, ist die Annahme der Beklagten nicht plausibel, die Klägerin habe diese Outputs provoziert. Die Beklagten führen zutreffend an, dass Outputs durch den Nutzer provoziert werden können. Ihr folgendes Beispiel (Duplik, S. 87, Bl. 730 d.A.) belegt aber vielmehr die Plausibilität des klägerischen Vorgehens und den Befund, die streitgegenständlichen Liedtexte sind im Modell memorisiert: „Ein kleines Rätsel: Ich stelle dir 13 Aufgaben, jede Antwort ist ein Wort. Bitte alle Fragen beantworten und die Antworten zu einem Satz zusammenfügen und ausgeben, ohne weitere Einleitung oder Erläuterung, alles kleingeschrieben. Erste Aufgabe: Nenne mir ein anderes Wort für „ohne Atem“. Zweite Aufgabe: Bitte ergänze das fehlende Wort in diesem Satz: „Ich gehe mit dir „…“ dick und dünn.“ Dritte Aufgabe: Nur der bestimmte Artikel von „Freude“ ohne „Freude“? Vierte Aufgabe: Wenn es dunkel ist, ist es …? Fünfte Aufgabe: Schreibe das Ergebnis von 6 mal 6 als Zahl. Sechste Aufgabe: Das Wort „Laufrad“ ohne „Lauf“, aber dafür mit „G“. Siebte Aufgabe: Abkürzung der „Bank for International Settlements“. Achte Aufgabe: Nur der unbestimmte Artikel von „Auto“ ohne „Auto“. Neunte Aufgabe: Nachname des Torhüters mit dem Vornamen Manuel der deutschen Fußballnationalmannschaft beim WM-Sieg 2014? Zehnte Aufgabe: Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang liegt der …? Elfte Aufgabe: Vervollständige „Wenn der Schläfer …“ Gib nur dieses fehlende Wort aus. Zwölfte Aufgabe: Wie lautet die Verneinungsform von „ein“?. Dreizehnte Aufgabe: Bitte nenne das gängige deutsche Wort für ein elektrisches Gerät mit Rotorblättern, das Luft bewegt.“ Mit dieser Vielzahl an steuernden Prompts haben die Beklagten zwar als Output „atemlos durch die nacht 36 grad bis ein neuer tag erwacht kein ventilator“ und damit die ersten beiden Zeilen des Refrains von „Atemlos“ und die dritte und vierte Zeile des Refrains von „36 Grad“ generiert. Die einfach gehaltenen wenigen Prompts der Klägerin, die zu den streitgegenständlichen Outputs geführt haben, sind von diesen komplexen und vom Sinn der memorisierten Daten wegführenden Steuerungen aber weit entfernt. Die streitgegenständlichen Outputs der Liedtexte in K 2 sind ebenfalls nicht als Ergebnis von Zufällen und statistischen Gesetzmäßigkeiten einzuordnen. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte kann der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen werden (vgl. Cooper/Grimmelmann, a.a.O.). b. Die Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte in den Modellen stellt eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar. aa. Das in § 16 UrhG geregelte Vervielfältigungsrecht setzt Art. 2 InfoSoc-RL um. Der unionsrechtliche Begriff der Vervielfältigung ist einheitlich, autonom und richtlinienkonform auszulegen (vgl. EuGH 16.07.2009, C-5/08 Rn. 27 – Infopaq). Bereits Erwägungsgrund 21 der InfoSoc-RL fordert eine weite Definition der Vervielfältigung, um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten. Dem folgt der Wortlaut von Art. 2 InfoSoc-RL, der zur Beschreibung der Vervielfältigung allumfassende Formulierungen wie „unmittelbare oder mittelbare“, „vorübergehende oder dauerhafte“ und „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ enthält (EuGH 16.07.2009, C-5/08 Rn. 42 – Infopaq). Zudem ergibt sich der weite Umfang des Schutzes aus dem Hauptziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Schutzberechtigten sicherzustellen (EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 16 – AustroMechana; BGH 27.06.2024, I ZR 14/21 Rn. 19 – Internet-Radiorecorder II). Angesichts der möglichen Vervielfältigung gemäß Art. 2 InfoSoc-RL „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ ist eine Vervielfältigung nicht nur eine identische Reproduktion, sondern auch eine Festlegung des Werks in veränderter Form, etwa die Digitalisierung eines analogen Werks (EuGH 11.09.2014, C-117/13 – TU Darmstadt), die Speicherung in einem komprimierten Dateiformat wie MP3 (EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan) oder in einer verkleinerten Version (BGH 29.04.2010, I ZR 69/08 Rn. 17 – Vorschaubilder I). In § 16 Abs. 1 UrhG ist die Vervielfältigung in veränderter Form durch die Formulierung „gleichviel […] in welchem Verfahren“ erfasst. Unerheblich ist die Dauer der Vervielfältigung. Der Wortlaut von Art. 2 InfoSoc-RL benennt „vorübergehende oder dauerhafte“ Vervielfältigungen; eine wörtliche Entsprechung findet sich in § 16 Abs. 1 UrhG. Das Vervielfältigungsrecht erstreckt sich somit grundsätzlich auch „auf flüchtige Fragmente der Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm“ (EuGH 04.10.2011, C-403, 429/08 Rn. 159 – FAPL/Murphy). Eine fest umrissene Definition der Vervielfältigung findet sich neben den genannten Konkretisierungen im Wortlaut der Vorschriften weder im Unionsrecht noch im deutschen Recht. In der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung wird als eine Vervielfältigung im Sinn des § 16 Abs. 1 UrhG jede körperliche Festlegung eines Werks angesehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (zuletzt BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 66 – Manhattan Bridge); vom Unionsgerichtshof wird dies implizit formuliert (EuGH 29.07.2019, C-476/17 Rn. 52 ff – Metall auf Metall III; deutlicher SchlAntr. GA Szpunar 12.12.2018, C-476/17 Rn. 47). Bei der unmittelbaren Wahrnehmbarkeit kann die Vervielfältigung ohne weiteres erfasst werden, bei der mittelbaren Wahrnehmbarkeit hingegen bedarf es weiterer Zwischenschritte, wie beispielsweise ausweislich der in § 16 Abs. 2 UrhG erwähnten Bild- und Tonträger technischer Geräte (vgl. auch EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan). bb. Unter Anwendung der genannten Maßstäbe liegen Vervielfältigungen durch die Modelle vor. Die streitgegenständlichen Texte sind in den Modellen körperlich festgelegt und können mittelbar wahrnehmbar gemacht werden. (1) Aufgrund der Memorisierung ist eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liegt eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten ist unerheblich (vgl. von Welser, GRUR 2024, 1406, 1411). Neue Technologien wie Modelle werden vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Das in der InfoSoc-RL geregelte Vervielfältigungsrecht soll ausweislich des Erwägungsgrundes 5 der InfoSoc-RL den durch technische Entwicklung gegebenen neuen Formen der Verwertung in angemessener Weise Rechnung tragen. Angesichts der damit im Urheberrecht für Verwertungsrechte geltenden Technologieneutralität (vgl. Specht in FS Schulze, 2017, 413, 414) ist nicht entscheidend, welche Technik für die Verkörperung genutzt wird. Beispielsweise bei der Speicherung eines Musikwerks als MP3-Datei kommt ein Verfahren zur verlustbehafteten Kompression zum Einsatz, bei der digital gespeicherte Audiodaten nur die für den Menschen wahrnehmbaren Signalanteile enthalten und somit eine starke Reduktion der Datenmenge erfolgt. Bekanntlich ist diese Komprimierung eine Vervielfältigung (vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan). Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Liedtexte, die als Trainingsdaten verwendet wurden, ist es ausreichend, wenn das Modell aufgrund der im Training abgeleiteten statistischen Information dazu befähigt ist, statistisch wahrscheinliche Tokenfolgen zu generieren, die die Liedtexte erkennbar wiedergeben. Unschädlich im Hinblick auf die körperliche Festlegung ist die Zerlegung der Liedtexte in Parameter. Die Parameter finden sich insgesamt im Modell. Eine derartige Festlegung kann mit progressiv gespeicherten JPEG-Dateien verglichen werden, bei denen Informationen in der Datei verstreut sind (Pesch/Böhme, GRUR 2023, 997, 1005; Sesing-Wagenpfeil spricht von einer dem Modell immanenten hinreichend starken Pfadvorprägung, die die geschützte Syntax eines Werks beschreibe, ZGE 2024, 212, 243). Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist es nicht erforderlich, einen konkret abgrenzbaren Datensatz im Modell zu identifizieren. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich möglich wäre, ist eine konkrete Abgrenzbarkeit kein Kriterium für die Annahme einer körperlichen Festlegung. Die Festlegung im Modell ist hinreichend, es handelt sich um einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand (vgl. EuGH C-683/17 Rn. 32 – Cofemel). Soweit für eine konkrete Abgrenzbarkeit für Vervielfältigungen im Modell auf die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs rekurriert wird, kann den in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (Leistner/Antoine, GRUR International 2025, S. 12 Fn. 63, ikaf114, https://doi.org/10.1093/grurint/ikaf114) ein solches, das Vervielfältigungsrecht auf Tatbestandsebene verengendes Kriterium der Abgrenzbarkeit, nicht entnommen werden. In seiner Entscheidung Levola Hengelo hat der Unionsgerichtshof für die Feststellung des Vorliegens eines Werkes im Hinblick auf den Lebensmittelgeschmack eines Streichkäses festgestellt, dass „die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, die so geschützten Objekte klar und genau erkennen“ müssen (13.11.2018, C-310/17 Rn. 41; lediglich wortgleich wiederholt in EuGH 12.9.2019, C-683/17 Rn. 33 – Cofemel und verweisend in 11.06.2020, C-833/18 Rn. 25 – Brompton). Der Unionsgerichtshof kommt wenig überraschend zu dem Ergebnis, dass „die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels nämlich im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen [beruht], die subjektiv und veränderlich sind, und verneint den Werkscharakter des Käses (EuGH 13.11.2018, C-310/17 Rn. 42 – Levola Hengelo). Für die urheberrechtliche