Beschluss
2 Ws 80/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer müssen eine ausreichende Begründung enthalten, damit das Rechtsbeschwerdegericht rechtlich nachprüfen kann.
• Bei Entscheidungen über Besuchsrechte im Maßregelvollzug ist die Einrichtung zur konkreten Sachaufklärung und hinreichenden Interessenabwägung verpflichtet; bloße Verweise auf Einrichtungsstellungen genügen nicht.
• Einschränkungen des Besuchsrechts nach § 40 PsychKHG sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für Gefährdungen der Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründeter Versagungsbeschluss über Nutzung eines Begegnungszimmers im Maßregelvollzug • Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer müssen eine ausreichende Begründung enthalten, damit das Rechtsbeschwerdegericht rechtlich nachprüfen kann. • Bei Entscheidungen über Besuchsrechte im Maßregelvollzug ist die Einrichtung zur konkreten Sachaufklärung und hinreichenden Interessenabwägung verpflichtet; bloße Verweise auf Einrichtungsstellungen genügen nicht. • Einschränkungen des Besuchsrechts nach § 40 PsychKHG sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für Gefährdungen der Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung verhältnismäßig. Der Antragsteller wurde wegen Bedrohung und versuchter Nötigung verurteilt und gemäß Urteil in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er befindet sich seit Dezember 2012 im Maßregelvollzug und seit Juli 2013 in einer anderen Einrichtung nach einer dort begangenen Brandstiftung. Mit Antrag vom 19.11.2016 begehrte er die regelmäßige Nutzung des vorhandenen Begegnungszimmers für unüberwachte Besuche, was die Einrichtung verweigerte. Die Einrichtung gab am 17.01.2017 eine Stellungnahme ab; das Landgericht Heidelberg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 06.03.2017 ab. Der Antragsteller legte fristgerecht Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsbeschwerdegericht prüfte, ob die Ablehnung hinreichend begründet und ob die gesetzlichen Vorgaben des PsychKHG beachtet wurden. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht; die Nachprüfung dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs.1 StVollzG). • Begründungsanforderungen: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer müssen so begründet sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatsächlichen Grundlagen, die rechtliche Wertung und die für relevant gehaltenen Parteivorträge nachvollziehen kann (§ 267 StPO-anforderungen sinngemäß). • Mängel der Begründung: Der angefochtene Beschluss enthielt keine Angabe der Rechtsgrundlage und keine Darlegung des rechtlichen Maßstabs; die zitierte Stellungnahme der Einrichtung ließ wesentliche tatsächliche Feststellungen und Ermessenserwägungen vermissen. • Rechtliche Vorgaben: § 40 PsychKHG normiert das Besuchsrecht; Besuche sind zu gewähren, soweit Gesundheitszustand und Anstaltsordnung nicht gefährdet werden; Überwachung ist nur bei konkreter Gefahr oder aus Gründen der Behandlung erlaubt. • Aufklärungspflicht: Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß Amtsermittlungsgrundsatz (§ 120 Abs.1 StVollzG, § 244 Abs.2 StPO) den Sachverhalt umfassend aufzuklären; hierzu gehören das Anlassurteil, etwaige weitere Verurteilungen, aktuelle Gutachten, Angaben der Einrichtung zur bisherigen Besuchsausübung und die Hausordnung (§ 42 PsychKHG). • Ermessensprüfung: Einschränkungen des Besuchsrechts sind einer verhältnismäßigen Interessenabwägung zu unterziehen; die Einrichtung muss konkrete Anhaltspunkte für Gefährdungen darlegen, sonst ist die Entscheidung gerichtlich überprüfbar. • Folge: Mangels ausreichender Begründung und Sachaufklärung kann eine rechtliche Überprüfung nicht stattfinden; daher war der Beschluss aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 119 Abs.4 StVollzG). Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 06.03.2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg, weil der Ablehnungsbeschluss keine hinreichende tatsächliche und rechtliche Begründung enthielt und die Strafvollstreckungskammer ihrer Aufklärungspflicht nicht nachkam. Das Gericht hat bei der erneuten Entscheidung insbesondere das Anlassurteil, mögliche weitere Verurteilungen, aktuelle psychiatrische Befunde, die Hausordnung sowie die bisherigen Besuchspraktiken des Antragstellers einzubeziehen und eine konkrete, verhältnismäßige Interessenabwägung vorzunehmen. Der Antragsteller hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den konkret begehrten unüberwachten Besuch; nur mit ausreichender Sachaufklärung und Darstellung konkreter Gefährdungsgründe kann das Besuchsrecht eingeschränkt werden.