Urteil
2 U 119/22
Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20.01.2022, Az. 8 O 1370/20, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000.- Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2024 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.287,92 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2024 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.501,18 Euro zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden - soweit im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens nicht vorhersehbar - aus dem Unfallereignis vom 17.01.2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen hat der Kläger 18% und hat die Beklagte 82% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20.01.2022, Az. 8 O 1370/20, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000.- Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2024 zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.287,92 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2024 zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.501,18 Euro zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden - soweit im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens nicht vorhersehbar - aus dem Unfallereignis vom 17.01.2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen hat der Kläger 18% und hat die Beklagte 82% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Behauptung, diese habe ihre Räum- und Streupflicht verletzt, weswegen er gestürzt sei und sich verletzt habe, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte auch Streugut aufgebracht habe. Soweit sich das Gericht auf die Aussage des im Lager der Beklagten stehenden und seit Jahren bei der Beklagten angestellten Zeugen W... berufe, sei zu konstatieren, dass dessen Aussage keineswegs überzeuge. Nicht nur, dass der Zeuge W... selbst die Person gewesen sei, welche das Räumfahrzeug geführt habe, hätte bereits die Aussage desselben, dass beim Schneeräumen eines Räumfahrzeuges automatisch Salz gestreut werde, das Gericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung stutzig werden lassen müssen. So sei die Streufunktion bei Räumfahrzeugen eine Zusatzfunktion, die je nach Witterung hinzugeschaltet werden könne oder nicht. Dass tatsächlich kein Streugut aufgebracht gewesen sei, belege insbesondere die Aussage des Zeugen B..., der insbesondere bekundet habe, dass am Geschehensort eine regelrechte Eisschicht vorhanden, es richtig glatt gewesen und Streugut nicht zu sehen gewesen sei. Auch die Zeugen D... und B... S... hätten bestätigt, dass die Fahrbahn glatt gewesen sei. Nachdem seit der Durchfahrt des Streufahrzeuges der Beklagten bereits mehr als 15 Minuten vergangen gewesen seien und die streitgegenständliche Straße trotz dessen glatt gewesen sei, hätte das Gericht im Umkehrschluss zu dem Erkenntnis kommen müssen, dass die Angabe des Zeugen W... eine reine Schutzbehauptung darstellte. Im Übrigen baue sich Streugut auch nicht vollständig ab; vielmehr blieben 15-20 Prozent liegen. Wäre demnach gestreut worden, hätte u.a. der Zeuge B... selbiges sehen müssen. So sei das Streugut gekörnt und auf einem glatten, weißen Untergrund erkennbar. Schließlich habe das Erstgericht das mit Schriftsatz vom 21.12.2021 gestellte Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass es zum Vorfallzeitpunkt sehr glatt gewesen sei und Streugut demgemäß nicht aufgebracht gewesen sein könne, ignoriert. Im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme sei der klägerseits erstinstanzlich benannte Zeuge A... B... zu hören. Dieser sei - wie der Kläger zwischenzeitlich erfahren habe - nicht, wie vom Gericht angenommen, verzogen, sondern nur schwer erkrankt und habe deshalb zum Gerichtstermin am 02.12.2022 nicht erscheinen können. Hätte die Beklagte ordnungsgemäß geräumt und gestreut, wäre die Fahrbahn durch das Aufbringen von Streugut nach der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit bereits abgestumpft gewesen. Der Kläger habe die in dem Entlassungsbericht der I...-K...-Kliniken vom 23.02.2018 - eingeführt als Anlage K4 - aufgeführten Verletzungen erlitten, d.h. eine Außenknöchelfraktur, Höhe Weber- B und einen Syndesmoseriss im Sprunggelenk. Die Sprunggelenkschwellung sei zudem im Arztbrief der I...-K...-Kliniken vom 29.01.2018 - Anlage K6 - erwähnt. Die Diagnose Arthrose finde sich im Bericht vom 03.05.2020 - Anlage K11 -. Der Kläger leide auch heute noch unter den Folgen des schädigenden Ereignisses vom 17.01.2018. Er habe jeden Tag mit Schmerzen im Fuß zu kämpfen, wobei die Stärke je nach Belastung variiere. Um weitere Unfälle zu vermeiden und aufgrund der seit dem Unfall bestehenden Unsicherheiten, welche durch Schmerzen und Gefühlsänderungen beim Laufen entstünden, trage der Kläger zum Stützen und Stabilisieren des Fußes auch außerhalb der Winterperiode festes, hohes Schuhwerk. Zudem unterlasse er seither Spaziergänge auf Waldböden und unebenem Gelände. Ersatz seines Haushaltsführungsschadens begehre der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 17.01.2018 bis zum 27.03.2018. Zu der Wohnsituation des Klägers sei vorgetragen. Der Kläger sei aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls für einen gewissen Zeitraum nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt zur Haushaltsführung in der Lage gewesen. Insoweit wird ergänzend auf die Darlegungen im Schriftsatz des Klägers vom 27.04.2023, Seite 3 - 9 (Blatt 89 - 95 der Akte) Bezug genommen. Der in Ansatz gebrachte Stundenlohn von € 10,00 sei angemessen und ortsüblich. In Bezug auf die Bemessung des Schmerzensgeldes werde ergänzend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der unfallbedingten Verletzungen monatelang sein Hobby als Jagdhornbläser nicht habe ausüben können. Darüber hinaus sei dem Kläger aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen beim Gehen und Stehen Duschen lange Zeit unmöglich gewesen. Er habe eine Schüssel mit Wasser sowie Waschlappen für die Körperwäsche benützen müssen. Während er sich die Zähne habe selbständig putzen können, habe er für die Körperwäsche dagegen Hilfe benötigt. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Erfurt vom 20.10.2022, Az. 8 O 1370/20, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit 25.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.872,35 zu zahlen, 2. die Beklagte über Ziff. 1. hinaus zu verurteilen, an den Kläger € 2.051,96 zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.04.2020 zu bezahlen, 3. über die Anträge Ziff. 1 und 2 der Klage hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden - soweit im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens nicht vorhersehbar - aus dem Unfallereignis vom 17.01.2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 4. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Fehler der Beweiswürdigung zeige die Berufung nicht auf. Wegen des anhaltenden Schneefalls habe eine Räum- und Streupflicht nicht bestanden. Wenn der Zeuge W... mithin gleichwohl zweimal am Tag vor Ort gewesen sei und - zumindest das Schneeschieben sei unstreitig - Schnee geschoben habe, sei dieses, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, bereits überobligatorisch gewesen. Dass am Unfalltag eine schwierige Winterwitterung mit durchgehenden Niederschlägen geherrscht habe, seit nicht nur im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichts festgehalten worden, sondern sei auch durch den Zeugen B... bestätigt worden. Der Senat hat ergänzend den Kläger persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen W..., B... und B.... Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 01.03.2023 (Bl. 54 - 59 der Akte) verwiesen. Im Ergebnis der Beratung über das Beweisergebnis hat der Senat am 29.03.2023 einen Hinweisbeschluss verkündet (Blatt 70 - 73 der Akte). Der Senat hat des Weiteren gemäß Beweisbeschluss vom 17.04.2024 (Blatt 134 - 138 der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens des Prof. Dr. med. I.... Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten vom 18.07.2024 (Blatt 158 - 169 der Akte) verwiesen. Mit Beschluss vom 17.09.2024 (Blatt 188, 189 der Akte) hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. II. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Räum- und Streupflicht - einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in erkannter Höhe sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000.- Euro aus §§ 253 Abs. 2, 831, 823 Abs. 1 BGB. a) Mit Vertrag vom 19.07.2017 (Anlage K1) beauftragte die Wohnungs- und Gebäudeverwaltung G... die Beklagte während der Winterdienstsaison zwischen dem 01.10. und dem 31.03. damit, die M... Straße ... zu räumen und bei Bedarf mit Salz abzustumpfen. Der Vertrag war am 17.01.2018 - dem hier geltend gemachten Unfalltag - in Geltung. Mit dem Vertrag vom 19.07.2017 wurde die Beklagte verkehrssicherungspflichtig. Verkehrssicherungspflichten können vertraglich delegiert werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Er ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 -, Rn. 9, juris). b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Kläger durch einen Sturz auf der Straße vor dem Wohnhaus M... Straße ... am 17.01.2018 gegen 15 Uhr 45 an seinem Körper verletzt. Der Kläger wurde vom Landgericht und vom Senat angehört und hat den Sturz geschildert (Blatt 71 - 73 LG-Akte iVm der in Anlage K2 vorgelegten Skizze; Blatt 55, 56 der Akte). Demnach ging der Kläger aus dem Hauseingang kommend auf der Straße in Richtung Parkplatz, wobei dieser Bereich sowohl als Fußweg als auch als Straße benutzt wurde. Er rutschte aus und merkte, dass sich der rechte Fuß um 180 Grad gedreht hatte und "kaputt" war, so dass er nicht mehr selbständig aufstehen konnte. Er wurde dann von dem Ehepaar S... auf einen Stuhl gesetzt und von dort mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus verbracht. Der Vortrag des Klägers wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen B... und S... (Blatt 127, 129 LG-Akte; Blatt 58 der Akte). Herr und Frau S... fanden demnach den Kläger auf dem Boden liegend und versuchten, ihm aufzuhelfen. Allerdings konnte der Kläger nicht aufstehen, weswegen Frau S... aus der Wohnung des Klägers einen Stuhl holte. Herr B... wurde als Rettungssanitäter zu dem Sturz gerufen, fand den Kläger auf einem Stuhl auf dem Gehweg sitzend vor, und versorgte das Bein des Klägers. Auch der Zeuge B..., der als Rettungsassistent vor Ort war, hat sich an den Kläger erinnert (Blatt 59 der Akte). Die Einweisung des Klägers in das Krankenhaus noch am 17.01.2018 wegen eines Distorsionstraumas des rechten Sprunggelenks wird durch den in Anlage K4 vorgelegten Entlassungsbericht bestätigt. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, durch den Sturz am 17.01.2018 gegen 15 Uhr 45 an seinem Körper verletzt wurde. c) Wie bereits ausgeführt, hatte die Beklagte die Räum- und Streupflicht an der Unfallstelle mit dem in Anlage K1 vorgelegten Vertrag übernommen und war deshalb deliktisch für die Pflichtenerfüllung verantwortlich. Der Winterdienst wurde an dieser Stelle von dem Zeugen W... durchgeführt, der bei der Beklagten beschäftigt war (UA LG Seite 2). Der Zeuge W... war daher als Verrichtungsgehilfe der Beklagten tätig. Maßgebend für die Einordnung als Verrichtungsgehilfe sind die faktischen Verhältnisse. Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Es genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH, Urteil vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11 -, Rn. 15, juris). Das ist im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis der Fall. d) Die der Beklagten obliegende Räum- und Streupflicht wurde durch den Verrichtungsgehilfen der Beklagten an der Unfallstelle verletzt. aa) Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12 -, Rn. 13 - 15, juris). Die Räum- und Streupflicht beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen sind wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Fußgängerverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Streuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen. Die Streupflicht beinhaltet nicht, dass die Wege bei Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann; vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern, die ihrerseits die erforderliche Sorgfalt aufwenden, ohne Gefahr benutzt werden können. Zum Schutze des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht aber strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 01. Juli 1993 - III ZR 88/92 -, Rn. 8, juris; OLG Dresden, Urteil vom 19. April 2000 - 6 U 3690/99 -, Rn. 37, 43, juris). Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11 -, Rn. 10, juris). Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs kann aber auch dann gegeben sein, wenn wegen bestimmter Glättestellen erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung bestehen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, Rn. 8, 10, juris), weswegen im Einzelfall auf die örtlichen Verhältnisse, so auf die Bedeutung der betroffenen Stelle für den Verkehr, die Gefährlichkeit des Verkehrsweges, seine Art und Wichtigkeit, die Stärke des Verkehrs, die Art der Nutzer und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzustellen ist (Grüneberg - Sprau, aaO, § 823 BGB, Rn. 210, 211). bb) Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass es am Unfallort und zur Unfallzeit nach den Straßenverhältnissen erforderlich war, die Straße zu räumen und zu streuen. Die Unfallstelle lag, wie sich aus der Anhörung des Klägers (Blatt 71 LG-Akte, Blatt 55 der Akte) iVm der in Anlage K2 vorgelegten Skizze ergibt, zwischen dem Hauseingang und dem Bewohnerparkplatz. Auch die Zeugin S... hat in ihrer Aussage konkret bestätigt, den Kläger vor dem Hauseingang auf dem Boden liegend aufgefunden zu haben (Blatt 127 LG-Akte). Der Bereich wurde demnach als Fußweg und als Fahrstraße benutzt. Es war daher jederzeit mit Fußgängerverkehr zu rechnen. Auch nach der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten war die Stelle verkehrswesentlich, da es sich um die Haupteinfahrt zum Wohnblock handelte (Blatt 73 LG-Akte). Es war zur Unfallzeit sowohl erforderlich, die Straße zu räumen als auch zu streuen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat angegeben, es habe an diesem Tag komplett durchgeschneit (Blatt 73 LG-Akte). Der Kläger hat erklärt, der Schnee sei festgedrückt und darunter stellenweise auch Eis gewesen. Es sei einfach alles glatt gewesen (Blatt 55 der Akte). Der Zeuge W... hat ausgesagt, es habe an dem Tag so schlimm geschneit, dass er auch mit der Handschaufel unterwegs gewesen sei. Er habe geräumt und gestreut (Blatt 74 LG-Akte). Die Zeugin S... hat ausgesagt, es habe Schnee gelegen und es sei glatt gewesen (Blatt 127 LG-Akte). Der Zeuge W... hat angegeben, es habe so eine Art Schneeglätte gegeben und man habe sich vorsichtig bewegen müssen (Blatt 128 LG-Akte). Der Zeuge B... hat