Beschluss
15 W 44/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0701.15W44.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.06.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.06.2021 (28 O 203/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.06.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.06.2021 (28 O 203/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die zunächst ohne Begründung eingelegte Beschwerde vom 17.06.2021 gegen den am gleichen Tag zugestellten Beschluss wurde am 25.06.2021 „aufgrund der … Urlaubsabwesenheit des … alleinigen Sachbearbeiters … in der gebotenen Kürze begründet“, was unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit (dazu mit Blick auf § 569 ZPO etwa auch Senat v. 04.07.2018 – 15 W 34/18, n.v.) unproblematisch war. Soweit es dort am Ende heißt, dass „Weiterer Vortrag zum OLG Köln … bei Nichtabhilfe vorbehalten“ bleibt, folgt daraus allein kein Grund für den Senat, die entscheidungsreife Sache hier nochmals weiter zu vertagen, um dem Antragsteller so eine (weitere) Beschwerdebegründung zu ermöglichen. 2. Mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss (Bl. 87 ff. d.A.) und im Nichtabhilfebeschluss (Bl. 100 d.A.) bestehen am Vorliegen eines ausreichenden Mindestbestandes an Beweistatsachen – als unter den Parteien im Verfahren allein streitige Voraussetzung für die vorliegende identifizierende Verdachtsberichterstattung betreffend den strafrechtlich relevanten Vorwurf eines "Abkassierens von Sporthilfe"– im konkreten Fall jedenfalls keine durchgreifenden Zweifel. a) Zwar steht außer Frage, dass das das Tatbestandsmerkmal ernst zu nehmen ist und wegen der oft gravierenden Folgen für den Betroffenen die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt und an die Vorgaben einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung nicht zu Gunsten der Presse zu weit zurückzuschrauben sind; eher im Gegenteil. Die Presse muss so selbst in einer die Ordnung des Staates berührenden Angelegenheit auf eine Veröffentlichung „überhaupt verzichten“, bis sie etwa den erforderlichen „Mindestbestand an Beweistatsachen“ verlässlich zusammengetragen und den Öffentlichkeitswert der Meldung erreicht hat (so BGH v. 03.05.1977 - VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289; siehe zudem Senat v. 10.09.2020 – 15 U 230/19, GRUR-RS 2020, 39157 Rn. 29 – z.Zt. BGH – VI ZR 1241/20). Daher wird allein die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dafür in der Regel ebenso wenig genügen wie vage Anzeigen eines Geschädigten und/oder sonstige (einseitig gefärbte) Eingaben und Bekundungen, insbesondere wenn sie nicht alle tatbestandlichen Fragen der in Betracht kommenden Delikte abzudecken imstande sind (vgl. etwa auch Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26774 Rn. 36 ff.) oder sonst erhebliche Belastungstendenzen im Raum stehen, die möglicherweise Zweifel an der Überzeugungskraft der Beweisanzeichen und Beweismittel wecken (vgl. etwa auch Senat v. 12.11.2020 – 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 39). b) So liegt der Fall hier aber gerade nicht: Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, sind insbesondere die in der Ausgangsberichterstattung zitierten Äußerungen und vor allem die dort angesprochenen Passagen der Chatverläufe inhaltlich - übrigens bis zuletzt – nicht bestritten. Es geht – entgegen der Beschwerdebegründung (Bl. 99 d.A.) - auch gerade nicht darum, dass die „Wiedergabe der Vorwürfe einzig und allein auf den Angaben Dritter“ beruhe, die „den Angaben einer substanzlosen Strafanzeige in nichts nachstehen“ ; vielmehr geht es hier schon um deutlich mehr Substanz. Selbst eine angebliche „emotionale Vorbefasstheit“ in dem zum Gegenstand der Vorberichterstattung gemachten Chatverlauf (so S. 4 f. des Schriftsatzes vom 14.06.2021, Bl. 64 f. d.A.) kann die durchaus naheliegenden und auch tragfähigen Schlüsse aus den mitgeteilten Passagen des – bis zuletzt nicht vollständig vorgelegten – Chatverlaufs und sonstigen unstreitigen Umständen nicht etwa als unhaltbar überführen. Im Übrigen kann auch auf die Antwort der Redaktion vom 24.05.2021 (Anlage ASt 7, Bl. 76 ff. d.A.) auf den Schriftsatz vom 21.05.2021 (Anlage ASt 6, Bl. 69 ff. d.A.) Bezug genommen werden, mit deren greifbaren Anhaltspunkten, Fragen und Argumentationsmustern man sich hier nicht mehr weiter auseinandersetzt. Es geht hier nicht um – wie behauptet – eine Spielwiese für „Hobbykriminologen“ , sondern in der Gesamtschau schon um greifbare Anhaltspunkte für die erhobenen Vorwürfe. Dass zudem auch der eigene Verband und die Ombudsstelle des DOSB Zweifel an Stellungnahmen aus dem Präsidium usw. haben, tritt nur ergänzend hinzu. Gleiches gilt für die – nicht bestrittene – Tatsache, dass es zwischenzeitlich weitere Informationen und Unterlagen zu den Vorgängen gibt, die die Staatsanwaltschaft auswertet. Die am Rande vom Antragsteller angesprochene Frage der Bedeutung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung bedarf hier dann keiner Vertiefung, insbesondere auch nicht die Frage, ob das aus dem sog. nemo-tenetur-Grundsatz fließende Schweigerecht des Beschuldigten in Fragen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung möglicherweise Auswirkungen auf die zivilprozessualen Darlegungslasten haben kann (offen zu dieser Streitfrage etwa schon Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 22; v. 13.10.2020 – 15 W 46/20, GRUR-RS 2020, 46637 Rn. 8; v. 14.01.2021 – 15 U 61/20, GRUR-RS 2021, 8365 Rn. 8; 14.01.2021 – 15 U 60/20, GRUR-RS 2021, 8344 Rn. 10). Denn jedenfalls bei – wie hier – unstreitigen Inhalten von Unterlagen wie Chatverläufen usw. kann dies jedenfalls nicht dazu führen, dass schon aus dem unstreitigen Inhalt klar ableitbare Beweisanzeichen und Indizien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Berichterstattung zu Lasten des Betroffenen zu würdigen sein können. 2. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Bedenken am Vorliegen der weiteren (anerkannten) Zulässigkeitsvoraussetzungen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung. Insbesondere geht es um einen Vorgang von einem solchen Gewicht, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht. Der Antragsteller ist nicht nur aufgrund seiner Tätigkeit als Sportdirektor und Vorstandsvorsitzender (Sport) des K. V.-Verbandes aktiv in die Öffentlichkeit getreten, sondern jedenfalls in der deutschen S.-szene auch sonst u.a. als ehemaliger erfolgreicher Nationalspieler und Bundesligaspieler, nach Ende seiner aktiven Karriere dann etwa auch als Experte bei S.-übertragungen bekannt. An finanziellen Unregelmäßigkeiten und Machtmissbrauch im Bereich des Leistungssports besteht durchgehend ein extrem hohes Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere, wenn - wie hier im Raum steht – der Missbrauch von Funktionärspositionen sogar noch zu Lasten junger förderungswürdiger Talente erfolgt sein soll. Bei der Bewertung ist zudem zu würdigen, dass die sog. Sozialsphäre des Antragstellers betroffen ist, weil es gerade um seine Amtstätigkeit und deren Folgen geht. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Beschwerdewert: 20.000,00 EUR