Urteil
15 U 37/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
8mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Identifizierende Berichterstattung über eingeleitete Ermittlungsverfahren setzt einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus; die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eine alleinige Strafanzeige genügt hierfür regelmäßig nicht.
• Bei Berichterstattung über Prüfungen der Staatsanwaltschaft, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, sind die Anforderungen der Verdachtsberichterstattung geringer; es kann zulässig sein, darüber identifizierend zu berichten, wenn aus den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen (z. B. vorläufiges Insolvenzgutachten) ein Mindestbestand an Beweistatsachen folgt und die Abwägung der Grundrechte dies trägt.
• Die namentliche Nennung eines Betroffenen im Zusammenhang mit einer Strafanzeige oder einem Ermittlungsverfahren ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und erfordert eine sorgfältige Interessen- und Abwägungsprüfung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Informationsinteresse.
• Auch bei online-Archivberichten besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch gegen identifizierende Berichterstattung; ein nachträglicher Veröffentlichungsanspruch ist jedoch nur in engen Ausnahmefällen durchsetzbar.
• Bildnisse sind vom Unterlassungsanspruch erfasst, wenn sie dieselbe Identifizierung bewirken (vgl. § 22 KUG, § 823 Abs. 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Identifizierende Verdachtsberichterstattung: Beweiswürdigung und Abwägung bei Ermittlungs- und Prüfungsberichten • Identifizierende Berichterstattung über eingeleitete Ermittlungsverfahren setzt einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus; die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eine alleinige Strafanzeige genügt hierfür regelmäßig nicht. • Bei Berichterstattung über Prüfungen der Staatsanwaltschaft, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, sind die Anforderungen der Verdachtsberichterstattung geringer; es kann zulässig sein, darüber identifizierend zu berichten, wenn aus den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen (z. B. vorläufiges Insolvenzgutachten) ein Mindestbestand an Beweistatsachen folgt und die Abwägung der Grundrechte dies trägt. • Die namentliche Nennung eines Betroffenen im Zusammenhang mit einer Strafanzeige oder einem Ermittlungsverfahren ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und erfordert eine sorgfältige Interessen- und Abwägungsprüfung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Informationsinteresse. • Auch bei online-Archivberichten besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch gegen identifizierende Berichterstattung; ein nachträglicher Veröffentlichungsanspruch ist jedoch nur in engen Ausnahmefällen durchsetzbar. • Bildnisse sind vom Unterlassungsanspruch erfasst, wenn sie dieselbe Identifizierung bewirken (vgl. § 22 KUG, § 823 Abs. 2 BGB). Der Kläger (Bauherr) klagt gegen drei Beklagte (zwei Verlagseinheiten und den autoren) wegen mehrerer Berichte aus Juni bis Oktober 2015, die ihn namentlich mit Strafanzeigen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in Verbindung brachten. Gegenstand waren Ermittlungen wegen angeblich unbezahlter Fassadenarbeiten (Verfahren 282 Js 1219/15 und 242 Js 1313/15) und Berichte über mögliche Prüfungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Insolvenz des Generalunternehmers G GmbH. Die Beklagten beriefen sich teils auf detaillierte Strafanzeigen und auf ein vorläufiges Insolvenzgutachten als Recherchegrundlage; der Beklagte zu 3) war Autor sämtlicher Beiträge. Das Landgericht hatte der Klage weitgehend stattgegeben; die Beklagten legten Berufung ein und verlangten Abweisung. Der Senat prüfte insbesondere, ob für identifizierende Berichterstattung ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag und wie die Abwägung mit der Pressefreiheit auszufallen habe. • Grundrechtliche und zivilrechtliche Eingriffsprüfung: Die namentliche Berichterstattung über Strafanzeigen oder Ermittlungsverfahren greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist nach Maßgabe der Verdachtsberichterstattung zu prüfen; an die Recherchepflichten sind je nach Schwere der Vorwürfe erhöhte Anforderungen zu stellen. • Für die Berichterstattung über die Ermittlungsverfahren wegen nicht bezahlter Rechnungen (Anlagen K2, K5, K9, K8) fehlt es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Weder die bloße Strafanzeige noch die alleinige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen diesen Mindestbestand, zumal Anfangsverdacht eine geringe Schwelle hat und die Presse hiervon nicht ohne weiteres herleiten darf, dass die Vorwürfe wahrscheinlich zutreffen. • Die Strafanzeige der Fa. P und die der Fa. N2 sind als Quelle für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung nicht ausreichend, weil die Anzeigen aus Sicht eines sorgfältigen Presseorgans keine hinreichende Glaubhaftigkeit und keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für die behaupteten Garantiezusagen oder Auftragserteilungen begründen; mögliche Motive der Anzeigenerstatter für belastende Darstellungen mussten berücksichtigt werden. • Die Dauer der Ermittlungsverfahren sowie einzelne amtliche Mitteilungen genügten nicht, um die fehlenden Beweistatsachen zu ersetzen; die Beklagten konnten zudem nicht darlegen, dass die Staatsanwaltschaft den Namen des Klägers zur Identifizierung öffentlich gemacht habe. • Anders verhält es sich bei Berichten, die nur mitteilen, dass die Staatsanwaltschaft Prüfungen zur Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens anstellt: Hier kann unter den konkreten Umständen (vorliegen des vorläufigen Insolvenzgutachtens mit Anknüpfungstatsachen, Anhörung des Klägers, ausgewogene Darstellung) ein Mindestbestand an Beweistatsachen bestehen und die Abwägung zugunsten der Presse ausfallen. • Der Senat differenziert zwischen reiner, ergebnisoffener Wertung/Meinungsäußerung (z. B. „bislang unklar, ob die Staatsanwaltschaft ein weiteres Verfahren einleitet"), die zulässig ist, und faktischer Identifizierung als Beschuldigter bei bereits laufendem Ermittlungsverfahren, die strengeren Anforderungen unterliegt. • Erstreckung des Unterlassungsanspruchs auch auf Bildveröffentlichungen, da Bilder dieselbe Identifizierungswirkung haben; Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wurde in begrenztem Umfang zugesprochen. Der Senat hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert. Der Kläger obsiegt hinsichtlich mehrerer identifizierender Berichte, mit denen er als Beschuldigter konkreter Ermittlungsverfahren (u.a. wegen angeblich nicht bezahlter Fassadenarbeiten und einer behaupteten Garantiezusage) genannt wurde, weil hierfür ein Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte und sein Persönlichkeitsrecht überwog. Zugleich wurde die Klage insoweit abgewiesen, als die Berichte lediglich in identifizierender Weise über Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren berichteten; insoweit waren die veröffentlichten Anknüpfungstatsachen (vorläufiges Insolvenzgutachten, erhobene Anhaltspunkte) und die Abwägung mit der Pressefreiheit ausreichend. Die Beklagten wurden verurteilt, bestimmte namentliche Nennungen und Bildveröffentlichungen zu unterlassen; zwei Beklagte wurden zur Zahlung von jeweils 403,68 Euro an den Kläger verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.