ausgesagt, am Geschehensort sei es glatt gewesen und er habe unter einer Schneedecke eine Eisschicht erkennen können (Blatt 129 LG-Akte, Blatt 58 der Akte). Auch der Zeuge B... hat ausgesagt, er wisse noch, das es sehr kalt und dass es vor der Straße des Klägers ziemlich glatt gewesen sei (Blatt 59 der Akte). cc) Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch festzustellen, dass der Verrichtungsgehilfe der Beklagten gegen die Räum- und Streupflicht verstieß. (1) Die Zeugin S... hat bestätigt, dass Schnee gelegen habe, wusste aber nicht, wie hoch die Schneedecke war (Blatt 127 LG-Akte). Der Zeuge S... hat ausgesagt, es sei glatt gewesen, ohne Einzelheiten nennen zu können (Blatt 128 LG-Akte). Der Zeuge B... hat konkret ausgesagt, er habe unter der Schneedecke eine Eisschicht am Geschehensort erkennen können und er habe die Eisschicht gesehen, auf der der Kläger ausgerutscht sei (Blatt 129 LG-Akte). Auch in seiner ergänzenden Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge ausgesagt, es sei glatt gewesen, nicht geschoben und nicht gestreut. Es habe sich um Schneeglätte gehandelt. Er habe es auch selber mitgekriegt, denn er sei selber dort an der Unfallstelle weggerutscht. Der Gehweg sei etwas angeraut gewesen, untendrunter aber sei es glatt gewesen. Die Bitumendecke habe man gar nicht sehen können und es sei eine Eisschicht vorhanden gewesen (Blatt 58 der Akte). Auch nach der Aussage des Zeugen B... war die ganze Straße glatt. Der Zeuge hat ausgesagt, man sei erstmal gerutscht, wenn man aus dem Auto ausgestiegen sei. Es sei wirklich glatt auf der Straße gewesen. Man habe vorsichtig gehen müssen und gucken, wo man sich anhalten konnte. Der Schnee sei schon geräumt gewesen, aber es sei eine weiße Straße und die ganze Straße glatt gewesen. Die ganze Straße sei festgefrorener Schnee gewesen, der glatt gewesen sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist daher festzustellen, dass an der Unfallstelle eine feste Schneedecke mit Eis lag und es deswegen derart gefährlich glatt war, dass ein Fußgänger jederzeit ausrutschen und stürzen konnte. Die Aussagen der Zeugen B... und B... sind insoweit eindeutig und konkret auf die Verhältnisse an der Unfallstelle bezogen. Sie stützen die inhaltlich gleichlautenden Angaben des Klägers. (2) Dieser Zustand an der Unfallstelle beruht zur Überzeugung des Senats auf einer Verletzung der Räum- und Streupflicht. Der Zeuge W... hat erstinstanzlich ausgesagt, beim Räumen werde immer auch gestreut, automatisch (Blatt 74 der Akte). Dies passt zu der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, sie hätten beim Durchfahren immer den Streuer an (Blatt 73 LG-Akte). Im Weiteren hat der Zeuge W... ausgesagt: "...Wir streuen pro Quadratmeter durchschnittlich 14 g. Dies kann ich selbst einstellen. ... Sobald ich den Streuer anschalte, geht die Lampe an, das sieht man auch..." (Blatt 74 LG-Akte). In seiner ergänzenden Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge ausgesagt, er wisse, dass sie gestreut hätten, weil sie das immer so machten. Es werde immer die gleiche Grammzahl gestreut. Der Streuer sei immer gleich eingestellt. Er schaue immer nach hinten raus. Da sehe er dann, dass es auch laufe (Blatt 57 der Akte). Die Aussage des Zeugen W... ist nicht dahin zu verstehen, dass das Streuen schon technisch zwingend automatisch erfolgt. Vielmehr muss diese Funktion über das Bedienfeld des Räumfahrzeugs angeschaltet werden. Darüber hinaus ist der Aussage auch zu entnehmen, dass einzustellen ist, welche Menge des Salzes ausgeworfen wird, wenn der Streuer auch nach der Aussage des Zeugen immer gleich eingestellt war. Der Zeuge W... hat des Weiteren erklärt, es dauere so 3-5 Minuten, bis das Salz wirke, und es gehe schneller, wenn ein Auto drüber fahre und das Salz in das Eis hineindrücke. Wenn dann irgendwo noch festgefahrene Teile seien, gingen die mit dem Salz weg. Bei der Straße gehe es, dass man den Schnee zur Seite schiebe. Wenn er da durch fahre, dann habe er eigentlich eine schwarze Straße hinter sich (Blatt 57 der Akte). Das war am Unfalltag und am Unfallort nach dem oben bereits dargestellten Ergebnis der Beweiserhebung allerdings gerade nicht so. Vielmehr hinterließ der Zeuge W... nach der Räumfahrt eine gefährlich glatte Schnee- und Eisdecke auf der Straße, so dass er den Anforderungen an die Räumung und Streuung an diesem Tage nicht genügte. Dies mag daran liegen, dass der Zeuge doch vergaß, den Streuer einzuschalten, oder dass die ausgeworfene Menge den Anforderungen nicht genügte. Der Aussage des Zeugen Wagner ist jedenfalls keine konkrete Erinnerung daran zu entnehmen, dass er den Streuer anschaltete und welche Menge Streugut ausgeworfen wurde. Weist der Geschädigte nach, dass es an der Sturzstelle glatt war, indiziert dies eine Pflichtverletzung (OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 1 U 3579/10, Rn. 44, juris; OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2004 - 9 U 220/03 -, Rn. 4, juris). Es sind hier keine Umstände festzustellen, die dem Schluss auf die Pflichtverletzung entgegenstünden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat erstinstanzlich erklärt, es genüge ein Pkw, der vorbeifahre oder bremse, um eine spiegelglatte Fläche entstehen zu lassen (Blatt 73 LG-Akte). Es gibt aber keinen Tatsachenvortrag und keinen Anhaltspunkt dafür, dass in der Zeit zwischen der Beendigung der Arbeit des Zeugen W... und dem Sturz des Klägers tatsächlich ein Pkw über die Unfallstelle fuhr und die Eisfläche schuf. Die Beklagte hat des Weiteren eingewendet, nach den Wetterbedingungen sei sie wegen anhaltenden Schneefalls bereits überobligatorisch tätig gewesen. Dem ist nicht zu folgen. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege mit Streugut abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Umfang der Streupflicht muss zudem in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt. Die Streupflicht entfällt also, wenn dem grundsätzlich Pflichtigen unter den gegebenen extremen Wetterbedingungen ein Streuen aussichtslos erscheinen darf (OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2004 - 9 U 220/03 -, Rn. 6, juris). Bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen darf das Streuen unterbleiben, falls es wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn aber leichter Schneefall nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten oder zerfahren wird, so dass grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muss trotz des Schneefalls gestreut werden (BGH, Beschluss vom 8. März 1990 - III ZR 27/89 -, Rn. 2 - 3, juris). Der Streupflichtige ist auch verpflichtet, gegebenenfalls mehrfach hintereinander zu streuen, wenn die Wirkung des Streugutes infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, z.B. anhaltenden Niederschlags auf unterkühltem Boden, nur kurze Zeit anhält, soweit die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist (BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 -, Rn. 22, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die ein Streuen zwecklos machen, trifft den Streupflichtigen. Dazu ist im Einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und warum wiederholtes Streuen keinen durchgreifenden Erfolg gehabt hätte (BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 -, Rn. 22, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 -, juris). Der Geschäftsführer der Klägerin hat erstinstanzlich erklärt, er könne sich daran erinnern, dass