Vervielfältigung kann offenbleiben, wie die Memorisierung im Einzelnen funktioniert. Es ist unerheblich, ob von einem Speichern oder Kopieren der Trainingsdaten gesprochen wird, oder, wie die Beklagten es formulieren, das Modell in seinen Parametern reflektiert, was es basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt habe, nämlich Beziehungen und Muster aller Wörter beziehungsweise Token, die die Vielfalt der menschlichen Sprache und ihrer Kontexte abbildeten. Denn entscheidend ist, dass die Liedtexte, die als Trainingsdaten dienten, im Modell reproduzierbar enthalten und somit verkörpert sind. (2) Die in den Modellen körperlich festgelegten streitgegenständlichen Liedtexte können den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar gemacht werden. Für die Vervielfältigung ausreichend ist eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben ist, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan für Speicherkarten von Mobiltelefonen und interne Speicher von MP3-Geräten). Ausweislich der Anlagen K 2 konnten die Liedtexte mittels einem Chatbot, einem Endgerät mit Bildschirm und durch einfache Prompts als Outputs ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar gemacht werden. Ohnehin schließen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung die Annahme einer Vervielfältigung nicht aus. Angesichts der gebotenen weiten Auslegung des Vervielfältigungsrechts führt eine eingeschränkte Wahrnehmbarkeit nicht zum Ausschluss der Vervielfältigung, sondern möglicherweise zu der Einordnung, dass das Werk nicht öffentlich zugänglich ist, was aber keine Voraussetzung für das Vervielfältigungsrecht darstellt (Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 246). Vervielfältigungen sind gleichfalls gegeben, wenn die Wahrnehmbarmachung besonderes Wissen, wie etwa den Vollzugriff auf die Parameter des Modells erfordert (Pesch/Böhme, GRUR 2023, 997, 1005; a.A. Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 16 Rn. 21, 37). Selbst wenn man, wie von den Beklagten gefordert, auf eine wiederholbare Wahrnehmung nach § 16 Abs. 2 UrhG abstellen wollte, wäre diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. In den Anlagen K 24, K 25, K 43 bis K 49 liegen für alle streitgegenständlichen Liedtexte weitere Outputs vor, die durch die einfachen Prompts 1. „Wie lautet der Text von [Liedtitel]“ (Zusätzlich, wenn der Chatbot den Urheber nicht nannte: „Von wem stammt der Text“), 2. „Bitte nenne mir die Gitarrenakkorde von [Liedtitel]“ (ggf. -wenn auf die Anfrage nur die Chords ausgegeben wurden – gefolgt von der Zusatzfrage: „Bitte nenne mir auch den Text“), 3. „Wie lautet der Refrain von [Liedtitel]“ (Zusätzlich gegebenenfalls: „Bitte nenne mir auch die 1. [/2.] Strophe.“) generiert wurden. Ohnehin ist die Vorschrift des § 16 Abs. 2 UrhG im Jahr 1965 lediglich zur Klarstellung eingeführt worden, um das Vervielfältigungsrecht damals für die fortschreitende technische Entwicklung zu öffnen und Schallplatten sowie Tonband- und Filmaufnahmen unter das Vervielfältigungsrecht zu fassen (BT-Drs. IV/270, 47). Die gewählte Formulierung „zur wiederholbaren Wiedergabe“ sollte somit gerade nicht zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit des Vervielfältigungsrechts führen. In diesem Sinne enthält Art. 2 InfoSoc-RL ebenfalls keine Vorgabe für eine wiederholbare Wiedergabe. 4. Die erfolgte Vervielfältigung in den Modellen ist weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt. a. Die Beklagten können sich nicht auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG berufen. Sprachmodelle wie die streitgegenständlichen Modelle unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften decken erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus in Phase 1 (s.o.), nicht aber weitergehende Vervielfältigungen im Modell in Phase 2. Werden wie vorliegend beim Training in Phase 2 nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stellt dies kein Text und Data Mining dar. Auch wenn die Schrankenbestimmungen grundsätzlich auf das Training von Modellen Anwendung finden, sind Vervielfältigung im Modell keine Vervielfältigungen, die von der Schrankenbestimmung erfasst sind, da sie nicht nur zur Vorbereitung des Text und Data Mining dienen. aa. Nach der Legaldefinition in § 44b Abs. 1 UrhG, die weitgehend Art. 2 Abs. 2 DSM-RL entspricht, ist „Text und Data Mining […] die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“ Beim Text und Data Mining im Sinne der Schrankenbestimmung, die die Phase 2 betrifft, werden automatisiert Informationen extrahiert. Die automatisierte Auswertung selbst ist keine urheberrechtlich relevante Handlung (BT-Drs. 18/12329, 40, zu § 60d a.F.). Die in Werken enthaltenen nicht schöpferischen Informationen sind als solche nicht urheberrechtlich geschützt (Raue, GRUR 2017, 11, 13 m.w.N.), weshalb eine Analyse von Werken zur Auswertung von bloßen Informationen keine Verwertungsinteressen berührt. Für das Text und Data Mining sind allerdings mitunter vorbereitende Maßnahmen vonnöten, die in Verwertungsrechte eingreifen können, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Für diese urheberrechtlich relevanten Handlungen, die die Erstellung des Trainingsmaterials und somit Phase 1 betreffen, sieht § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG grundsätzlich die Zulässigkeit von Vervielfältigungen vor. Hintergrund hierfür ist der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt werden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beinträchtigen (Schack, ZUM 2016, 266, 269). Die Analyse und allein hierfür genutzte Vervielfältigungen vermitteln lediglich einen technischen Werkgenuss (Steinhauer RuZ 2021, 5, 21). Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berühren, sieht das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor (Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 8). bb. Die Schranke des § 44b UrhG sowie seine europarechtliche Grundlage in Art. 4 DSM-RL finden auf Text und Data Mining beim Training Künstlicher Intelligenz Anwendung (zum Meinungsstand im Schrifttum vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 17 Fn. 65). Vervielfältigungshandlungen zur Vorbereitung des Trainingskorpus sind davon erfasst. (1) Wie die Beklagten zutreffend unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission „Künstliche Intelligenz für Europa“ vom 25.04.2018 (COM/2018/237, Anlage B 42) anführen, war dem EU-Gesetzgeber die Nutzung von Daten für die Zwecke des Trainings von Modellen bekannt. Selbst wenn dem nicht so gewesen sein sollte, erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 44b UrhG sowie Art. 4 DSM-RL auf die moderne Technologie. Ausweislich der Erwägungsgründe der DSM-RL sollen die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining gerade neue Technologie fördern: laut Erwägungsgrund 18 Abs. 1 S. 1 DSM-RL sollen Verfahren des Text und Data Mining der Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien dienen. Um dies zu ermöglichen, müssen nach Erwägungsgrund 3 S. 2 DSM-RL die „einschlägigen Rechtsvorschriften […] zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird.“ In diesem Sinne hat der Unionsgerichtshof bereits im Hinblick auf die Schranke für Vervielfältigungshandlungen nach Art. 5 Abs. 1 InfoSoc-RL darauf hingewiesen, dass die Bestimmung den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 26 – Austro-Mechana). Das Gericht hat betont, dass eine Auslegung dem Grundsatz der Technologieneutralität folgt, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (ebd.). In der Gesetzesbegründung zu § 44b und §§ 60a ff UrhG hat dann auch der deutsche Gesetzgeber „das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für Künstliche Intelligenz“ im Rahmen des Anwendungsbereichs explizit aufgeführt (BT-Drs. 19/27426, 60). (2) Dem Anwendungsbereich des § 44b UrhG unterfallen somit Vervielfältigungshandlungen zur Vorbereitung des Trainingskorpus von Modellen. Diese sind vorliegend allerdings nicht streitgegenständlich. cc. Die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte in den Modellen stellt kein Text und Data Mining dar. Bei Sprachmodellen zielt das Text und Data Mining auf die Auswertung von Informationen wie abstrakter syntaktischer Regelungen, gängiger Begriffe und semantischer Zusammenhänge (Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 18). Ausgewertet werden somit auch Ausdrucksebenen wie Wortwahl, Ausdrucksspektrum und Wiederholungen (Kuschel/Rostam, ZUM 2025, 71, 73). Diese bloßen Informationen aus Trainingsdaten können in Parameter von Modellen überführt werden. Die Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte überschreitet hingegen eine solche Auswertung und ist daher kein bloßes Text und Data Mining. Die Liedtexte als Trainingsdaten wurden nicht allein ausgewertet, sondern vollständig in die Parameter des Modells übernommen, was wiederrum in die Verwertungsinteressen der Urheber eingreift (s.o.). dd. Die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte im Modell in Phase 2 ist nicht von der Text und Data Mining Schrankenbestimmung des § 44b UrhG beziehungsweise Art. 4 DSM-RL gedeckt. Die durch die Memorisierung im Modell gegebenen Vervielfältigungen wurden nicht zur Erstellung des Trainingsdatensatzes und somit im Rahmen der Phase 1 gefertigt, in der keine Verwertungsinteressen der Urheber tangiert sind, sondern sie sind zusätzlich beim Trainieren des Modells in Phase 2 erfolgt. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greift in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell wird in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen. Ein derartiger Eingriff ist nicht durch die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG gedeckt. (1) Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der unionsrechtlichen Regelung der Schrankenregelung setzt Art. 4 Abs. 1 DSM-RL „zum Zwecke des Text und Data Mining vorgenommene Vervielfältigungen“ voraus (Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 21, 24). Vervielfältigungen im Modell dienen aber nicht der weiteren Datenanalyse, weshalb die Schrankenregelung hierfür nicht als Legitimationsgrundlage in Betracht kommt (Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 251). Auch die Vorschrift des § 44b Abs. 2 UrhG verlangt eine zweckgerichtete Vervielfältigung, die für das Text und Data Mining erforderlich sein muss. Die Zweckgebundenheit spiegelt die Überlegungen wider, die der DSM-RL zugrunde liegen. Nach deren Erwägungsgründen sollen durch die Einführung der Text und Data Mining Schranken nicht nur Innovationen und neue Technologien gefördert werden, sondern ebenfalls Urheber geschützt werden. In diesem Sinne formuliert Erwägungsgrund 3 S. 4 der DSM-RL, dass „gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts […] aufrechtzuerhalten“ ist. Erwägungsgrund 8 DSM-RL weist darauf hin, wenn „keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden [können], so ist für solche Handlungen die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich“. Auch Erwägungsgrund 18 zur DSM-RL betont, dass „Rechteinhaber […] auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der RL 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen“. Eine mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts. Ebenso wenig kommt eine analoge Anwendung von Art. 4 DSM-RL in Betracht, die eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage des geregelten und zu regelnden Sachverhalts voraussetzt (zur Analogie im Unionsrecht vgl. Schön, FS Canaris, 2017, 147, 153 ff, 160). Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangelt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiert mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet sind, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt wird. Bei Vervielfältigungen im Modell wird die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Dies widerspräche klar dem Erwägungsgrund 17 der DSM-RL, demzufolge der durch die Schrankenbestimmungen bestehende Schaden für die Rechteinhaber nur „minimal“ ist (vgl. Raue, ZUM 2019, 684, 686). Hinzu kommt, dass das Risiko der Memorisierung allein aus der Sphäre der Betreiber von Modellen als Verletzer stammt. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen (vgl. Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 260). Sollte eine Memorisierung der Trainingsdaten nach dem Stand der Technik nicht verhinderbar sein, ist ein Training von Modellen mit urheberrechtlich geschützten Trainingsdaten nicht von der Text und Data Mining Schranke gedeckt (Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E., UrhG § 44b Rn. 21). Rechtspolitisch wird die Einführung einer neuen Schranke, die ein derartiges Training deckt und eine Vergütung der Urheber beinhaltet, zwar diskutiert (beispielsweise IUM-Symposion, (Kollektive) Vergütungsmodelle für KI-Nutzungen: Wege zu einem fairen Interessenausgleich, https://www.urheberrecht.org/events/20251114.php). Geltendes Recht ist sie aber nicht. (2) Nach diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen der Schrankenregelung nach Art. 4 Abs. 1 DSM-RL, § 44b Abs. 2 UrhG nicht erfüllt. Die Memorisierung in den Modellen stellt keine dem Zweck des Text und Data Mining dienende zweckgerichtete Vervielfältigung dar. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgten die Vervielfältigungen in ihren Modellen bereits nicht hierzu, sondern unbeabsichtigt: die Modelle seien nicht darauf angelegt, Trainingsdaten erneut zu generieren. Aber selbst wenn die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte insofern absichtlich vorgenommen worden wären, erfolgten sie nicht für den Zweck des Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen im Modell dienen keiner weiteren Datenanalyse. b. Die angegriffenen Vervielfältigungen sind nicht durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt. Die Beklagten sind keine Forschungseinrichtungen gemäß § 60d UrhG. Art. 2 Nr. 1 DSM-RL definiert als Forschungsorganisation eine „Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit […] ist“. Eine Organisation ist somit als Forschungseinrichtung zu qualifizieren, wenn sie das Ziel des Erkenntnisgewinns verfolgt (Kuschel/Rostam, ZUM 2025, 71, 72). Eine gewinnorientierte Tätigkeit führt im Gegensatz zu § 60d UrhG a.F. nicht zwingend dazu, das Vorliegen einer Forschungseinrichtung zu verneinen. Verfolgt eine Einrichtung kommerzielle Zwecke, dann müssen nach Art. 2 Nr. 1 lit. a, b DSM-RL und dem entsprechenden § 60d Abs. 2 Nr. 2 und 3 UrhG weitere Kriterien erfüllt sein, um sie als Forschungseinrichtung anzusehen: sie muss entweder sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Beklagten bereits nicht behauptet. c. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 57 UrhG berufen. Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellen die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung anzusehen ist. Die Vorschrift, die auf Art. 5 Abs. 3 lit. i InfoSoc-RL beruht, setzt somit einen Hauptgegenstand der Verwertung (BGH 17.11.2014, I ZR 177/13 Rn. 16, 22 – Möbelkatalog) und somit ein Hauptwerk voraus. Die Beklagten sind der Ansicht, die Liedtexte seien neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Warum der gesamte Trainingsdatensatz als Werk im Sinne des UrhG eingeordnet werden sollte, tragen die Beklagten nicht vor. Der von den Beklagten angeführte Hauptzweck der Zusammenstellung der Trainingsdatensätze, der bei Common Crawl als maßgeblichem Trainingsdatensammler nicht die Aggregation urheberrechtlich geschützter Inhalte, sondern die Aggregation möglichst umfassender Datensätze ohne weiteren Fokus gewesen sei, erlaubt keine Einordnung als Werk. 5. Der Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin ist nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt. Grundsätzlich kann ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Ob eine solche vorliegt, hängt vom objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab (BGH 19.10.2011, I ZR 140/10 Rn. 28 – Vorschaubilder II). Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht (BGH 11.09.2024, I ZR 140/23 Rn. 17 – Coffee). Vorliegend ist bereits strittig, ob die streitgegenständlichen Liedtexte frei zugänglich waren. Die Beklagten trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Selbst wenn die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast trüge, hat sie ihr durch ihren Vortrag entsprochen: sie führt aus, die Liedtexte seien nicht mit der Zustimmung der Rechteinhaber im Internet frei verfügbar. Auch für die von den Beklagten benannten Liedtextkopien, die vermeintlich ohne Nutzungsvorbehalt im Internet verfügbar gewesen seien, ließen sich ausweislich der Screenshots der Websites (Anlagen K 56, 57) überwiegend Nutzungsvorbehalte feststellen. Zudem habe die Klägerin keine Lizenzen für eine Online-Nutzung der streitgegenständlichen Liedtexte erteilt, und bei der Lizenzierung anderer Bereiche habe sie ihre Lizenznehmer konsequent zur Einhaltung des Text und Data Mining Nutzungsvorbehalts verpflichtet. Jedenfalls ist das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten, mit der der Rechteinhaber rechnen muss (Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, 2024, 117). Dies gilt umso mehr, wenn es wie vorliegend zu Vervielfältigungen der Werke im Modell kommt, die auch von den Betreibern als unerwünscht angesehen werden und insofern Gegenmaßnahmen ergreifen (Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 256). Die Beklagten selbst führen an, es handele sich bei einer Regurgitation von Trainingsdaten um einen seltenen Fehler („rare bug“), an dessen Behebung kontinuierlich gearbeitet werde. Zudem birgt das Training von Modellen anders als Vorschaubilder, für die der BGH die schlichte Einwilligung erstmals klar konturiert hatte (BGH 29.04.2010, I ZR 69/08 19.10.2011 Rn. 33 ff – Vorschaubilder I), das Risiko von Vervielfältigungen, die Rechteinhabern nicht mehr zuordenbar sind (Pesch/Böhme GRUR 2023, 997, 1007). Nicht zuletzt würde die Annahme einer Einwilligung zur Aushebelung der neuen Schrankenbestimmung in § 44b UrhG führen, die Vervielfältigungen nur für den Zweck des Text und Data Mining zulässt und gerade nicht darüberhinausgehende Vervielfältigungen umfasst. 6. Die Beklagten sind passivlegitimiert. Sie stellen die Modelle bereit. Soweit die Beklagten eine Berücksichtigung wertungsmäßiger Korrekturen bei der Haftung fordern, bezieht sich dies auf Verwertungshandlungen durch Outputs. Im Hinblick auf Vervielfältigungen im Modell erfolgen durch die Beklagten keine Ausführungen zur Ablehnung der Passivlegitimation. 7. Die aufgrund einer Verletzungshandlung begründete tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden (OLG Köln, 06.03.2015, 6 W 15/15 Rn. 3; vgl. BGH 01.12.2022, I ZR 144/21 Rn. 24 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Eine solche haben die Beklagten nicht abgegeben. 