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Leitsatz

V ZR 267/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140918UVZR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140918UVZR267.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 267/17 Verkündet am: 14. September 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 265 Abs. 2, § 727, § 795 Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräu- ßert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Ver- äußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergeb- nis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechts- kraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter die- sen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers er- teilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392). ZPO § 325 a) Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch ken- nen musste. - 2 - b) Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vor- schriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von ei- nem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube so- wohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.). BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 267/17 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 19. September 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte erhob im Jahr 2011 Klage gegen den Ehemann der jetzigen Klägerin (im Fol- genden als Ehemann bezeichnet) als damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstücks wegen der Blendwirkung der auf dem Hausdach angebrachten Photovoltaikanlage. Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann das Grundstück im Wege der Schenkung auf die Klägerin und behielt sich den Nießbrauch vor. Der laufende Rechtsstreit, in dem der Eigentumsübergang nicht offen gelegt wurde, endete am 12. März 2014 mit einem in Anwesenheit der Klägerin geschlosse- nen Prozessvergleich. Darin verpflichtete sich der Ehemann, bestimmte Teile der Solarmodule zu entfernen und nicht durch andere Module zu ersetzen. Weil er dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde der Beklagte durch Beschluss vom 21. Oktober 2016 zur Ersatzvornahme ermächtigt. 1 - 4 - Nunmehr will die Klägerin die Zwangsvollstreckung in die Solarmodule im Wege der Drittwiderspruchsklage für unzulässig erklären lassen; sie beruft sich auf ihr Eigentum an dem Grundstück und an der Photovoltaikanlage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Be- klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in MDR 2017, 1442 veröffentlicht ist, kann die Drittwiderspruchsklage nur dann Erfolg haben, wenn die Zwangsvollstreckung in einen Vermögensgegenstand der Klä- gerin eingreift, der nicht für den Titel haftet. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Vor Anhängigkeit des Rechtsstreits habe die Anlage nicht im Mitei- gentum der Klägerin gestanden. Zwar sei eine sogenannte Auf-Dach- Photovoltaikanlage nicht als Grundstücksbestandteil, sondern als bewegliche Sache anzusehen. Das mit der Errichtung beauftragte Unternehmen habe die Anlage aber an den Ehemann übereignet, der als damaliger Grundstückseigen- tümer den Auftrag erteilt, die Rechnung von seinem Konto bezahlt und dorthin auch die Einspeisevergütung bezogen habe. Selbst wenn die Klägerin im Zuge der nach Anhängigkeit des Rechtsstreits erfolgten Grundstücksübertragung Alleineigentum an der Anlage erworben haben sollte, könne sie der Vollstreckung nicht widersprechen, weil sie gemäß § 265 Abs. 2 ZPO einer pro- zessualen Mithaftung unterliege, die eine Umschreibung des Vergleichs gemäß §§ 795, 727 ZPO ermögliche. Die Bindung eines Rechtsnachfolgers an den von 2 3 - 5 - dem Rechtsvorgänger geschlossenen Prozessvergleich sei zwar umstritten. Der Rechtsnachfolger müsse sich den Vergleichsabschluss aber jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er - wie hier - bei Erwerb des Eigentums von dem anhängigen Rechtsstreit und dessen Fortführung durch den Rechtsvor- gänger gewusst habe. II. Die Revision ist zurückzuweisen. Die Abweisung der Drittwiderspruchs- klage ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Die Verfahrensrüge, die sich gegen die Annahme des Berufungsge- richts richtet, die Klägerin habe bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit Mitei- gentum an der Photovoltaikanlage erlangt, kann dem Rechtsmittel schon des- halb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Photovoltaikanlage nicht „Gegenstand der Zwangsvollstreckung“ im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO ist. Das gerichtliche Verfahren hatte grundstücksbezogene Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m § 906 BGB zum Gegenstand. In dem gerichtlichen Vergleich, aus dem nunmehr die Vollstreckung betrieben