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Beschluss

19 Sch 23/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ausländischer Schiedsspruch ist vollstreckbar, wenn eine schriftliche Schiedsvereinbarung vorliegt und keine in Art. V UNÜ geregelten Versagungsgründe überzeugend nachgewiesen sind. • Das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung kann durch eine unterzeichnete Privaturkunde und glaubhafte Zeugenaussagen bewiesen werden; äußere Mängel der Urkunde heben deren Beweiskraft nicht zwingend auf. • Materiell-rechtliche Einwendungen, die bereits vor oder während des Schiedsverfahrens erhoben werden konnten (z. B. ein Vergleich), sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. • Bei Bezugnahme eines ausländischen Schiedsspruchs auf "gesetzliche Zinsen" kann das deutsche Vollstreckungsgericht zur Bestimmtheit die konkret inländisch maßgebliche Zinshöhe ergänzen, solange kein ordre public verletzt wird.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs trotz Einwendungen wegen Schiedsabrede • Ein ausländischer Schiedsspruch ist vollstreckbar, wenn eine schriftliche Schiedsvereinbarung vorliegt und keine in Art. V UNÜ geregelten Versagungsgründe überzeugend nachgewiesen sind. • Das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung kann durch eine unterzeichnete Privaturkunde und glaubhafte Zeugenaussagen bewiesen werden; äußere Mängel der Urkunde heben deren Beweiskraft nicht zwingend auf. • Materiell-rechtliche Einwendungen, die bereits vor oder während des Schiedsverfahrens erhoben werden konnten (z. B. ein Vergleich), sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. • Bei Bezugnahme eines ausländischen Schiedsspruchs auf "gesetzliche Zinsen" kann das deutsche Vollstreckungsgericht zur Bestimmtheit die konkret inländisch maßgebliche Zinshöhe ergänzen, solange kein ordre public verletzt wird. Die Parteien schlossen am 13.12.2010 einen Liefervertrag über Tortilla-Produkte. Die Antragstellerin machte offene Forderungen aus Warenlieferungen geltend; zwischen den Parteien wurden Verhandlungen über eine Ausgleichsvereinbarung geführt, die letztlich nicht unterzeichnet wurde. Die Antragstellerin erhob Schiedsklage vor der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer wegen ausstehender Zahlungen; die Antragsgegnerin nahm am Schiedsverfahren nach Darstellung des Schiedsgerichts nicht teil. Das Schiedsgericht erließ am 07.03.2014 einen Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin über Zahlungen, Zinsen und Erstattung von Schiedskosten. Die Antragsgegnerin zahlte zwischenzeitlich 22.000 € und behauptete, damit sei die Forderung erledigt; sie bestritt ferner, dass der Vertrag die Schiedsklausel enthielt. Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO vor dem OLG Köln. • Zuständigkeit und Form: Das OLG Köln ist örtlich und sachlich zuständig (§ 1062, § 1064 ZPO). Die formellen Unterlagen (Original-Schiedsspruch in Polnisch und beglaubigte deutsche Übersetzung) lagen vor; Übersetzung nicht angefochten. • Vorliegen der Schiedsvereinbarung (Art. II UNÜ): Nach Beweisaufnahme überzeugt das Gericht, dass der Vertrag vom 13.12.2010 die Ziff. 9 (Schiedsvereinbarung) enthält. Die Antragstellerin legte das unterzeichnete Original vor; die Unterschrift des Geschäftsführers der Antragsgegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Äußere Mängel (mehrfaches Heften) verringerten nicht entscheidend die Beweiskraft (§ 416, § 419 ZPO). Zeugenaussagen stützten das Vorliegen der Klausel. • Präklusion und Parteiverhalten: Die Antragsgegnerin hatte das Schiedsverfahren nicht hinreichend bestritten; deswegen war ihr Einwand gegen die Schiedsvereinbarung im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Ein Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens (Treu und Glauben) war unbegründet. • Materielle Einwendungen (Vergleich): Die Behauptung, mit der Zahlung von 22.000 € sei die Forderung erledigt (vergleichsähnliche Einwendung), stellt eine materiell-rechtliche Einrede dar, die vor oder während des Schiedsverfahrens vorgebracht werden musste; sie kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr durchgreifen. • Versagungsgründe nach Art. V UNÜ: Weitere Versagungsgründe (Zustellung, Möglichkeit der Anfechtung im Erlassstaat) wurden nicht substantiiert geltend gemacht; insbesondere liegt kein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 b oder e UNÜ vor. • Zinsen und ordre public: Der Schiedsspruch verweist auf "gesetzliche Zinsen"; das Gericht konkretisierte diese auf den nach polnischem Recht geltenden Satz von 13 % p.a. Eine Verletzung des ordre public liegt nicht vor, obwohl dieser Zinssatz über dem deutschen Satz liegt und Zinseszins nach deutschem Recht problematisch wäre. • Prozessnebenentscheidungen: Die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der Schiedskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt (§§ 91 Abs.1, 1064 Abs.2 ZPO). Der Schiedsspruch der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer vom 07.03.2014 wurde vom OLG Köln für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin wurde zur Zahlung von 36.010,29 € nebst gesetzlichen Zinsen (konkretiert auf 13 % p.a. nach polnischem Recht), zur Zahlung kapitalisierter Zinsen in Höhe von 2.358,74 € nebst Zinsen und zur Erstattung der Schiedskosten in Höhe von 28.522,75 PLN verurteilt; die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin. Das Gericht folgte der Beweiswürdigung, wonach die Schiedsklausel im Vertrag vom 13.12.2010 wirksam vereinbart worden war und materiell-rechtliche Einwendungen, die bereits vor Abschluss des Schiedsverfahrens geltend gemacht werden konnten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr durchgreifen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.