Urteil
314 O 145/20
LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0921.314O145.20.00
50Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Stellt die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben für den Fristbeginn auf den Zugang „dieses Briefes“ ab, wobei der Brief alle erforderlichen Versicherungsunterlagen enthält, dann ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 25 U 5783/19).(Rn.40)
2. Einen inhaltlichen Mangel stellt der Umstand dar, dass nach der Belehrung „schriftlich“ zu widersprechen war, obwohl § 5a VVG a.F. eine Belehrung in Textform vorsah. Jedoch stellt dieser Belehrungsfehler einen allenfalls marginalen Fehler dar, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung auszuüben.(Rn.44)
3. 8 1/2 Jahre nach der vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses darf das Versicherungsunternehmen darauf vertrauen, dass etwaige Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Es liegt das Zeitmoment der Verwirkung vor.(Rn.52)
4. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn die Ausübung des Widerspruchsrechts allein der Renditenmaximierung dient und erst Jahre nach der öffentlichen Diskussion zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen erfolgte.(Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben für den Fristbeginn auf den Zugang „dieses Briefes“ ab, wobei der Brief alle erforderlichen Versicherungsunterlagen enthält, dann ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 25 U 5783/19).(Rn.40) 2. Einen inhaltlichen Mangel stellt der Umstand dar, dass nach der Belehrung „schriftlich“ zu widersprechen war, obwohl § 5a VVG a.F. eine Belehrung in Textform vorsah. Jedoch stellt dieser Belehrungsfehler einen allenfalls marginalen Fehler dar, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung auszuüben.(Rn.44) 3. 8 1/2 Jahre nach der vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses darf das Versicherungsunternehmen darauf vertrauen, dass etwaige Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Es liegt das Zeitmoment der Verwirkung vor.(Rn.52) 4. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn die Ausübung des Widerspruchsrechts allein der Renditenmaximierung dient und erst Jahre nach der öffentlichen Diskussion zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen erfolgte.(Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat die Abtretung der aus den erklärten Widersprüchen in Betracht kommenden Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Urkunden (Abtretungs- und Forderungskaufverträge) nachgewiesen. 2. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe von 8.309,00 EUR aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ...: zu (a), noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe von 7.758,00 EUR aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... (b) zu. Da es der Klägerin jeweils jedenfalls gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. zu berufen. a) Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... aa) Die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben ist formell ordnungsgemäß. Sie befindet sich am Ende des nur dreiseitigen Policenbegleitschreibens und der gesamte Absatz ist deutlich erkennbar nach rechts eingerückt. Damit springt sie dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer derart ins Auge, dass sie nicht übersehen werden kann. bb) Inhaltlich erachtet das Gericht das Anknüpfen an den „Zugang dieses Briefes“ als fristauslösende Unterlagen für ordnungsgemäß. Das Gericht verweist insofern auf die Ausführungen des OLG München (Beschluss vom 20.05.2020, Az.: 25 U 5783/19) und schließt sich den dortigen Ausführungen in vollem Umfang an: 1.1. Inhalt Die Belehrung zum Fristbeginn ist ausreichend. Zutreffend verweist die Berufung zwar darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt, wenn die Belehrung dahingehend erfolgt, dass die Frist mit Überlassung des Versicherungsscheins zu laufen beginnt, da das Gesetz auf die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation abstellt und die Belehrung daher (wenn nicht im Einzelfall die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation in den Versicherungsschein mit aufgenommen wurden) unrichtig ist. Allerdings stellt die vorliegende Belehrung für den Fristbeginn auf den Zugang „dieses Briefes“, der alle erforderlichen Unterlagen (das Policenbegleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung und die Versicherungsurkunde, die neben den üblicherweise den Versicherungsschein bildenden reinen Vertragsinformationen auch