Urteil
20 U 97/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung aller vertraglichen Unterlagen auszuüben; erfolgte der Widerspruch verspätet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämien.
• Eine Widerspruchsbelehrung, die inhaltlich auf die "Überlassung der Unterlagen" Bezug nimmt und im Policenbegleitschreiben die Verbraucherinformationen als Teil der Unterlagen ausweist, ist ausreichend und muss nicht jede einzelne Unterlage ausdrücklich nennen.
• Die Belehrung ist nur dann formell unzureichend, wenn sie nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist; Fettdruck/Unterstreichung in einem zweiseitigen Policenbegleitschreiben kann diese Anforderung erfüllen.
• Selbst bei möglicher Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kann sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, nach Treu und Glauben nicht auf Unwirksamkeit berufen, wenn dadurch ein missbräuchlicher Vorteil entstehen würde.
Entscheidungsgründe
Verspäteter Widerspruch gegen Policenmodell führt zu Leistungsausschluss • Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung aller vertraglichen Unterlagen auszuüben; erfolgte der Widerspruch verspätet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämien. • Eine Widerspruchsbelehrung, die inhaltlich auf die "Überlassung der Unterlagen" Bezug nimmt und im Policenbegleitschreiben die Verbraucherinformationen als Teil der Unterlagen ausweist, ist ausreichend und muss nicht jede einzelne Unterlage ausdrücklich nennen. • Die Belehrung ist nur dann formell unzureichend, wenn sie nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist; Fettdruck/Unterstreichung in einem zweiseitigen Policenbegleitschreiben kann diese Anforderung erfüllen. • Selbst bei möglicher Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kann sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, nach Treu und Glauben nicht auf Unwirksamkeit berufen, wenn dadurch ein missbräuchlicher Vorteil entstehen würde. Der Kläger schloss zum 1.12.2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Mit Schreiben vom 3.8.2010 erklärte er Widerspruch bzw. hilfsweise Kündigung; die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 1.9.2010 und zahlte einen Rückkaufswert aus. Der Kläger verlangt Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich des Rückkaufswerts und macht Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie europarechtliche Einwände gegen das Policenmodell geltend. Die Beklagte hält den Widerspruch für verspätet und verteidigt die Belehrung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitentscheidend war, ob die Belehrung form- und fristgerecht war und ob sich der Kläger wegen möglicher Europa-rechtswidrigkeit des Modells auf Rückabwicklung berufen kann. • Der Senat bestätigt die Entscheidung des Landgerichts; der Anspruch nach § 812 Abs.1 BGB besteht nicht, weil der Widerspruch verspätet erklärt wurde. • Nach § 5a Abs.1 und Abs.2 Satz1 VVG a.F. beginnt die 30‑tägige Widerspruchsfrist erst, wenn der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vollständig vorliegen und eine drucktechnisch deutliche Belehrung über Widerspruchsrecht, Fristbeginn und Dauer erfolgt ist. • Die im Policenbegleitschreiben enthaltene Belehrung, die von der "Überlassung der Unterlagen" spricht, ist inhaltlich ausreichend, weil der weitere Text des Schreibens die Verbraucherinformationen als Beilagen ausweist und damit klarstellt, welche Unterlagen zur Fristauslösung gehören. • Die Belehrung war drucktechnisch deutlich hervorgehoben (Fettdruck, Unterstreichung, Platzierung als letzter Absatz unter Unterschrift), sodass die Formanforderungen eingehalten sind. • Eine Prüfung der Europarechtskonformität des Policenmodells war nicht erforderlich, weil selbst bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht treuwidrig auf Unwirksamkeit des Vertrags zurückgreifen darf. • Der Kläger hat den Vertrag nahezu sechs Jahre durch Prämienzahlung erfüllt und damit bei der Beklagten berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer des Vertrags begründet; daher ist sein Rückabwicklungsbegehren treuwidrig und abzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts, weil sein Widerspruch verfristet war und die Widerspruchsbelehrung form- und inhaltlich ausreichend war. Soweit das Policenmodell in Frage gestellt wurde, führt selbst eine unterstellte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit hier nicht zu einer erfolgreichen Rückabwicklung, weil der Kläger den Vertrag über Jahre durchgeführt hat und sich ein Verwertungswiderspruch aus Gründen von Treu und Glauben verbietet. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde zugelassen.