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Beschluss

2 Ws 339/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bestehen fort, wenn nach der Entlassung erhebliche gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten zu erwarten sind (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). • Die Maßregelvollzugseinrichtung muss für Untergebrachte eine dem Ziel des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angemessene Behandlung anbieten; zur Klärung des geeigneten Angebots sind gegebenenfalls umfassende neuropsychologische und medizinische Untersuchungen anzuordnen. • Kann wegen nicht geklärter kognitiver Defizite nicht festgestellt werden, welches Behandlungsangebot angemessen ist, ist der Anstalt eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und zur Erstellung eines Behandlungsangebots zu setzen (§ 67d Abs. 2 S.2 StGB entsprechend). • Die Auswahl konkreter Maßnahmen und die Entscheidung über den Einsatz anstaltseigener oder externer Therapeutinnen und Therapeuten obliegt grundsätzlich der Maßregelvollzugseinrichtung; ein Untergebrachter kann nicht durch Verweigerung der Mitwirkung einen bestimmten Therapeuten erzwingen.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Sicherungsverwahrung und Anordnung umfassender Behandlungsabklärung • Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bestehen fort, wenn nach der Entlassung erhebliche gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten zu erwarten sind (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). • Die Maßregelvollzugseinrichtung muss für Untergebrachte eine dem Ziel des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angemessene Behandlung anbieten; zur Klärung des geeigneten Angebots sind gegebenenfalls umfassende neuropsychologische und medizinische Untersuchungen anzuordnen. • Kann wegen nicht geklärter kognitiver Defizite nicht festgestellt werden, welches Behandlungsangebot angemessen ist, ist der Anstalt eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und zur Erstellung eines Behandlungsangebots zu setzen (§ 67d Abs. 2 S.2 StGB entsprechend). • Die Auswahl konkreter Maßnahmen und die Entscheidung über den Einsatz anstaltseigener oder externer Therapeutinnen und Therapeuten obliegt grundsätzlich der Maßregelvollzugseinrichtung; ein Untergebrachter kann nicht durch Verweigerung der Mitwirkung einen bestimmten Therapeuten erzwingen. Der vielfach vorbestrafte Untergebrachte Z ist seit 1.3.2008 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. Das Landgericht Freiburg lehnte es ab, die Maßregel für erledigt zu erklären und deren Vollzug auszusetzen; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Untergebrachten, der vorrangig ein unzureichendes Behandlungsangebot beanstandete. Frühere Gutachten ergaben eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Empathiemangel und Hinweise auf eine Frontalhirnschädigung infolge langjährigen Alkoholmissbrauchs; testpsychologische Befunde zeigen kognitive Defizite und ein dysexekutives Syndrom. Im Vollzug fand bislang nur eingeschränkte Behandlung statt; eine Suchtgruppe 2015 wurde zwar absolviert, eine langfristige Sozialtherapie wurde nicht umgesetzt und das Behandlungsbündnis brach Anfang 2016 zusammen. Die Anstalt berichtet von unklarer Eignung für intensive Therapie und schlägt erneute neuropsychologische Abklärung vor. Das Gericht hält die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung für weiterhin gegeben, sieht aber wegen ungeklärter kognitiver Defizite Handlungsbedarf für die Anstalt hinsichtlich umfassender Untersuchungen und eines darauf aufbauenden Behandlungsangebots. • Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung: Nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist die Fortdauer der Maßregel gerechtfertigt, weil bei einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche körperverletzende Straftaten zu erwarten sind; dies stützt sich auf die Tathistorie und die psychopathologischen Befunde. • Behandlungsbedarf und Prüfungsumfang nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Zur Bestimmung eines angemessenen Betreuungsangebots ist die Klärung des kognitiven Leistungsvermögens und der Ursachen der Defizite erforderlich; insoweit sind umfassende testpsychologische Untersuchungen und gegebenenfalls bildgebende Verfahren zur Abklärung einer Frontalhirnläsion indiziert. • Zuständigkeit der Anstalt und Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 S.2 StGB: Die Verpflichtung zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen liegt bei der Maßregelvollzugseinrichtung. Kann das Gericht wegen fehlender Klärung nicht feststellen, dass die Maßregel erledigt ist, hat es der Anstalt eine angemessene Frist zur Durchführung der Untersuchungen und zur Erstellung eines Behandlungsplans zu setzen. • Behandlungskonzepte und Therapeutenauswahl: Die Auswahl, ob anstaltseigenes oder externes Personal eingesetzt wird, obliegt der Anstalt; eine Mitwirkungspflicht des Untergebrachten besteht nicht in dem Sinne, dass er durch Verweigerung einen bestimmten Therapeuten erzwingen kann. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Untergebrachte; die Gebühr wird gemäß §§ 473 Abs. 1, 4 StPO zum Teil ermäßigt und Auslagen anteilig aus der Staatskasse erstattet. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Freiburg wird als unbegründet verworfen; die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bleibt bestehen, weil nach den vorliegenden Befunden weiterhin erhebliche Gewaltgefahren bei einer Entlassung zu erwarten sind. Gleichzeitig wird die Justizvollzugsanstalt X verpflichtet, bis zum 31.08.2017 eine umfassende Behandlungsuntersuchung durchzuführen und auf deren Grundlage ein konkretes Behandlungsangebot zu erstellen. Die Auswahl der konkreten Maßnahmen und die Entscheidung über den Einsatz anstaltseigener oder externer Therapeutinnen und Therapeuten obliegt der Anstalt; der Untergebrachte kann nicht durch Verweigerung einen bestimmten Therapeuten erzwingen. Die Kostenentscheidung trifft den Untergebrachten mit teilweiser Ermäßigung der Gebühr und anteiliger Kostenerstattung aus der Staatskasse.