Beschluss
28 Wx 11/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB bleibt grundsätzlich trotz nachträglicher Offenlegung bestehen; eine allgemeine Ermessensherabsetzung ist ausgeschlossen.
• Zur Frage des Verschuldens ist bei Fristversäumnis vor der Androhungsverfügung kein Entschuldigungsgrund ersichtlich; für die Zeit nach der Androhung ist ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich (§ 335 Abs.5 S.1, S.9 HGB).
• Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in der Androhungsverfügung liegt nicht vor, zusätzliche Hinweise zur Aussetzung der Vollziehung sind gesetzlich nicht vorgesehen.
• Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur möglich bei rechtzeitig gestelltem Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; bloße Beschwerdevorbringen ersetzt keinen Wiedereinsetzungsantrag.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeldfestsetzung wegen verspäteter Offenlegung: Wiedereinsetzung erforderlich, Herabsetzung grundsätzlich ausgeschlossen • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB bleibt grundsätzlich trotz nachträglicher Offenlegung bestehen; eine allgemeine Ermessensherabsetzung ist ausgeschlossen. • Zur Frage des Verschuldens ist bei Fristversäumnis vor der Androhungsverfügung kein Entschuldigungsgrund ersichtlich; für die Zeit nach der Androhung ist ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich (§ 335 Abs.5 S.1, S.9 HGB). • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in der Androhungsverfügung liegt nicht vor, zusätzliche Hinweise zur Aussetzung der Vollziehung sind gesetzlich nicht vorgesehen. • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur möglich bei rechtzeitig gestelltem Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; bloße Beschwerdevorbringen ersetzt keinen Wiedereinsetzungsantrag. Die Beschwerdeführerin, eine Unternehmergesellschaft, reichte die Jahresabschlussunterlagen für 2012 nicht fristgerecht beim Betreiber des Bundesanzeigers ein. Das Bundesamt (C für K) setzte ihr mit Verfügung vom 05.03.2014 eine sechswöchige Nachfrist und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Ordnungsgeld an; die Belehrung wies auf den Einspruch ohne aufschiebende Wirkung hin. Nach Fristablauf wurde das Ordnungsgeld festgesetzt; die Beschwerdeführerin legte später Beschwerde ein, reichte die Unterlagen Mitte Juli 2014 ein und beantragte die Herabsetzung des Ordnungsgeldes unter Verweis auf ihre Kleinstkapitalgesellschaftseigenschaft. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die Sechswochenfrist ungenutzt verstrichen sei und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden sei. Der Senat hat die zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Senat konnte nach § 74 FamFG entscheiden. Rechtsgrundlagen sind §§ 325 ff., insbesondere § 335 HGB. • Wirkung der Offenlegung: Nach § 335 Abs.4 S.3 HGB schließt eine nachträgliche Offenlegung grundsätzlich nicht die Festsetzung eines bereits angedrohten Ordnungsgeldes aus; das Ordnungsgeld erfüllt Beuge- und Sanktionsfunktion, sodass späte Offenlegung die Berechtigung der Festsetzung nicht beseitigt. • Verschulden vor Androhung: Für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung ist schuldhaftes Versäumnis anzunehmen, da keine entschuldigenden Umstände vorgetragen wurden und Kapitalgesellschaften die gesetzlichen Pflichten zu beachten haben; die sekundäre Darlegungslast trifft die Beschwerdeführerin. • Rechtliche Bedeutung der Belehrung: Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Androhungsverfügung war nicht fehlerhaft; gesetzlich sind keine zusätzlichen Hinweise zur Aussetzung der Vollziehung vorgesehen und der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 335 Abs.3 S.3 HGB). • Wiedereinsetzungserfordernis: Für eine Prüfung des Verschuldens in der Zeit nach Androhung verweist § 335 Abs.5 S.9 HGB auf ein Wiedereinsetzungsverfahren; ein solcher Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt und konnte nicht stillschweigend aus der Beschwerde herausgelesen werden. • Fehlende Voraussetzungen der Wiedereinsetzung: Selbst bei Annahme eines förmlichen Antrags wären die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt; die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, warum fristgerecht gehandelt werden konnte. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin gemäß § 335a Abs.3 S.2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs.4, 81 FamFG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Festsetzung des Ordnungsgeldes bleibt bestehen. Die Beschwerdeführerin hat die sechswöchige Nachfrist verstreichen lassen und keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, sodass eine Prüfung der Verschuldensfrage für die Zeit nach der Androhung nicht erfolgen konnte. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist nach § 335 Abs.4 S.3 HGB mit der hier gegebenen Sach- und Rechtslage ausgeschlossen, und die in der Verfügung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung war ausreichend. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, erstattungsfähige außergerichtliche Kosten werden nicht zugesprochen.