Urteil
3 U 49/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unfall während der Be- und Entladetätigkeit kann die Betriebsgefahr des LKW dem Unfall zugerechnet werden; die Haftung kann sich nach §§ 7, 18 StVG richten.
• Wenn der Schaden noch in seiner Entwicklung begriffen ist, ist eine Feststellungsklage auch hinsichtlich bereits bezifferter Schadenspositionen zulässig.
• Bei gleichartigen Beladetätigkeiten beider Parteien ist der Mitverursachungsanteil nach §§ 17 I, II StVG und § 254 BGB durch Abwägung zu bestimmen; hier 1/3 beim Geschädigten.
• Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisespesen) sind kein ersatzfähiger Erwerbsschaden, weil sie nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistung gelten.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Unfall mit Elektro-Hubwagen beim Be- und Entladen: anteilige Mitverursachung (1/3) • Bei einem Unfall während der Be- und Entladetätigkeit kann die Betriebsgefahr des LKW dem Unfall zugerechnet werden; die Haftung kann sich nach §§ 7, 18 StVG richten. • Wenn der Schaden noch in seiner Entwicklung begriffen ist, ist eine Feststellungsklage auch hinsichtlich bereits bezifferter Schadenspositionen zulässig. • Bei gleichartigen Beladetätigkeiten beider Parteien ist der Mitverursachungsanteil nach §§ 17 I, II StVG und § 254 BGB durch Abwägung zu bestimmen; hier 1/3 beim Geschädigten. • Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisespesen) sind kein ersatzfähiger Erwerbsschaden, weil sie nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistung gelten. Der Kläger, LKW-Fahrer (59), wurde am 18.12.2014 in einem Lager bei Be- oder Entladevorgängen verletzt, als der Beklagte zu 2) mit einer elektrisch betriebenen Hubwagen („Elektroameise“) gegen seinen rechten Fuß stieß. Beide waren mit Transport von Paletten mit Elektroameisen beschäftigt; die Sicht des Beklagten zu 2) war wegen aufgestapelter Paletten eingeschränkt. Der Kläger erlitt schwere Fuß- und Sprunggelenksverletzungen, wurde operiert und ist beruflich nicht mehr als Fahrer tätig. Er verlangte Schmerzensgeld, materielle Schäden, Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Folgen des Unfalls. Die Beklagten bestritten Alleinverursachung und machten mitwirkendes Verhalten des Klägers sowie das Vorhandensein der Elektroameise im Eigentum der Beklagten geltend. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; der Kläger legte Berufung ein. • Feststellungsanspruch: Zulässig, weil der Gesamtschaden noch in der Entwicklung ist; daher Ausnahmesituation ohne Vorrang der Leistungsklage. • Haftungsgrund: Der Unfall steht im örtlich-zeitlichen Zusammenhang mit dem Beladevorgang, sodass die Betriebsgefahr des LKW dem Schaden zuzurechnen ist; die Beklagten haften nach §§ 7, 18 StVG (Gefährdungshaftung) und daneben deliktisch. • Abgrenzung: Ob die Elektroameise als Kraftfahrzeug im StVG zu qualifizieren ist, kann offen bleiben; maßgeblich ist die Einordnung des Unfallgeschehens als Bestandteil des Ladevorgangs und damit des Betriebs des LKW. • Mitverursachung und Quote: Beide Parteien befanden sich in gleichen Beladetätigkeiten; deshalb ist nach §§ 17 I, II StVG und § 254 BGB eine Abwägung vorzunehmen. Das Landgericht hat zutreffend einen Mitverursachungsanteil des Klägers von 1/3 festgestellt (Beklagtenanteil 2/3). • Beweiswürdigung: Keine ausreichenden Anhaltspunkte, die erstinstanzliche Feststellungen zum Unfallort und -hergang zu revidieren; widersprüchliche Aussagen rechtfertigen kein Umkehrschluss. • Schmerzensgeld: Die Bemessung richtet sich nach dem Grad, der Dauer und den Folgen der Verletzungen; die Betriebsgefahr des Klägers ist schmerzensgeldermindernd zu berücksichtigen; einfache Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2) ist schmerzensgelderhöhend, ein grobes Verschulden liegt nicht vor. • Materielle Schäden: Verdienstausfallermittlung bleibt unangefochten; entgangene Spesen sind keine ersatzfähigen Erwerbschäden, weil es sich um Aufwandsentschädigungen handelt, die ersparte Aufwendungen gegenüberstehen. • Prozessrechtliches: Kosten- und Nebenentscheidungen folgen den gesetzlichen Vorschriften; Revision wird nicht zugelassen. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 18.103,81 € sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen; zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten nach Maßgabe einer Haftungsquote von 2/3 den Schaden zu ersetzen haben. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass das Unfallereignis dem Betrieb des LKW zuzurechnen ist und daher Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG greift; zugleich ist dem Kläger ein Mitverursachungsanteil von 1/3 nach §§ 17 I, II StVG und § 254 BGB anzurechnen. Entgangene Reisespesen sind nicht ersatzfähig, weil sie Aufwandsentschädigungen darstellen. Die Berufung war nur teilweise erfolgreich; die Revision wurde nicht zugelassen.