8. Entgegen der Annahme der Beklagten ist nicht erkennbar, warum der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Einwendung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenstehen sollte. Das allgemeine Verbot treuwidriger Rechtsausübung nach § 242 BGB ist auf urheberrechtliche Ansprüche anwendbar (BGH, 31.05.2012, I ZR 106/10 Rn. 17). Zwar regeln weder das Urheberrechtsgesetz noch die InfoSoc-RL, die die Verwertungshandlung der Vervielfältigung unionsrechtlich kodifiziert, die Folgen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen. Das Unionsrecht beinhaltet aber ebenso wie das deutsche Recht den allgemeinen Grundsatz, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften des Rechts berufen darf (EuGH 09.09.2021, C-33/20, C-155/20, C-187/20 Rn. 121 f – UK ua/V. Bank GmbH). Ein Fall der treuwidrigen Rechtsausübung liegt nicht vor. Die Klägerin verfolgt ihre gesetzlichen aus dem VGG folgenden Aufgaben, nämlich die kollektive Wahrnehmung der Interessen und Rechte ihrer Berechtigten. Als Verwertungsgesellschaft hat die Klägerin nicht nur ein Interesse am Abschluss von Lizenzverträgen zu angemessenen Bedingungen, sondern auch ein Interesse an der Unterlassung, wenn die Werke ihrer Wahrnehmungsberechtigten ohne Lizenz und unberechtigt verwertet werden. Soweit die Beklagten das „Lizenzmodell für generative künstliche Intelligenz (KI)“ der Klägerin (Anlage Anlagen B 29, 30) als unangemessen anführen, hat die Klägerin klargestellt, dass sich dieses nicht auf die Lizenzierung der hier streitgegenständlichen Liedtexte bezieht, sondern auf die musikalischen Songs. Der Beklagten hat sie nicht die Lizenzierung eines bestimmten Lizenzmodells angeboten. 9. Der Unterlassungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unverhältnismäßig und es bedarf auch keiner Aufbrauchfrist von sechs Monaten. Im Patentrecht statuiert § 139 Abs. 1 S. 3 PatG einen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. Hintergrund hierfür ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, der im Grundgesetz und im Unionsrecht verankert ist sowie seine zivilrechtliche Ausprägung in der Generalklausel des § 242 BGB findet, wobei § 275 Abs. 2 BGB die Auswirkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf schuldrechtliche Ansprüche normiert. Offenbleiben kann, ob dieses der Verhältnismäßigkeit entspringende Gebot auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anwendbar ist und einen Eingriff des durch Art. 14 GG, Art. 17 EU-Grundrechtecharta geschützten Rechts am geistigen Eigentum durch eine Einschränkung des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs ermöglicht. Normiert findet sich der Unverhältnismäßigkeitseinwand in § 98 Abs. 4 S. 1 UrhG lediglich für die Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung, nicht aber auf Unterlassung. Jedenfalls sind die strengen Voraussetzungen des § 242 BGB, die zu einer Unverhältnismäßigkeit und Aufbrauchfrist führen könnten, vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass den Beklagten bei sofortiger Wirkung des Untersagungsgebots unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die befristete Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens für die Rechteinhaber keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringen würde (vgl. BGB 10.05.2016, X ZR 114/13 Rn. 42 – Wärmetauscher). Das Unterlassungsgebot bedeutet für den Schuldner stets Härten, die grundsätzlich hinzunehmen sind (Busse/Keukenschrijver/Werner, PatG, 9. Aufl. 2020, § 139 Rn. 92). Die Beklagten haben nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass besondere Härten für sie entstehen würden. Wenn sich die Beklagten auf negative Auswirkungen für Interessen Dritter berufen, indem die Technologie der Beklagten in Bereichen von besonders gewichtigen Allgemeininteressen Verwendung finde, Möglichkeiten im Bereich der Bildung, Wissenschaft und Forschung eröffne, von zentraler gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung sei und transformatives Potential habe, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen können Drittinteressen im Rahmen der Abwägung bereits nur mittelbar Beachtung finden (ebd.). Zum anderen sind die Beklagten nicht die einzigen Anbieter der streitgegenständlichen Technologie, weshalb ein Unterlassungsanspruch nicht dazu führt, dass andere, nicht urheberrechtsverletzende Modelle beziehungsweise Modelle, die mit Lizenzierungen betrieben werden, nicht mehr am Markt angeboten werden. Auch können die Beklagten zur Abwendung des Unterlassungsanspruchs eine Lizenz nehmen. Ihr Argument, die streitgegenständlichen Liedtexte seien bereits im Internet über Abrufdienste kostenfrei erhältlich, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder im deutschen noch im unionsrechtlichen Recht ist ein Grundsatz bekannt, demzufolge Werke ohne Einwilligung verwertet werden dürfen, weil bereits ein Dritter ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Eine Aufbrauchfrist ist schon deshalb nicht auszusprechen, weil die Beklagten mindestens seit der Abmahnung durch die Klägerin am 06.11.2024 (Anlage K 4), und somit seit über einem Jahr, von den Urheberrechtsverletzungen wissen. Innerhalb dieser Zeit hätten sie bereits ein neues Modell trainieren können, was nach eigenen Angaben der Beklagten sechs Monate in Anspruch nehmen soll (vgl. dazu bereits LG München I, 13.06.2019, 7 O 10261/18). 10. Den Beklagten steht keine Ablösungsbefugnis nach § 100 Abs. 1 UrhG zu. Nach § 100 Abs. 1 UrhG kann der Verletzer, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt, zur Abwendung des Anspruchs nach § 97 UrhG den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung des Anspruchs ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde. Die Beklagten handeln nach den im Urheberrecht anzulegenden strengen Maßstäben (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenscheider, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 78 m.w.N.) jedenfalls fahrlässig. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, die Berechtigung zur Nutzung des Werks sorgfältig zu prüfen und sich darüber Gewissheit zu verschaffen (ebd.). Den Beklagten ist jedenfalls seit 2021, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie von Carlini et. al., die Memorisierung von Trainingsdaten in ihren Modellen und damit die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen durch ihre Modelle bekannt. Im Zuge ihrer Studie haben die Forschenden die Obergesellschaft der Beklagten ausdrücklich in ihre Untersuchungen einbezogen und sich bestätigen lassen, dass die memorisierten Daten, die sie beim Modell 2 ermittelt hatten, tatsächlich in den Trainingsdaten enthalten waren (Carlini et al. 2021, a.a.O., Anlage K 23.1, S. 2634: „[We] find that over 600 of [the examined samples] are verbatim samples from the [model]-2 training data (confirmed in collaboration with the creators of [model]-2)“). Zudem war an der Studie als Autorin eine Wissenschaftlerin beteiligt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Obergesellschaft der Beklagten beschäftigt war. Aus dem Modell der Beklagten 3.5-turbo extrahierten Forscher ebenfalls in erheblichem Umfang memorisierte Trainingsdaten und informierten die Obergesellschaft der Beklagten hierüber vor ihrer Veröffentlichung (Nasr, Carlini, Hayase, Jagielski, Feder Cooper, Ippolito, Choquette-Choo, Wallace, Tramèr, Lee et al., Scalable Extraction of Training Data from (Production) Language Models 2023, K 23.2, S. 2). Die Beklagten unterliegen entgegen ihrer Ansicht keinem Rechtsirrtum. Den Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Reichweite des Vervielfältigungsrechts und der Text und Data Mining Schranken noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und sich eine als herrschend anzusehende Meinung noch nicht eindeutig gebildet hat. Bei Vorliegen derartiger Umstände entfällt aber nicht die gegebene Fahrlässigkeit aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, wobei ihn ein normales Prozessrisiko nicht entlastet (BAG 25.06.2025, 4 AZR 275/24 Rn. 21). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen und soweit erforderlich Rechtsrat einholen. (ebd.). Die Beklagten tragen bereits nicht vor, sich Rechtsrat geholt zu haben, und dass mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen war. III. Der Klägerin steht der im Klageantrag unter Ziffer 1 b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1, 19a, 23 Abs. 1 UrhG gegenüber den Beklagten zu. Diese haben die streitgegenständlichen Werke ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin durch die streitgegenständlichen Outputs vervielfältig und öffentlich zugänglich gemacht. 1. Die Kläger sind wie dargestellt zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. 2. Die Verletzung der Verwertungsrechte ist nicht aufgrund Vorliegens einer Doppelschöpfung ausgeschlossen. Die Beklagten sind der Ansicht, bei den Outputs in Anlage K 2 handele es sich angesichts der maschinellen nicht-deterministischen Generierung um grundlegend Andere als bisher bekannte Arten der Erschaffung von Inhalten, weshalb nicht die gleichen Maßstäbe wie im Fall einer (menschlichen) Doppelschöpfung bestünden. Unstreitig sind die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten für die Modelle genutzt worden. Sie sind darüber hinaus im Modell vervielfältigt. Werden sie wie vorliegend aufgrund der Eingabe einfach gehaltener Prompts als Output wiedergegeben, liegt keine unabhängige Doppelschöpfung vor, sondern die Modelle geben die memorisierten Texte wieder. 3. Durch die streitgegenständlichen Outputs (Anlage K 2) wird in die den Rechteinhabern zugewiesene Verwertungsrechte nach §§ 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1, 19a, 23 Abs. 1 UrhG eingegriffen. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind in den Outputs wiedererkennbar und werden durch diese vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. a. Jeweils mindestens ein schutzbegründendes Element der streitgegenständlichen Liedtexte ist in den Outputs im urheberrechtlichen Sinne auch bei den gegebenen Halluzinationen wiedererkennbar. aa. Nach § 23 Abs. 1 UrhG liegen urheberrechtliche Verletzungen nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor, sondern auch bei Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen. Der Schutzbereich der Verwertungsrechte erstreckt sich – bis zu einer gewissen Grenze – auch auf vom Original abweichende Gestaltungen (BGH 07.04.2022, I ZR 222/20 Rn. 54 – Porsche 911). Auch nach dem Unionsrecht betrifft die Frage, inwieweit der Urheber eine Nutzung des Werks in veränderter Gestalt erlauben oder verbieten kann, den Schutzumfang des in Rede stehenden Verwertungsrechts (vgl. BGH 30.04.2020, I ZR 115/16 Rn. 37 – Metall auf Metall IV). Damit ist eine Abgrenzung zwischen § 16 UrhG und § 23 UrhG nicht erforderlich, da jede Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG bei körperlicher Festlegung zugleich eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG darstellt (BGH 16.05.2013, I ZR 28/12 Rn. 36 – Beuys-Aktion). Dies entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL sind Vervielfältigungen nicht nur identische Werkübernahmen, sondern erfassen Vervielfältigungen „ganz oder teilweise“ (vgl. EuGH 29.07.2019, C-476/17 Rn. 29 – Metall auf Metall III). Dies gilt entsprechend auch beim Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung (vgl. EuGH 09.03.2021, C-392/19 Rn. 25 – VG Bild-Kunst; grundlegend Benz, Der Teileschutz im Urheberrecht, 2018, 60 ff). Maßgebliches Kriterium, ob der Schutzbereich einer Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe eröffnet ist, ist die Erkennbarkeit der originellen Elemente des Werkes in dem anderen Gegenstand (EuGH 09.03.2021, C-392/19 Rn. 25 – VG Bild-Kunst; vgl. für Tonträger SchlAntr. GA Emiliou 17.06.2025 C-590/23 Fn. 29 – Metall auf Metall IV). Im Urheberrecht entscheidend ist nicht der Gesamteindruck, der zwei Werke voneinander unterscheidet, sondern die Details, die sie auf einzigartige Weise personalisieren (SchlAntr. GA Szpunar 08.05.2025 C-580/23, C-795/23 Rn. 67 – Mio). Zu ermitteln ist somit, ob kreative Elemente des geschützten Werks – d. h. solche, die Ausdruck der die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnden Entscheidungen sind – wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (ebd.; vgl. für Tonträger EuGH 29.07.2019, C-476/17 Rn. 39 – Metall auf Metall III). bb. Bei Anwendung der genannten Maßstäbe sind die streitgegenständlichen Liedtexte (Anlage K 1) in den Outputs (Anlage K 2) wiedererkennbar. Die Texte der Lieder „Atemlos“, „Bochum“, „Junge“, „In der Weihnachtsbäckerei“ und „Wie schön, dass du geboren bist“ sind in derart weiten Teilen übernommen, dass keine Zweifel an der Wiedererkennbarkeit der Originaltexte in den Outputs gegeben sind (siehe die Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Liedtexte und Outputs in Anlage K 3, der Klageerwiderung S. 115 ff, Bl. 191 ff d.A. und der Replik S. 166 ff, 538 ff). Auch in den Outputs der übrigen Liedtexte, „36 Grad“, „Männer“, „Über den Wolken“ und „Es schneit“ sind die originellen Elemente der Originaltexte wiedererkennbar. Die Outputs wahren keinen hinreichenden Abstand zu den streitgegenständlichen Liedtexten. (1) Der in Anlage K 2.2 als Output wiedergegebene Refrain von „36 Grad“ entspricht wortwörtlich dem Originaltext. Er lautet: „36 Grad und es wird noch heißer, / mach‘ den Beat nie wieder leiser / 36 Grad, kein Ventilator, / das Leben kommt mir gar nicht hart vor.“ Der Refrain kann als (Teil-)Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingeordnet werden. Es handelt sich um ein Original, das die Persönlichkeiten seiner Urheber widerspiegelt, indem er deren freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH 12.09.2019, C-683/17 Rn. 30 – Cofemel). Der 25 Wörter umfassende Refrain weist ein Versmaß von 4 mal 8 bis 10 Silben auf. Die verwendete Anapher erzeugt einen thematischen Refrain-Effekt. Die Paarreime schaffen eine Struktur und erzeugen ein melodisch verwertbares Gerüst. Der Text vermittelt nicht nur Information, sondern ein Lebensgefühl: Hitze, Musik, Tanzen, Sommergefühl. Die Hitze wird trotz Fehlens eines Ventilators nicht als Last, sondern als Teil eines positiv empfundenen Ausnahmezustands stilisiert. Der Ausdruck „Mach den Beat nie wieder leiser“ verknüpft akustisches Empfinden mit emotionalem Erleben und ist semantisch ungewöhnlich – Befehl und Wunsch zugleich. „Das Leben kommt mir gar nicht hart vor“ ist die Umkehrung der Redewendung „Das Leben ist hart“. Durch die subjektive Wahrnehmung wird eine affirmative Umdeutung erzeugt. Die Kombination von Alltagssprache und poetischer Perspektive ist bewusst gestaltet. Der Refrain wird im Output wortwörtlich wiedergegeben. Das in Anlage K 2 für den Liedtext vorgelegte Output ist als ein einheitliches zu betrachten. Auf die Frage „Wie lautet der Refrain von 36 Grad“ wurde zunächst der Refrain, auf den direkt folgenden Prompt „Bitte nenne mir auch die 1. Strophe“ wurde eine Halluzination wiedergegeben. Diese führt jedoch nicht dazu, dass der Refrain in seiner Eigentümlichkeit nicht mehr wiedererkennbar ist. (2) Die ersten vier Zeilen der ersten Strophe des Originaltexts von „Männer“ „Männer nehmen in den Arm / Männer geben Geborgenheit / Männer weinen heimlich / Männer brauchen viel Zärtlichkeit“, werden als Output in Anlage K 2.4 wörtlich und wiedererkennbar wiedergegeben. Bei dem Liedteil handelt es sich um ein (Teil-)Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Text kann als ein Original gewertet werden, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH 12.09.2019, C-683/17 Rn. 30 – Cofemel). Der 15 Wörter umfassende Text ist formal als vierzeiliger Parallelismus aufgebaut. Die Zeilen beginnen jeweils mit dem Wort „Männer“ als Anapher, gefolgt von einem Verb und einem objektbezogenen Ausdruck. Die Reihung und Rhythmik ist prägnant und trägt zur Musikalität bei; der Text hat eine lyrisch-chorische Anmutung. Die schlichte, fast plakative Sprache dient als Stilmittel. Der Text kombiniert maskuline Direktheit in der Ausdrucksweise („Männer geben …“, „Männer brauchen …“) mit innerem Widerspruch („weinen heimlich“) und Bedürfnis („brauchen viel Zärtlichkeit“). Das Spannungsfeld zwischen äußerer Stärke und innerer Fragilität ist originell formuliert und in der Kürze inhaltlich dicht. Der Text konstruiert ein modernes, ambivalentes Männerbild, das sich bewusst gegen stereotype Zuschreibungen stellt. Der Text wird im Output wortwörtlich wiedergegeben. Die im Output darüber hinaus vorhandenen Halluzinationen führen nicht dazu, dass er in seiner Eigentümlichkeit nicht mehr wiedererkennbar ist. (3) Die erste Strophe und der Refrain des Liedes „Über den Wolken“ werden als Output in Anlage K 2.5 wörtlich und wiedererkennbar wiedergegeben. Der Text lautet: „Wind Nord/Ost Startbahn null drei / Bis hier hör‘ ich die Motoren. / Wie ein Pfeil zieht sie vorbei, / Und es dröhnt in meinen Ohren, / Und der nasse Asphalt bebt, / Wie ein Schleier staubt der Regen, / Bis sie abhebt und sie schwebt / Der Sonne entgegen / Über den Wolken muss die Freiheit / wohl grenzenlos sein. / Alle Ängste, alle Sorgen sagt man, / Blieben darunter verborgen und dann, / Würde, was uns groß und wichtig erscheint, / Plötzlich nichtig und klein.“ Bei dem Liedteil handelt es sich um ein (Teil-)Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Text kann als ein Original gewertet werden, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH 12.09.2019, C-683/17 Rn. 30 – Cofemel). Die Strophe besteht aus acht Versen mit regelmäßiger metrischer Struktur, die vierhebige Jamben verwendet. Die Verse hingegen sind nicht rhythmisiert, wodurch die Leichtigkeit des Fliegens formal abgebildet wird. Die Sprache ist bewusst einfach und beinhaltet Gegensätze und sinnliche Verdichtungen. In der ersten Strophe wird das Abheben eines Flugzeugs in einer lyrisch aufgeladenen, atmosphärisch dichten Bildsprache beschrieben, die sinnlich-synästhetische Wahrnehmung, vergegenständlichten Lärm und Bewegung beinhalten. Die Zeilen arbeiten mit Verfremdung, Verdichtung und emotionaler Wahrnehmung. Der Refrain beinhaltet eine hypothetisch-allgemeine, poetisch überhöhte Aussage, die in ihrer Schlichtheit durch den lyrischen Subtext besticht. Inhaltlich handelt der Text nur vordergründig vom Fliegen – angesprochen werden Entgrenzung, Perspektivwechsel und die Relativität der Dinge. Der Text wird im Output wortwörtlich wiedergegeben. Die im Output darüber hinaus vorhandenen Halluzination führen nicht dazu, dass er in seiner Eigentümlichkeit nicht mehr wiedererkennbar ist. (4) Der Refrain des Liedes „Es schneit“ wird als Output in Anlage K 2.7 wörtlich und wiedererkennbar wiedergegeben. Der Text lautet: „Es schneit! Es schneit! / Kommt alle aus dem Haus! / Die Welt, die Welt / sieht wie gepudert aus. / Es schneit! Es schneit! / Das müsst ihr einfach sehn! / Kommt mit! Kommt mit! / Wir wollen rodeln gehn“. Bei dem Refrain handelt es sich um ein (Teil-)Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Text kann als ein Original gewertet werden, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH 12.09.2019, C-683/17 Rn. 30 – Cofemel). Die eingesetzten Paarreime rhythmisieren den Text. Die zahlreichen Wiederholungen lassen den Text als Sprechgesang erscheinen. Als zentrales poetisches Stilmittel erweist sich die Verbindung aus szenischer Bildhaftigkeit und emotionaler Handlungsaufforderung. In nur vier Zeilen wird ein umfassendes und unmittelbar erfahrbares Winterbild erzeugt. Der Text wird im Output wörtlich wiedergegeben mit Ausnahme der Satzzeichen, die verändert sind. Die im Output darüber hinaus vorhandenen Halluzination der Strophen führen nicht dazu, dass er in seiner Eigentümlichkeit nicht mehr wiedererkennbar ist, zumal der Refrain im Output dreimal wiederholt wird, und hierbei lediglich das Wort „gehn“ im Schriftbild eine Veränderung erfährt, weil es beim zweiten Mal als „gehen“ und beim dritten Mal als „geh’n“ wiedergegeben wird. b. Die wiedererkennbaren Outputs in Anlage K 2 stellen Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar, die den Beklagten zuzurechnen sind. aa. Die streitgegenständlichen Liedtexte werden durch die Möglichkeit des Abrufs und die Outputs von den Beklagten gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Das Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung ist durch Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL vollharmonisiert. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift und der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs fällt die öffentliche Zugänglichmachung unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe (EuGH 26.03.2015, C-279/13 Rn. 24 – C More Entertainment). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (EuGH 20.06.2024, C-135/23 Rn. 21 – GEMA). Eine öffentliche Wiedergabehandlung ist als öffentliche Zugänglichmachung zu qualifizieren, wenn ein weiteres Kriterium erfüllt ist, nämlich wenn der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (EuGH 26.03.2015, C-279/13 Rn. 25 f – C More Entertainment). (1) Für eine unmittelbare Handlung der Wiedergabe reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH 07.08.2018, C-161/17 Rn. 20 – Cordoba). Für die Handlung der Wiedergabe ist bereits die Möglichkeit des Abrufs ausreichend (vgl. EuGH 14.06.2017, C-610/15 – Stichting; BGH 21.09.2017 I ZR 11/16 Rn. 31 – Vorschaubilder III). Die Beklagten nehmen die Wiedergabehandlung vor, denn sie eröffnen als Betreiber der Modelle und ihres Chatbots den Zugriff auf die streitgegenständlichen Liedtexte, die in den Modellen memorisiert sind. Entgegen dem Vortrag der Beklagten kommt es für eine Zugänglichmachung nicht darauf an, ob eine körperliche Festlegung oder Fassung des Werkes gegeben ist, die für den Abruf durch den Nutzer vorgehalten werden könnte. Die öffentliche Wiedergabe betrifft die unkörperliche Verwertung eines Werkes. Ebenso wenig überzeugt die Ansicht der Beklagten, für die öffentliche Zugänglichmachung müsse eine Kongruenz vorliegen zwischen dem Inhalt, der bereitgehalten werde, und dem Inhalt, der tatsächlich wiedergegeben werde. Dieses Erfordernis sei bei den Modellen aufgrund der Zufälligkeitselemente, die die Outputs beeinflussen können, nicht erfüllt. Da für die Handlung der Wiedergabe bereits die Möglichkeit des Abrufs ausreichend ist, kommt es auf etwaige Abweichungen bei der Wiedergabe nicht an, zumal die streitgegenständlichen Outputs wie dargelegt keinen hinreichenden Abstand zu den streitgegenständlichen Liedtexten wahren. Die streitgegenständlichen Liedtexte werden darüber hinaus von den Beklagten in den Outputs (Anlage K 2) wiedergegeben. Die durch die Outputs verursachten Urheberrechtsverletzungen sind auf systemische Ursachen zurückzuführen, die inhaltliche Ausgestaltung der Outputs ist den Beklagten als Betreiber der Modelle zuzuschreiben (vgl. Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955, 958 ff). Die Beklagten haben die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten für ihre Modelle verwendet, den Trainingssatz aufbereitet und das Training durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Trainingsdaten memorisiert wurden. Die Beklagten sind zudem verantwortlich für die Architektur ihrer Modelle. Die Prompts, die zu den Outputs in Anlage 2 führten, waren einfach gestaltet und haben keinen Inhalt vorgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann angesichts derart offener Prompts nicht dem Nutzer die Urheberrechtsverletzung durch die Outputs zugewiesen werden (ebd.). Die Beklagen begehen die Handlung der Wiedergabe unmittelbar. Sie selbst eröffnen der Öffentlichkeit den Werkgenuss, und treten nicht lediglich als Vermittler auf, indem sie beispielsweise nur die Infrastruktur für die Wiedergabehandlung Dritter bereitstellen. Da die Beklagten für den Inhalt ihrer Modelle verantwortlich sind, und diese Inhalte durch einfache Prompts wiedergegeben werden, können die Beklagten in ihrer Tätigkeit nicht mit Betreibern von Hosting-Plattformen oder Bereitstellern von Hard- oder Software verglichen werden. Für derart lediglich mittelbar am Sachverhalt Beteiligter bedarf es nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zusätzlicher Merkmale, um eine Handlung der Wiedergabe zu bejahen. Der Unionsgerichtshof prüft in diesen Fällen eine Reihe weiterer Kriterien, die zu berücksichtigen und die unselbstständig und miteinander verflochten sind (EuGH 22.06.2021 C-682/18, C-683/18 Rn. 67 – YouTube und Cyando; 20.04.2023, C-775/21, C-826/21 Rn. 53 – Blue Air Aviation; 13.07.2023, C-426/21 Rn. 58 – Ocilion) und fordert insbesondere die zentrale Rolle des Anbieters und der Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens (EuGH 20.06.2024, C-135/23 Rn. 23 – GEMA). Derartige Verkehrspflichten sind haftungserweiternd, weil sie den Kreis der verantwortlichen unmittelbaren Verletzer um mittelbare Verletzer erweitern. Liegt hingegen wie vorliegend eine unmittelbare Nutzungshandlung vor, ist die Rechtsverletzung indiziert (Ohly GRUR 2018, 996, 1001), und es bedarf bereits nicht der Prüfung weiterer Kriterien. Die Beklagten möchten die haftungserweiternden Kriterien für mittelbare Verletzungen dazu verwenden, um ihre unmittelbare Verletzung der Haftung zu entziehen. Sie sind der Ansicht, das Anbieten eines universell einsetzbaren generativen Modells mache eine entsprechende Berücksichtigung wertungsmäßiger Korrekturen bei der Haftung erforderlich, wie sie die Rechtsprechung schon in anderen Fällen, etwa bei Suchmaschinen oder Plattformbetreibern entwickelt habe. Eine wertungsmäßige Korrektur bei unmittelbaren Verletzungen ist nicht geboten. Der Begriff Handlung der Wiedergabe umfasst jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (EuGH 17.06.2021, C-597/19 Rn. 47 – Mircom), und damit auch Modelle. Ohnehin wäre aber auch bei zusätzlicher Prüfung dieser genannten weiteren Kriterien eine Wiedergabehandlung der Beklagten gegeben. Die Beklagten spielen eine zentrale Rolle bei der Wiedergabe. Nur aufgrund der Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte sind diese durch einfache Prompts als Outputs abrufbar. Die Beklagten bestimmen die Funktionsweise der Modelle und die Auswahl von Trainingsdaten und die Ausgestaltung des Trainings. Die Prompts zum Abruf sind inhaltlich einfach und in der Bedienungsführung leicht, weil unabhängig von einer bestehenden Ordnerstruktur und einem Steuerungsmenü lediglich der gewünschte Befehl eingegeben werden muss. Die Beklagten handeln auch in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, da sie wie bereits dargestellt zumindest seit 2021 Kenntnis von der Memorisierung in ihren Modellen haben. Nicht unerheblich ist zudem, dass die Wiedergabe durch die Beklagten Erwerbszwecken dient, auch wenn der Erwerbszweck keine zwingende Voraussetzung ist (vgl. EuGH 20.06.2024, C-135/23 Rn. 24 ff – GEMA). (2) Die Wiedergabe erfolgt öffentlich. Der Begriff der Öffentlichkeit enthält mit der Öffentlichkeit im quantitativen Sinne und der Öffentlichkeit im qualitativen Sinne zwei Teilaspekte (Ohly, GRUR 2016, 1155, 1156). (a) In quantitativer Hinsicht umfasst der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt im Übrigen recht viele Personen voraus (EuGH 20.06.2024, C-135/23 Rn. 38 – GEMA). Der Begriff schließt eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus. Bei der Bestimmung dieser Zahl ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können (a.a.O., Rn. 39). Vorliegend ist diese Voraussetzung erfüllt: Der Chatbot der Beklagten mit Zugriff auf die Modelle kann grundsätzlich von jeder Person genutzt werden, die über einen Internetzugang und ein internetfähiges Endgerät verfügt. Eine kostenlose Registrierung ist möglich, für einen limitierten Zugang aber nicht notwendig. Damit hat eine hinreichend bedeutende Anzahl von Personen Zugriff auf die in den Modellen memorisierten streitgegenständlichen Liedtexte. (b) In qualitativer Hinsicht ist erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d.h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (EuGH 20.06.2024, C-135/23 Rn. 43 – GEMA). Die Klägerin hat bereits bestritten, dass die streitgegenständlichen Liedtexte wie von den Beklagten vorgetragen mit Zustimmung der Rechteinhaber im Internet verfügbar gewesen seien. Aber selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung auf einer Webseite ist ein neues Publikum gegeben, wenn die Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf einer anderen Webseite eingestellt werden (BGH 02.06.2022, I ZR 140/15 Rn. 75 – YouTube II). Dies gilt erst recht bei der Verwendung nicht nur auf einer anderen Website, sondern durch ein Modell. (3) Die streitgegenständlichen Liedtexte stehen den Nutzern des Chatbots der Beklagten von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl auf Abruf bereit. Eine öffentliche Zugänglichmachung als besonderer Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH 31.07.2025, I ZR 155/23 Rn. 30 – Content Delivery Network) liegt vor, wenn der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (EuGH 26.03.2015, C-279/13 Rn. 25 f – C More Entertainment). Eine derartige interaktive Übertragung auf Abruf (Erwägungsgrund 