Beschluss
21 Sch 4/25
OLG Stuttgart 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1008.21SCH4.25.00
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Leitsätze
1. Der Einwand, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, ist im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regelungen der "Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10.06.1958" (UN Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - UNÜ) wegen unzulässiger Rechtsausübung präkludiert, wenn der Antragsgegner die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht gerügt hat.(Rn.41)
(Rn.42)
(Rn.43)
2. Diese Präklusion greift aufgrund der Meistbegünstigungsklausel nach Art. VII Abs. 1 UNÜ in Verbindung mit § 1031 Abs. 6 ZPO auch soweit das Fehlen der nach Art. II Abs. 1 UNÜ erforderlichen Schriftform in Rede steht.(Rn.44)
3. Das Bestreiten, einen u.a. die Schiedsabrede enthaltenden Vertrag abgeschlossen zu haben, aus dem sich auch der streitgegenständliche Anspruch ergeben würde, beinhaltet nicht ohne Weiteres die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vielmehr kann dieses Bestreiten auch darauf gerichtet sein, eine günstige Sachentscheidung des Schiedsgerichts zu erwirken.(Rn.48)
4. Das Gericht kann im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nach § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es an einer schlüssigen Darlegung eines Aufhebungsgrundes durch den Antragsgegner nach § 1059 Abs. 2 ZPO fehlt.(Rn.53)
5. Im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten. Das Begehren auf Vollstreckbarerklärung (auch) des Kostenschiedsspruchs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.(Rn.56)
Tenor
I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten vor dem ICC International Court of Arbitration in Stockholm durch den Einzelschiedsrichter Prof. Dr. ... am 26.11.2024 erlassene "Final Award", Az. ICC/27960/XZG, mit folgendem Inhalt
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 190.260,00 Euro zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 25.000,00 US-Dollar zum Ersatz eines vom Schiedskläger an die ICC geleisteten Kostenvorschusses zu zahlen.
3. Im Übrigen werden alle Ansprüche und Gegenansprüche der Parteien abgewiesen.
wird anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 190.260,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, ist im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regelungen der "Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10.06.1958" (UN Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - UNÜ) wegen unzulässiger Rechtsausübung präkludiert, wenn der Antragsgegner die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht gerügt hat.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) 2. Diese Präklusion greift aufgrund der Meistbegünstigungsklausel nach Art. VII Abs. 1 UNÜ in Verbindung mit § 1031 Abs. 6 ZPO auch soweit das Fehlen der nach Art. II Abs. 1 UNÜ erforderlichen Schriftform in Rede steht.(Rn.44) 3. Das Bestreiten, einen u.a. die Schiedsabrede enthaltenden Vertrag abgeschlossen zu haben, aus dem sich auch der streitgegenständliche Anspruch ergeben würde, beinhaltet nicht ohne Weiteres die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vielmehr kann dieses Bestreiten auch darauf gerichtet sein, eine günstige Sachentscheidung des Schiedsgerichts zu erwirken.(Rn.48) 4. Das Gericht kann im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nach § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es an einer schlüssigen Darlegung eines Aufhebungsgrundes durch den Antragsgegner nach § 1059 Abs. 2 ZPO fehlt.(Rn.53) 5. Im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten. Das Begehren auf Vollstreckbarerklärung (auch) des Kostenschiedsspruchs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.(Rn.56) I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten vor dem ICC International Court of Arbitration in Stockholm durch den Einzelschiedsrichter Prof. Dr. ... am 26.11.2024 erlassene "Final Award", Az. ICC/27960/XZG, mit folgendem Inhalt 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 190.260,00 Euro zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 25.000,00 US-Dollar zum Ersatz eines vom Schiedskläger an die ICC geleisteten Kostenvorschusses zu zahlen. 3. Im Übrigen werden alle Ansprüche und Gegenansprüche der Parteien abgewiesen. wird anerkannt und für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 190.260,00 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, mit dem der Schiedsklage des Antragstellers überwiegend stattgegeben wurde. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wo er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Antragsgegnerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in M.. Sie ist in der Eisen- und Stahlindustrie tätig und entwickelt, produziert und handelt unter anderem mit Hydraulik-Anlagen, Wasser-, Chemie- und Ölhydraulikpumpen, Pumpenaggregaten und Motoren. Im Januar 2019 veröffentlichte die in der Volksrepublik China ansässige A. S. (nachfolgend: "A. S.") eine Ausschreibung für mechanische und elektronische Produkte ("A.