die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation) enthielt, ab und war daher zutreffend. Damit lagen mit dem Brief dem Kläger alle erforderlichen Informationen vor. Der Kläger konnte die Frist richtig berechnen. Ohne Weiteres wird dem Versicherungsnehmer deutlich, wann die Frist zu laufen beginnt (mit Erhalt des Briefs, der die Belehrung und die Versicherungsurkunde enthält) und ohne weiteres kann er erkennen, um welche Unterlagen es sich handelt, da er die beigefügte Urkunde nur durchsehen muss (vgl. z. B. auch OLG Köln, Urteile vom 06.12.2013 – Az. 20 U 144/13; 25.09.2015 – Az. 20 U 97/15, 29.04.2016 – Az. 20 U 184/15 und vom 03.05.2016 – Az. 20 U 18/16, BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – Az. IV ZR 16/14, vom 29.06.2016 – Az. IV ZR 492/15, 21.03.2017 – Az. IV ZR 138/16 und vom 08.12.2016 – Az. IV ZR 144/16). Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können – ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen – in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu – erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 – Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 – Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 – Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 – Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 – Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 – Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 – Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 – Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 – Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 – Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 – Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 – Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 – Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 – Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 – Az. 25 U 1821/16. Auch das Oberlandesgericht Hamm vertritt diese Auffassung: Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. ist auch dann wirksam, wenn sie die notwendigen Bestandteile der Verbraucherinformation nicht auflistet (OLG Hamm – Beschlüsse vom 26.06.2015 und 30.07.2015 – Az. 20 U 48/15, VersR 2016, 777). Die Belehrung erweckt vorliegend gerade nicht den Eindruck, der Fristbeginn werden nur an den Erhalt eines die reinen Vertragsdaten enthaltenden Versicherungsscheins (vgl. zur Unwirksamkeit in diesen Fällen BGH, Urteil vom 27.04.2016 – Az. IV ZR 200/14; BGH, Urteil vom 19.11.2014 – Az. IV ZR 329/14) geknüpft, da allgemein auf den Erhalt des Briefs mit dem Begleitschreiben und der Versicherungsurkunde abgestellt wird, Im Policenbegleitschreiben ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Verbraucherinformationen in der Versicherungsurkunde enthalten sind. Die Versicherungsbedingungen sind Teil der Verbraucherinformation (Abschnitt I 1b der Anlage D zum VAG). Die Verbraucherinformationen müssen in der Widerspruchsbelehrung nicht als solche bezeichnet sein. So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2016 – Az. IV ZR 558/15 entschieden: „… Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesen Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt …“ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – Az. IV ZR 17/16; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – Az. IV ZR 541/15, r+s 2016, 609). Dem folgt der Senat. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. verlangt bei Aushändigung des Versicherungsscheins eine Belehrung „über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“, nicht aber eine über den genauen Inhalt dieser gesetzlichen Vorschrift. Die Vorschrift schreibt die Formulierung und Begrifflichkeit der Belehrung nicht vor, die Begriffe „Versicherungsschein“, „Versicherungsbedingungen“ und „Verbraucherinformation“ müssen nicht zwingend verwendet werden. Dem Versicherungsnehmer muss sich aus der Belehrung nur erschließen, welche Unterlagen er erhalten haben muss, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Es genügt, wenn sich diese aus dem Inhalt des Anschreibens bzw. der Versicherungsurkunde hinreichend deutlich ergeben. Dem Versicherer ist es nicht verwehrt, sämtliche relevanten Unterlagen in einer Urkunde zusammenzufassen (z. B. Senat, Beschlüsse vom 11.07.2018 und 21.08.2018 – Az. 25 U 1768/18; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2019 – Az. IV ZR 227/18 zurückgewiesen Senat, Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 22.11.2017 – Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 12.01.2018 – Az. 25 U 3174/17). cc) Einen inhaltlichen Mangel stellt indes der Umstand dar, dass ausweislich