Urteil
4 U 50/21
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2021:1014.4U50.21.00
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Leitsätze
Für die Festsetzung des Streitwertes einer Klage auf Rückabwicklung einer Lebensversicherung sind die mit herausverlangten Nutzungen außer Betracht zu lassen, weil sie jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert gemäß § 43 GKG als neutral anzusehen sind; dies gilt insbesondere auch dann, wenn schon teilweise Rückerstattungen des Versicherers erfolgt sind.(Rn.14)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.06.2021 gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.503,17 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.073,31 € seit dem 11.04.2017 und aus 1.429,86 € seit dem 24.05.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2019 zu zahlen.
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der fondsgebundenen Versicherung des Klägers bei der Beklagten mit der Versicherungsscheinnummer ATS-080-691 keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
V. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 01.06.2021 wird von Amts wegen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Streitwert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Festsetzung des Streitwertes einer Klage auf Rückabwicklung einer Lebensversicherung sind die mit herausverlangten Nutzungen außer Betracht zu lassen, weil sie jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert gemäß § 43 GKG als neutral anzusehen sind; dies gilt insbesondere auch dann, wenn schon teilweise Rückerstattungen des Versicherers erfolgt sind.(Rn.14) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.06.2021 gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.503,17 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.073,31 € seit dem 11.04.2017 und aus 1.429,86 € seit dem 24.05.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2019 zu zahlen. I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der fondsgebundenen Versicherung des Klägers bei der Beklagten mit der Versicherungsscheinnummer ATS-080-691 keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt. V. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 01.06.2021 wird von Amts wegen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Streitwert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt wird. I. Die Kostenentscheidung beruht für das Berufungsverfahren auf §§ 516 Abs. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und für das Verfahren im ersten Rechtszug auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war auf bis zu 6.000,00 € festzusetzen; er bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 1. Maßgeblich war danach zunächst gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO ein Anteil des Hauptforderungsbetrages des bezifferten Zahlungsantrages zu 1), welchen der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt, in Höhe von 5.405,78 €; dagegen konnte der Klagebetrag deshalb nicht weitergehend bzw. in vollem Umfang berücksichtigt werden, weil er darüber hinaus Nutzungen betrifft, welche die Beklagte aus den mit dem Leistungsantrag zurückverlangten Prämien gezogen haben soll, und damit eine nach § 43 Abs. 1, 2. Alt. GKG streitwertneutrale Nebenforderung. Das Gebot einer praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung kann für ein davon abweichendes Ergebnis nicht herangezogen werden. a. Es wird insofern lediglich im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO angeführt, weil von der Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhänge; der beabsichtigte Zweck einer Vereinfachung der Berechnung werde verfehlt, wenn es in Fällen der vorliegenden Art für die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes oder der Beschwer darauf ankomme, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch nach einer zum Teil schon erfolgten Rückerstattung durch den Versicherer (noch) in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge stehe, von diesem also sachlich rechtlich abhänge, oder ansonsten zu einer selbständigen und damit streitwerterhöhenden Forderung geworden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az.: IV ZB 