-Ausschreibung"). Die Antragsgegnerin erhielt den Zuschlag und schloss daraufhin mit der A. S. am 21.07.2019 einen Vertrag zur Lieferung einer in sieben Raten zu zahlenden Hochgeschwindigkeitspresse zum Preis von 6.810.000 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsteller mit der Antragsgegnerin einen Beratungsvertrag schloss zur Unterstützung ihres Angebots, aufgrund dessen er von ihr eine Provision verlangen kann. Der Antragsteller stellte der Antragsgegnerin Rechnungen aus, mit denen er einen Provisionsanspruch geltend machte. Auf die ersten beiden Rechnungen zahlte die Antragsgegnerin an den Antragsteller am 11.02.2020 einen Betrag in Höhe von zusammen 50.736 Euro. Die weiteren Rechnungen des Antragstellers in Höhe von insgesamt 190.260 Euro bezahlte die Antragsgegnerin auch nach weiteren Zahlungsaufforderungen nicht. Der Antragsteller erhob daraufhin am 27.07.2023 Schiedsklage bei der International Chamber of Commerce (ICC). Das vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin betriebene Schiedsverfahren wurde durch die ICC administriert und nach ihrer Schiedsgerichtsordnung 2021 (nachfolgend: ICC-SchO) durchgeführt. Das ICC-Sekretariat teilte den Parteien am 07.08.2023 nach Art. 30 ICC-SchO mit, dass es plane, einen Einzelschiedsrichter zu ernennen. Dem stimmten beide Parteien zu. Das aus dem belgischen Einzelschiedsrichter Prof. Dr. ... bestehende Schiedsgericht erließ am 26.11.2024 einen Schiedsspruch am Schiedsort Stockholm unter Geltung schwedischen Verfahrensrechts mit folgendem Inhalt: In den Rn. 5 f., 15 f. führte der Schiedsrichter aus: Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit E-Mails vom 27.03.2025 und 14.04.2025 erfolglos zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch auf. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.07.2025 beantragt, den Schiedsspruch vom 26.11.2024 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Es lägen keine von der Antragsgegnerin darzulegenden und zu beweisenden Gründe nach Art. V UNÜ vor, die einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstünden. Der Antragsteller habe am 20.05.2019 einen Beratungsvertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen, aufgrund dessen er, da er über Branchenkenntnisse und Kontakte zu A. S. verfügt habe, Dienstleistungen zur Unterstützung des Angebots der Antragsgegnerin im Rahmen der A.-Ausschreibung habe erbringen sollen. Im Gegenzug habe die Antragsgegnerin ihm eine Provision iHv 4 % aller Erlöse zahlen sollen, die sie infolge des Zuschlags bei der A.-Ausschreibung aus Verträgen mit der A. S. erzielt habe. Der Beratungsvertrag habe in Art. 8 folgende Schiedsvereinbarung enthalten (Rn. 6 der Anl. ASt 2): Any dispute arising between the parties as a result of the interpretation or performance of the provisions of this agreement shall be settled by arbitrators under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with such Rules. The Arbitration shall take place in Stockholm and the proceedings shall be in the English language. Der Antragsteller beantragt: Der ICC-Schiedsspruch, Az. ICC/27960/XZG vom 26.11.2024, erlassen vom Einzelschiedsrichter Prof. Dr. ..., wird mit folgendem Inhalt 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 190.260,00 Euro zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 25.000,00 US-Dollar zum Ersatz eines vom Schiedskläger an die ICC geleisteten Kostenvorschusses zu zahlen. 3. Im Übrigen werden alle Ansprüche und Gegenansprüche der Parteien abgewiesen. anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Im Vorfeld sei zwar eine Rolle des Antragstellers als Berater in Erwägung gezogen worden. Am 20.05.2019 sei dann aber ein Beratungsvertrag mit einer anderen Beraterin, der S. D. A. S., geschlossen worden, deren Mitarbeiter S. Y. das Projekt begleitet habe (Anl. AGnr 4). Der Antragsteller sei stattdessen zunächst aufgrund eines Dienstvertrags ("Service Contract") vom 06.06.2019 (Anl. AGnr 2) – nicht aufgrund eines Beratungsvertrages ("Consultancy Agreement") vom 20.05.2019 – als Repräsentant der Antragsgegnerin tätig gewesen und dafür bezahlt worden. Um das Chinageschäft stabiler über eine Tochtergesellschaft und nicht über ein Repräsentanzbüro zu gestalten, habe die Antragsgegnerin am 09.10.2019 die W. T. A. S. als Tochtergesellschaft in Peking gegründet, bei der der Antragsteller aufgrund eines Arbeitsvertrags ("Employment Contract") vom 02.12.2019 (Anl. AGnr 3) die Position des General Managers übernommen habe. Dadurch hätten sich der vorherige Dienstvertrag und vorherige Beratungsverträge erledigt. Der Arbeitsvertrag habe unter § 7 "Nebentätigkeiten" geregelt: "Der Arbeitnehmer wird seine Arbeitskraft, seine gesamten Fähigkeiten, Erfahrungen und Anstrengungen während der Dauer dieses Vertrages ausschließlich dem Arbeitgeber widmen. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Managing Director oder dessen Beauftragten." Eine von seiner Stellung als General Manager der Tochtergesellschaft gesonderte Beratertätigkeit des Antragstellers für die Antragsgegnerin habe seitdem nicht mehr stattgefunden. Während des Schiedsverfahrens habe der Antragsteller noch nicht behauptet, dass am 20.05.2019 ein Beratungsvertrag mit ihm geschlossen worden sei. Vielmehr habe er dort vorgetragen, dass ein entsprechender Beratungsvertrag zwischen dem 22.10.2019 und dem 01.11.2019 anlässlich seines Besuches bei der Antragsgegnerin unterzeichnet worden sei. Ein solcher Beratungsvertrag sei im Schiedsverfahren ausdrücklich bestritten worden und werde weiterhin bestritten. Tatsächlich sei der behauptete Vertrag nicht abgeschlossen worden, und zwar weder schriftlich noch mündlich noch sonst konkludent. Die vom Antragsteller beanspruchte Provision sei vollständig an die S. D. GmbH [richtig wohl A. S.] ausgezahlt worden, die auch die Dienstleistungen dazu erbracht habe und die die einzige Beraterin für das streitgegenständliche Projekt gewesen sei. Dennoch habe der Antragsteller in seinem Namen Rechnungen für das Projekt