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Beschluss

11 U 183/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Vertrag über Herstellung und Lieferung von Türen handelt es sich in der Regel um einen Werklieferungsvertrag i.S.v. § 651 BGB, auf den Kaufrecht und die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB anzuwenden sind. • Sind beide Parteien Kaufleute, trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch bei Mängeln, die erst beim Endkunden auftreten; er hat dafür Sorge zu tragen, dass ihn sein Abnehmer unverzüglich von Mängeln unterrichtet. • Hat der Käufer Mängel nicht unverzüglich nach deren Entdeckung gerügt, gilt die Ware gemäß § 377 HGB als genehmigt und gehen daraus resultierende Gewährleistungsansprüche verloren. • Ein bloßes tatsächliches Anerkenntnis des Verkäufers bindet diesen nicht rechtlich zur Mängelbeseitigung, sodass kein rechtlich wirksames Anerkenntnis vorliegt, wenn nicht die erforderliche Bindungswirkung dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Werklieferungsvertrag; § 377 HGB greift bei nicht unverzüglich gerügten Mängeln • Bei einem Vertrag über Herstellung und Lieferung von Türen handelt es sich in der Regel um einen Werklieferungsvertrag i.S.v. § 651 BGB, auf den Kaufrecht und die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB anzuwenden sind. • Sind beide Parteien Kaufleute, trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch bei Mängeln, die erst beim Endkunden auftreten; er hat dafür Sorge zu tragen, dass ihn sein Abnehmer unverzüglich von Mängeln unterrichtet. • Hat der Käufer Mängel nicht unverzüglich nach deren Entdeckung gerügt, gilt die Ware gemäß § 377 HGB als genehmigt und gehen daraus resultierende Gewährleistungsansprüche verloren. • Ein bloßes tatsächliches Anerkenntnis des Verkäufers bindet diesen nicht rechtlich zur Mängelbeseitigung, sodass kein rechtlich wirksames Anerkenntnis vorliegt, wenn nicht die erforderliche Bindungswirkung dargelegt wird. Die Klägerin bestellte beim Beklagten individuell angefertigte Türen und ließ diese durch den Beklagten an einen Endkunden liefern (Durchlieferung). Die Montage war eine Nebenleistung und machte unter 5 % des Rechnungsbetrags aus. Nach Lieferung traten beim Endkunden Mängel auf, die dieser dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2009 anzeigte. Der Kläger rügte die Mängel gegenüber der Beklagten nicht unverzüglich. Die Beklagte berief sich auf die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB und machte geltend, die Ware gelte als genehmigt. Die Klage des Käufers auf Mängelbeseitigung wurde erstinstanzlich abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein, die das OLG Köln zurückwies. • Vertragscharakter: Aufgrund des überwiegenden Gewichts der Lieferung gegenüber der Montage handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag gemäß § 651 BGB; die Lieferung beweglicher Sachen unterliegt damit den kaufrechtlichen Regelungen. • Anwendbarkeit des Handelsrechts: Beide Parteien sind Kaufleute; daher sind die Vorschriften des Handelskaufs einschließlich § 377 HGB nach § 381 Abs. 2 HGB anzuwenden. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass sein Betrieb keine kaufmännische Geschäftseinrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 Hs.2 HGB). • Rügepflicht nach § 377 HGB: Der Käufer muss Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen; dies gilt auch, wenn Mängel erst beim Endkunden sichtbar werden. Der Zwischenhändler darf die Untersuchung seinem Abnehmer überlassen, muss jedoch sicherstellen, dass er unverzüglich über Mängel informiert wird; unterlässt er dies, trifft ihn der Rechtsnachteil gemäß § 377 Abs.2 HGB. • Fristversäumnis: Aus den vorgelegten Unterlagen folgt, dass dem Endkunden die Mängel bereits im Winter 2008/2009 aufgefallen sind und die Anzeige an den Kläger dies bestätigt; der Kläger konnte daher nicht darlegen, dass er die Mängel unverzüglich gegenüber der Beklagten gerügt hat. • Anerkenntnis: Das vorgelegte Aktenvermerk ergab allenfalls ein tatsächliches, nicht jedoch ein rechtlich bindendes Anerkenntnis zur Mängelbeseitigung; deshalb liegt kein wirksames Anerkenntnis der Beklagten vor, das Gewährleistungsansprüche begründen würde. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hatte die Klage zu Recht abgelehnt. Da beide Parteien als Kaufleute anzusehen sind und die Rügeobliegenheit des § 377 HGB greift, hat der Kläger die Mängel nicht unverzüglich gerügt, wodurch die Ware als genehmigt gilt und Gewährleistungsansprüche entfallen. Ein rechtlich bindendes Anerkenntnis der Beklagten zur Mängelbeseitigung wurde nicht festgestellt. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.