OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 WF 87/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:1008.12WF87.24.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht zu beleidigen, innerhalb des Gewaltschutzverfahrens rechtswidrig angeordnet wurde.(Rn.14) 2. Für eine Kontaktaufnahme reicht es nicht aus, Inhalte in das eigene Profil bei Whatsapp (Statusmeldung) einzustellen. Vielmehr ist eine aktive Kontaktaufnahme erforderlich, um den Tatbestand der Verbindungsaufnahme zu erfüllen (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 6 WF 147/21).(Rn.13)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 23. Juli 2024 abgeändert. Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise für je 50 € einen Tag Ersatzordnungshaft, festgesetzt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht zu beleidigen, innerhalb des Gewaltschutzverfahrens rechtswidrig angeordnet wurde.(Rn.14) 2. Für eine Kontaktaufnahme reicht es nicht aus, Inhalte in das eigene Profil bei Whatsapp (Statusmeldung) einzustellen. Vielmehr ist eine aktive Kontaktaufnahme erforderlich, um den Tatbestand der Verbindungsaufnahme zu erfüllen (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 6 WF 147/21).(Rn.13) I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 23. Juli 2024 abgeändert. Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise für je 50 € einen Tag Ersatzordnungshaft, festgesetzt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Antragsgegner. Die Antragstellerin übernahm die anwaltliche Vertretung der Ehefrau des Antragsgegners. In diesem Zuge forderte die Antragstellerin für ihre Mandantin den Antragsgegner zur Erteilung einer Auskunft zur Bezifferung eines Trennungsunterhaltsanspruchs auf. Dem trat der Antragsgegner mit einer E-Mail entgegen in der es heißt: „ey [...] du dumme drecksfotze, kommst dir selber nicht bisschen dämlich vor? du scheiß fotze treib es noch etwas weiter“. Gegenüber der Mandantin schrieb er in einer E-Mail: „Du verschissene Dreckshure Schickt mir deine Kanackenfotze noch 1 Mal, schlag ich dich fettige Schlampe tod“ sowie in einer weiteren E-Mail: „du scheiß Hure warst ja skrupellos genug, mich mit Freude in die Gosse zu schicken dafür werd ich dir elenden Schlampe das nehmen, was dir am meisten bedeutet ... [...] ... und das ist nicht dein eierloser feiger Hurensohn du mieses Stück Scheiße hast echt geglaubt, du kannst hier einfach mit deinen Bullen und deiner Anwaltsschlampe so durchspazieren, ich fick dich Hure noch mal richtig durch“. Darauf stellte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner beim Familiengericht einen Unterlassungsantrag, weil sie durch die E-Mail beleidigt werde und sich bedroht fühle. Das Amtsgericht Hamburg - Bergedorf erließ in der Folge im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2024 eine Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG in der es dem Antragsgegner befristet bis zum 17. Juli 2024 unter anderem untersagte in irgendeiner Form Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen sowie ihm weiter verbot, die Antragstellerin zu bedrohen, zu beleidigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Die einstweilige Anordnung wurde dem Antragsgegner am 19. Januar 2024 zugestellt. Am 20. Juni 2024 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner schriftlich zur Zahlung einer vom Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Forderung auf. Noch am selben Abend stellte der Antragsgegner ein Bild dieses Schreibens öffentlich in seinen Whats-App Status mit folgendem Text ein „Wo nichts ist, kann man nichts holen, aber sowas weiß man als korrupte Anwältin nicht Kannste von der fetten Schlampe holen, dem Grund und Auslöser für alles. Oder dem alten Krüppel, ser hat ja genug, indem der alte Frauen abzockt“. Unter dem 5. Juli 2024 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Ordnungsmittel festzusetzen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2024 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es liege kein Verstoß gegen die einstweilige Gewaltschutzanordnung vom 17. Januar 2024 vor. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. September 2024 nicht abgeholfen. Es liege zwar ein Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung vor, indem der Antragsgegner die Antragstellerin als korrupte Anwältin beleidigt habe. Dabei handele es sich aber nur um einen formalen Verstoß, der nach Würdigung aller Umstände keine Ahndung mit Ordnungsmitteln nach sich ziehen könne. Soweit die einstweilige Gewaltschutzanordnung vom 17. Januar 2024 das Verbot einer Beleidigung enthalte, sei sie rechtswidrig ergangen. Weder das FamFG noch das GewSchG erhielten eine prozessuale oder materiell-rechtliche Grundlage für Beleidigungsverbote. Wer einen Rechtsschutz vor Ehrverletzungen wünsche, müsse die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit anrufen und dort einen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erheben. Der Senat hat dem Antragsgegner erstmals zum Ordnungsmittelantrag Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Reaktion des Antragsgegners blieb aus. II. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu einer Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Antragsgegner. Die formellen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Gewaltschutzanordnung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) ist dem Antragsgegner am 19. Januar 2024 zugestellt worden (§ 87 Abs. 2 FamFG). Der Titel ist wirksam. Das dem Antragsgegner auferlegte Verbot die Antragstellerin nicht zu beleidigen ist ausreichend bestimmt gefasst (vgl. OLG Köln, B. v. 15.8.2014 - 15 UF 61/14, BeckRS 2014, 17774, Rn. 3). Eine Klauselerteilung war nicht erforderlich. Gemäß § 53 Abs. 1 FamFG bedarf eine einstweilige Anordnung der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Antrag (§§ 87 Abs. 1 S. 2, 23 FamFG) auf Zwangsvollstreckung gestellt. Die gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 3 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung erfolgte in der einstweiligen Anordnung. Der Antragsgegner hat auch schuldhaft gegen den Titel verstoßen. Der Verstoß erfolgte innerhalb der Verbotsfrist des befristeten Unterlassungsgebotes, so dass dieser auch noch nach Fristende durch Verhängung eines Ordnungsmittels geahndet werden kann (BGH, B. v. 10.5.2017 - XII ZB 62/17, FamRZ 2017, 1329, juris Rn. 13). Zwar stellt das Einstellen des Bildes des Schreibens verbunden mit dem Text keine Kontaktaufnahme gegenüber der Antragstellerin dar. Denn hierfür reicht es nicht aus, bestimmte Inhalte in das eigene Profil in den sozialen Medien einzustellen. Vielmehr ist eine aktive Kontaktaufnahme erforderlich, um den Tatbestand der Verbindungsaufnahme zu erfüllen (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 17.12.2021 - 6 WF 147/21, FamRZ 2022, 958). Jedoch liegt in der Äußerung „korrupte Anwältin“ - wie das Amtsgericht zutreffend hervorhebt - eine tatbestandliche Beleidigung (vgl. OLG Koblenz, B. v. 6.2.2014 - 3 U 1049/13, MMR 2014, 633). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners die Antragstellerin nicht zu beleidigen innerhalb des Gewaltschutzverfahrens rechtswidrig angeordnet wurde. Die Vollstreckung baut auf die Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, B. v. 1.2.2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, B. v. 16.4.2015 - 20 WF 33/15, FamRZ 2015, 1405, juris Rn. 11). Es liegt auch keine Ausnahmekonstellation vor, die vorliegend - etwa aus Gründen des Ermessens - dazu Anlass gibt, von einer Festsetzung eines Ordnungsmittels abzusehen. Insoweit hebt das Amtsgericht zwar zu Recht hervor, dass die Norm des § 1 GewSchG die geschützten Rechtsgüter aufzählt und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zu den geschützten Rechtsgütern zählt. Die vom Amtsgericht unter dem 17. Januar 2024 erlassene Gewaltschutzanordnung fußt jedoch nicht nur auf der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vielmehr hat das Amtsgericht in der E-Mail des Antragsgegners eine widerrechtliche Drohung mit einer Körperverletzung gemäß § 1 Abs. 1, 2 GewSchG gesehen und auf dieser Grundlage die verfahrensrechtliche Schutzanordnung erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG hat das Gericht die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insofern steht es im Ermessen des Gerichts, einzelne Maßnahmen anzuordnen oder mehrere, wobei keine Beschränkung auf die beantragten Maßnahmen besteht. Bei der Wahl der Maßnahmen sind die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hinsichtlich der Zielrichtung des Gesetzes muss ein möglichst effektiver Opferschutz angestrebt werden (vgl. BeckOK/Schulte-Bunert, Stand 1.7.2024, § 1 Rn. 53). Wegen des mit einer Anordnung verbundenen Eingriffs in die Rechte des Antragsgegners müssen die Maßnahmen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Müko/Duden, 9. Auflage 2022, § 1 GewSchG, Rn. 29). Insoweit sind zwar Zweifel angebracht, ob das angeordnete Verbot einer Beleidigung mit Blick auf die von § 1 GewSchG geschützten Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung unter Berücksichtigung des angeordneten umfassenden Kontaktaufnahmeverbots geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen. Insoweit ist allerdings vor dem Hintergrund eines umfassenden Opferschutzes auch zu bedenken, dass vom Antragsgegner gegenüber der Mandantin ausgesprochene Beleidigungen der Antragstellerin über das Mandatsverhältnis sehr wahrscheinlich auch ihren Weg zur Antragstellerin finden. Darüber hinaus besteht - was das Amtsgericht hervorhebt - ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 1004, 823 BGB gegen den Antragsgegner. Insofern liegt - anders als das Amtsgericht meint - nicht nur ein formeller Verstoß gegen die einstweilige Anordnung vor. Die einstweilige Anordnung ist von einem materiell-rechtlichen Anspruch gedeckt. Das Amtsgericht hätte das Verfahren bezogen auf die Beleidigung auf einen Antrag abtrennen und an das Zivilgericht verweisen können (vgl. OLG Hamburg, B. v. 8.2.2019 - 2 WF 19/19, FamRZ 2019, 1449). Dass es stattdessen selbst einen Titel geschaffen hat, führt auch aus Gründen eines effektiven Opferschutzes nicht dazu, dass aus diesem Titel, den das Gericht selbst erlassen hat, nicht mehr zu vollstrecken ist. Denn mit Blick auf das vom Familiengericht ausgesprochene Beleidigungsverbot wäre es für die Antragstellerin schwierig gewesen, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer (weiteren) deckungsgleichen einstweiligen Unterlassungsanordnung vor dem Zivilgericht darzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsmittels für den Erstverstoß sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit die - hier aus den außergerichtlichen Einlassungen des Antragsgegners geschlossenen beengten - wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (OLG Stuttgart, B. v. 9.6.2020, 17 WF 37/27, FamRZ 2020, 1754). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II FamFG.