es an dem Tag stark geschneit habe (Blatt 73 LG-Akte). Auch der Zeuge W... hat ausgesagt, dass es an dem Tag stark geschneit habe (Blatt 74 LG-Akte). Der Zeuge B... hat ausgesagt, die Straße sei wie mit Puderzucker belegt gewesen, als sie nach G... gefahren seien. Als sie an der Unfallstelle gewesen seien, sei da noch Niederschlag, so eine Art Eisregen gewesen (Blatt 58 der Akte). Im Übrigen ergibt sich aus den Zeugenaussagen, wie oben zitiert, dass die Schneedecke an der Unfallstelle festgefahren oder festgeschoben war. Die Beklagte hat in Anlage B1 (Blatt 56 - 59 LG-Akte) ein meteorologisches Gutachten vorgelegt und sich auf dieses bezogen. Daraus ergibt sich: "Am 17.01.2018 gab es zunächst nur ein paar Schneeflocken, ab 3:00 Uhr schneite es jedoch wieder anhaltend leicht bis mäßig. Die Temperatur blieb durchwegs im leicht negativen Bereich zwischen-3 und -1 Grad, entsprechend konnte die Schneedecke bis auf 20 cm anwachsen. Die Niederschlagsmenge betrug in Summe 13l/qm.... Im Zeitraum vom 16.01.2018 bis 18.01.2018 gab es am Schadenort M... Straße mehrmals leichten bis mäßigen Niederschlag.... Am 17.01.2018 waren die Bedingungen für Glätte am Schadenort ...verbreitet durch anhaltenden Schneefall und eine vorhandene markante Schneedecke gegeben." Die Beklagte hat hierzu ergänzend vorgetragen, es ergebe eine am streitgegenständlichen Schadenstag insgesamt gefallene Schneemenge von 32,5 cm, wenn man die Größenangabe 13 l/m2 auf Schneehöhen in Zentimeter umrechne. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der streitgegenständliche Bereich in der Zeit zwischen 15:10 Uhr und 15:23 Uhr geräumt und gestreut worden sei. Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, den Schneepflug etwa 1/2 Stunde vor dem Verlassen des Hauses gesehen zu haben. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, gegen 15 Uhr 45 gestürzt ist. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob es in diesem Zeitraum sinn- und zwecklos gewesen wäre, die Unfallstelle zu räumen und zu streuen. Zu den konkreten Verhältnissen im maßgeblichen Zeitraum hat die Beklagte keinen Tatsachenvortrag gehalten, auch weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.03.2024, in der dies aufgrund der entsprechenden Einwände der Beklagtenvertreterin nochmals erörtert wurde und der Geschäftsführer der Beklagten anwesend war, noch in dem daran anknüpfenden Schriftsatz vom 14.03.2024. Die konkreten Verhältnisse lassen sich auch weder den Zeugenaussagen entnehmen noch dem in Anlage B1 vorgelegten meteorologischen Gutachten. Nach dem Gutachten gab es am Unfalltag ab 03.00 Uhr einen anhaltenden leichten bis mäßigen Niederschlag mit einer Niederschlagsmenge von in Summe 13l/qm. Auf dieser Grundlage ist nicht festzustellen, dass es wegen der Wetterbedingungen im maßgeblichen Zeitraum zwecklos gewesen wäre, die Unfallstelle zu beräumen und mit Salz abzustumpfen. Die Umrechnung der Tages-Gesamtniederschlagsmenge in eine Gesamt-Schneedeckenhöhe ist dafür unerheblich. e) Der Schaden wurde dem Kläger durch den Verrichtungsgehilfen der Beklagten in Ausführung der Verrichtung zugefügt, da er zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgabe mit dem Räumfahrzeug unterwegs war, denn in Ausführung der Verrichtung wird der Schaden zugefügt, wenn der Gehilfe innerhalb des von ihm übernommen Pflichtenkreis handelt (Grüneberg - Sprau, aaO, § 831 BGB, Rn. 9). Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte nicht angetreten. Auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (BGH, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 -, Rn. 17, juris). c) Der Kläger hat wegen der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000.- Euro. aa) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20 -, Rn. 13, juris). Bei dessen Bemessung sind grundsätzlich die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigten (Grüneberg - Grüneberg, BGB, 83. A., § 253 BGB, Rn. 4). Das Gewicht der Genugtuungsfunktion tritt bei einem durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfall allerdings weitgehend in den Hintergrund (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 U 236/10 -, Rn. 107, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 14 W 51/03 -, Rn. 3, 4, juris). Im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage der Bemessung (BGH Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 -, Rn. 49, juris). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es nicht zuletzt auf das Alter des Geschädigten an; denn ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden. Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2015 - 4 U 26/14 -, Rn. 47, juris). Daneben können auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben. Im Rahmen der Bemessung der billigen Entschädigung können daher auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden, (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 -, Rn. 33, 55, juris). Der Sachverhalt ist dabei auch anhand von Vergleichsentscheidungen einzuordnen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 -, Rn. 132, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 04. November 2010 - 12 U 35/10 -, Rn. 28, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 02. September 2004 - 7 U 28/04 -, Rn. 4, 17, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle in der Regel nur den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden, nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen und keine verbindlichen Präjudizien sind (OLG München, Urteil vom 11. April 2014 - 10 U 4757/13 -, Rn. 47 - 50, juris). bb) Wie oben bereits dargestellt, ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass der Kläger sich bei dem Sturz am 17.01.2018 derart verletzte, dass er von den Helfern auf einen Stuhl gesetzt werden musste und mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus gefahren wurde. Aus den in Anlagen K4 und K6 vorliegenden Entlassbriefen der Klinik ergibt sich ebenfalls die Einlieferung des Klägers durch den Rettungswagen am 17.01.2018 und die Diagnose einer Außenknöchelfraktur, Höhe Weber - B und eines Syndesmoserisses des Sprunggelenks. Aus all dem ist zu schließen, dass der Kläger diese Verletzungen durch den Sturz vor seinem Haus erlitt. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, einen Wadenbeinbruch erlitten zu haben (Blatt 6 LG-Akte) und dies auch in seiner Anhörung vor dem Senat erklärt (Blatt 55 der Akte), wozu sich in den Entlassbriefen der Klinik nichts findet und was der Kläger fallengelassen hat (Blatt 88 der Akte). cc) Zu den weiteren Verletzungsfolgen: (1) Der Kläger befand sich nach seiner Einlieferung vom 17.01.2018 bis zum 24.01.2018 in stationärer Klinikbehandlung (Entlassbrief in Anlage K4). Er wurde am 18.01.2018 operiert, dabei wurde der Außenknöchelbruch gerichtet sowie eine Stellschraube und eine Titanplatte eingesetzt (Entlassbrief, Anlage K4). (2) Der Kläger behauptet, am 27.01.2018 noch einmal auf der Treppe gestürzt zu sein, weil er im Gang noch unsicher gewesen sei. Dies hat der Kläger auch in seiner Anhörung vor dem Senat am 01.03.2023 angegeben (Blatt 55 der Akte: "Als ich ca. 1 Woche zu Hause war bin ich dann nochmals ausgerutscht, weil ich mit dem Fuß doch noch recht hilflos war."). Diese Behauptung ist im Ergebnis der Beweiserhebung erwiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat mit seinem Gutachten vom 18.07.2024 bestätigt, dass der Kläger am 27.01.2018 das betroffene Bein nur