10/18, - zitiert nach juris -, Rn. 8 ff. m. w. N.). b. Zwar sollen diese Überlegungen nach einer Auffassung auch für den Gebührenstreitwert gemäß §§ 39 ff. GKG gelten. Es könne insbesondere nicht darauf ankommen, ob die Ermittlung und Berechnung des im Gesamtbetrag enthaltenen Anteils der Nutzungen schwierig sei, weil bereits ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde, oder keine Schwierigkeiten bereite, weil noch keine auf den aus Hauptforderung und Nutzungen bestehenden Gesamtbetrag anzurechnende Zahlung erfolgt sei; denn anderenfalls führe - ersichtlich sinnwidrig - eine auch nur geringe anzurechnende Zahlung des Versicherers zu einer Erhöhung des festzusetzenden Streitwerts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19, - zitiert nach juris -, Rn. 7 ff.). Zudem spreche der Wortlaut der §§ 4 ZPO, 43 Abs. 1 GKG für die jeweilige Wertbestimmung nicht für eine unterschiedliche Behandlung der Werte, je nachdem, ob es um die Zuständigkeit oder aber um die Gerichtsgebühren gehe; vielmehr sei im Ausgangspunkt festzuhalten, dass in beiden Gesetzeswerken die Begriffe „Nutzungen“ und „Nebenforderung“ identische Bedeutung hätten. Auch aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG werde eine gewollte ausdrückliche Verknüpfung zwischen den Regelungen der ZPO über die Zuständigkeit und deren Bestimmungen über den hierfür maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes sowie den für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Wertermittlungsbestimmungen des GKG deutlich. Da allgemein auf „die Vorschriften“ und nicht auf „den nach diesen Vorschriften maßgeblichen Wert“ selbst verwiesen werde, seien die prozessualen Wertvorschriften für die Gerichtskosten auch dann maßgeblich, wenn der Wert im Einzelfall für die Gerichtszuständigkeit oder die Rechtsmittelzulässigkeit keine Bedeutung habe. Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG enthaltene Einschränkung, „soweit nichts anderes bestimmt ist“, komme hier nicht zum Tragen. Gemeint seien damit besondere kostenrechtliche Wertvorschriften, die nur für den Gebührenstreitwert gälten und für diesen den prozessualen Wertvorschriften vorgingen. Ihre Anwendung führe mithin dazu, dass der für die Gebühren maßgebliche Streitwert ein anderer sei als der Wert, nach dem sich die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richte. Die Berücksichtigung von Nebenforderungen bestimme sich für den Gebührenstreitwert zwar nicht nach § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO, sondern nach § 43 GKG. Da indes inhaltliche Regelungsunterschiede insoweit nicht gegeben seien, bleibe die entscheidende Frage, ob überhaupt eine „Nebenforderung“ vorliege. Wenn aber eine solche gegeben sei, sei deren Nichtberücksichtigung gleichermaßen nach § 4 ZPO als auch nach § 43 GKG vorgeschrieben. Aus dem Wortlaut des § 62 Satz 1 GKG ergebe sich ebenfalls zwanglos der gewollte Gleichlauf von Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert; denn auch hier komme der Einschränkung, “soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen“, keine Bedeutung zu, weil eine solche Abweichung der Wertvorschriften des Verfahrensrechts der ZPO von den Wertvorschriften des GKG nicht ersichtlich sei; allein dieser abstrakte „Abweichungsvorbehalt“ könne nicht als Argument dafür dienen, eine konkrete Abweichung erst zu konstruieren. Ebenso konsequent bestimme § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nur noch erforderlich sei, wenn nicht zuvor in dem Verfahren schon nach § 62 Satz 1 GKG eine Wertfestsetzung für die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt sei; daraus erhelle, dass im Grundsatz die Einheitlichkeit der Wertfestsetzung für die drei Bereiche „Zuständigkeit, Rechtsmittel und Gerichtsgebühren“ gewollt sei, soweit in der jeweiligen Instanz die für Zulässigkeitsfragen erfolgte Wertfestsetzung grundsätzlich auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelte und dadurch einander widersprechende Streitwertfestsetzungen vermieden werden sollten. Schließlich gelte das für die Bestimmung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit eines Rechtsmittels in den Vordergrund gerückte Parteiinteresse, im Vorhinein eine „praktische, einfache und klare Wertermittlung“ vornehmen zu können, für die Frage des Prozesskostenrisikos gleichermaßen; denn eine verständige Partei mache schon die Frage der Einleitung eines gerichtlichen Streitverfahrens (als Kläger) oder die Einlassung auf ein solches (als Beklagter) von einer verlässlichen Bewertung des Kostenrisikos (mit) abhängig (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2019, Az.: 8 W 868/19, - zitiert nach juris -, Rn. 84 ff.). c. Richtigerweise besteht für eine Übertragung der oben unter lit. a) dargestellten Überlegungen auf den Anwendungsbereich des § 43 GKG allerdings weder eine Notwendigkeit, noch erscheint sie dogmatisch zwingend oder sachgerecht. aa. Denn während § 4 ZPO im Lichte des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu sehen ist und nach Maßgabe dieses Rechts nicht zu einer unzumutbaren und damit grundrechtswidrigen Einschränkung des Zugangs zu den Gerichten führen darf, besteht bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts ein solches Spannungsverhältnis nicht. Im Falle einer Übertragung des unter lit. a) Gesagten auf sämtliche Nebenforderungen verlöre § 43 Abs. 1 GKG zudem vollständig seinen Regelungsgehalt. Zieht man im Übrigen nicht schon aus der Fokussierung der oben unter lit. a) wiedergegebenen Erwägungen auf § 4 ZPO den Umkehrschluss, dass für den Gebührenstreitwert (eben) anderes gelten kann, würde bei Annahme eines Gleichlaufes der Wertberechnung für Zuständigkeit und Beschwer einerseits und die Gebührenhöhe andererseits doch die dort verfolgte Zielrichtung unmittelbar wieder unterlaufen. Denn wird insofern das Anliegen eines erleichterten bzw. einfachen Zuganges zu Eingangs- und Rechtsmittelinstanz erkennbar, würde ein solcher durch die gleichzeitige Kostenerhöhung bei Einbeziehung von Nutzungsherausgabeansprüchen (auch) in die Berechnung des Gebührenstreitwertes gegebenenfalls deutlich konterkariert (in dem konkret durch den BGH, a. a. O., entschiedenen Fall ergibt sich so etwa eine Verdreifachung der anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten durch den höheren Gebührenstreitwert); dem Kläger bzw. Rechtsmittelführer wäre insoweit eher wenig in einem wirklichen Sinne geholfen, wenn er lediglich von einem Kostenanfall nach der für ihn ungünstigsten Alternative der Streitwertberechnung ausgehen könnte. Stattdessen darf etwa aufgrund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruches auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten wirkungsvoller Rechtsschutz im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010, Az.: 2 W 2145/10, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.). Darauf könnte es aber hinauslaufen, wenn man sich bei der Bestimmung von gerichtlicher Zuständigkeit und Beschwer der einem Ober- oder Höchstgericht regelmäßig obliegenden Klärung einer Rechtsfrage - in dem konkret entschiedenen Fall der Verrechnung eines bereits ausgezahlten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung vorrangig auf aus den Prämien gezogene Nutzungen, vorrangig auf die zurückzuerstattenden Beiträge oder jeweils verhältnismäßig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 m. w. N.) - aus (bloßen) Zweckmäßigkeitsgründen entzöge und damit für die Parteien zudem noch höhere Kosten verursachte. bb. Wenig entgegnen lässt sich im Weiteren zwar dem Verweis auf den weitestgehend identischen Wortlaut der §§ 4 ZPO, 43 Abs. 1 GKG. Jedoch ist ein Gleichlauf der jeweiligen Wertbestimmung in den ergänzend in Bezug genommenen Regelungen der §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 62 Satz 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nur grundsätzlich vorgesehen und mögliche Divergenzen werden durch den Vorbehalt abweichender Sonderregelungen eben nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern mehr oder weniger impliziert. Eine differenzierte Auslegung von § 4 ZPO einerseits und § 43 Abs. 1 GKG anderseits muss daher nicht der Gesetzessystematik widersprechen; folgt nämlich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass die Bestimmungen für die Gerichtskosten den §§ 3 ff. ZPO vorgehen, muss eine wegen verfassungskonformer Auslegung von § 4 ZPO erlaubte eingeschränkte Anwendbarkeit dieser Norm für § 43 Abs. 1 GKG nicht notwendigerweise ebenfalls gelten. (1) Insoweit ist § 43 Abs. 1 GKG gegenüber der Wertvorschrift des § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts die speziellere Vorschrift und schließt dadurch die entsprechende Anwendung der letztgenannten Vorschrift aufgrund der Verweisung des § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG aus (vgl. Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn-Schindler, BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.04.2021, § 43 GKG Rn. 1). Unabhängig von einem vergleichbaren Wortlaut ist dies ein Indiz für die Möglichkeit unterschiedlicher Rechtsfolgen vor dem Hintergrund der jeweils betroffenen verschiedenen Regelungsbereiche; anderenfalls hätte es einer eigenständigen Regelung für das Kostenrecht gar nicht bedurft, sondern es wäre schlichtweg die allgemeine Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die Streitwertvorschriften der ZPO ausreichend gewesen. (2) Ebenso in diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn gemäß § 62 Satz 1 GKG die Festsetzung des Streitwertes für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur dann auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend ist, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen; nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG wiederum entfällt die gesonderte Festsetzung eines Gebührenstreitwertes allein, wenn bereits der Zuständigkeits- oder Rechtsmittelstreitwert festgesetzt worden ist und dieser gemäß § 62 GKG auch für die Gebühren maßgebend ist (vgl. Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn-Jäckel, a. a. O., § 63 Rn. 12). cc. Zumindest in Fällen, in denen die Hauptforderung in ihrem ursprünglichen Umfang uneingeschränkt geltend gemacht wird, stellt sich das aufgeworfene Problem von vornherein nicht. Wenn noch keinerlei Rückzahlungsleistungen geflossen sind, bestehen nämlich keinerlei Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf Haupt- und Nebenforderung und es fehlt an jeglichem Anlass, aus Praktikabilitätsgründen die Nutzungsersatzansprüche entgegen dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO, 43 Abs. 1 GKG der Hauptforderung zuzurechnen; die Nutzungen stehen weiterhin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zurückgeforderten Versicherungsprämien und können sich im Verhältnis zu diesen (noch) nicht verselbständigt haben. Vielmehr stellt die Herangehensweise, dass unter solchen Umständen eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenforderungen ebenfalls zu unterbleiben habe, weil ansonsten eine auch nur geringe anzurechnende Zahlung des Versicherers zu einer Erhöhung des festzusetzenden Streitwerts führe (vgl. so aber OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19, - zitiert nach juris, Rn. 13), eine Umkehrung des gesetzlichen Regelungsgefüges und eine Streitwertbestimmung eindeutig contra legem dar; denn dieses Argument hebelte die gesetzlich vorgegebene und gerade auch im Rahmen der Überlegungen wie oben unter lit. a) unterstellte prinzipielle Streitwertneutralität von Nutzungen praktisch generell nur deshalb aus, weil es mögliche Fälle einer eventuell schwierigen Einordnung einzelner Forderungsteile geben kann. dd. Ebenso wenig ergibt sich aber etwas Abweichendes für Konstellationen der vorliegenden Art, in denen es bereits zu teilweisen Rückerstattungen des Versicherers gekommen ist. (1) Die Übertragung eines Alles-oder-Nichts-Prinzips auf die Berechnung des Gebührenstreitwerts führte insofern bei der Berücksichtigung von Nebenforderungen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Denn wenn bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages die Hauptforderung auch nur in einem ganz geringen Umfang - und sei es bloß im Umfang von 1,00 € - erloschen und dadurch ein ganz geringfügiger Teil der Nutzungen zur Hauptforderung erstarkt wäre, müssten gleichwohl auch alle weitergehenden Nutzungen in voller Höhe bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Berücksichtigung finden; hätte der Versicherer demgegenüber die Forderung auch nicht teilweise befriedigt, fänden die Nutzungen insgesamt keine