wird, hat sich der Ehemann dazu verpflichtet, die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks auf eine bestimmte Weise - nämlich durch teilweise Demontage der Photovoltaikanlage - zu beseitigen. Diese Hand- lung soll nun im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden. Eine solche Vollstreckung nach § 887 ZPO erfolgt normalerweise nicht in einen Vermö- gensgegenstand, so dass eine Drittwiderspruchsklage ohnehin nicht in Betracht kommt (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 771 Rn. 6). Anders liegt es aber im Anwendungsbereich von § 906 BGB, in dem "bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Ei- gentümer nur als dessen Vertreter erscheint“ (so unter Bezug auf RGZ 40, 333, 4 5 - 6 - 337 zu §§ 265, 266 ZPO: Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8). Auch wenn es um die Erwirkung einer Handlung geht, ist insoweit das emittierende Grundstück als Gegenstand der Zwangsvollstre- ckung im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO zu behandeln, und zwar unabhängig da- von, ob die Beeinträchtigung von dem Grundstück selbst oder von darauf be- findlichen beweglichen Gegenständen ausgeht. 2. Da die Klägerin das Alleineigentum an dem Grundstück nach Rechts- hängigkeit erlangt hat, kommt es für den Erfolg ihrer Drittwiderspruchsklage - wie das Berufungsgericht richtig erkennt - entscheidend darauf an, ob sie den von ihrem Ehemann geschlossenen Vergleich gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen sich gelten lassen muss und dem Beklagten infolgedessen gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs gegen sie erteilt werden könnte. Als Rechtsnachfolgerin wäre die Klägerin näm- lich nicht „Dritter“ im Sinne von § 771 ZPO; es fehlte an dem erforderlichen Übergriff der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen eines Dritten, das nicht für die Titelforderung haftet (vgl. hierzu MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 771 Rn. 16). a) Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat eine nach Rechtshängigkeit er- folgte Veräußerung der in Streit befangenen Sache keinen Einfluss auf den Prozess. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn - wie hier - ein Grundstück, von dem Ein- wirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB veräußert wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 6 ff.). Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Rechts- streit nicht in entsprechender Anwendung von § 266 Abs. 1 ZPO übernommen 6 7 - 7 - hat, ist dieser durch ihren Ehemann im Wege der gesetzlichen Prozessstand- schaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO weiter geführt worden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8 f.; Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338). Wäre ein Urteil gegen den Ehemann ergangen, hätte sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 ZPO auf die Klägerin erstreckt, der Titel hätte gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangs- vollstreckung gegen sie umgeschrieben werden können und ein Widerspruchs- recht der Klägerin bestünde infolgedessen nicht. b) Wie es sich jedoch verhält, wenn die Veräußerung im laufenden Pro- zess erfolgt und der Veräußerer - wie hier der Ehemann in dem vorangegange- nen Verfahren - anschließend mit dem Prozessgegner einen Vergleich schließt, ist umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. aa) Dies betrifft zunächst die Frage, ob sich aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, dass der Rechtsnachfolger einen solchen Vergleich gegen sich gel- ten lassen muss. (1) Das Reichsgericht hat eine Bindung des Rechtsnachfolgers an einen - allerdings erst nach Prozessende - von dem Veräußerer geschlossenen Ver- gleich unter Hinweis auf die rein prozessuale Wirkung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneint (RG Warn 1913 Nr. 259) und allgemein bezweifelt, ob der Veräu- ßerer nach Eintritt der Rechtsnachfolge zu materiell-rechtlichen Verfügungen befugt ist (RG Warn 1914 Nr. 98). Im Anschluss daran wird in Teilen der Rechtsliteratur - gestützt auf die materiell-rechtliche Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - eine Ermächtigung des Rechtsnachfolgers für erforderlich gehal- ten; andernfalls müsse dieser einen Prozessvergleich des Rechtsvorgängers nicht gegen sich gelten lassen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 265 Rn. 6; 8 9 10 - 8 - BeckOK ZPO/Bacher [1.7.2018], § 265 Rn. 19a; Stadler/Bensching, Jura 2001, 433, 435 f.; Klinck, WM 2006, 417, 421 f.; eine Bindung des Rechtsnachfolgers insgesamt ablehnend Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, 30. Aufl., § 87 Rn. 13). (2) Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Mai 1986 (IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307) ausgeführt, dass der Zedent gemäß § 265 Abs. 2 ZPO zu allen Prozesshandlungen befugt sei; das gelte insbesondere auch für einen auf den Prozess bezogenen, ihn beendenden Vergleich, sei er nun gerichtlich oder außergerichtlich. Dort hatte sich die Kläge- rin nach Abtretung des in Streit befangenen Anspruchs außergerichtlich gegen- über dem Beklagten zur Berufungsrücknahme verpflichtet. Dass die Berufung durch diese materiell-rechtliche Vereinbarung über die Prozessbeendigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805) un- zulässig geworden war, hat der Bundesgerichtshof - wenn auch in diesem Punkt ohne nähere Begründung - in Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO ange- nommen, obwohl die Klägerin im Zeitpunkt der Abrede nicht mehr Anspruchsin- haberin war; die Frage, ob eine Bindung des Rechtsnachfolgers eintritt, war dabei nicht entscheidungserheblich. (3) Nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsliteratur bindet ein zwi- schen dem Rechtsvorgänger und dem Prozessgegner geschlossener Prozess- vergleich den Rechtsnachfolger (allgemein Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 265 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 265 Rn. 12; so bereits OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f.), allerdings nur dann, wenn der Inhalt des Vergleichs auch Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte (mit dieser Einschränkung MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 265 Rn. 75; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 23. Aufl., § 265 Rn. 20; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Aufl., § 265 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 727 Rn. 36; Rosenberg/ 11 12 - 9 - Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 101 Rn. 16 und 22; Zeuner, FS Schwab [1990] 575, 792; Merle, JA 1983, 626, 631; offen gelassen in BAG, NZA 2007, 328 Rn. 24 ff.; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 57). bb) Auch auf der damit zusammenhängenden vollstreckungsrechtlichen Ebene ist umstritten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ge- mäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnach- folger des in einem Prozessvergleich bezeichneten Schuldners erteilt werden kann, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit, aber vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingetreten ist. (1) Gemäß § 795 ZPO ist die Regelung des § 727 ZPO über die Ertei- lung einer vollstreckbaren Ausfertigung für bzw. gegen den Rechtsnachfolger einer Partei auf die in § 794 ZPO geregelten weiteren Vollstreckungstitel ent- sprechend anzuwenden. Im direkten Anwendungsbereich von § 727 ZPO - also bei Vollstreckungstiteln, die im Klageverfahren erstritten werden - muss der Wechsel der Anspruchsinhaberschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs erfolgt sein (§ 727 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 325 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger auch bei anderen Vollstreckungstiteln nur in Betracht kommt, wenn die Rechtsnachfolge nach einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., § 727 Rn. 19). Welcher Zeitpunkt jedoch bei gerichtlichen Vergleichen im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblich ist, wie also insoweit die in § 795 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung von § 727 Abs. 1 ZPO zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. 13 14 - 10 - (2) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9. Dezember 1992 ausgeführt, dass bei Vollstreckungstiteln, denen keine Rechtshängigkeit vo- rausgegangen sei, maßgebender Zeitpunkt frühestens der ihrer Errichtung sei. Gleiches gelte bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; ebenso BAGE 149, 38 Rn. 19). Wie es sich verhält, wenn der Vergleich diejenigen Ansprüche regelt, die Ge- genstand des Rechtsstreits waren, ist bislang höchstrichterlich nicht entschie- den. (3) In Teilen der Rechtsliteratur wird auch bei Prozessvergleichen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs abgestellt (vgl. Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 23. Aufl., § 795 Rn. 7; wohl auch Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 727 Rn. 11). Nach der Gegenansicht darf eine Rechtsnachfolge- klausel generell nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge - anders als es hier der Fall war - erst nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs erfolgt ist (MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 727 Rn. 7; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 16 Rn. 70; Becker-Eberhard, ZZP 107 [1994], 87, 93 f.). c) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage wie folgt: Wird die in Streit be- fangene Sache im laufenden Rechtsstreit veräußert, so muss der Rechtsnach- folger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgeg- ner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhän- gigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem 15 16 17 - 11 - Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung ge- gen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden. aa) Im Ausgangspunkt steht ein Prozessvergleich einem Urteil nicht gleich, sondern er ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist. Er ist Pro- zesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Rechts- geschäft, weil er sachlich-rechtlich die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien regelt. Jedoch stehen Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht ge- trennt nebeneinander. Vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell- rechtlichen Regelungen bewirkt (Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 f.). bb) Weil der Prozessvergleich eine Einheit bildet, lässt sich aus seiner Doppelnatur für die Frage, ob er den Rechtsnachfolger bindet, nichts gewinnen; eine Antwort hierauf kann sich allein aus § 265 ZPO ergeben (so zutreffend A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 1. Aufl., § 47 III 3). (1) Aus dieser Norm folgt zunächst, dass der Veräußerer prozessual zum Abschluss eines Prozessvergleichs befugt ist; er kann - mit anderen Worten - die erforderliche Prozesshandlung wirksam vornehmen (so bereits BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307). (a) Indem § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die Veräußerung (oder Abtretung) auf den Prozess keinen Einfluss hat, wird dem Veräußerer eine umfassende gesetzliche Prozessstandschaft eingeräumt. Ihm ist es er- laubt, Tatsachen unstreitig zu stellen bzw. zuzugestehen (§ 288 ZPO) und - je nach Parteirolle - ein Anerkenntnis abzugeben oder den Verzicht zu erklären. 18 19 20 21 - 12 - Dass der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht umfasst sein soll, lässt sich dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entnehmen; insbesonde- re geht daraus nicht hervor, dass die Prozessstandschaft insoweit eine materiell-rechtliche Ermächtigung des Rechtsnachfolgers voraussetzt. (b) Entscheidend gegen eine solche (ungeschriebene) Einschränkung der gesetzlichen Prozessstandschaft spricht die Systematik der in § 265 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen, wonach der Rechtsnachfolger eine ihm nicht genehme Prozessführung des Veräußerers nicht verhindern kann. Etwaige Er- mächtigungen oder Weisungen, die der Rechtsnachfolger dem als Prozess- standschafter auftretenden Veräußerer erteilt, können zwar im Innenverhältnis dieser Personen materiell-rechtlich wirksam sein. Aber für die prozessualen Befugnisse des Veräußerers in dem laufenden Prozess sind sie ohne Belang. Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Rechtsnachfolger - abgesehen von dem Sonderfall des § 266 Abs. 1 ZPO - den Rechtsstreit ohne Zustimmung des Prozessgegners nicht als Hauptpartei übernehmen; führt der Veräußerer - wie hier - den Rechtsstreit fort, kann der Rechtsnachfolger nur als unselbständiger Streithelfer auftreten, und als solcher darf er sich nicht in Widerspruch zu der Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Er hat daher keine prozessualen Rechte, auf- grund derer er in den laufenden Prozess eingreifen könnte, wenn der Veräuße- rer ohne oder sogar gegen seine Weisung Prozesshandlungen vornimmt (vgl. OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f.). Das Zivilprozessrecht weist ihm bewusst eine untergeordnete Rolle zu. Infolgedessen können ihm lediglich Schadensersatz- ansprüche gegen den Veräußerer zustehen. (2) Steht aber dem Veräußerer die uneingeschränkte prozessuale Be- fugnis zum Abschluss eines Prozessvergleichs zu, muss der Rechtsnachfolger den geschlossenen Vergleich im Grundsatz gegen sich gelten lassen. 22 23 - 13 - (a) Eine prozessuale Befugnis des Veräußerers zum Abschluss eines Prozessvergleichs ohne Eintritt einer entsprechenden Bindung desjenigen, für den er den Prozess führt, wäre nicht nur sinnlos, sondern für den Prozessgeg- ner auch unzumutbar; der ratio des § 265 Abs. 2 ZPO liefe ein solches Ergebnis zuwider. (aa) Diese Bestimmung soll vor allem verhindern, dass die Lage des Gegners nachteilig verändert und das Ergebnis des Prozesses unwirksam ge- macht wird. Insbesondere bei einer Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den besitzenden Beklagten soll der Kläger nicht genötigt werden, „nach Beendigung des mit Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten gegen den Beklagten durchgeführten Prozesses einen neuen Prozess gegen einen Dritten anzufan- gen“ (Begründung zu § 