A. ausgestellt. Da der Antragsteller der Verwaltung der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei und im Rahmen der Abrechnung seiner vorherigen Tätigkeiten als Repräsentant, Berater und General Manager der Tochtergesellschaft auch regelmäßig erhebliche Geldzahlungen von der Antragsgegnerin erhalten habe, habe niemand mit falschen Rechnungen gerechnet, und da das Projekt A. auch tatsächlich angelaufen gewesen sei, habe die Antragsgegnerin zunächst versehentlich Zahlungen auf die ersten zwei Rechnungen des Antragstellers geleistet. Die Zahlungen seien eingestellt worden, sobald der Irrtum bemerkt worden sei. Obwohl zwischen den Parteien kein entsprechender Beratungsvertrag vereinbart worden sei, habe der Antragsteller Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin erhoben. Ein wirksamer Vertrag mit Schiedsvereinbarung sei dort nicht vorgelegt und auch nicht plausibel vorgetragen worden. Die Antragsgegnerin habe im Schiedsverfahren von Anfang an die Wirksamkeit des vom Antragsteller behaupteten Vertrags mit folgenden Worten bestritten (Rn. 8 der AGnr 5): Regarding the alleged Consultancy Agreement (CM-13-C1) [see Paragraph 8 and 11, CM-13], it is disputed that the contract has been signed as presented by the Claimant nor has it been concluded in any other way. No signed version is available to the Respondent, though the Respondent would have such contract in its files, which the Respondent always keeps in good order, if the alleged contract would have been agreed on by the parties. Das Schiedsgericht sei irrtümlich von einem in irgendeiner Weise konkludent geschlossenen Vertrag ausgegangen. Tatsächlich habe kein wirksamer Vertrag und habe mithin auch keine Schiedsvereinbarung vorgelegen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Parteien ihre Streitigkeiten im Rahmen eines Schiedsverfahrens hätten klären wollen. Die Anerkennung des Schiedsspruchs sei daher nach § 1061 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm Art. V Abs. 1 UNÜ zu versagen. Es fehle an einer gültigen Vereinbarung der Parteien über ein Schiedsverfahren im Sinne von Art. II UNÜ. Zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin gebe es keine schriftliche Vereinbarung, die die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterwerfe. Als schriftlich gelte nach Art. II UNÜ ein Vertrag, der von den Parteien "unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten" sei. Das Schiedsgericht habe selbst festgestellt, dass es keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien gebe, aus der sich die Ansprüche des Antragstellers herleiten ließen. Im Übrigen bestehe auch keine anderweitige mündliche oder konkludente Vereinbarung des Schiedsverfahrens, die auch vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Es fehle damit sowohl an einer Vereinbarung der entsprechenden Beratungsleistung als auch an der Vereinbarung einer Schiedsabrede. Auch der Antrag auf Anerkennung des Schiedsspruchs enthalte keinen plausiblen substantiierten Vortrag zum Vertragsabschluss. Die bloße Behauptung, es sei im Mai 2019 ein Vertrag geschlossen worden, reiche nicht aus, widerspreche zudem dem Sachvortrag des Antragstellers aus dem Schiedsverfahren und werde nach wie vor ausdrücklich bestritten. Das Fehlen des Vertrages habe die Antragsgegnerin von Anfang an im Schiedsverfahren moniert und entsprechenden Sachvortrag des Antragstellers dort ausdrücklich bestritten. Der Antragsteller hat in seiner Replik die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei mit ihrem Einwand präkludiert, es liege keine wirksame zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Schiedsvereinbarung vor. Eine Partei eines Schiedsverfahrens könne sich in einem Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO nicht auf ein Nichtvorliegen oder eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen, wenn sie am Schiedsverfahren teilgenommen und nicht bereits dort das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung gerügt habe. Das gelte auch für den Einwand der fehlenden Schriftform. In dem von den Parteien geführten Schiedsverfahren unter der ICC-Schiedsgerichtsordnung wäre eine Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts oder des Fehlens einer Schiedsvereinbarung gemäß Art. 5, 6 und 40 ICC-SchO – der Regelung des § 1040 Abs. 2 ZPO entsprechend – spätestens mit der Klagebeantwortung, also der ersten Erwiderung auf die Schiedsklage, zu erheben gewesen. Dies habe die Antragsgegnerin versäumt. Sie habe im gesamten Schiedsverfahren weder das Fehlen einer schriftlichen Schiedsvereinbarung noch die Unwirksamkeit der auf den 20.05.2019 datierten Schiedsvereinbarung gerügt. Dies habe das Schiedsgericht im Schiedsspruch vom 26.11.2024 in Rn. 16 eindeutig festgestellt. Auch der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schriftsatz aus dem Schiedsverfahren (Anlage AGnr 5) enthalte weder eine Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts noch die Rüge einer fehlenden Schiedsvereinbarung. Überdies habe die Antragsgegnerin ausweislich des von ihr vorgelegten Schriftsatzes am Schiedsverfahren aktiv teilgenommen und mit der Klageabweisung einen Sachantrag gestellt (Rn. 42). Darüber hinaus habe sich die Antragsgegnerin zu Beginn des Schiedsverfahrens in einer E-Mail zur Bestimmung des Schiedsortes dahingehend eingelassen, dass es eine Schiedsvereinbarung der Parteien gegeben habe, in der die Parteien Stockholm als Schiedsort vereinbart hätten (Rn. 23). Die Antragsgegnerin müsse sich ihr Verhalten als widersprüchlich entgegenhalten lassen und sei danach mit ihrem Vortrag des angeblichen Fehlens einer Schiedsvereinbarung präkludiert. Einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs am Schiedsort Stockholm habe die Antragsgegnerin ebenfalls nicht gestellt. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Sache einlasse und die Feststellungen des Einzelschiedsrichters in Frage zu stellen versuche, sei dieser Vortrag im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ohnehin unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hat dupliziert, der Bundesgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass innerstaatliche Präklusionsvorschriften, wie § 1040 Abs. 2 ZPO oder § 1059 Abs. 3 ZPO, das UN-Übereinkommen nicht verdrängten. Die Einwendung nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ, also das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung iSv Art. II Abs. 2 UNÜ, bleibe im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2023 - I ZB 37/23 zulässig, auch wenn sie nicht im Schiedsverfahren oder in einem nachfolgendem Aufhebungsverfahren am Schiedsort geltend gemacht worden sei. Der Bundesgerichtshof habe die Fortsetzung der vormaligen Präklusionsrechtsprechung zu § 1044 ZPO aF nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 insbesondere auch für das Fehlen einer Schiedsvereinbarung in seinem Beschluss vom 16.12.2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 aufgegeben. Das Vorliegen einer wirksamen, von beiden Parteien unterzeichneten Schiedsvereinbarung sei mithin eine strukturelle Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckbarerklärung, die nicht durch bloßes Schweigen oder die Teilnahme am Schiedsverfahren verwirkt werden könne. Das Bestreiten des Abschlusses eines Beratungsvertrags umfasse zugleich das Bestreiten der in dem behaupteten Vertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung und stelle damit inhaltlich eine Zuständigkeitsrüge dar, auch wenn sie nicht formal als solche bezeichnet worden sei. Das Argument des Antragstellers, Formmängel der Schiedsvereinbarung würden durch rügelose Einlassung geheilt, sei ebenfalls nicht einschlägig. § 1031 Abs. 6 ZPO und die Figur der rügelosen Einlassung könnten allenfalls Formmängel einer tatsächlich geschlossenen Schiedsvereinbarung heilen. Eine rügelose Einlassung könne jedoch keine Vereinbarung "erschaffen", wenn eine solche nie zustande gekommen sei. Der Versagungsgrund für die Vollstreckung nach der UNÜ könne nicht durch bloßes Schweigen oder die Teilnahme am Schiedsverfahren verwirkt werden. Das UN-Übereinkommen statuiere in Art. II Abs. 2 ein objektives Schriftformerfordernis, das nicht durch Parteiverhalten ersetzt oder "geheilt" werden könne. Für die Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2). Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht (3). 1. Der Antrag ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regeln der Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10.06.1958 (UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, nachfolgend: UN-Übereinkommen/UNÜ) statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Da das UN-Übereinkommen gemäß Art. I Abs. 1 Satz 1 auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden ist, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, ist es im Streitfall anzuwenden. Denn der Schiedsspruch ist mit Stockholm an einem ausländischen Schiedsort erlassen worden. § 1064 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. Insbesondere ist das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 (BGBl. 1964 II S. 425, EuÜ) nicht anwendbar, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Volksrepublik China und damit nicht in einem Vertragsstaat des Übereinkommens hat (Art. 1 Abs. 1 EuÜ). b) Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs nach den §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des UN-Übereinkommens zuständig. 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der englischsprachige Schiedsspruch wurde sowohl in beglaubigter Abschrift als auch im Original vorgelegt. Eine Übersetzung ist nach § 1064 Abs. 3 iVm Abs. 1 ZPO, dem nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ als anerkennungsfreundlichere Regelung der Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV Abs. 2 UNÜ zukommt, nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 68/02, juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 12.10.2009 - 34 Sch 20/08, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2016 - 26 Sch 13/15, juris Rn. 17; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1064 Rn. 4, Stand: 01.07.2025; jew. mwN) und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht beantragt. Im Übrigen sind die Existenz und der Inhalt des Schiedsspruchs zwischen den Parteien unstreitig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.02.2001 - III ZB 71/99, juris Rn. 11 aE; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., Anh § 1061, Art. IV UNÜ Rn. 2 mwN). b) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs liegen vor, da die Antragsgegnerin mit dem Einwand, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen ist (aa) und sie im Übrigen trotz ihrer Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1988 - III ZR 12/87, BGHZ 104, 178, juris Rn. 21; Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Aufl., Art. V Rn. 39, 41 mwN) keine durchgreifenden Versagungsgründe darzulegen vermochte (bb, cc). aa) Die Antragsgegnerin stützt sich nur darauf, dass es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung und damit