der streitgegenständlichen Belehrung „schriftlich“ zu widersprechen war, obwohl die derzeit gültige Fassung des § 5a VVG a.F. eine Belehrung in Textform vorsah. Jedoch stellt dieser Belehrungsfehler einen allenfalls marginalen Fehler dar, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung auszuüben. Denn kein Versicherungsnehmer wird sich im Hinblick auf die weitreichende wirtschaftliche Bedeutung eines Versicherungsvertrags wegen eines leicht erhöhten Formerfordernisses von der Ausübung seiner Widerspruchsrechts abhalten lassen (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.02.2020 Az.: 9 U 238/19). Denn die Schriftform stellt keine wesentliche Erschwernis im Vergleich zur Textform dar. Denn im Alltag ist für eine Vielzahl von rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Schriftform auch bei privaten Verbrauchern eine geradezu typische und faktisch regelmäßig praktizierte Mitteilungsform, die für jedermann einfach und ohne besonderen Aufwand durchzuführen ist, sodass keine für ihre Effektivität relevanten Hürden entgegenstehen. Der Versicherungsnehmer lief aufgrund des Belehrungsfehlers auch nicht Gefahr eine Unwirksame Belehrung abzugeben, weil die Schriftform gemäß 126 I BGB auch die Textform gemäß § 126b BGB erfüllt. Bei der Würdigung der späteren Ausübung des Widerspruchsrechtes nach weit zurückliegender Beendigung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der sich insoweit zu stellenden Frage der vorrangigen Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers oder des Versicherers ist auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der geforderten Rückabwicklung im Hinblick auf die Schwere des Verstoßes des Versicherers bei der Erfüllung seiner Belehrungspflicht einzubeziehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass nicht jeder Fehler bei der Belehrung über die Form des Widerspruchs ein sogenanntes ewiges Widerspruchsrecht auslösen kann. Vielmehr bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, wenn die Widerspruchsbelehrung keine oder nicht die nach nationalem Recht vorgeschrieben Form benennt (Beschluss des Kammergericht Berlin vom 23.07.2021, Az. 6 U 1081/20). dd) Die Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls führt vorliegend dazu, dass ein etwaiges Widerspruchsrecht des ursprünglichen Versicherungsnehmers verwirkt ist. Demnach ist es dem Klägerin hier gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2018 und somit 16 Jahre nach Abschluss des Vertrags Jahr 2002 zu berufen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – zitiert nach juris). Die Rechtsausübung kann aber auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, aaO.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 und 13.01.2016 zum Az. IV ZR 117/15; vom 27.01.2016 und 22.03.2016 zum Az. IV ZR 130/15; Urt. v. 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 – jeweils zitiert nach juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15). Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist, als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruches verwehren. Das Zeitmoment ergibt sich vorliegend bereits daraus, das zwischen Vertragsschluss und Widerspruch fast 16 Jahre vergangen sind. Es besteht zudem eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03). Angesichts des erheblichen Zeitraums zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch von fast 16 Jahren wertet das Gericht die folgenden Umstände als besonders gravierend. Zunächst liegt zwischen der Kündigung und der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages sowie dem Widerspruch eine Zeitspanne von 8 1/2 Jahren. Nach einem derart langen Zeitraum der vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass etwaige Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Im übrigen dient hier die Ausübung des Widerspruchsrechts erkennbar allein der Renditenmaximierung. Ferner ist im Rahmen des Umstandsmoments weiter zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts erst Jahre nach der öffentlichen Diskussion zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen erfolgte. b) Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... aa) Die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben ist formell ordnungsgemäß. Sie befindet sich am Ende des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens und der gesamte Absatz ist deutlich erkennbar nach rechts eingerückt. Damit springt sie dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer derart ins Auge, dass sie nicht übersehen werden kann. bb) Inhaltlich erachtet das Gericht das Anknüpfen an den „Zugang dieses Briefes“ als fristauslösende Unterlagen ebenfalls für ordnungsgemäß. Das Gericht verweist insofern auf die Ausführungen oben unter a) aa). cc) Einen inhaltlichen Mangel stellt indes der Umstand dar, dass ausweislich der streitgegenständlichen Belehrung nicht auf das nach nationalem Recht geltende Formerfordernis „schriftlich“ hingewiesen wurde und stattdessen darauf abgestellt wurde, dass die Frist gewahrt ist, wenn der Poststempel belege, dass der Brief rechtzeitig abgesandt wurde. Auch hierbei handelt es sich indes um einen marginalen Fehler, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung auszuüben. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen des OLG Hamburg im Beschluss vom 20.07.2021, Az.: 9 U 67/21 und schließt sich diesen im vollen Umfang an. „Soweit in der Widerspruchsbelehrung auf den Poststempel als Nachweis der rechtzeitigen Absendung des Widerspruchs abgestellt wird, liegt zwar eine inhaltliche Unrichtigkeit vor die dazu führt, dass die Belehrung fehlerhaft ist. Ob die Berufung auf das formal fortbestehende Lösungsrecht sich unter Würdigung der durch den Fehler begründeten Erschwernis eine Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt ist hiermit aber nicht beantwortet. Nach Auffassung des Senats steht der Fehler der Belehrung der Geltendmachung eines „ewigen“ Widerspruchsrecht wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. Entscheidend ist nämlich, dass ein Versicherungsnehmer angesichts des Fehlers der Belehrung überhaupt nur dann von der Erklärung des Widerspruchs hätte absehen können, wenn er die 14-tägige Frist vollständig ausgeschöpft und mit einer Erklärung bis zum letzten Tag der Frist und dann auch noch bis zum Schalterschluss des Postamts gewartet hätte. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines langjährigen Versicherungsvertrages ist aber davon auszugehen, dass ein grundsätzlich über das Widerspruchsrecht informierte Versicherungsnehmer sich zeitnah von einem Versicherungsvertrag gelöst hätte, wenn dieser ihm bei näherer Betrachtung der Versicherungsbedingungen als nachteilig erschienen wäre. Der Fehler der Belehrung stellt gemessen an den Umständen kein beträchtliches Hindernis dar, durch das die effektive Möglichkeit der Wahrnehmung des Lösungsrechts maßgeblich eingeschränkt worden wäre.“ Bei der Würdigung der späten Ausübung des Widerspruchsrechtes nach weit zurückliegender Beendigung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der sich insoweit stellenden Frage der vorrangigen Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers oder des Versicherers ist auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der geforderten Rückabwicklung im Hinblick auf die Schwere des Verstoßes des Versicherers bei der Erfüllung seiner Belehrungspflicht einzubeziehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass nicht jeder Fehler bei der Belehrung über die Form des Widerspruchs ein sogenanntes ewiges Widerspruchsrecht auslösen kann. Vielmehr bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, wenn die Widerspruchsbelehrung keine oder nicht die nach nationalem Recht vorgeschrieben Form benennt (Beschluss des Kammergericht Berlin vom 23.07.2021, Az. 6 U 1081/20). dd) Die Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls führt vorliegend dazu, dass ein etwaiges Widerspruchsrecht des ursprünglichen Versicherungsnehmers verwirkt ist. Das Zeitmoment ergibt sich vorliegend bereits daraus, das zwischen Vertragsschluss und Widerspruch fast 22 Jahre vergangen sind. Es besteht zudem eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03). Angesichts des erheblichen Zeitraums zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch von fast 22 Jahren wertet das Gericht die folgenden Umstände als besonders gravierend. Zunächst liegt zwischen der Kündigung und der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages sowie dem Widerspruch eine Zeitspanne von 2 1/2 Jahren. Nach einem derart langen Zeitraum der vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass etwaige Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Ferner lebte der ursprüngliche Versicherungsnehmer den Vertrag auch aktiv, da auf jeweilige Anträge des ursprünglichen Versicherungsnehmers vom 31.01.1998 sowie vom 16.07.1998 der ehemalige Versicherungsnehmer und die Beklagte jeweils Beitragsüberbrückungen vereinbarten. Im übrigen dient hier die Ausübung des Widerspruchsrechts erkennbar allein der Renditenmaximierung. Ferner ist im Rahmen des Umstandsmoments weiter zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts