OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 U 18/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vorbestehender entzündlicher Veränderung und Subluxationsstellung der langen Bizepssehne kann eine intraoperative Durchtrennung (Tenotomie) medizinisch indiziert und damit nicht zu beanstanden sein. • Eine allgemein formulierte Klausel im schriftlichen Aufklärungsformular zu nicht vorhersehbaren Erweiterungen greift nicht, wenn die mögliche Maßnahme vorhersehbar ist. • Hinsichtlich der Aufklärung ist die Einrede der hypothetischen Einwilligung zulässig, wenn der Kläger nicht plausibel darlegt, dass er bei Kenntnis der möglichen Maßnahme eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für intraoperative Tenotomie bei relativer Indikation und hypothetischer Einwilligung • Bei vorbestehender entzündlicher Veränderung und Subluxationsstellung der langen Bizepssehne kann eine intraoperative Durchtrennung (Tenotomie) medizinisch indiziert und damit nicht zu beanstanden sein. • Eine allgemein formulierte Klausel im schriftlichen Aufklärungsformular zu nicht vorhersehbaren Erweiterungen greift nicht, wenn die mögliche Maßnahme vorhersehbar ist. • Hinsichtlich der Aufklärung ist die Einrede der hypothetischen Einwilligung zulässig, wenn der Kläger nicht plausibel darlegt, dass er bei Kenntnis der möglichen Maßnahme eine andere Entscheidung getroffen hätte. Der Kläger suchte 2012 wegen Schmerzen in der rechten Schulter Behandlung im Krankenhaus der Beklagten und erhielt konservative Therapie. Da die Beschwerden blieben, wurde arthroskopisch operiert; präoperativ stritten die Parteien über den Umfang der Aufklärung. Unstreitig wurde der Kläger nicht ausdrücklich über eine mögliche Durchtrennung der langen Bizepssehne informiert. Intraoperativ fanden sich eine entzündlich veränderte, subluxierte Bizepssehne und eine inkomplette Ruptur der Supraspinatussehne; der Operateur durchtrennte die Bizepssehne. Der Kläger rügte Behandlungs- und Aufklärungsfehler, behauptete Schmerzen, Kraftverlust und kosmetische Entstellung und begehrte Schmerzensgeld, Kosten und Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Das Landgericht wies die Klage ab; es holte ein Gutachten ein und stellte eine relative Indikation für die Tenotomie fest. Der Kläger machte Berufung geltend, die Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. • Ärztliche Indikation: Das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte, dass angesichts der entzündlichen Veränderung der Bizepssehne, der Subluxationsstellung und der Teilruptur der Rotatorenmanschette eine relative Indikation für die Durchtrennung bestand; die Maßnahme war medizinisch vertretbar. • Aufklärung: Es besteht kein zwingender Anspruch des Patienten, vor einem geplanten Eingriff über jede mögliche, wenn auch seltene intraoperative Erweiterung aufgeklärt zu werden, insbesondere wenn präoperative klinische Tests unauffällig waren und eine Beteiligung der Bizepssehne nicht zu erwarten war. • Klausel zur Erweiterung: Eine allgemein gehaltene Klausel über nicht vorhersehbare notwendige Erweiterungen der Operation kann nicht eingreifen, wenn die Maßnahme als vorhersehbar einzustufen ist; insoweit bestand aber kein durchgreifender Aufklärungsfehler. • Hypothetische Einwilligung (§ 630d BGB analog): Selbst wenn ein Aufklärungsdefizit vorgelegen hätte, kann die Klage am Fehlen eines plausibel dargelegten Entscheidungskonflikts scheitern. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass er bei Kenntnis der Möglichkeit der Tenotomie anders entschieden oder eine zweite Meinung eingeholt hätte. • Prozessrecht: Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet und wurde durch Beschluss zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb in vollem Umfang bestehen. Die Durchtrennung der langen Bizepssehne war aufgrund der intraoperativ festgestellten entzündlichen Veränderungen und Subluxation medizinisch vertretbar, sodass kein Behandlungsfehler vorliegt. Soweit ein Aufklärungsdefizit in Betracht gezogen wurde, greift die Einrede der hypothetischen Einwilligung, weil der Kläger nicht plausibel darlegte, dass er sich bei Kenntnis der Möglichkeit anders entschieden hätte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.