an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts fehle (1). Damit kann sie im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung jedoch unabhängig davon nicht durchdringen, dass für deren Vorliegen der Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2015 - 11 Sch 2/13, juris Rn. 113; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1061 Rn. 14 mwN; vgl. aber auch Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Aufl., Art. V Rn. 42-45) (2). (1) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung versagt werden – wobei in diesem Fall kein Ermessen besteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13.09.2024 - 101 Sch 146/23, juris Rn. 65 mwN) –, wenn die Parteien, die eine Vereinbarung iSd Art. II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Unter diese Norm fällt darüber hinaus auch der Fall, dass die Parteien gar keine Schiedsvereinbarung getroffen haben oder die Schiedsvereinbarung nicht den Anforderungen des Art. II UNÜ entspricht (vgl. MünchKomm-ZPO/Adolphsen, 6. Aufl., Art. V UNÜ Rn. 19; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1061 Rn. 14; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 1061 Rn. 23; Solomon in Balthasar, International Commercial Arbitration, 2. Aufl., B Rn. 205 mwN; zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO auch BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - I ZB 2/15, juris Rn. 15 mwN). Nach Art. II Abs. 1 UNÜ muss die Schiedsvereinbarung schriftlich erfolgen, was nach Art. II Abs. 2 UNÜ voraussetzt, dass der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Die Antragsgegnerin bestreitet im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung, dass überhaupt ein eine Schiedsabrede enthaltender Beratungsvertrag abgeschlossen worden sei. Damit bestreitet sie zugleich die Existenz einer formwirksamen, weil schriftlich abgefassten Schiedsabrede. (2) Der Antragsteller verweist indessen zu Recht darauf, dass die Antragsgegnerin mit diesem Einwand im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung präkludiert ist, weshalb die Frage, ob die Antragsgegnerin durch ihre sachliche Einlassung im Schiedsverfahren und durch ihre Zustimmung zur Einsetzung eines Einzelschiedsrichters konkludent eine Schiedsvereinbarung geschlossen hat, auf sich beruhen kann. (a) Zwar kann sich die Antragsgegnerin nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs darauf berufen, dass dem Schiedsspruch keine (wirksame) Schiedsvereinbarung zu Grunde liegt. Einen Vorbehalt der Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch enthalten dabei weder § 1061 ZPO noch Art. V UNÜ. Im Rahmen des durch das nationale Recht in Bezug genommenen UN-Übereinkommens kann deshalb dieser Einwand nicht unter Hinweis auf eine unterlassene Geltendmachung befristeter Rechtsbehelfe im Ausland zurückgewiesen werden (BGH, Beschlüsse vom 16.12.2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1, juris Rn. 10; vom 21.12.2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 25 mwN; KG, Beschluss vom 04.06.2012 - 20 Sch 10/11, juris Rn. 74), grundsätzlich auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - III ZB 97/06, juris Rn. 13 ff.). Dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs am Schiedsort Stockholm gestellt hat, ist daher irrelevant. (b) Der Antragsteller verweist indessen zu Recht darauf, dass die Antragsgegnerin mit dem Einwand einer fehlenden Schiedsvereinbarung mangels (rechtzeitiger) Geltendmachung im Schiedsverfahren auch im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen ist. (aa) Für inländische Schiedsverfahren bestimmt § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts dort spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen ist. Die rügelose Einlassung begründet im Wege der Präklusion zum einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (vgl. MünchKomm-ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1040 Rn. 35). Zum anderen bewirkt sie eine Bindung des staatlichen Gerichts im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens an die Zuständigkeitsbegründung, d.h. eine Sperrwirkung infolge Untätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - I ZB 31/21, juris Rn. 9 mwN; OLG München, Beschluss vom 02.03.2011 - 34 Sch 06/11, SchiedsVZ 2011, 167, 168 [sub. III 3 b aa]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2015 - 26 Sch 1/15, juris Rn. 72; OLG Köln, Beschlüsse vom 22.03.2018 - 19 Sch 18/17, BeckRS 2018, 54020 Rn. 18 vom 04.05.2018 - 19 Sch 20/17, juris Rn. 20; MünchKomm-ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1040 Rn. 45 mwN). Sonst wäre der Schiedsbeklagte geradezu eingeladen, zum Zwecke des Zeitgewinns seine Rügeobliegenheit zu verletzen (MünchKomm-ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1040 Rn. 45; so zu ausländischen Schiedssprüchen auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 11 Sch 1/19, juris Rn. 86). Bei dem UN-Übereinkommen unterfallenden ausländischen Schiedsverfahren, für die § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach § 1025 Abs. 2 ZPO nicht greift, gilt im Ergebnis dasselbe (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.07.2005 - 2 Sch 4/05, juris Rn. 26; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2015 - 19 Sch 23/14, juris Rn. 39; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 11 Sch 1/19, juris Rn. 86; MünchKomm-ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1040 Rn. 45; MünchKomm-ZPO/Adolphsen, 6. Aufl., Art. V UNÜ Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 1061 Rn. 23, Anh. § 1061 Art. V UNÜ Rn. 3; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl., Rn. 7.427; vgl. auch BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1061 Rn. 59, Stand: 01.07.2025; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 842 [wegen des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Anwendungsbereich des EuÜ], Rn. 844 [wegen widersprüchlichen Verhaltens]; vgl. auch die Nachweise bei Solomon in Balthasar, International Commercial Arbitration, 2. Aufl., B Rn. 187 Fn. 325 zur eine Präklusion befürwortender Rechtsprechung aus Frankreich, Hongkong, Italien, Spanien, Schweiz, USA). (aaa) Anders als das inländische Recht und anders als Art. V Abs. 1 EuÜ enthält das UN-Übereinkommen zwar keine entsprechende Präklusionsnorm (vgl. nur Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 840; Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Aufl., Art. V Rn. 51). Allerdings kennt auch das internationale Schiedsverfahrensrecht und mit ihm das UN-Übereinkommen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - III ZB 97/06, juris Rn. 12; Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Aufl., Art. V Rn. 48 mwN, 50-52, 57; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 844; Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Rn. 18.265; MünchKomm-ZPO/Adolphsen, 6. Aufl., Art. V UNÜ Rn. 8 mwN), der ungeachtet der Frage, ob und inwieweit eine autonome Auslegung geboten ist (dafür Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Aufl., Art. V Rn. 48; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - III ZB 97/06, juris Rn. 12 aE), jedenfalls dann greift, wenn der Antragsgegner die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels Schiedsvereinbarung im Schiedsverfahren überhaupt nicht rügt und dadurch beim Antragsteller einen Vertrauenstatbestand entstehen lässt oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - III ZB 97/06, juris Rn. 12; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 844). Der Antragsgegner würde, wenn er im Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren mit der Rüge der fehlenden Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlossen wäre, geradezu eingeladen, auf eine Zuständigkeitsrüge zunächst in der Hoffnung zu verzichten, dass das Schiedsgericht die Schiedsklage aus anderen Gründen, insbesondere als unbegründet, abweist. Denn im Schiedsverfahren könnte er anderenfalls nur gewinnen (jedenfalls, wenn er am Ort des Schiedsverfahrens über kein Vermögen verfügt oder dort und in der vereinbarten Schiedsgerichtsordnung ebenfalls keine Präklusionsnorm existiert), da selbst ein klagezusprechender Schiedsspruch (jedenfalls außerhalb des Orts des Schiedsverfahrens) nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könnte. (bbb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gilt dies auch, soweit das Fehlen der nach Art. 2 Abs. 1 UNÜ erforderlichen Schriftform in Rede steht. Insoweit wurde allerdings vertreten, dass eine Präklusion diesbezüglich nicht möglich sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2006 - 26 Sch 28/05, juris Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., 2005, Kap. 57 Rn. 2). Soweit sich das OLG Frankfurt für seine Ansicht auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.12.2002 - 4Z Sch 16/02 bezog, ging es nicht darauf ein, dass dieses eine Heilung des Formmangels durch eine rügelose Einlassung zur Sache vor dem Schiedsgericht für möglich hielt (juris Rn. 20). Das OLG Frankfurt stützte seine Ansicht vor allem darauf, dass die von der dortigen Antragstellerin behauptete mündliche Vereinbarung den Schiedsspruch nicht legitimieren würde (juris Rn. 15). Abgesehen davon, dass dieser Fall hier nicht vorliegt, da der Antragsteller behauptet, der die Schiedsabrede enthaltende Beratungsvertrag sei von den Parteien im Oktober 2019 unterzeichnet worden, hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 69/09, BGHZ 187, 126, klargestellt, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ die Anwendung des im Verhältnis zu Art. II Abs. 2 UNÜ hinsichtlich der Formerfordernisse weniger strengen § 1031 Abs. 2, 3 ZPO erlaubt (juris Rn. 5; vgl. auch Quinke, SchiedsVZ 2011, 169). Damit greift über die Meistbegünstigungsklausel in Art. VII Abs. 1 UNÜ auch § 1031 Abs. 6 ZPO, wonach der Mangel der Form durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt wird. Dies ist gerechtfertigt, weil eine Partei, die durch rügelose Einlassung vor dem Schiedsgericht den Vollzug ihrer gegebenenfalls formnichtigen Schiedsvereinbarung angezeigt haben, der Schutz- und Warnfunktion des Art. II Abs. 2 UNÜ nicht mehr bedürfen. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens – als ein dem UN-Übereinkommen innewohnendes Rechtsprinzip – ist damit auch im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 UNÜ zu beachten (Staudinger/Hausmann, BGB, 2011, Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn. 376; im Ergebnis auch Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Aufl., Art. V Rn. 61; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl., Rn. 7.427 mwN; MünchKomm-ZPO/Adolphsen, 6. Aufl., Art. V UNÜ Rn. 9). (ccc) Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, der Bundesgerichtshof halte die Einwendung nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung auch dann für zulässig, wenn sie nicht im Schiedsverfahren geltend gemacht worden sei, trifft dies nicht zu. Im Beschluss vom 16.12.2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1, auf den sich die Antragsgegnerin unter anderem beruft, hatte sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage überhaupt nicht auseinanderzusetzen, da "sich die [dortige] Antragsgegnerin bereits vor dem Schiedsgericht ausdrücklich darauf berufen [hatte], dass eine Schiedsvereinbarung nicht getroffen wurde" (juris Rn. 2). Der Bundesgerichtshof hat dort daher nur ausgeführt, dass, wie schon oben dargelegt, der Einwand der fehlenden Schiedsvereinbarung im Rahmen des durch das nationale Recht in Bezug genommenen UN-Übereinkommens nicht unter Hinweis auf eine unterlassene Geltendmachung befristeter Rechtsbehelfe im Ausland zurückgewiesen werden kann (juris Rn. 10). Darum geht es hier nicht. Im Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 37/23, auf den sich die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Ansicht ebenfalls beruft, hat der Bundesgerichtshof zunächst seine diese Frage betreffende Rechtsprechung bekräftigt (juris Rn. 25), um sich dann der – im Ergebnis verneinten – Frage zuzuwenden, ob die für innerstaatliche Schiedssprüche geltende Präklusionsregelung des § 1059 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Wege der Meistbegünstigungsklausel nach Art. VII Abs. 1 UNÜ auf ausländische Schiedssprüche anwendbar ist (juris Rn. 26 ff.). Auch darum geht es hier nicht. Es stellt sich vielmehr die, wie oben dargelegt, zu bejahende Frage, ob der Einwand der fehlenden Schiedsvereinbarung nach dem maßgeblichen UN-Übereinkommen mangels Geltendmachung im Schiedsverfahren im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen ist. (bb) Entgegen ihrer Ansicht hat die Antragsgegnerin schon nach ihrem eigenen Vortrag die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht gerügt. (aaa) Dabei kann dahinstehen, ob die Zuständigkeitsrüge ausdrücklich erfolgen muss (so Schiedsgericht Hamburg, Zwischenentscheid vom 05.05.2009, SchiedsVZ 2010, 173 f.; wohl auch Anders in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 1040 Rn. 3 ["eindeutig und bedingungslos"]; aA Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1040 Rn. 12; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1040 Rn. 6). Jedenfalls muss die Rüge klar die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bekämpfen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1040 Rn. 12). Es gelten – auch im Rahmen des UN-Übereinkommens – die gleichen förmlichen Anforderungen wie an sonstige Zuständigkeitsrügen, etwa im Rahmen des § 39 ZPO (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1040 Rn. 12). (bbb) Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vortrag die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gerügt. Zwar hat sie, was weder der Antragsteller noch das Schiedsgericht in Abrede stellen, durchgängig bestritten, mit dem Antragsteller einen Beratungsvertrag ("Consultancy Agreement") in Bezug auf die Unterstützung beim A.-Projekt abgeschlossen zu haben. Unbestritten stützt sich der Antragsteller auf die darin enthaltene Schiedsabrede in Art. 8. Deshalb trifft es zu, dass der Abschluss dieses Beratungsvertrags als doppelrelevante Tatsache sowohl für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts als auch für die Begründetheit des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs relevant ist, was das Schiedsgericht – anders als staatliche Gerichte – allerdings nicht zur Unterstellung der eigenen Zuständigkeit berechtigt (vgl. Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Rn. 18.113 mwN). Während die Rüge der Zuständigkeit aber die Frage betrifft, ob das Schiedsgericht überhaupt befugt ist, abschließend darüber zu befinden, ob ein Beratungsvertrag und mit ihm eine Schiedsabrede vereinbart wurde, geht es bei dem Bestreiten eines solchen Vertragsschlusses um die materielle Begründung des geltend gemachten Anspruchs. Wäre das Schiedsgericht zum Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller einen Beratungsvertrag nicht zu beweisen vermag, hätte es daher im Falle der Zuständigkeitsrüge nicht in materiellrechtlicher Hinsicht über diese Frage befinden dürfen, sondern seine Zuständigkeit ablehnen müssen. Dann hätte der Antragsteller vor einem staatlichen Gericht klagen müssen, das ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts dieselbe Frage hätte entscheiden müssen. Vor diesem Hintergrund beinhaltet das Bestreiten, einen Beratungsvertrag mit dem Antragsteller abgeschlossen zu haben, keine Zuständigkeitsrüge, da der Wille der Antragsgegnerin, mit diesem Einwand eine Sachentscheidung des Schiedsgerichts zu verhindern, gerade nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird. Ein solcher Wille ergibt sich auch nicht aus sachlogischen Gründen, da die Antragsgegnerin ein Interesse an einer solchen Sachentscheidung haben kann. Denn während sie mit einer auf das Argument der fehlenden Schiedsklausel gestützten Zuständigkeitsrüge nur einen Teilsieg, nämlich die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, hätte erreichen können, wäre ohne Zuständigkeitsrüge eine rechtsverbindliche Abweisung des geltend gemachten Anspruchs durch das Schiedsgericht möglich gewesen. Dass die Antragsgegnerin in diesem Sinne das Schiedsgericht auf die Prüfung seiner Zuständigkeit begrenzen wollte, geht aus seinem eigenen, durch die Vorlage der Anlage AGnr 5 ("statement of rejoinder" vom 23.08.2024) unterlegten Vortrag nicht hervor. Damit hat die Antragsgegnerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren zu keiner Zeit gerügt. (cc) Durch die fehlende Zuständigkeitsrüge im Schiedsverfahren sowie dadurch, dass die Antragsgegnerin sich auch darüber hinaus auf das Schiedsverfahren eingelassen hat, ohne in irgendeiner Form zu erkennen zu