Berücksichtigung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2019, Az.: 8 U 275/18, - zitiert nach juris -, Rn. 61 ff.). (2) Jedenfalls können Unklarheiten im Hinblick darauf, in welchem Verhältnis von dem klagenden Versicherungsnehmer begehrte Nutzungen zu der gleichzeitigen Rückforderung restlicher Versicherungsbeiträge stehen, allein dann relevant werden, wenn der Kläger aus beiden Posten eine Summe bildet und den nach Abzug erhaltener Teilrückzahlungen verbleibenden Saldo geltend macht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 2 f.). Denn bei den Nutzungen handelt es sich wie bei Nebenforderungen generell um einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995, Az.: XII ZR 104/94, - zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.; Toussaint-Elzer, Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 43 GKG Rn. 1; Dörndorfer/ Wendtland/Gerlach/Diehn-Schindler, BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.07.2021, § 43 GKG vor Rn. 1), und den Streitgegenstand bestimmt der Kläger (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., 2020, Einleitung Rn. 63 m. w. N.). Legt er wie hier und anders als mittels der eingangs aufgezeigten Berechnungsweise dar, dass sich der von ihm geltend gemachte (Gesamt)Betrag nach einer von dem Versicherer nur zum Teil vorgenommenen Rückerstattung aus zurückgeforderten restlichen Versicherungsprämien und von dem Versicherer aus den insgesamt erhaltenen Beiträgen gezogenen Nutzungen jeweils in einer konkret bezifferten Höhe zusammensetze, verbietet es sich danach, dieser Erklärung unter (entsprechender) Anwendung der §§ 366, 367 BGB einen abweichenden Bedeutungsgehalt (auch) hinsichtlich der Streitwertfestsetzung beizumessen; die gesetzliche Tilgungsreihenfolge kann nämlich (erst) im Rahmen der Rechtsanwendung auf das Klagebegehren dahingehend relevant werden, ob aufgrund einer gegenüber der Annahme des Klägers anders vorzunehmenden Verrechnung der Teilleistungen einer der beiden gesonderten Forderungsbeträge wegen einer schon weitergehend eingetretenen Erfüllung gegebenenfalls geringer ausfällt als in der Klage angenommen. (3) Insofern kann schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes und der Beschwer aufgrund einer Betrachtung erst einmal im Hinblick auf den Zugang des Klägers oder Rechtsmittelführers zu der Eingangs- bzw. einer weiteren Instanz überhaupt erfolgt, welche weitergehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung in der (Haupt)Sache vorgelagert ist. Demgegenüber ist der (endgültige) Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sozusagen „nachgelagert“ festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Zumindest im Falle der ersten Alternative wird zwischenzeitlich dann regelmäßig nach den Maßgaben wie zuvor unter Ziffer (2) erläutert - und wie auch in dem vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 20.08.2021 - festgestellt worden sein, zu welchem Anteil eine schon ausgekehrte Rückzahlung des Versicherers auf zurückerstattende Beiträge einerseits und aus diesen gezogene Nutzungen anderseits zu verrechnen ist. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum diese Erkenntnisse für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes nur deshalb (wieder) ausgeblendet werden sollten, weil eine im Einzelfall schwierige Frage betroffen sein kann, wenn sie für das konkrete Streitverhältnis doch bereits beantwortet ist. In den Fällen einer Erledigung des Rechtsstreits etwa durch Rücknahme oder Vergleichsabschluss schon vor dem Eintritt in eine tatsächliche und rechtliche Klärung dürfte im Übrigen nichts abweichendes gelten; denn die Streitwertbemessung richtet sich nicht nach der Art der Verfahrenserledigung, sondern nach dem Gegenstand des Prozesses. ee. Hat der Kläger hier von seinen an die Beklagte geleisteten Prämien in Höhe von 22.800,00 € bislang schon insgesamt (1.159,45 € + 1.887,24 € + 15.680,00 € =) 18.726,69 € zurückerhalten und beziehen sich die in dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Nutzungen auf den ersteren (Gesamt)Betrag, so stehen von ihnen ([1.347,78 € + 274,52 € =] 1.622,30 € : 22.800,00 € x 18.726,69 € =) 1.332,47 € nicht (mehr) in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den noch zurückverlangten restlichen Versicherungsbeiträgen. Handelt es sich bei ihnen damit (ebenfalls) um eine Hauptforderung, ergibt sich zusammen mit den begehrten Restprämien der eingangs unter Ziffer 1) angegebene Betrag in Höhe von (4.073,31 € + 1.332,47 € =) 5.405,78 €. 