Beschluss
12 W 1/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rückabwicklungsansprüchen nach § 5a VVG a.F. sind in der Streitwertfestsetzung auch die vom Kläger geltend gemachten Nutzungen zu berücksichtigen.
• Die Vereinfachungsregel des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gebietet, den Nutzungsherausgabeanspruch unabhängig von der Einzelfallbewertung in die Wertfestsetzung einzubeziehen.
• Die Streitwertfestsetzung bestimmt auch den Gebührenstreitwert gemäß §§ 39 ff. GKG; an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist aus Gründen der Rechtseinheit zu binden.
Entscheidungsgründe
Streitwert: Einbeziehung von Nutzungen bei Rückabwicklung nach § 5a VVG a.F. • Bei Rückabwicklungsansprüchen nach § 5a VVG a.F. sind in der Streitwertfestsetzung auch die vom Kläger geltend gemachten Nutzungen zu berücksichtigen. • Die Vereinfachungsregel des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gebietet, den Nutzungsherausgabeanspruch unabhängig von der Einzelfallbewertung in die Wertfestsetzung einzubeziehen. • Die Streitwertfestsetzung bestimmt auch den Gebührenstreitwert gemäß §§ 39 ff. GKG; an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist aus Gründen der Rechtseinheit zu binden. Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung Rückzahlung gezahlter Prämien nach erklärtetem Widerspruch gegen zwei Lebensversicherungsverträge im Policenmodell (Schluss aus 1999) mit der Behauptung, nicht ordnungsgemäß nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. belehrt worden zu sein. Er erklärte den Widerspruch durch seinen Prozessbevollmächtigten und verlangte Zahlung des von ihm berechneten Gesamtbetrags einschließlich Nutzungen in Höhe von 55.855,14 EUR. Die Beklagte leistete keine Zahlungen und zahlte auch keinen Rückkaufswert aus. Das Landgericht entschied die Hauptsache und setzte den Streitwert zunächst geringer an, da es die vom Kläger berechneten Nutzungen nicht streitwerterhöhend berücksichtigte. Der Klägervertreter legte Streitwertbeschwerde ein und begehrte Festsetzung des Streitswerts in voller Höhe des geltend gemachten Betrags. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig und begründet. • Rechtslage: Frühere Rechtsprechung des Senats hielt Nutzungen als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO für bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt; diese Auffassung wurde jedoch vom Bundesgerichtshof aufgegeben. • BGH-Erkenntnis: Der BGH hat entschieden, dass bei Rückabwicklungsansprüchen nach § 5a VVG a.F. der geltend gemachte Nutzungsherausgabeanspruch in die Streitwertberechnung einzubeziehen ist, weil der Vereinfachungszweck des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO andernfalls entfallen würde. • Folgen: Die Entscheidung des BGH gilt gleichermaßen für den Gebührenstreitwert nach §§ 39 ff. GKG; daher ist die bisherige Rechtsauffassung des Senats aufzugeben und der Streitwert in voller Höhe des geltend gemachten Gesamtbetrags festzusetzen. • Praktische Erwägung: Es kommt nicht auf Schwierigkeiten der exakten Ermittlung des Nutzungsanteils an; auch wenn bereits Zahlungen oder Rückkaufswerte geleistet worden wären, würde dies nicht den Grundsachverhalt ändern, da andernfalls formale Unstimmigkeiten entstünden. • Kostenfolge: Für die Entscheidung der Streitwertfrage selbst fallen keine Gerichtskosten an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde des Klägervertreters ist begründet. Der Streitwert der ersten Instanz ist auf den von Klageantrag Ziffer 1 begehrten Gesamtbetrag von 55.855,14 EUR festzusetzen; hierin sind die vom Kläger geltend gemachten Nutzungen zu berücksichtigen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats, Nutzungen bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu lassen, wird aufgehoben und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefolgt. Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gilt dasselbe Ergebnis. Es entstehen keine Gerichtskosten für diese Feststellungsentscheidung; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.