Beschluss
1 RBs 167/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S.2 OWiG setzt besondere Gründe voraus; bloße Verfahrensrügen rechtfertigen bei geringer Geldbuße regelmäßig keine Zulassung nach § 80 OWiG.
• Die Entbindung eines Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbindet nicht von der Möglichkeit, dass sein rechtliches Gehör durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung wahrgenommen wird.
• Für die Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts müssen entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen vorliegen; Fragen der Beweisverwertung sind überwiegend Verfahrensfragen und rechtfertigen bei Bußen bis 100 € keine Zulassung nach § 80 Abs.2 OWiG.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei geringfügiger Geldbuße und nicht dargetaner Gehörsverletzung • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S.2 OWiG setzt besondere Gründe voraus; bloße Verfahrensrügen rechtfertigen bei geringer Geldbuße regelmäßig keine Zulassung nach § 80 OWiG. • Die Entbindung eines Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbindet nicht von der Möglichkeit, dass sein rechtliches Gehör durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung wahrgenommen wird. • Für die Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts müssen entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen vorliegen; Fragen der Beweisverwertung sind überwiegend Verfahrensfragen und rechtfertigen bei Bußen bis 100 € keine Zulassung nach § 80 Abs.2 OWiG. Der Betroffene erhielt einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften; zunächst wurde eine Geldbuße von 100 € verhängt. Nach verworfenem Einspruch und Aufhebung durch den Senat verhandelte das Amtsgericht erneut; der Betroffene wurde auf eigenen Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden und in Abwesenheit zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt. Der Verteidiger beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs, fehlende Namhaftmachung von Zeugen sowie unzulässige Verwertung unbekannter Beweismittel im Zusammenhang mit der Messung mittels Traffipax TraffiPhot S. Das Oberlandesgericht prüfte daraufhin die Zulassungsgründe nach § 80 OWiG. • Zulassungsrecht (§§ 79, 80 OWiG): Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 € ist Rechtsbeschwerde zulassungsbedürftig; bei Bußen bis 100 € beschränkt § 80 Abs.2 OWiG die Zulassung auf Fälle mit Erfordernis der Rechtsfortbildung im sachlichen Recht. • Gehörsrüge: Art.103 Abs.1 GG gewährleistet rechtliches Gehör; hier ist nicht dargetan, dass das Amtsgericht den Betroffenen in verfassungsrelevanter Weise nicht angehört hat. Die Entbindung vom persönlichen Erscheinen erfolgte antragsgemäß und rechtzeitig, eine schriftliche Entscheidung wurde übersandt. • Vertreterwahrnehmung: Der Verteidiger war bevollmächtigt und geladen; solange nicht dargetan ist, weshalb der Verteidiger nicht in der Hauptverhandlung erscheinen konnte, ist davon auszugehen, dass das rechtliche Gehör durch ihn wahrgenommen werden konnte (§ 73 Abs.2 OWiG). • Zeugen- und Aktenkenntnis: Die beabsichtigte Vernehmung der Zeugin und ihre Zugehörigkeit zur beauftragten Firma waren aus Ladungsverfügung, Hauptverhandlungsprotokoll, Messprotokoll und Zertifikat ersichtlich; eine Verletzung der Pflicht zur Namhaftmachung nach § 79 OWiG i.V.m. § 222 StPO liegt nicht vor. • Verwertung unbekannter Beweismittel: Das Vorbringen, das Gericht habe unbekannte Beweismittel ohne vorherige Information verwertet, ist in Verbindung mit der Entbindung widersprüchlich; zudem handelt es sich insoweit um eine Verfahrensrüge, die bei geringer Buße nach § 80 Abs.2 OWiG die Zulassung nicht rechtfertigt. • Rechtsfortbildung: Es liegen keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und verallgemeinerungsfähigen Fragen des materiellen Rechts vor; die Anforderungen an Feststellungen bei standardisierten Messverfahren sind hinreichend geklärt und rechtfertigen keine Zulassung zur Fortbildung des Rechts. Der Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen; die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wurde nicht dargetan, da die Entbindung vom persönlichen Erscheinen antragsgemäß erfolgte und der Verteidiger die Vertretung und damit die Wahrnehmung des Gehörs übernehmen konnte. Die geltend gemachten Verfahrensmängel und Fragen zur Verwertbarkeit der Messung betreffen überwiegend Verfahrensrecht und rechtfertigen bei der geringen Geldbuße keine Zulassung nach § 80 Abs.2 OWiG. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht hat der Betroffene zu tragen.