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Beschluss

20 WF 33/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Termin geschlossene und protokollierte Vereinbarung über Unterlassungen in einem Gewaltschutzverfahren stellt einen vollstreckbaren Titel dar (§§ 86 Abs.1 Nr.3 FamFG, 794 Nr.1 ZPO). • Die anschließende Übernahme der Vereinbarung durch das Familiengericht in einem Beschluss begründet ebenfalls Vollstreckbarkeit; formelle Befristungsmängel führen nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Titels im Vollstreckungsverfahren. • Im Vollstreckungsverfahren wird die materielle Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels grundsätzlich nicht erneut geprüft; angreifbar ist der Titel mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen (z. B. Vollstreckungsgegenantrag, §§ 95 FamFG, 767 ZPO). • Ordnungsmittel können angewendet werden, wenn der Verpflichtete gegen eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung verstößt; maßgebliche Grundlagen sind §§ 95 Abs.1 Nr.4, 96 Abs.1 S.3 FamFG, 890 ZPO.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarkeit protokollierter Vereinbarung in Gewaltschutzsache und Ordnungsgeld • Eine im Termin geschlossene und protokollierte Vereinbarung über Unterlassungen in einem Gewaltschutzverfahren stellt einen vollstreckbaren Titel dar (§§ 86 Abs.1 Nr.3 FamFG, 794 Nr.1 ZPO). • Die anschließende Übernahme der Vereinbarung durch das Familiengericht in einem Beschluss begründet ebenfalls Vollstreckbarkeit; formelle Befristungsmängel führen nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Titels im Vollstreckungsverfahren. • Im Vollstreckungsverfahren wird die materielle Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels grundsätzlich nicht erneut geprüft; angreifbar ist der Titel mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen (z. B. Vollstreckungsgegenantrag, §§ 95 FamFG, 767 ZPO). • Ordnungsmittel können angewendet werden, wenn der Verpflichtete gegen eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung verstößt; maßgebliche Grundlagen sind §§ 95 Abs.1 Nr.4, 96 Abs.1 S.3 FamFG, 890 ZPO. Die Antragstellerin stellte in einem Gewaltschutzantragsverfahren nach §1 GewSchG einen Antrag gegen den Antragsgegner. Im Termin am 02.04.2014 schlossen die Parteien eine protokollierte Vereinbarung, u. a. mit wechselseitigem Unterlassungsgebot, die das Familiengericht sodann in einem Beschluss "zu eigen" machte und sofortige Wirksamkeit sowie Ordnungsmittel für Zuwiderhandlungen androhte. Am 23.11.2014 rief der Antragsgegner die Antragstellerin an und äußerte mehrmals eine bedrohliche, obszöne Drohung in russischer Sprache. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes; das Familiengericht setzte 1.000 EUR Ordnungsgeld fest, ersatzweise Ordnungshaft. Dagegen erhob der Antragsgegner sofortige Beschwerde und rügte insbesondere das Fehlen einer Befristung der Vereinbarung nach §1 Abs.1 S.2 GewSchG; er meinte, es fehle die Rechtsgrundlage für das Ordnungsgeld. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die protokollierte Vereinbarung stellt einen vollstreckbaren Titel dar (§§86 Abs.1 Nr.3 FamFG, 794 Nr.1 ZPO). • Vergleiche und Vereinbarungen in Antragsverfahren sind grundsätzlich möglich, die Dispositionsbefugnis der Parteien erstreckt sich auch auf derartige Regelungen; die spätere richterliche Übernahme in einem Beschluss stärkt die Vollstreckbarkeit. • Selbst wenn nach der Sollvorschrift des §1 Abs.1 S.2 GewSchG eine Befristung geboten gewesen wäre, führt dies nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren; es fehlt an einer materiellen Überprüfung des Titels im Vollstreckungsverfahren. • Die Vollstreckung setzt lediglich das Vorliegen eines wirksamen Vollstreckungstitels voraus (§86 FamFG); materielle Einwendungen gegen den Titel sind im Vollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen; der Antragsgegner hätte die Beschlüsse im Wege der Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.04.2014 oder mit einem Vollstreckungsgegenantrag (§§95 FamFG, 767 ZPO) angreifen müssen. • Die Androhung der Ordnungsmittel war ausreichend erfolgt (§890 Abs.2 ZPO); der Antragsgegner wurde angehört (§891 ZPO) und hat die Zuwiderhandlung nicht bestritten; die Schwere der Zuwiderhandlung (obszöne, bedrohende Äußerungen) rechtfertigt die Höhe des Ordnungsgeldes. • Rechtsgrundlagen der Vollstreckungsmaßnahmen sind §§95 Abs.1 Nr.4, 96 Abs.1 S.3 FamFG und §890 ZPO; kosten- und verfahrenskostenrechtliche Entscheidungen stützen sich auf §§87 Abs.5, 81, 84 FamFG sowie §§76 Abs.1 FamFG, 114, 119 ZPO bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR mit Ersatzhaft bleibt bestehen, weil ein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt und die Zuwiderhandlung festgestellt ist. Mängel wie eine mögliche fehlende Befristung der Vereinbarung führen im Vollstreckungsverfahren nicht zur Unwirksamkeit des Titels; materielle Angriffe gegen den Titel sind im Wege der Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss oder durch einen Vollstreckungsgegenantrag zu verfolgen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.