Urteil
17 U 176/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung mit Formulierung ‚beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ ist irreführend und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf.
• Abweichungen von der Musterbelehrung im Abschnitt ‚finanzierte Geschäfte‘ verhindern den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs.1 BGB-InfoV.
• Eine nachträgliche Aufhebungs-/Ablösevereinbarung hindert den wirksamen Widerruf nicht, da die Vereinbarung keinen eigenständigen Fortbestand der Darlehensverträge begründet oder der Widerruf die Geschäftsgrundlage der Ablösevereinbarung entfallen lässt.
• Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt noch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die fehlerhafte Belehrung kannte oder nachbelehren konnte.
• Rückforderung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen ist möglich aus den allgemeinen Regeln über die weggefallene Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Verbindung mit Rückgewähr (§ 346 BGB).
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung berechtigt zur Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen • Widerrufsbelehrung mit Formulierung ‚beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ ist irreführend und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf. • Abweichungen von der Musterbelehrung im Abschnitt ‚finanzierte Geschäfte‘ verhindern den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs.1 BGB-InfoV. • Eine nachträgliche Aufhebungs-/Ablösevereinbarung hindert den wirksamen Widerruf nicht, da die Vereinbarung keinen eigenständigen Fortbestand der Darlehensverträge begründet oder der Widerruf die Geschäftsgrundlage der Ablösevereinbarung entfallen lässt. • Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt noch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die fehlerhafte Belehrung kannte oder nachbelehren konnte. • Rückforderung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen ist möglich aus den allgemeinen Regeln über die weggefallene Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Verbindung mit Rückgewähr (§ 346 BGB). Der Kläger hatte Ende Februar/Anfang März 2008 zwei Darlehen über insgesamt 55.000 EUR mit zehnjähriger Zinsbindung bei der Beklagten aufgenommen. Die Widerrufsbelehrungen enthielten u.a. die Formulierung, die Frist ‚beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘; zudem fand sich ein Abschnitt zu ‚finanzierten Geschäften‘, der vom Muster abwich. Nach Verkauf der Immobilie schlossen die Parteien im Oktober 2014 eine Aufhebungs-/Ablösevereinbarung, wonach der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt 5.727,67 EUR zahlte. Im Dezember 2014 erklärte der Kläger den Widerruf der Darlehensverträge; er verlangte die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Beklagte hielt die Belehrung für ausreichend und rügte Verwirkung, Rechtsmissbrauch und die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung als Einwendung gegen die Rückforderung. • Widerrufsbelehrung fehlerhaft: Die Formulierung ‚beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F.; bei Schriftformerfordernis fehlt außerdem der Hinweis, dass der Widerrufsfristlauf vom Empfang der Vertragsurkunde abhängig ist. • Kein Schutz durch Musterbelehrung (§ 14 Abs.1 BGB-InfoV): Die Beklagte hat in den Abschnitt ‚finanzierte Geschäfte‘ inhaltlich eingegriffen; damit entfällt die Gesetzlichkeitsfiktion und der Vertrauensschutz. • Aufhebungsvereinbarung ändert nichts am Widerruf: Die Vereinbarung stellte lediglich eine Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts dar und beendete das Schuldverhältnis nicht in einer Weise, die den Widerruf unwirksam machte; selbst wenn aufgehoben, ließ die fehlerhafte Belehrung dem Kläger die Wahl zwischen Vertragserhalt und Widerruf nicht sachgerecht. • Kein Verwirkungseinwand: Es fehlten Zeit- und Umstandsmomente; die Beklagte legte nicht dar, dass sie sich in unzumutbarer Weise auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingestellt habe; sie konnte zudem durch Nachbelehrung den Schwebezustand beenden, tat dies aber nicht. • Kein Rechtsmissbrauch: Das Widerrufsrecht ist nicht an ein berechtigtes Interesse gebunden; nur in Ausnahmefällen (z. B. arglistiges Verhalten) kommt ein Ausschluss in Betracht, hier nicht gegeben. • Anspruchsgrundlage für Rückzahlung: Nicht unmittelbar aus §§ 346, 357 BGB a.F. oder Bereicherungsrecht, sondern aus den allgemeinen Regeln über die weggefallene Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs.1, 3 BGB) in Verbindung mit Rückgewähr nach § 346 Abs.1 BGB; der Widerruf hat den Vertragszweck der Ablösevereinbarung vereitelt, sodass Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung geboten ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Widerruf des Klägers ist wirksam, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren und die Schutzwirkung der Musterbelehrung nicht greift. Einwendungen der Beklagten wegen Verwirkung oder unzulässiger Rechtsausübung sind unbegründet. Die Ablöse-/Aufhebungsvereinbarung hindert die Rückforderung nicht, weil der Widerruf die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung entfallen lässt. Die Beklagte ist zur Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 5.727,61 EUR verpflichtet; die Kosten des Berufungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zu Lasten der Beklagten entschieden.