teilbelasten durfte und dazu Unterarmstützen benutzen musste, was nach Aussage des Sachverständigen beim Treppensteigen zu einer gewissen Unsicherheit führte. Auch aus dem in Anlage K4 vorgelegten Entlassbrief ergibt sich die Notwendigkeit einer weiteren Mobilisation und Steigerung der Belastung des Beins bis zum Ende der 6. Woche nach der Entlassung. Unstreitig musste der Kläger auch noch bis zum 17.03.2018 Gehhilfen verwenden (Unterarmstützen), was sich auch aus dem Entlassbrief in Anlage K4 ergibt. Dass der Kläger sich vom 27.01.2018 bis zum 29.01.2018 nach einem Sturz in der Klinik aufhielt, ergibt sich aus dem in Anlage K6 vorgelegten Entlassbrief. Weitere Folgen hatte dieser Sturz nach dem Vortrag des Klägers nicht. Diese festgestellten Umstände sind ausreichend, um die Überzeugung davon zu begründen, dass der Kläger in Bezug auf seinen Sturz am 27.01.2018 die Wahrheit spricht und auch dieser Sturz damit auf die unfallkausale Verletzung zurückzuführen ist. (3) Am 06.03.2018 wurde die Schraube operativ entfernt (Anlage K7). (4) Der Kläger musste noch bis zum 17.03.2018 Geh-Hilfen verwenden und war bis zum 27.03.2018 arbeitsunfähig. (5) Der Kläger behauptet des Weiteren, dauerhaft unter Schmerzen im rechten Sprunggelenk, vor allem beim Treppensteigen und bei Drehbewegungen unter Last, und unter einer Schwellung des rechten Sprunggelenks zu leiden, sowie unfallbedingt posttraumatisch eine Arthrose des Sprunggelenks erlitten zu haben. Der Senat hat über die streitige Behauptung gemäß Beweisbeschluss vom 17.04.2024 Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im Ergebnis der Beweiserhebung hat der Kläger auch diese Behauptung bewiesen. Der Gutachter hat dazu ausgeführt, dass die angegebenen Schmerzen auf Grund des klinischen und radiologischen Befundes nachvollziehbar sind, der Kläger durch den Sturz am 17.01.2018 eine posttraumatische Arthrose erlitt und unfallbedingt dauerhaft in wechselndem Ausmaß unter einer Schwellung des rechten Sprunggelenks leidet, die ihrerseits auf die Sekundärarthrose zurückzuführen ist. Dazu hat sich der Sachverständige u.a. auf die vorhandenen älteren Röntgenaufnahmen (Ziffern 3.3 - 3.6 auf Seite 6 des Gutachtens) und eine neu angefertigte Röntgenaufnahme vom 18.04.2024 (Ziffer 3.1 auf Seite 5 des Gutachtens) gestützt und ausgeführt, dass der Kläger unter erheblichen Beschwerden von Seiten des rechten Sprunggelenkes leidet, die aus einer hochgradigen posttraumatischen Arthrose mit ausgeprägter Fehlstellung des Talus resultieren, welche sich nach einer operativ stabilisierten Sprunggelenksfraktur mit Syndesmosensprengung entwickelte. Der Sachverständige hat dazu weiter ausgeführt, dass die angegebenen Beschwerden, wie Schmerzen, Anschwellung, Knacken im Gelenk, Schwierigkeiten auf unebenem oder ansteigendem Boden und beim Treppensteigen, Anlaufschmerz u.a. nachvollziehbar und neben der starken Gelenkabnutzung (Arthrose) vor allem auf die deutliche Varus-Fehlstellung des Talus zurückzuführen sind. Auch ein Instabilitätsgefühl und eine Gangunsicherheit sind daraus abzuleiten. Auf den Aufnahmen in 2018 sind die Fraktur der Fibulaspitze auf Höhe des OSG, die Syndesmosensprengung und die Verschiebung des Talus nach lateral mit daraus resultierender Verbreiterung des medialen Gelenkspaltes zu erkennen. Bereits 2020 bestanden deutliche Sekundärfolgen der Fraktur, wie eine weiterhin bestehende Verbreiterung des Gelenkspaltes unter dem medialen Malleolus, eine Verschmälerung des Gelenkspaltes zwischen Talus und Tibiakonsole mit arthrotischen Veränderungen der benachbarten Gelenkanteile und ein zu weiter Syndesmosenspalt. Die arthrotischen Veränderungen nahmen bis zur Röntgenkontrolle am 18.04.2024 weiter zu. (6) Die Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes auf der Grundlage der festgestellten unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen und der Einordnung anhand von Vergleichsentscheidungen ergibt einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 20.000.- Euro. Der Senat hat sich dabei insbesondere an den folgenden Vergleichsentscheidungen orientiert: OLG Köln, Urteil vom 26. April 1995 - 2 U 161/94 (BeckRS 1995, 6991): 20.451.- Euro - Innenknöchelfraktur rechts und Fersenbeinfraktur links - 3 Operationen; Komplikation Abbruch Bohrspitze mit Folgeoperation - grobe Fahrlässigkeit - Krankenhausaufenthalt über einen Monat - Langzeitschmerzen LG Gießen, Urteil vom 26.01.2009 - 2 O 69/05 (BeckRS 2009, 140108): 20.000.- Euro - Behandlungsfehler - deutliche Valgusfehlstellung Rückfuß - Beweglichkeit Sprunggelenk dauerhaft deutlich eingeschränkt, alle Bewegungen deutlich schmerzhaft, Versteifung empfohlen - passionierter Wanderer, kein Sport mehr möglich OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 - 3 U 49/18 (BeckRS 18, 33093): 18.000.- Euro - Weber - B Fraktur des rechten Außenknöchels, Bänderrupturen am Sprunggelenk - Dauerfolgen Fußnervverletzung mit Taubheitsgefühl im rechten Fuß; Minderbelastbarkeit und Minderbeweglichkeit Sprunggelenk, vermehrter Verschleiß Sprunggelenk, Instabilität - 59 Jahre alt, berufsunfähig - einfache FL - Stationär mit mehreren Operationen KG, Urteil vom 09.09.2019 - 22 U 35/18 (BeckRS 2019, 30230): 15.000.- Euro - Innenknöchelfraktur, Syndesmoseruptur, Hüftprellung - 6 Tage stationär, 2 Operationen - 6 Wochen erhebliche Schmerzen - Dauerfolge Schwellung und Arthrose mit Verschlechterungstendenz - Fortbewegung mehrere Monate eingeschränkt 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.287,92 Euro als Ersatz des Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 17.01.2018 - 27.03.2018 aus §§ 249 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB. a) Eine unfallbedingte Vermehrung der Bedürfnisse ist auf der Grundlage des § 843 Abs. 1 BGB zu ersetzen (Grüneberg - Grüneberg, BGB, 82. A., § 249 BGB, Rn. 10; - Sprau, aaO, § 843 BGB, Rn. 1) Der Kläger trägt vor, seinen eigenen Ein-Personen Haushalt geführt zu haben; dies ergibt sich auch aus seiner Erklärung im Rahmen der Anhörung vor dem Senat (Blatt 56 der Akte). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse dient, gehört der Ausfall dieser Tätigkeit zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Der Schaden ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 -, Rn. 7, juris). Schadensersatz ist in Anlehnung an das Gehalt einer geeigneten Ersatzkraft auch dann zuzubilligen, wenn die anfallenden Arbeiten durch erhöhten eigenen Einsatz - etwa unter Ertragung von Schmerzen oder unter Inkaufnahme einer längeren Arbeitszeit - oder mit Hilfe des Ehepartners oder unentgeltlich von Verwandten oder Freunden bewältigt werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 -, Rn. 8, 13, juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 -, Rn. 9, 10, juris). Die Darlegung und der Beweis des Haushaltsführungsschadens werden dem Kläger durch § 287 Abs. 1 ZPO erleichtert (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 247/88 -, Rn. 14, juris). Für die Feststellung des Ausgleiches, der erforderlich ist, um dem verständig denkenden Menschen in der konkreten Lage des Betroffenen zu dem Zustand zu verhelfen, der dem unbeeinträchtigten Zustand so gut und so weit wie möglich entspricht (Abhilfebedarf, vgl. Pardey, SVR 2018, 81, 83) ist die Gegenüberstellung der Haushaltstätigkeiten, die der Kläger ohne die unfallbedingten Verletzungen weiterhin geleistet haben würde, mit der in Folge des Unfalles eingetretenen Leistungsminderung bzw. mit dem in