Beschluss
8 AR 24/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zweifeln an einem gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt das zuständige Oberlandesgericht das anzurufende Gericht deklaratorisch.
• Für Kartellschadensersatzklagen ist örtlicher Gerichtsstand nach § 32 ZPO dort gegeben, wo die deliktische Handlung oder ihr Erfolg eingetreten ist; bei Mittäterschaft sind die Handlungsorte der Mitwirkenden zuzurechnen.
• Bei Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit maßgeblich; regelmäßig ist ein Gericht zu wählen, in dessen Bezirk wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung nach §36 ZPO; LG Köln als zuständiges Gericht • Bei Zweifeln an einem gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt das zuständige Oberlandesgericht das anzurufende Gericht deklaratorisch. • Für Kartellschadensersatzklagen ist örtlicher Gerichtsstand nach § 32 ZPO dort gegeben, wo die deliktische Handlung oder ihr Erfolg eingetreten ist; bei Mittäterschaft sind die Handlungsorte der Mitwirkenden zuzurechnen. • Bei Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit maßgeblich; regelmäßig ist ein Gericht zu wählen, in dessen Bezirk wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen, verlangt Kartellschadensersatz wegen Verhaltens im sog. Zuckerkartell gegen drei große Zuckerhersteller. Das Bundeskartellamt hatte den Beklagten mit Bescheiden vom 18. Februar 2014 Bußgelder verhängt und wettbewerbsbeschränkende Absprachen festgestellt, die Verarbeitungszucker betrafen. Die Klägerin macht abgetretene Forderungen ihrer Kommanditistinnen geltend für Kartellschäden aus dem Zeitraum 1995–2010 in Gesamthöhe von über 118 Mio. Euro. Die Beklagten haben unterschiedliche allgemeinen Gerichtsstände in den Landgerichtsbezirken Köln, Mannheim und Braunschweig. Die Beklagten 2 und 3 rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln; die Klägerin beantragt nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands und schlägt das Landgericht Köln vor. • Das Oberlandesgericht Köln ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das Landgericht Köln als einziges Gericht bereits angerufen worden ist. • Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Bestimmung angezeigt, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist; in solchen Fällen wirkt die Bestimmung deklaratorisch. • Für die deliktischen Anspruchsgrundlagen ist der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO einschlägig; Begehungs- und Erfolgsort können jeweils zur Zuständigkeit führen. Bei Mittäterschaft sind die Tatbeiträge der anderen Beteiligten dem Beteiligten nach § 32 ZPO zuzurechnen, so dass auch der Sitz eines Mittäters als Handlungsort in Betracht kommt. • Vorliegend behauptet die Klägerin, die maßgeblichen Absprachen und Sicherungsmaßnahmen hätten auch auf Geschäftsleitungsebene stattgefunden, sodass Handlungsorte an den Sitzen der Beklagten liegen können; deshalb ist der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand nicht einfach feststellbar. • Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 36 ZPO sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit entscheidend. Regelmäßig ist ein Gericht zu bestimmen, in dessen Bezirk wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. • Mangels erkennbarer Unzumutbarkeit für die Beklagten, ihre Verteidigung in Köln zu führen, wird das Landgericht Köln als zuständiges Gericht bezeichnet. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 37 Abs. 2 ZPO. Das Oberlandesgericht Köln bestimmt pflichtgemäß und aus Zweckmäßigkeitsgründen das Landgericht Köln als zuständiges Gericht für die Kartellschadensersatzklage. Begründet wurde dies damit, dass der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand (§ 32 ZPO) nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist und Handlungsorte an den Sitzen der Beklagten in Betracht kommen, die ein Gericht im Bezirk des Landgerichts Köln rechtfertigen. Außerdem entspricht die Bestimmung der Prozesswirtschaftlichkeit, zumal mindestens ein Streitgenosse seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Köln hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.