geben, dass sie eine Sachentscheidung des Schiedsgerichts ablehnt, hat sie beim Antragsteller einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht nur im Falle der Klageabweisung, sondern auch bei einem (Teil-)Erfolg der Schiedsklage nicht mehr im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren bestreiten würde. Diesem Einwand steht daher auch im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a UNÜ der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entgegen. (dd) Da überhaupt keine Zuständigkeitsrüge im Schiedsverfahren erfolgte, spielt es im Streitfall auch keine Rolle, ob nach der vereinbarten Schiedsgerichtsordnung (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1040 Rn. 45 [falls das Schiedsverfahrensstatut parallele Handlungslasten verordnet] oder nach dem nationalen Prozessrecht am Ort des Schiedsverfahrens eine Präklusionsvorschrift existiert. Denn wegen des gänzlichen Fehlens einer Zuständigkeitsrüge im Schiedsverfahren kommt es auf die Frage, ob diese dort verspätet erfolgte, nicht an. bb) Soweit die Antragsgegnerin Ausführungen dazu macht, dass das Schiedsgericht inhaltlich unrichtig entschieden habe, ist dies im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung irrelevant. Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht kommt eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit nicht in Betracht, weil dies mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond unvereinbar wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.01.2014 - III ZB 40/13, juris Rn. 6; vom 12.01.2023 - I ZB 41/22, juris Rn. 24 mwN; vom 21.12.2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 49). Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des (ausländischen) Schiedsspruchs zu verweigern. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 49; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2011 - 4 Sch 3/10, juris Rn. 38; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 1061 Rn. 38), soweit nicht ein Aufhebungsgrund vorliegt. Danach ist dem staatlichen Gericht regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 109). cc) Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung auch ersichtlich nicht wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) zu versagen (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Darauf stützt sich die Antragsgegnerin auch nicht. 3. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden. Gemäß § 1063 Abs. 2 Alt. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche nur anzuordnen, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Die Vorschrift erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2014 - 19 Sch 18/13, juris Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1063 Rn. 4 [entsprechende Anwendung]; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1063 Rn. 8, Stand: 01.07.2025; Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Rn. 18.253; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1063 Rn. 11 mit Fn. 32). Aufhebungsgründe kommen in diesem Sinne in Betracht, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (so OLG München, Beschluss vom 02.03.2011 - 34 Sch 6/11, juris Rn. 12; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1063 Rn. 9, Stand: 01.07.2025; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 3) oder dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund iSd § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bzw. Versagungsgrund im Sinne des Art. V Abs. 2 UNÜ gegeben ist (vgl. BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1063 Rn. 9, Stand: 01.07.2025). Das ist nicht der Fall, wenn sich – wie hier – bereits aus der Begründung des Antragsgegners ergibt, dass er damit nicht durchdringen wird (so Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1063 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, juris Rn. 7 mit Rn. 5 und 6; OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2014 - 19 Sch 18/13, juris Rn. 3), wenn also der Aufhebungs- oder Versagungsgrund bereits nicht schlüssig – gegebenenfalls im Rahmen einer sekundären Darlegungslast wie hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge im Schiedsverfahren – dargelegt wird (so BayObLG, Beschluss vom 25.08.2004 - 4Z Sch 13/04, juris Rn. 19). Eine mündliche Verhandlung ist daher nicht bereits dann anzuberaumen, wenn ein Aufhebungsgrund geltend gemacht wird oder, sofern er von Amts wegen zu beachten ist, abstrakt in Betracht kommt. Vielmehr muss konkret eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen bestehen, was nicht der Fall ist, wenn er – wie im Streitfall – aus Rechtsgründen nicht durchgreift. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2, 3 ZPO. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang keine Abwendungsbefugnis vor (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11, juris Rn. 48; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 126; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1064 Rn. 3). 3. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 127 mwN; vom 29.02.2024 - 26 Sch 12/23, juris Rn. 105; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.147). Der Hauptsachewert beläuft sich auf 190.260,00 Euro. Das Begehren auf Vollstreckbarerklärung (auch) des Kostenschiedsspruchs vom 26.11.2024 über 25.000 US-Dollar wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 31/22, juris Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 09.01.2024 - 102 Sch 179/23, juris Rn. 78; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.02.2024 - 26 Sch 12/23, juris Rn. 105).