Folge des Unfalles erforderlichen Mehraufwand maßgeblich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Januar 2019 - 1 U 158/16 -, Rn. 49, juris). Festzustellen sind die Haushaltstätigkeiten, die der Verletzte nicht mehr oder nur eingeschränkt oder aber nur mit einem Mehraufwand an Arbeit oder Zeit bewältigen kann. Der Schaden kann in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung anhand der Erfahrungswerte geschätzt werden, die in einem anerkannten Tabellenwerk niedergelegt sind (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 183/08 -, Rn. 5, juris). Maßgeblich bleibt aber die konkrete Behinderung des Verletzten im Haushalt. Mit dem Rückgriff auf Tabellenwerte erfolgt ein Rückgriff auf Erfahrungswerte, die nicht schematisch übernommen werden dürfen. Die Stundenzahl, für die dem Verletzten eine - gegebenenfalls fiktive - Hilfskraft zugute zu halten ist, entspricht nicht zwangsläufig dem Anteil der abstrakten Minderung der Hausarbeitsfähigkeit an dem statistischen Bedarf. Deswegen kann nicht in abstrakter Weise eine Übertragung der Minderung der Hausarbeitsfähigkeit auf die Tabellenwerte erfolgen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 -, Rn. 10, juris). Der Verletzte muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er infolge des Unfalls nicht wie zuvor in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Verletzten. Dazu ist grundsätzlich die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsführungsschaden berechnen lässt. Die Darlegung wird nicht durch einen Verweis auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit entbehrlich. Um den Haushaltsführungsschaden berechnen bzw. schätzen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, dass der Anspruchsteller darlegt, welche Arbeitsleistungen er in seinem konkreten Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist. Der Umstand, dass das Gericht bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf Tabellenwerke zurückgreifen kann, macht einen detaillierten Sachvortrag zu den vorbezeichneten Umständen nicht entbehrlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Januar 2019 - 1 U 158/16 -, Rn. 49, juris). Es ist auf die konkrete Behinderung in den einzelnen Haushaltsbereichen abzustellen. Dazu ist zunächst auf Grund entsprechenden Vortrages der Partei festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte tatsächlich ohne das Unfallereignis verrichtet hätte. Sodann ist vom Verletzten darzulegen und ggf. anschließend Beweis dazu zu erheben, welche dieser Arbeiten unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar sind und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Anschließend wird die Zeit geschätzt, die eine Hilfskraft für die Erledigung dieser Arbeiten benötigen würde, welche sodann mit dem ortsüblichen Stundenlohn für Hilfskräfte bewertet wird (OLG Celle, Urteil vom 26. November 2008 - 14 U 45/08 -, Rn. 35, juris). Dazu muss der Verletzte vortragen, welche Tätigkeiten er im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann (OLG Celle, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 14 U 73/06 -, Rn. 26 - 28, juris; vgl. a. OLG Koblenz, Urteil vom 03. Juli 2003 - 5 U 27/03 -, Rn. 28 - 30, juris). Hierzu gehört die Darstellung, welche Beeinträchtigungen es erschweren oder hindern, welche bestimmten Tätigkeiten in welchem Umfang auszuführen (Pardey, SVR 2018, 165). Die Darlegung muss aber nicht spezifizierter erfolgen, als ausreichend ist, um den erforderlichen Aufwand und die erforderliche Qualifikation unter Zuhilfenahme der anerkannten Tabellenwerke einzuschätzen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 183/08 -, Rn. 9, juris). Erforderliche Anknüpfungstatsachen sind als wesentliches Indiz für den hypothetischen Verlauf ohne den Unfall die konkrete Arbeit und der konkrete Umfang der vor der Verletzung von dem Verletzten übernommenen Arbeiten (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 183/08 -, Rn. 9, juris) und der Zuschnitt des zu versorgenden Haushaltes (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 183/08 -, Rn. 9, juris). Soweit keine zweifelsfreie Feststellung des konkreten Zeitbedarfes im Einzelfall möglich ist, kann das Gericht sich ergänzend an den statistischen Angaben in einem anerkannten Tabellenwerk orientieren. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vor, können solche Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens genutzt werden (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 183/08 -, Rn. 5, juris). Die statistisch gefundenen Mittelwerte der Tabellen können als Korrektiv zur Überprüfung der Angaben im Einzelfall dienen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2005 - 7 U 78/02 -, Rn. 37, juris). In der Rechtsprechung sind die von Pardey fortgeführten Tabellen (Pardey, der Haushaltsführungsschaden) anerkannt (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 183/08 -, Rn. 5, juris; Saarländisches OLG, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 U 122/16, Rn. 76). b) Zum zeitlichen Aufwand für die vor dem Unfall durch den Kläger in seinem Haushalt geleisteten Arbeiten: Den Zuschnitt seines Haushalts hat der Kläger konkret dargestellt (Blatt 21, 22 der Akte; Blatt 56 der Akte). Es handelt sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm, bestehend aus einer Küche, einem Bad mit Dusche, einem Arbeitszimmer, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung hat einen Balkon und ist mit Zentralheizung ausgestattet. An Elektrogeräten sind Herd, Staubsauger und Waschmaschine vorhanden. Es gibt insofern keinen Grund, diesen Angaben, die der Kläger schriftsätzlich und in seiner Anhörung vor dem Senat gemacht hat, nicht zu glauben. Auf den Hinweis des Senats hin hat der Kläger seinen Tatsachenvortrag des Weiteren mit Schriftsatz vom 27.04.2023 (Blatt 89 - 95 der Akte) konkretisiert und hinreichend dargelegt, welcher Art und welchen Umfangs seine Tätigkeit in seinem Haushalt war. Die Zeugin W... hat in ihrer Vernehmung am 13.03.2024 (Blatt 124ff. der Akte) die Angaben des Klägers zu seiner Haushaltsführung insofern bestätigt, als sie davon sprach, dass der Haushalt des Klägers immer sauber und aufgeräumt gewesen sei und der Kläger mit viel Mühe gekocht habe (Blatt 125 der Akte). Weitere Kenntnisse zur Haushaltsführung des Klägers vor dem Unfall hatte sie nicht. Der Kläger selbst hat auf Nachfrage bestätigt, dass der schriftsätzliche Vortrag seinen Angaben entspricht (Blatt 126 der Akte). Der Tatsachenvortrag kann anhand von Tabellenwerten zum Ein-Personen-Haushalt im Zuschnitt des klägerischen Haushalts plausibilisiert werden. Der Kläger hat vorgetragen, zur Zeit des Unfalls arbeitslos gewesen zu sein (Blatt 22 LG-Akte). Auf der Grundlage der glaubhaften detaillierten Schilderung des Klägers und der Aussage der Zeugin ist jedenfalls von mittleren Anforderungen an die Haushaltsführung auszugehen. Das - in der Rechtsprechung für die Plausibilisierung des Zeitbedarfes anerkannte - Werk von Pardey weist tabellarisch für den Ein-Personen-Haushalt eines nicht erwerbstätigen Manns einen Zeitaufwand von 23 Stunden aus (Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 9. A., Seite 64). Dies stimmt in etwa mit den konkretisierten Angaben des Klägers überein, die sich auf einen wöchentlichen Zeitaufwand von 26 Stunden summieren. c) Zum Zeitbedarf für den Ausgleich der haushaltsspezifischen Leistungsminderung: aa) Der Grad der Minderung der Hausarbeitsfähigkeit ist