erst Jahre nach der öffentlichen Diskussion zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen erfolgte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerspruch gegen zwei Lebensversicherungsverträge aus abgetretenem Recht. Zum Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... : Der Rechtsvorgänger der Klägerin - Herr H. - schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungvertrag mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2002 ab. Hierzu wird der Versicherungsschein Anlage B 12 in Bezug genommen. Das von der Klägerseite vorgelegte Policen-Begleitschreiben (Anlage KGR 3) enthält auf Seite 3 die folgende Widerspruchsbelehrung: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird.“ Bei der Versicherung war eine jährliche automatische Anpassung der Beiträge und Leistungen vereinbar (sog. Dynamik). In mehreren Vertragsjahren lehnte der Versicherungsnehmer die jährlichen Erhöhungen ab. Der Versicherungsnehmer kündigte die Versicherung zum 01.01.2009, die Beklagte bestätigte die Kündigung und rechnete die Versicherung ab. Der Versicherungsnehmer hat auf diese Versicherung 21261,00 EUR eingezahlt und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 13.299,46 EUR ausgezahlt. Mit Schreiben datiert auf den 04.12.2017, unterzeichnet am 12.06.2018, widersprach der Versicherungsnehmer dem streitgegenständlichen Vertrag (ebenfalls Anlage KGR 3). Weiterhin trat er mit Schreiben vom 04.12.2017, neben der Unterschriftenzeile undatiert, die sich aus dem Widerspruch ergebenden Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin ab (KGR 4). Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 26.03.2019 (KGR 5) unter Beifügung der Widerspruchsschreiben des Versicherungsnehmers sowie der Abtretungsanzeigen die Beklagte unter dreiwöchiger Fristsetzung zur Abrechnung des bisherigen Vertragsverhältnisses und zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge zuzüglich der Herausgabe der gezogenen Nutzungen abzüglich der Kosten für den genossenen Versicherungsschutz, sowie abzüglich der bereits ausgezahlten Beträge auf. Den Anspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2019 (Anlage KGR 6) zurück. Zum Vertrag mit der Versicherungsnummer .... / neu: LV ... Der Rechtsvorgänger der Klägerin - Herr Y. - schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungvertrag mit Versicherungsbeginn zum 1.11.1996 ab. Hierzu wird auf den Versicherungsschein in der Anlage B 2 Bezug genommen. Die Widerspruchsbelehrung auf dem Policenbegleitschreiben (Anlage B 3) lautete: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes den Verträgen widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Poststempel belegt, dass der Brief rechtzeitig abgesandt wurde.“ Auf Anträge des ursprünglichen Versicherungsnehmers vom 31.01.1998 sowie vom 16.07.1998 vereinbarten der ehemalige Versicherungsnehmer und die Beklagte jeweils Beitragsüberbrückungen (Anlage B 5). Der Versicherungsnehmer kündigte die Versicherung mit Schreiben vom 10.12.2015, die Beklagte bestätigte die Kündigung und rechnete die Versicherung ab. Der Versicherungsnehmer hat auf diese Versicherung 23.815,00 EUR eingezahlt und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 22.317,57 EUR ausgezahlt. Mit Schreiben datiert auf den 26.10.2017, unterzeichnet am 08.02.2018, widersprach der Versicherungsnehmer dem streitgegenständlichen Vertrag (Anlage KGR 8). Der Widerspruch wurde der Beklagten mit Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 25.07.2018 übermittelt (Anlage KGR 9). Weiterhin trat er mit Schreiben datiert auf den 26.10.2017, neben der Unterschriftenzeile undatierter, die sich aus dem Widerspruch ergebenden Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin ab (KGR 10). Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 17.04.2020 (KGR 11) unter Beifügung der Widerspruchsschreiben des Versicherungsnehmers sowie der Abtretungsanzeigen die Beklagte unter dreiwöchiger Fristsetzung zur Abrechnung des bisherigen Vertragsverhältnisses und zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge zuzüglich der Herausgabe der gezogenen Nutzungen abzüglich der Kosten für den genossenen Versicherungsschutz, sowie abzüglich der bereits ausgezahlten Beträge auf. Den Anspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2020 (Anlage KGR 12) zurück. Die Klägerseite ist der Auffassung, dass die verwendeten Widerspruchsbelehrungen rechtsfehlerhaft seien. Hinsichtlich des Vertrages mit der Versicherungsnummer .../ neu: LV ... führt sie aus, dass sich hier die Fehlerhaftigkeit bereits aus dem Verweis auf die Schriftform ergäbe, da der § 5a I S. 1 VVG a.F. die Einhaltung der Textform fordere. