Urteil
12 U 70/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO ist nur zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung in einen Vermögensgegenstand des Klägers eingreift, der nicht für den zugrunde liegenden Titel haftet.
• Erwirbt ein Dritter eine streitbefangene Sache nach Rechtshängigkeit, kann er gemäß § 265 Abs. 2 ZPO prozessual Mithaftung für bereits anhängige Ansprüche übernehmen und an vor dem Erwerb geschlossene Vergleiche gebunden sein.
• Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ist grundsätzlich bewegliche Sache und nicht zwangsläufig Grundstücksbestandteil; das Eigentum an der Anlage bestimmt sich nach § 929 BGB und dem Empfängerhorizont des Übereignenden.
• Ist der Rechtsnachfolger beim Erwerb über die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits und dessen Fortführung informiert, spricht der Schutzzweck des § 265 ZPO dafür, ihn an einen vom Rechtsvorgänger geschlossenen Vergleich zu binden.
• Die Entfernung eines wesentlichen Teils einer Photovoltaikanlage kann eine Substanzverletzung und damit eine unzulässige Eingriffshandlung im Sinne des Nießbrauchsverbots (§ 1037 BGB) darstellen, ohne dass dies die Bindung an einen Prozessvergleich ausschließt.
Entscheidungsgründe
Bindung des Rechtsnachfolgers an Prozessvergleich nach § 265 Abs. 2 ZPO; Drittwiderspruch unzulässig • Eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO ist nur zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung in einen Vermögensgegenstand des Klägers eingreift, der nicht für den zugrunde liegenden Titel haftet. • Erwirbt ein Dritter eine streitbefangene Sache nach Rechtshängigkeit, kann er gemäß § 265 Abs. 2 ZPO prozessual Mithaftung für bereits anhängige Ansprüche übernehmen und an vor dem Erwerb geschlossene Vergleiche gebunden sein. • Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ist grundsätzlich bewegliche Sache und nicht zwangsläufig Grundstücksbestandteil; das Eigentum an der Anlage bestimmt sich nach § 929 BGB und dem Empfängerhorizont des Übereignenden. • Ist der Rechtsnachfolger beim Erwerb über die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits und dessen Fortführung informiert, spricht der Schutzzweck des § 265 ZPO dafür, ihn an einen vom Rechtsvorgänger geschlossenen Vergleich zu binden. • Die Entfernung eines wesentlichen Teils einer Photovoltaikanlage kann eine Substanzverletzung und damit eine unzulässige Eingriffshandlung im Sinne des Nießbrauchsverbots (§ 1037 BGB) darstellen, ohne dass dies die Bindung an einen Prozessvergleich ausschließt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, ihr Ehemann hatte Nießbrauch; der Beklagte ist Nachbar. Der Ehemann ließ auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installieren; der Beklagte klagte 2011 wegen Blendwirkung auf Entfernung und schloss 2014 mit dem Ehemann einen Vergleich über Demontage von 35 Modulen. Der Ehemann hatte das Grundstück 2013 an die Klägerin verkauft und sich den Nießbrauch vorbehalten; die Klägerin war über das Verfahren informiert und bei Verhandlungen anwesend. Der Beklagte beantragte später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Ehemann; die Klägerin klagte, um die Zwangsvollstreckung in die Solarmodule als unzulässig zu erklären, weil diese ihr Eigentum betroffen und der Nießbrauch dies nicht decke. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Klage ist als Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu qualifizieren, nicht als Vollstreckungsabwehr nach § 767 ZPO; die Klägerin ist als Dritte nicht klagebefugt für eine Vollstreckungsabwehr ohne Titelumschreibung. • Die Drittwiderspruchsklage ist unbegründet, weil der Klägerin kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zusteht. • Die Solaranlage ist rechtlich als bewegliche Sache zu behandeln; ihr Eigentum richtet sich nach § 929 BGB. Entweder steht die Anlage weiterhin im Eigentum des Ehemanns oder sie wurde mit dem Grundstück übertragen, sodass § 265 Abs. 2 ZPO greift. • Nach § 265 Abs. 2 ZPO führt der Erwerb einer streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit dazu, dass der Rechtsnachfolger sich prozessual den im Vorprozess verfolgten Ansprüchen aussetzt; der Rechtsvorgänger konnte als Prozessstandschafter den Rechtsstreit fortführen und einen Vergleich schließen, der den Rechtsnachfolger binden kann. • Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht, dass ein vom Rechtsvorgänger geschlossener Vergleich den Rechtsnachfolger bindet, insbesondere wenn der Rechtsnachfolger bei Erwerb von der Rechtshängigkeit und Fortführung wusste; dies schützt den Prozessgegner vor Umgehung des Prozessergebnisses. • Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass sie Miteigentum an der Anlage erworben hat; die Angaben zum gemeinsamen Eigentum sind nicht ausreichend und sprechen eher dafür, dass der Ehemann als Auftraggeber eigentumsberechtigt blieb. • Ein etwaiger Einwand der Klägerin, moderne nicht blendende Module könnten eingesetzt werden oder die Blendwirkung durch Bewuchs entfallen sein, wurde bestritten und ist unter Berücksichtigung der Prozesslage und der Grundsätze zu § 313 BGB nicht ausreichend, um den Vergleich zu entwerten. • Die Entfernung der Module kann zwar eine substanzverändernde Maßnahme sein, doch greift dies nicht durch, weil entweder der Ehemann Eigentümer ist oder die Klägerin wegen § 265 Abs. 2 ZPO dem Vergleichsmittel unterliegt, sodass ihr die Drittwiderspruchsklage mangels schützenswerten Rechts fehlt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 12.03.2014 in die Photovoltaikmodule ist nicht durch die Drittwiderspruchsklage der Klägerin abwehrbar. Entweder steht die Anlage weiterhin im Eigentum des Ehemanns oder die Klägerin hat durch den Erwerb nach Rechtshängigkeit gem. § 265 Abs. 2 ZPO prozessuale Mithaftung übernommen und ist an den Vergleich gebunden; daher fehlt ihr ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO. Die Revision wurde zugelassen; vorläufige Vollstreckbarkeit und Kostenentscheidung gemäß §§ 708 Nr.10, 711, 97 ZPO getroffen.