2. Der (negative) Feststellungsantrag zu 2) war bei der Streitwertfestsetzung anders als nach der - nicht näher begründeten - Auffassung des Landgerichts nicht mit einem Streitwertanteil in Höhe von 1.000,00 €, sondern nur mit 70,00 € anzusetzen. Gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 9 ZPO ist auf den Betrag derjenigen Ansprüche abzustellen, welchen sich der Kläger bei einem Fortbestand des Vertrages über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren seitens der Beklagten ausgesetzt sähe; bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, Az.: IX ZR 257/14, - zitiert nach juris -, Rn. 3 m. w. N.). Ist die Rentenversicherung unstreitig schon vor der Klageeinreichung beitragsfrei gestellt worden, fielen damit nur noch die jährlichen Verwaltungskosten in Höhe von 20,00 € an; es ergibt sich damit der eingangs genannte Streitwertanteil in Höhe von (20,00 € x 3,5 Jahre =) 70,00 €. 3. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG waren Werte für die Anträge zu 1) und 2) zusammenzurechnen, sodass sich mit (5.405,78 € + 70,00 € =) 5.475,78 € ein Streitwert ergab, der in die Gebührenstufe von bis zu 6.000,00 € fällt. 4. Anzumerken bleibt, dass eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem Betrag der negativen Fondsentwicklung sowie den Beträgen für die einmalige Policengebühr, die laufenden und jährlichen Verwaltungskosten, für Risikokosten in Höhe von 731,05 € und diejenigen für die Vertragsanpassungen sowie letztlich für Mahn- und Rücklastschriftkosten nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes gemäß § 45 Abs. 3 GKG führt. a. Wie auch sonst kommt eine Streitwerterhöhung durch die Hilfsaufrechnung nur dann in Betracht, wenn die Forderung, mit der hilfsweise aufgerechnet wird, eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Daran fehlt es, wenn das Nichtbestehen (oder die Abweisung) der Hauptforderung zur Folge hat, dass die Gegenforderung nicht entstanden wäre; in diesem Falle mangelt es nämlich an einer Werthäufung, die ansonsten eintritt, wenn ein Anspruch hilfsweise zur Aufrechnung gestellt wird, dessen Entstehung mit der Klageforderung nicht im Zusammenhang steht und der zur Abwehr der Klage „geopfert“ wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2018, Az.: 11 W 1094/18, - zitiert nach juris -, Rn. 8 ff. m. w. N.). bb. Hier kommen die mit der Aufrechnung von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche von vornherein nur dann zum Tragen, wenn ihre (anderen) Einwendungen gegen die Entstehung der Hauptforderung nicht durchgreifen und der Versicherungsvertrag überhaupt rückabzuwickeln ist. III. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern. 1. Dies war bereits wegen der (deutlich) abweichenden Bewertung des Feststellungsantrages geboten; weiterhin haben die zuvor unter Ziffer I 1) dargestellten Erwägungen Auswirkungen für die in erster Instanz ursprünglich gestellten Klageanträge. 2. Es ergab sich danach bei gleichem Vorgehen bei der Wertberechnung unter Berücksichtigung der anfänglich verfolgten Klagebeträge ein Streitwert in Höhe von (4.073,31 € + [3.156,23 € : 22.800,00 € x 18.726,69 € =] 2.592,36 € + 70,00 € =) 6.735,67 €, der in die Gebührenstufe von bis zu 7.000,00 € fällt. 3. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG im Übrigen der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Daraus folgt, dass für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten kein Raum besteht, nachdem teilweise Klagerücknahmen und Teilerledigungserklärungen nicht zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können; kann sich unter solchen Umständen gegebenenfalls die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richten, liegt demgegenüber ein Fall des § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG vor (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020, Az.: 4 W 25/19, - zitiert nach juris -, Rn. 18 ff. m. w. N.).