228 des Entwurfs der CPO bei Hahn, Materialien, 2. Aufl., Bd. 2, S. 261; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1973 - VII ZR 170/71, BGHZ 61, 140, 142 f.). (bb) Zu einer solchen Benachteiligung des Prozessgegners führte es, wenn der Rechtsnachfolger den von dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleich nicht gegen sich gelten lassen müsste und es deshalb eines neuen Rechtsstreits bedürfte. In besonderem Maße schutzbedürftig ist der Prozessgegner, wenn er - wie hier - von der Rechtsnachfolge keine Kennt- nis hat und sich - zumal nach längerem Rechtsstreit - im Vertrauen darauf, dass der Veräußerer weiterhin Rechtsinhaber ist, auf einen Vergleich einlässt. Aber selbst wenn ihm die Veräußerung vor dem Vergleich bekannt ist, kann er es - abgesehen von dem Sonderfall des § 266 Abs. 1 ZPO - nicht erzwingen, dass der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit übernimmt; ebenso wenig kann der Klä- ger bei einem Eintritt der Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite einen Rechtsstreit 24 25 26 - 14 - gegen den Rechtsnachfolger einleiten, weil die Sache bereits rechtshängig ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deshalb ist er darauf angewiesen, das in dem lau- fenden Prozess erzielte Ergebnis - sei es ein Urteil oder ein Vergleich - trotz der Veräußerung verwerten zu können (vgl. OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f.). (b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die mit dem Eintritt der Rechtsnachfolge verbundene Veränderung der materiellen Rechtslage in anderem Zusammenhang beachtet werde (so auch BeckOK ZPO/Bacher [1.7.2018], § 265 Rn. 19a). Richtig ist zwar, dass der Kläger den Klageantrag nach einer Rechtsnachfolge auf seiner Seite auf Leistung an den Rechtsnach- folger umstellen muss (st. Rspr., Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 304 mwN); eine Einziehungsermächtigung be- gründet § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO also nicht. Dies betrifft aber die Pflichten der- jenigen Prozesspartei, auf deren Seite sich der Rechtsübergang vollzieht, und gerade nicht die Rechtsstellung der anderen Partei, deren umfassenden Schutz § 265 Abs. 2 ZPO gewährleisten soll. (c) Schließlich überzeugt auch nicht das Argument der Revision, es ent- stehe ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Wie bereits ausgeführt, stehen bei einem Prozessvergleich Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht ge- trennt nebeneinander (vgl. oben Rn. 18). Wenn und soweit das Prozessrecht für den als Einheit zu betrachtenden Prozessvergleich eine Bindungswirkung an- ordnet, bedeutet dies nicht mehr, als dass der Rechtsnachfolger so behandelt wird, als habe er selbst den Prozess fortgeführt und den Vergleich abgeschlos- sen; ebenso wenig wie die materielle Rechtskraft eines Leistungsurteils die ma- terielle Rechtslage ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1951 - II ZR 30/51, BGHZ 3, 82, 85 f.; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 18 ff. mwN), beeinflusst die aus prozessualen Gründen anzuerkennende Bindungs- 27 28 - 15 - wirkung eines Prozessvergleichs das materielle Recht. Dass dem Rechtsnach- folger hieraus Nachteile erwachsen können, nimmt das Gesetz in Kauf, indem es ihm eine eigene Prozessführungsbefugnis verwehrt. (3) Aus diesen Überlegungen ergeben sich zugleich die Grenzen der Bindung des Rechtsnachfolgers. Da die gesetzliche Prozessstandschaft des Veräußerers auf die im Zeitpunkt der Veräußerung rechtshängigen Ansprüche beschränkt ist, muss der Rechtsnachfolger den Vergleich nur gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte. Übernimmt der Veräußerer darüber hinausgehende Verpflichtungen, handelt er aus eigenem Recht und nicht als Prozessstandschafter. Zudem ist es erforderlich, dass sich die Rechts- kraft eines möglichen Urteils gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf den Rechtsnachfol- ger erstreckt hätte. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Kläger eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten zum Anlass nimmt, seine Klage auf das Interesse umzustellen und die Parteien einen darauf bezogenen Vergleich schließen; ein entsprechendes Urteil wirkte nämlich ebenfalls nicht gegen den Rechtsnachfolger (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 265 Rn. 92; Hk- ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 265 Rn. 15). cc) In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht kommt es auch für die in § 795 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung von § 727 ZPO auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs an. Wirkt nämlich der gerichtliche Ver- gleich als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gegen den Rechtsnach- folger, muss er mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechts durch die Ertei- lung einer Rechtsnachfolgeklausel durchsetzbar sein. Hat der gerichtliche Ver- gleich dagegen Ansprüche zum Gegenstand, die zuvor nicht rechtshängig wa- ren, kann die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn die Rechts- 29 30 - 16 - nachfolge nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; BAGE 149, 38 Rn. 19). dd) Ob der Rechtsnachfolger bei Erwerb der streitbefangenen Sache Kenntnis von dem Rechtsstreit hatte, ist nach alledem - anders als es das Beru- fungsgericht erwägt - unerheblich. (1) Ausgangspunkt ist insoweit die in § 727 ZPO enthaltene Verweisung auf § 325 ZPO. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnach- folger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste. Teilweise wird zwar etwas anderes vertreten, indem § 325 Abs. 2 ZPO auch auf den Erwerb von dem Berechtigten angewendet wird (so Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 325 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 325 Rn. 9; Schilken, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1037; Pohlmann, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rn. 713). Dies ist aber mit der ganz überwiegenden Ansicht abzulehnen (vgl. PG/Völzmann- Stickelbrock, ZPO, 10. Aufl., § 325 Rn. 56; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 99; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 325 Rn. 23 ff.; Wieczorek/ Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 325 Rn. 110; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 325 Rn. 38 ff.; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 325 Rn. 30; BeckOK ZPO/Gruber [1.7.2018], § 325 Rn. 26; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit un- zutreffender Begründung Stamm, ZZP 130 [2017], 185, 200 f.). Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bür- gerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtig- ten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; in- 31 32 - 17 - soweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinha- berschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“, vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.; RGZ 79, 165, 166 ff.; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 97). § 325 Abs. 2 ZPO enthält nämlich keinen eigenen prozessualen Gutglaubenstatbestand für die Veräußerung, sondern ergänzt die materiell- rechtlichen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberech- tigten (näher Hager, FS Krüger [2018], 389, 393 ff.). Weitergehende Bedeutung hat die Vorschrift nicht; sie soll nicht den umfassenden Schutz des Prozess- gegners schmälern, der im Zusammenwirken von § 265 Abs. 2 und § 325 Abs. 1 ZPO gewährleistet werden soll. (2) Muss aber der Rechtsnachfolger ein gegen den früheren Rechtsinha- ber ergangenes nachteiliges Urteil auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er die Rechtshängigkeit bei Erwerb des Rechts nicht kannte, gilt bei der in § 795 ZPO angeordneten entsprechenden Anwendung von §§ 727, 325 ZPO auf einen von dem Veräußerer geschlossenen Vergleich nichts anderes; auch in dieser Beziehung genießen die Interessen des Prozessgegners Vorrang. d) Danach hat das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht der Klägerin im Sinne von § 771 ZPO zu Recht verneint. aa) Entgegen der Ansicht der Revision wäre ein Urteil mit dem Inhalt des Vergleichs in dem Rechtsstreit möglich gewesen. Richtig ist zwar, dass der Klageantrag auf Beseitigung der Blendwirkung gerichtet war, während sich der Ehemann in dem Prozessvergleich dazu verpflichtet hat, bestimmte Teile der Solarmodule zu demontieren und nicht durch andere zu ersetzen. Die über- 33 34 35 - 18 - nommene Verpflichtung diente aber der Beseitigung der Störung, und ein Urteil mit diesem Inhalt wäre möglich gewesen; auch wenn im Grundsatz anerkannt ist, dass ein Urteilsausspruch der Wahlmöglichkeit des Störers Rechnung tra- gen muss, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen dazu verurteilt wer- den, die Störung auf eine bestimmte Art und Weise zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 254). Die Rechtskraft eines dahingehenden Urteils hätte sich auf die Klägerin erstreckt. bb) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, es gebe inzwischen andere Solarmodule, von denen eine Blendwirkung nicht ausgehe, und die Blendwir- kung sei zudem infolge von Pflanzenbewuchs nicht mehr wahrnehmbar; die hierauf bezogenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durch- greifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 36 - 19 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2017 - 6 O 304/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2017 - 12 U 70/17 - 37