aus der konkreten Art und dem konkreten Umfang der unfallkausalen körperlichen Beeinträchtigungen herzuleiten (BGH, Urteil vom 10.10.1989, VI ZR 247/88, Rn. 11- 13; BGH, Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 183/08, zitiert nach juris, Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2002, 27 U185/01, zitiert nach juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011,1 U 236/10, zitiert nach juris, Rn. 69, 89, 97). Durch die konkreten Schilderungen zur Haushaltstätigkeit des Klägers im Schriftsatz vom 27.04.2023 (Blatt 89 - 94 der Akte) in Verbindung mit der Bezugnahme auf das Erfordernis, sich auf Krücken zu bewegen, lassen sich die Einschränkungen hinreichend nachvollziehen. bb) Für die Zeiträume außerhalb der Krankenhausaufenthalte des Klägers (hierzu noch unten) kommt es auf die konkrete Leistungsminderung des Klägers an und damit auf die Feststellung der unfallbedingten Bewegungseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit des Klägers, seinen Haushalt zu führen. (1) Einen ersten Anhaltspunkt ergeben die Schilderungen der Zeugin W.... Die Zeugin W... hat ausgesagt, dass der Kläger zumindest im ersten Vierteljahr nach der Entlassung aus dem Krankenhaus schlecht dran war und sie im Haushalt alles für ihn gemacht habe, was zu machen gewesen sei. Der Kläger habe sich zunächst nur mit zwei Krücken in der Wohnung fortbewegt. In der ersten Zeit mit den Krücken sei der Kläger nicht viel rausgegangen und sie oder sein Bruder hätten für ihn eingekauft. Sie habe für ihre Hilfe etwa 8 - 10 Stunden in der Woche aufgewendet. Da der Kläger am 24.01.2018 nach der Operation aus dem Krankenhaus entlassen wurde, umfasst der Zeitraum, über den die Zeugin ausgesagt hat, den Zeitraum, für den der Kläger den Zahlungsanspruch geltend macht. (2) Der Senat hat des Weiteren gemäß Beweisbeschluss vom 17.04.2024 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat mit seinem Gutachten vom 18.07.2024 ausgeführt, dass es den üblichen postoperativen Empfehlungen zur Belastung entspreche, wenn der Kläger nach dem Sturz am 17.01.2018 bis zum 17.03.2018 hinsichtlich seiner Mobilität auf die Verwendung von Krücken angewiesen gewesen und zunächst massiv, dann abnehmend in seiner Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Bis zur Entfernung der Stellschraube am 06.03.2018 sei der Patient angehalten gewesen, das Sprunggelenk an zwei Unterarmstützen nur teilweise zu belasten, und danach habe ein allmählicher Belastungsaufbau erfolgen können. Der Kläger leide unter erheblichen Beschwerden von Seiten des rechten Sprunggelenkes, die aus einer hochgradigen posttraumatischen Arthrose mit ausgeprägter Fehlstellung des Talus resultierten. Die subjektiv angegebenen Beschwerden, wie Schmerzen, Anschwellung, Knacken im Gelenk, Schwierigkeiten auf unebenem oder ansteigendem Boden und beim Treppensteigen, Anlaufschmerz u.a. seien nachvollziehbar. Dies sei neben der starken Gelenkabnutzung (Arthrose) vor allem auf die deutliche Varus-Fehlstellung des Talus zurückzuführen. Auch ein Instabilitätsgefühl und eine Gangunsicherheit seien daraus abzuleiten. Nach einer Naht der Syndesmosenbänder und zur Reposition dieses Gelenkes werde oft eine sogenannte Syndesmosenschraube verwendet, die diese Verbindung temporär, d.h. bis zur Heilung der genähten Bänder, stabilisieren solle. Da es sich um keine stabile Verbindung handele, unterliege diese Schraube bei Belastung gewissen Mikrobewegungen, die zu einem Ermüdungsbruch der Schraube führen könnten. Aus diesem Grund sei in dieser Zeit nur eine geringe Belastung erlaubt, im Falle des Patienten bis zum 06.03.2018. Nach Entfernung der Stellschraube könne ein zügiger Belastungsaufbau an zwei Unterarmstützen erfolgen, im Falle des Patienten bis zum 17.03.2018. Auch danach sei das Gelenk noch nicht voll belastbar. Die von dem Kläger genannten Fristen und gestaffelten Einschränkungen seien daher nachvollziehbar. (3) Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Senat daher davon überzeugt, dass die im Schriftsatz vom 27.04.2023 vorgetragenen detaillierten Angaben des Klägers zum Zeitaufwand für die Führung seines Haushaltes und zu den Auswirkungen der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen zutreffen und zuverlässig sind. Sowohl die Zeitangaben als auch die Angaben zur jeweiligen Einschränkung des Klägers im Rahmen der Haushaltsführung können daher für die folgende Berechnung übernommen werden. Daraus folgt, dass der Kläger in folgendem - gerundeten - zeitlichen Umfang Hilfe benötigte, um seinen Haushalt in der Art und Weise zu führen, wie er dies vor dem Unfall tat: 17.01.2018 - 13.02.2018: 26 Std. pro Woche 14.02.2018 - 10.03.2018: 14 Std. pro Woche 11.03.2018 - 17.03.2018: 8 Std. pro Woche. cc) Für die Zeiträume der unfallbedingten Abwesenheiten des Klägers wegen stationärer Behandlungen ist unabhängig von der konkreten haushaltsspezifischen Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers von seinem Ausfall zu 100% auszugehen. Dies betrifft - bezogen auf den Zeitraum, für den der Kläger den Zahlungsanspruch geltend macht - die stationären Aufenthalte vom 17.01.2018 - 24.01.2018 (Anlage K4), vom 27.01.2018 - 29.01.2018 (Anlage K6) und am 06.03.2018 (Anlage K7). Für den Zeitraum vom 17.01.2018 - 13.02.2018 entfallen bei einem wöchentlich anzusetzenden Zeitaufwand von 26 Stunden (siehe oben) auf einen Wochentag durchschnittlich gerundet 4 Stunden. Auf die stationären Aufenthalte von zusammen 11 Tagen entfallen damit 44 Stunden. Für den Zeitraum vom 14.02.2018 - 10.03.2018 entfallen bei einem wöchentlich anzusetzenden Zeitaufwand 14 Stunden (s.o.) auf einen Wochentag 2 Stunden, die daher auf den anzusetzenden stationären Aufenthalt am 06.03.2018 entfallen. Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Da viele Haushaltsarbeiten bei vollständiger Abwesenheit nicht anfallen, ist insbesondere der Aufwand für "Haushaltsführung und Organisation" in dieser Zeit reduziert. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass während der vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist. Der übliche Zeitbedarf für die Position "Ernährung" ist während der Zeit der stationären Aufenthalte wegen der bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt zu lassen. Dies betrifft sowohl die üblicherweise anfallende Zeit für Essenszubereitung und Geschirrspülen als auch den Zeitaufwand für den Einkauf von Nahrungsmitteln und anderen Artikeln (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 183/08 -, Rn. 7, juris). Es verbleibt ein gewisser Zeitbedarf für die Betreuung der Wohnung und für weiterhin anfallende Einzeltätigkeiten der Haushaltsführung, wie z. B. die Erledigung der Wäsche (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 31. März 2009 - 4 U 26/08 - 10, 4 U 26/08 -, Rn. 95, juris). Hierfür kann von einem verbleibenden Zeitaufwand von 15% der ansonsten anfallenden Zeit ausgegangen werden (Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 9. A., Seite 21), der BGH hat daher nicht beanstandet, dass von ansonsten 21,7 h noch 3 h angesetzt werden (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 183/08 -, Rn. 7, juris). Für die Zeit der in den Zeitraum vom 17.01.2018 - 13.02.2018 entfallenden stationären Aufenthalte sind daher (44 Stunden x 15%) = gerundet 7 Stunden anzusetzen. Für die Zeit des Aufenthaltes am 06.03.2018 ist daher (2 Stunden x 15%) = gerundet eine Viertelstunde anzusetzen. dd) Der infolge der unfallbedingten