Beschluss
28 Wx 20/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0507.28WX20.17.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.10.2017 – 11 T 436/17 - aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.07.2017 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.06.2017 (Az.: EHUG – 00142441/2016-01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.10.2017 – 11 T 436/17 - aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.07.2017 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.06.2017 (Az.: EHUG – 00142441/2016-01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2014 bei dem Betreiber des elektronischen A. Unter dem 07.04.2016 setzte der Rechtsbeschwerdeführer, das B, der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass diese ihrer Frist zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen für das Jahr 2014 bislang nicht nachgekommen sei, eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR an. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2016 zugestellt. Am 14.04.2016 reichte die Beschwerdeführerin durch die von ihr beauftragte Steuerberaterkanzlei beim A elektronisch Rechnungslegungsunterlagen unter Inanspruchnahme der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften zur Hinterlegung ein. Aufgrund der über dem Schwellenwert für Kleinstkapitalgesellschaften liegenden Bilanzsumme forderte der A die einsendende Steuerberaterkanzlei mit E-Mail vom 15.04.2016 unter Fristsetzung zum 22.04.2016 auf, die Umsatzerlöse der Gesellschaft und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer für 2014 und auch des Vorjahres mitzuteilen. Eine Antwort erfolgte nicht. Mit Entscheidung vom 29.06.2017 setzte der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR fest. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.07.2017 Beschwerde eingelegt. Sie hat gemeint, dass die erfolgte Hinterlegung zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten ausreichend gewesen sei und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über keine Arbeitnehmer verfüge. Die Umsatzerlöse für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 wurden mit der Beschwerde ebenfalls mitgeteilt. Mit Entscheidung vom 01.09.2017 hat der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 06.10.2017 – auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - die unter dem 29.06.2017 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Nachfrist durch die am 14.04.2016 eingereichten Unterlagen gewahrt. Dabei hätten ihr die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 2 HGB zur Verfügung gestanden. Dem stehe die Fiktion nach § 329 Abs. 2 S. 2 HGB nicht entgegen. Diese bewirke zwar materiell zunächst, dass sich die Gesellschaft so behandeln lassen müsse, als ob die Erleichterungen zu Unrecht in Anspruch genommen worden seien. Nicht aber rechtfertige die Fiktion, dass für die Prüfung des Ordnungsgeldtatbestandes sowohl der Rechtsbeschwerdeführer als auch das Beschwerdegericht die Augen davor verschließen dürften, dass die Beschwerdeführerin nach Fristablauf die abgefragten Daten mitgeteilt hätte und auf Basis dessen tatsächlich Kleinstkapitalgesellschaft sei. Dass die EHUG-Verfahren vom Gesetzgeber als stark formalisierte Massenverfahren ausgestaltet seien, sei keine tragfähige Begründung dafür, nicht festgestellte und sogar widerlegte Tatsachen zur Bestätigung einer Sanktion heranziehen zu wollen. Eine entsprechende Notwendigkeit zum Zwecke der Bewältigung der Massenverfahren bestehe zudem auch gar nicht. Hiergegen wendet sich nunmehr der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fiktion aus § 329 Abs. 2 S. 2 HGB widerlegt werden könne. Hiergegen sprächen sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Norm. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB um ein Masseverfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht handele. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Schuldprinzips lägen nicht vor. Ohnehin betreffe die Fiktion nur den jeweils geprüften Jahresabschluss und habe keine Wirkung für künftige Jahresabschlüsse. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.10.2017 – 11 T 436/17 – aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 29.06.2017 – EHUG – 00142441/2016-01/02– zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Rechtsbeschwerde und meint, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei § 329 Abs. 2 S. 2 HGB um eine widerlegbare Fiktion handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 31.01. und 04.04.2018 sowie den Inhalt der Verfahrensakte im Übrigen Bezug genommen. Zuletzt mit Beschluss vom 19.03.2018 hat der Senat angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB) und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem B zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Die Beschwerdeführerin hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Die Beschwerdeführerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, ihre Offenlegungsverpflichtung binnen der Nachfrist als Kleinstkapitalgesellschaft unter den Erleichterungen gemäß § 326 Abs. 2 HGB erfüllt zu haben. Nach § 329 Abs. 1 S. 1 HGB prüft der Betreiber des A, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Gibt diese Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaften abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des A von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a HGB verlangen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 1 ihres Schriftsatzes vom 31.01.2018) bestand vorliegend Anlass zur Nachfrage. Denn die angegebene Bilanzsumme überschritt den Schwellenwert für Kleinstkapitalgesellschaften. Eine entsprechende Nachfrage ist hier denn auch erfolgt, ohne dass binnen der gesetzten Frist, die entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts des sehr überschaubaren Umfangs der Nachfrage noch angemessen ist (so im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 30.11.2017, 28 Wx 15/17), eine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Für entsprechende Fälle bestimmt § 329 Abs. 2 S. 2 HGB, dass dann, wenn die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung unterlässt, die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen gelten. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Merkmale einer Kleinstkapitalgesellschaft erfüllt hat und deshalb berechtigt gewesen wäre, die in § 326 Abs. 2 HGB vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, kann und hat hier dahinzustehen. Denn bei § 329 Abs. 2 S. 2 HGB handelt es sich sowohl nach Wortlaut der Norm als auch nach deren Sinn und Zweck nicht um eine Vermutung, die auch nach Fristablauf noch widerlegt werden könnte, sondern um eine unwiderlegliche gesetzliche Fiktion (vgl. auch schon Beschlüsse des Senats vom 11.10.2016 - 28 Wx 26/16 – und vom 30.11.2017 – 28 Wx 15/17; so auch Kersting in: Staub, HGB, 5. Auflage 2010, § 329 Rn. 15; Fehrenbacher in: MünchKomm HGB, § 329 Rn. 16). Die Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB sind vom Gesetzgeber bewusst als stark formalisierte Massenverfahren ausgestaltet worden, im Rahmen derer auch bloße Form- und Fristfehler für das Unternehmen spürbare negative Folgen haben können. Der Beuge- und Sanktionsfunktion der Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes widerspräche es, wenn durch das nachträgliche Einreichen von Unterlagen oder die nach Fristablauf erfolgte Beantwortung von Rückfragen, dem Unternehmen missliche Konsequenzen nachträglich beseitigt werden könnten. Zudem wäre der Rechtsbeschwerdeführer gehalten, im Rahmen der von ihm zu treffenden Abhilfeentscheidung erneut in eine inhaltliche Prüfung einzutreten. Die durch das Landgericht und die Beschwerde gegenüber diesen Erwägungen aufgeworfenen Bedenken - weil eine strafähnliche Sanktion angewendet würde, obwohl die objektive Sachlage kein Ordnungsgeld rechtfertige – greifen nicht durch (vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2017, 28 Wx 26/17). Denn die Nichtbeantwortung der Nachfrage durch den Betreiber des A begründet selbst nicht den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Sie führt wegen der Fiktion nach § 329 Abs. 2 S. 2 HGB lediglich dazu, dass die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen nicht in Anspruch genommen werden dürfen und daher die allgemeinen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB zu erfüllen sind. Erst die schuldhafte Verletzung dieser Offenlegungspflichten binnen der hierfür gesetzten Nachfrist zieht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach sich. Die Fiktion nach § 329 Abs. 2 S. 2 HGB wirkt im Übrigen nicht für alle Zeiten, sondern betrifft nur den jeweils zu prüfenden Jahresabschluss und hat keine Wirkung auch für künftige Jahre (vgl. Kersting , aaO, § 329 Rn. 15). Auch ist von einer schuldhaften Verletzung der Offenlegungspflichten auszugehen. Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind bis zuletzt weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Zugleich kann sich die Beschwerdeführerin aber auch nach § 335 Abs. 5 Satz 9 HGB nicht auf ein etwaiges fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung berufen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung ist die Frage der Verschuldensprüfung weitgehend in ein etwaiges Wiedereinsetzungsverfahren verlagert (vgl. Senat, Beschluss vom 01.07.2015, 28 Wx 8/15, BeckRS 2015, 11720 Tz. 15 ff.). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht unmittelbar beantragt (§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.04.2018 ist auch bei der vom Senat befürworteten großzügigen und rechtschutzfreundlichen Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB – die Beschwerde vorliegend nicht - auch nicht den Umständen nach - als (stillschweigender) Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Denn die Beschwerdeschrift wirft – obschon dies zur dahingehenden Auslegung als Wiedereinsetzungsantrag vorliegend nötig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 6.10.2015, 28 Wx 11/15, GmbHR 2015, 1219 ff.), - keinerlei Verschuldensfragen/-probleme im Zusammenhang mit der mit E-Mail des A vom 15.04.2016 gesetzten Frist auf, sondern stützt sich allein und ausschließlich darauf, dass sie in der Sache berechtigt gewesen sei, die Erleichterungen für Kleinstunternehmen in Anspruch zu nehmen. Insofern kann auch bei großzügigster und "bürgerfreundlicher" Auslegung dem Vorbringen kein Wiedereinsetzungsantrag entnommen werden. Erstmals mit am gleichen Tag bei dem Landgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz vom 29.09.2017 hat die Beschwerdeführerin auf ein mangelndes (eigenes) Verschulden im Zusammenhang mit der Beauftragung ihres Steuerberaters und dessen Tätigkeit abgestellt, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einem Telefonat mit dem Bundesamt von Justiz bereits am 07.09.2017 um die (nachfolgend mit Schreiben vom 08.09.2017 erfolgte) Übersendung der E-Mail des A vom 15.04.2016 nebst Lesebestätigung gebaten hatten. b) Auch scheidet schließlich eine etwaige Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus. Unabhängig davon, dass schon die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 S. 1 und 2 HGB nicht vorliegen, verbietet § 335 Abs. 4 S. 3 HGB eine Herabsenkung nach der Festsetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.2015, Az. 28 Wx 1/15 – zitiert nach juris). Eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Beschluss des Senats vom 11.10.2016, Az. 28 Wx 26/16 sowie ausführlich Beschluss des Senats vom 22.06.2015, Az. 28 Wx 1/15 – zitiert nach juris). 2. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden ( Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.