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benannt habe. Dadurch, dass die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Frist an den Zugang dieses Briefes knüpfe, habe sie nicht ausreichend darüber informiert, dass der Beginn der Frist daran geknüpft sei, dass der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG übersandt wurden. Es hätte vielmehr eines Hinweises auf sämtliche fristauslösenden Unterlagen bedurft. Hinsichtlich des Vertrags mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV .... führt die Klägerin aus, dass es an einem Hinweis auf das gesetzlich vorgeschrieben Formerfordernis - hier der „Schriftform“ fehle. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benannt habe. Dadurch, dass die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Frist an den Zugang dieses Briefes knüpfe, sie nicht ausreichend darüber informiert worden, dass der Beginn der Frist daran geknüpft sei, dass der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG übersandt wurden. Es hätte vielmehr eines Hinweises auf sämtliche fristauslösenden Unterlagen bedurft. Zudem sei die Belehrung auch deshalb fehlerhaft, weil sie die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs davon abhängig mache, dass ein Poststempel belege, dass der Brief rechtzeitig abgeschickt worden sei. Hierdurch könnte ein durchschnittlich informierter Versicherungsnehmer dem Irrtum unterliegen, dass für die Wirksamkeit eines Widerspruchs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreiche, sondern das Schreiben auch mit einem Poststempel versehen sein müsse, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trage. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung der geleisteten Prämien abzüglich Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz zuzüglich von der Beklagten gezogene Nutzungen abzüglich der ausgezahlten Ablaufleistung. Bezüglich der Berechnungen wird auf die Berechnungen in der Klagschrift (Bl.50-53 der Klagschrift sowie Bl.53- 56 der Klagschrift) verwiesen. Die Klägerin beantragte zunächst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 8309,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.04.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 7.758,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.04.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 6801,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.04.2020 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2019 zu zahlen. Sie hat die Klaganträge zu 3.) und 4.) mit Schriftsatz vom 22.07.2021 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 8309,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.04.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 7.758,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Widerspruch sei erst nach Abtretung der Ansprüche aus den Verträgen an die Klägerin erklärt worden. Auch stehe der Klägerin als gewerblicher Policenkäuferin kein Widerspruchsrecht zu. Die Beklagte führt aus, dass die Belehrungen unter Ausklammerung der Form des zu erklärenden Widerspruchs jeweils ordnungsgemäß seien. Der Belehrungsfehler „schriftlich“ statt „ in Textform“ sei nicht derart gravierend, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen würde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Dies gelte ebenso für den Fall, dass auf den Poststempel als Beleg verwiesen werde anstatt auf die Schriftform des Widerspruchs. Zudem beruft sich die Beklagte hinsichtlich beider hier in Streit stehenden Verträge auf Treuwidrigkeit / Verwirkung. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem jeweils langen Zeitraum, der zwischen Vertragsabschluss und Ausübung des Widerspruchsrechts liege, aus dem Zeitraum der sodann zwischen Kündigung und Widerspruch liege, aus den Vertragsänderungen auf Antrag des jeweiligen Versicherungsnehmers sowie der konkludenten Zustimmung zur jährlichen Beitragsdynamik und ausdrücklichen Ablehnung in einzelnen Jahren sowie der Geltendmachung der Wirksamkeit des Vertrages gegenüber dem Finanzamt zur Verringerung der Steuerlast. Die Treuwidrigkeit ergäbe sich weiter auch daraus, dass der Widerspruch erst Jahre nach der in den Medien/Presse verbreiteten und öffentlich diskutierten Möglichkeiten der Rückabwicklung von Versicherungsverträgen erklärt worden ist. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf den Einwand der Entreicherung und auf die Einrede der Verjährung. Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.