Beschränkungen des Klägers bei der Führung seines Haushaltes durch Hilfen auszugleichende Zeitaufwand im Zeitraum vom 17.01.2018 - 27.03.2018 summiert sich damit auf insgesamt gerundet 136 Stunden, wie sich aus folgender Berechnung ergibt: (1) 17.01.2018 - 13.02.2018: (4 x 26 Std.) - 44 Std. + 7 Std. = 67 Std. (2) 14.02.2018 - 10.03.2018: (4,5 x 14 Std.) - 2 Std. + 025 Std. = 61,25 Std. (3) 11.03.2018 - 17.03.2018: 8 Std. d) Zur monetären Bewertung der auszugleichenden Leistungsminderung: aa) Der schadensrechtlich zu ersetzende Wert der Haushaltstätigkeit ist an der Entlohnung messbar, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 -, Rn. 7, juris). Wird eine Hilfskraft entlohnt, besteht der Schaden im gezahlten Bruttolohn. Ansonsten orientiert sich der Schaden am Nettolohn (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 -, Rn. 8, juris). Dieser kann vereinfacht mit einem Abschlag von 30 % von der Brutto-Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) angesetzt werden (BGH, Urteil vom 08. Februar 1983 - VI ZR 201/81 -, Rn. 13, juris). bb) Angesichts der Größe und Ausstattung der Wohnung, die der Kläger beschrieben hat, ist von einem Haushalt mittlerer Anforderungen auszugehen und der maßgebliche Stundenlohn nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD für die neuen Bundesländer zu bestimmen (Pardey, aaO, Seite 27). Das maßgebliche Stundentgelt betrug für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach TVöD 13,51 Euro brutto pro Stunde. Es ist daher ein Stundenentgelt von netto 9,47 Euro anzusetzen. cc) Der an den Kläger zu zahlende Ersatzbetrag für den Zeitraum vom 17.01.2018 bis zum 27.03.2018 beträgt daher 136 Std. x 9,47 Euro = 1.287,92 Euro. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat mit dem in Anlage K17 vorgelegten Schreiben 24.04.2016 die Schadensregulierung abgelehnt und den Kläger auf den Rechtsweg verwiesen. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. In dem Schreiben der Versicherung liegt nach der vorangegangenen Korrespondenz und mit der Verweisung auf den Rechtsweg eine solche Erfüllungsverweigerung. Diese ist der Beklagten im Rahmen § 100 VVG, Ziffer 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zuzurechnen. 4. Der Kläger hat des Weiteren Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens. a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, Rn. 6, juris). Die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden ist daher dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass künftig weitere, noch nicht erkannte und nicht voraussehbare Leiden auftreten (Grüneberg - Grüneberg, aaO, § 253 BGB, Rn. 25). Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, Rn. 6, juris). Bei der Prüfung der Begründetheit sind maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bislang nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Ob in diesem Sinne mit der Möglichkeit einer späteren Verschlechterung zu rechnen ist, kann sich aus der Art und der Schwere der Verletzung ergeben. Bei schwereren Unfallverletzungen trifft dies in der Regel zu. In Fällen dieser Art kann der Feststellungsanspruch nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen (KG, Urteil vom 12. September 2002 - 12 U 9590/00 -, Rn. 103, juris). Nach dem Ergebnis der Begutachtung besteht infolge der unfallbedingt eingetretenen Dauerfolgen - insbesondere der unfallbedingten Sprunggelenksarthrose - die nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bislang nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. b) Da im vorliegenden Fall unfallbedingt bereits ein Teilschaden eingetreten ist, genügt die Möglichkeit eines künftigen weiteren materiellen Schadens, an der es fehlt, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 -, Rn. 24ff., juris; BGH, Urteil vom 02. Juni 2022 - VII ZR 160/21 -, Rn. 12, juris). Wegen der unfallbedingt eingetretenen Dauerfolgen besteht hier die Möglichkeit des weiteren Schadenseintrittes. 5. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.501,18 Euro aus §§ 249 Abs. 1, 831, 823 Abs. 1 BGB. a) Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 21, juris). Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist vorliegend zu bejahen. Dies folgt bereits daraus, dass sich der Kläger einem rechtlich beratenen Gegner gegenübersieht (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 3 U 819/19 -, Rn. 132, juris). Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16 -, Rn. 7, juris). Abzustellen ist auf die objektiv berechtigte Forderung zur Zeit der Beauftragung der Klägervertreter mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (vgl. a. OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19 -, Rn. 102, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2020 - 2 U 306/19 -, Rn. 69; OLG München, Urteil vom 15, Januar 2020 - 20 U 3219/18, Rn. 30, juris). Der Berechnung ist ein Gebührensatz von 1,3 zu Grunde zu legen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Satz 2 und 3 behandeln, inwieweit das Haftungsrisiko bei der Gebührenbestimmung zu berücksichtigen ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Hat ein Rechtsanwalt einen Mandanten außergerichtlich vertreten, ist für die Ermittlung der Geschäftsgebühr der in Nr. 2300 VV RVG geregelte Rahmen maßgeblich. Dabei bestimmt Satz 2, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich, dass Gerichte die nach § 14 Abs. 1 zu bestimmende Gebühr nur darauf überprüfen dürfen, ob sie unbillig ist. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Dabei gilt für die Bestimmung des Ermessensspielraums des Rechtsanwalts eine Toleranzgrenze. Das Gericht berechnet die ihm billig erscheinende Gebühr und toleriert Abweichungen von der durch den Rechtsanwalt festgesetzten Gebühr, sofern sich die Abweichung innerhalb eines Rahmens von 20 % bewegt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10 -, juris Rn. 18; Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 2 Verg 2/14 -, juris Rn. 26; Pankatz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 14 Rn. 27). Allerdings greift diese Toleranzgrenze bei einem Rechtsanwalt, der eine Gebühr von mehr als 1,3 geltend macht, nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in Nr. 2300 VV RVG für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, ist einer gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 -, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 195/12 -, juris Rn. 8; Onderka, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 14 Rn. 86; Pankatz, a.a.O., § 14 Rn. 29a). Die Voraussetzungen von Satz 2 der Nr. 2300 VV RVG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es handelt sich um einen Fall durchschnittlichen Umfanges und durchschnittlicher Schwierigkeit, wie er nach Unfällen im Verkehr immer wieder vorkommt. Spezialkenntnisse in besonderen Rechtsmaterien waren nicht erforderlich. Es liegt daher keine umfangreiche Tätigkeit vor, die es rechtfertigte, die 1,3-Gebühr nach oben zu überschreiten. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass sich dieser Gebührensatz ohnehin im Mittelbereich des Gebührenrahmens (0,5 bis 2,5) bewegt. b) Die Höhe der zu ersetzenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beträgt 1.501,18 Euro. aa) Gegenstandswert: (20.000.- Euro + 1.287,92 Euro + 5.000.- Euro) = 26.287,92 Euro bb) RVG-VV Nr. 2330, Gebühr 1,3 = 1.241,50 Euro Pauschale: 20.- Euro USt: 239,68 Euro 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.