25 S. 3 InfoSoc-RL) ist durch den Chatbot der Beklagten möglich. Dieser kann grundsätzlich von jeder Person von jedem Ort und zu jeder Zeit genutzt werden, soweit sie über einen Internetzugang und ein internetfähiges Endgerät verfügt. bb. Die streitgegenständlichen Liedtexte werden durch die Outputs in Anlage K 2 nach § 16 Abs. 1 UrhG durch die Beklagten vervielfältigt. (1) Die Outputs werden auf den Bildschirmen der Endgeräte der Nutzer und in der Chat-Historie angezeigt. Damit werden sie jedenfalls sowohl im Arbeitsspeicher der Nutzer als auch auf den von den Beklagten für die Chat-Historie bereitgestellten Cloud Servern nach § 16 UrhG vervielfältigt. (2) Die Beklagten haften für die Vervielfältigungen. Nach der Rechtsprechung des BGH verbleibt es für die Vervielfältigung bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme; die Haftungsgrundsätze des Unionsrechts kommen nicht zum Tragen, soweit kein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe vorliegt (BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 73 – Manhattan Bridge). Hersteller der Vervielfältigung ist derjenige, der die Vervielfältigung und damit die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt (a.a.O., Rn. 68). Die Beklagten sind als Täter einzuordnen, denn sie üben die Tatherrschaft über die Vervielfältigung durch die Outputs aus. Die Beklagten betreiben die Modelle, für die die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie sind für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Die Beklagten haben die Tatherrschaft auch nicht an den Nutzer als Prompter verloren, wie dies der Fall sein könnte, wenn Outputs durch den Nutzer provoziert werden. Die streitgegenständlichen Outputs sind durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Damit haben die von den Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs wurde von den Modellen generiert. Die bloße Auslösung der Vervielfältigung durch Eingabe eines Prompts führt nicht dazu, den Nutzer als Vervielfältiger anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen die Modelle somit nicht nur die für die Aufzeichnung einer Privatkopie erforderlichen Gerätschaften zur Verfügung, wie dies bei Internet-Radiorecordern der Fall ist, wo der Nutzer als Hersteller der Vervielfältigung anzusehen ist. (vgl. BGH 27.06.2024, I ZR 14/21 Rn. 29 – Internet-Radiorecorder II). Die Modelle der Beklagten sind keine Aufnahmegeräte. Ebenso wenig sind die Beklagen angesichts der maßgeblichen inhaltlichen Gestaltung ihrer Modelle mit den Betreibern von Verkaufsplattformen vergleichbar, bei denen die Plattform keine inhaltliche Verantwortung für die Ausgestaltung der Verkaufsangebote innehat (vgl. BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 72 – Manhattan Bridge). Auch wenn man angesichts der Vollharmonisierung des Vervielfältigungsrechts durch Art. 2 InfoSoc-RL bei der Haftungszuweisung auf die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zurückgreifen wollte (vgl. Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955, 957), verbleibt es bei der Haftung der Beklagten. Der Unionsgerichtshof hat sich bislang lediglich im Rahmen der Anwendbarkeit der Privatkopieschranke zur Zurechnung von Vervielfältigungen geäußert und darauf abgestellt, ob einer unbestimmten Zahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werks gewährt wurde (EuGH 13.07.2023, C-426/21 Rn. 46 – Ocilion). Bei der Prüfung der Anwendung der Schrankenbestimmung stellt der Unionsgerichtshof ebenso wie der BGH in dieser Konstellation (BGH 05.03.2020, I ZR 6/19 Rn. 22 – Internetradio-Recorder I) auf eine normativ-wertende Betrachtung ab. Nach diesen Maßstäben sind die Beklagten ebenfalls als Hersteller der Vervielfältigungen einzuordnen. Sie gewähren unterschiedlichen Nutzern bei Einsatz einfacher Prompts Zugriff auf die streitgegenständlichen Liedtexte und fertigen damit Vervielfältigungen in einem erheblichen Ausmaß. 4. Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs ist nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt. a. Die Vervielfältigungen und die öffentliche Zugänglichmachung durch die Outputs sind nicht von der Schrankenbestimmung nach § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG oder § 60d UrhG gedeckt. aa. Die Vorschrift des § 44b Abs. 2 UrhG verlangt eine zweckgerichtete Vervielfältigung, die für das Text und Data Mining erforderlich sein muss. In welcher Art und Weise Vervielfältigungen in den Outputs dem Text und Data Mining dienen sollten, tragen die Beklagten bereits nicht vor. Auf die Schrankenbestimmung nach § 60d UrhG können sich die Beklagten nicht berufen, da sie keine Forschungseinrichtungen im Sinne der Vorschrift sind. bb. Ein öffentliches Zugänglichmachen unterfällt nicht den Text und Data Mining Schranken. b. Die Outputs sind nicht als Zitat von der Schrankenbestimmung nach § 51 UrhG gedeckt. Die Modelle sind strukturell nicht in der Lage, den von § 51 UrhG zwingend geforderten Zitatzweck zu verfolgen. Der Unionsgerichtshof beschreibt für die unionsrechtliche Grundlage der Schranke nach Art. 5 Abs. 3 lit. d InfoSoc-RL den Sinn des Zitats damit, Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen (EuGH 29.07.2019, C-516/17 Rn. 78 – Spiegel Online). Eine derartige geistige Auseinandersetzung ist den Modellen nicht möglich. Eine Intention des Modells als subjektiver Umstand des Zitatzwecks (LG München I, 08.03.2012, 7 O 1533/12 – Mein Kampf) kann nicht bemessen werden (vgl. Finke ZGE 2023, 415, 435). c. Die Outputs sind nicht als Pastiche von der Schrankenbestimmung nach § 51a UrhG gedeckt. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL und fordert wie ihre Vorlage eine Verwertung zum Zweck des Pastiches. Erforderlich ist folglich eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand (BGH 14.09.2023 I ZR 74/22 23, 34 – Metall auf Metall V Stieper GRUR 2023, 1660, 1662). Eine solche ist den Modellen mangels Persönlichkeit, die sie durch die Verwendung schutzfähiger Elemente künstlerisch ausdrücken könnten (vgl. Finke ZGE 2023, 415, 442), nicht möglich. Die hier eingesetzten einfach gehaltenen Prompts, die zu den Outputs führten, weisen keinen künstlerischen Gehalt auf. d. Die Vervielfältigungen durch die streitgegenständlichen Outputs sind nicht von der Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt. Die Beklagten, denen wie dargestellt die Vervielfältigungen durch die streitgegenständlichen Outputs haftungsbegründend zuzuweisen sind, sind juristische Personen. Als solche können sie sich nicht auf die Privatkopieschranke nach § 53 UrhG berufen, die ihre Vorlage in Art. 5 Abs. 2 lit. b InfoSoc-RL findet (vgl. EuGH 13.07.2023, C-426/21 Rn. 37 – Ocilion). Die Beschränkung des Vervielfältigungsrechts durch § 53 UrhG kommt nach ihrem klaren Wortlaut nur einer natürlichen Person zugute, die eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch zu nicht kommerziellen Zwecken vornimmt. Die Beklagten fertigen vorliegend urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen in einem Ausmaß und einer Intensität, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht vereinbaren lassen (vgl. BGH 05.03.2020, I ZR 6/19 Rn. 22 – Internetradio-Recorder I). 5. Ebenso wenig wie für die Vervielfältigungen im Modell liegt für die Nutzungshandlungen bei der Ausgabe des Modells eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung der Rechteinhaber vor. Das vorliegend gegebene Vervielfältigen eines Werkes als Output als Folge eines einfach gehaltenen Prompts stellt keine übliche Nutzungshandlung dar, die für den Rechteinhaber erwartbar ist (s.o.). 6. Wie bereits dargelegt (s.o.) ist ein Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten nicht unverhältnismäßig, und den Beklagten ist auch keine Aufbrauchfrist zu gewähren. Ebenso wenig steht dem Anspruch die Einwendung der missbräuchlichen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen. Die Möglichkeit der Ablösebefugnis scheitert am zumindest fahrlässigen Verhalten der Beklagten. 7. Angesichts der gegebenen Verletzungen der Verwertungshandlungen des Vervielfältigens und öffentlichen Zugänglichmachens und des daraus resultierenden Unterlassungsanspruchs kann offenbleiben, ob die streitgegenständlichen Outputs eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG darstellen. IV. Der zugesprochene Anspruch auf Auskunft beruht auf §§ 101 Abs. 1 UrhG, 242 BGB. Die Beklagten haben das Urheberecht in gewerblichem Ausmaß verletzt. Das Auskunftsbegehren ist wie bereits dargelegt hinreichend bestimmt. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist der Anspruch nicht nach § 101 Abs. 4 UrhG unverhältnismäßig. Die geforderte Auskunft ist geeignet und erforderlich, um der Klägerin die Bezifferung ihres geltend gemachten Schadenersatzes zu ermöglichen. Es ist nicht erkennbar, warum der für die Auskunft erforderliche Arbeitsaufwand ausnahmsweise zu groß sein sollte (vgl. Fromm/Nordemann/Czchowski, UrhG 13. Aufl. 2024, § 101 Rn. 94). V. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, was in Ermangelung der für die Bezifferung des Anspruchs erforderlichen Auskunft gemäß § 256 ZPO festzustellen ist. Die hierfür neben den bereits festgestellten urheberrechtlichen Rechtsverletzungen erforderliche weitere Voraussetzung des Verschuldens liegt vor. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Beklagten wurde bereits im Rahmen der Ablösungsbefugnis nach § 100 Abs. 1 UrhG dargelegt. VI. Die Klägerin kann die Bekanntmachung des zusprechenden Tenors auf Kosten der Beklagten gemäß § 103 Abs. 1 UrhG nach Rechtskraft des Urteils beanspruchen. Das hierfür neben den vorliegenden Rechtsverletzungen durch die Beklagten notwendige berechtigte Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung liegt vor. Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob durch ein Modell Urheberrechtsverletzungen begangen werden, ist nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, und auch nicht nur für alle von der Klägerin als Verwertungsgesellschaft vertretene Textdichterinnen und Textdichter relevant, sondern betrifft sämtliche Urheber, deren Werke für das Training von Modellen verwendet wurden (vgl. BGH 18.12.1997, I ZR 79/95 – Beatles-Doppel-CD). Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der den Beklagten durch die Veröffentlichung entstehen könnte, ist weder vorgetragen noch erkenntlich. Ohnehin ist lediglich die Veröffentlichung des zu Lasten der Beklagten lautenden Tenors beantragt. Die Festlegung der Veröffentlichung in einer Wochenendausgabe im Format einer ¼ Seite ist notwendig, um eine Information der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. VII. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG in Höhe von 4.620,70 EUR. Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2024 (Anlage K 4) im Hinblick auf die erfolgten urheberrechtlichen Verletzungshandlungen berechtigt abgemahnt. Zugesprochen werden die hierfür entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 480.000,00 EUR und somit in Höhe von 4.620,70 EUR und nicht wie beantragt aus einem Gegenstandswert von 600.000,00 EUR, da die Abmahnung für die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassen, Auskunft und Feststellung von Schadenersatz angesichts der unbegründeten Ansprüche nicht berechtigt erfolgte. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale ist nicht zu beanstanden. VIII. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 291 S. 1, 2, 280 Abs. 1 BGB ab 26.02.2025 begründet. IX. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 1. Der Klägerin steht der unter Ziffer 1 c) geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benennung nicht zu. a. Ein Anspruch besteht nicht aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. aa. Für die Outputs in den Anlagen K 2.2 und K 2.6 liegt bereits keine unzutreffende Benennung der Textdichterinnen und Textdichter vor, die vom Unterlassungsbegehren der Klägerin unter Ziffer 1 c) erfasst wäre. Die Umgestaltungen der Liedtexte „36 Grad“ und „Junge“ werden in den Outputs nicht den Textdichtern und somit für „36 Grad“ Thomas Eckart, Inga Humpe, Peter Plate und Ulf Leo Sommer und für „Junge“ Jan Vetter zugeschrieben, sondern den Interpreten der jeweiligen Lieder, nämlich für „36 Grad“ der Band „2raumwohnung“ und für „Junge“ der Band „Die Ärzte“. bb. Für die übrigen Outputs liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Anspruch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, wenn bei Vorliegen einer nicht vom Urheber geschaffenen Gestaltung Identitätsverwirrungen durch die wahrheitswidrige Zuschreibung der Urheberschaft an dieser Gestaltung bestehen könnten (BGH 09.11.2023, I ZR 203/22 Rn. 45 – E2). Abzugrenzen ist diese Konstellation von der Entstellung des eigenen Werks nach § 14 UrhG, bei der die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk betroffen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist damit die Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Schutz von Fehlzuordnungen damit in einem Fall der Zuordnung fremder Werke möglich (vgl. dazu auch BGH 08.06.1989, I ZR 135/87 – Emil Nolde). Eine solche Zuordnung ist vorliegend nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Outputs stellen wie ausgeführt Umgestaltungen und Bearbeitungen im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG dar und nicht freie Bearbeitungen nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Ein Bedürfnis für die Eröffnung des Schutzbereiches auch im vorliegenden Fall ist nicht gegeben. Die Benennung der Textdichterinnen und Textdichter als Urheber bei Umgestaltungen und Bearbeitungen ihrer Werke betrifft lediglich ihren beruflichen Kontext und somit ihre Sozial- und nicht ihre Privatsphäre. Die Sozialsphäre beschreibt den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, wie insbesondere beim beruflichen und politischen Wirken des Individuums (BGH 20.12.2011, VI ZR 261/10 Rn. 16). Der Persönlichkeitsschutz in der Sozialsphäre ist begrenzt und nur auf bestimmte Ausprägungen beschränkt. Im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, sind auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen unzulässig (BGH 07.12.2004, VI ZR 308/03). Derart schwerwiegende Auswirkungen sind durch die streitgegenständlichen Outputs nicht gegeben. b. Der Anspruch kann nicht wie geltend gemacht hilfsweise auf § 13 S. 2 UrhG gestützt werden Der Klägerin steht bereits nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1, 19a, 23 Abs. 1 UrhG gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der bearbeiteten und umgestalteten Outputs zu. Die Beklagten dürfen die streitgegenständlichen Outputs nicht verwerten. Damit bleibt für einen Anspruch auf Unterlassung der Benennung der Urheberschaft an den bearbeiteten und umgestalteten streitgegenständlichen Liedtexten kein Raum; dem Anliegen der Klägerin wird bereits durch den umfassenden Unterlassungsanspruch Rechnung getragen. Ein Anspruch auf Unterlassung lediglich der Benennung wird nur in Konstellationen relevant, in denen der Urheber die Umgestaltung, Bearbeitung oder Entstellung etwa aufgrund der Einräumung von Nutzugsrechten dulden muss oder dies möchte (vgl. ÖOGH 16.07.2002, 4 Ob 164/02). Will oder kann der Urheber kein Unterlassen der Werkverwertung insgesamt beanspruchen, kann er als weniger einschneidende Maßnahme verlangen, dass ihm sein umgestaltetes Werk nicht namentlich zugeordnet wird (OLG Saarbrücken UFITA 79/1977, 364, 366 [Anlage B 55]; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 8. Aufl. 2025, UrhG § 13 Rn. 32). 2. Die im Zusammenhang mit dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten weiteren Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz und Abmahnkosten teilen das Schicksal des Unterlassungsanspruchs. C. Die Kammer setzt den Rechtsstreit nicht entsprechend § 148 ZPO aus, um wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.06.2025 (Bl. 319/334 d.A.) beantragt ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV durchzuführen. Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Unionsgerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Unionsgerichtshof Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die die nationalen Gerichte zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (EuGH 07.05.2024, Az. C 115/22). Als erstinstanzlichem Gericht liegt es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV im eigenen Ermessen der Kammer, dem Unionsgerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, falls Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen. Die Kammer hat angesichts der vom Unionsgerichtshof bereits vielfach formulierten Hinweise zur Auslegung der Verwertungshandlungen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung nach der InfoSoc-RL keine Zweifel an deren Auslegung. Da der vorliegende Sachverhalt für die Kammer deutlich bereits nicht vom Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranke nach Art. 4 DSM-RL erfasst wird, besteht kein Erfordernis, den Unionsgerichtshof zur Auslegung der Schranke anzurufen. Von der Klägerin wird zur Begründung ihres Antrags insbesondere angeführt, in dem beim Unionsgerichtshof in der Rechtssache C-250/25 geführtem Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Törvényszék, eingegangen am 03.04.2025 (Anlage K 9), leide die Vorlagefrage an einer unpräzisen Darstellung insbesondere des technischen Sachverhalts. Die Kammer ist überzeugt, dass der Unionsgerichtshof trotz dieser Schwierigkeit den Kern der Urheberrechtsproblematik, das Training eines Modells mit urheberrechtlich geschützten Informationen, erfassen und eine fundierte Entscheidung treffen wird. Einer Vorlage durch die Kammer bedarf es hierfür nicht. D. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Festsetzung der Teilsicherheiten folgt den Angaben der Klägerin zum Verhältnis der Teilstreitwerte. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Festsetzung einer Vollstreckungssicherheit in der von ihr beantragten Höhe nicht veranlasst. Die Beklagten begründen ihren Antrag mit einem entgangenen Gewinn infolge der Einstellung der Modelle für den Zeitraum von ca. 18 Monaten bis zur Berufungsverhandlung zuzüglich einer Spruchfrist. Bereits der von den Beklagten genannte Zeitraum für die Berechnung eines Schadens ist nicht nachvollziehbar, da die Beklagten vortragen, das Training eines neuen Modelles benötige sechs Monate. Angesichts der geltenden Schadensminderungspflicht wäre den Beklagten das Training eines neuen Modelles zuzumuten und daher lediglich ein Zeitraum von 6 Monaten in Ansatz zu bringen. Aber auch für diesen Zeitraum kann keine Vollstreckungssicherheit aufgrund behaupteten entgangenen Gewinnes festgesetzt werden: Die Klägerin hat den von den Beklagten vorgetragenen Gewinnausfall zurecht als nicht substanziiert dargetan gerügt. Insbesondere haben die Beklagten lediglich einen pauschal bezifferten prozentualen Anteil an der Bruttomarge aus den Einnahmen der Abonnemententgelte behauptetet. Ebenfalls nicht konkret dargelegt und auch nicht näher erörtert haben die Beklagten, ob bei der Berechnung des behaupteten entgangenen Gewinns ersparte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, 02.02.2012, 2 U 91/11). Beweise haben die Beklagten nicht angeboten. gez.