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Urteil

19 U 22/20

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei behaupteter manipulativer Abschalteinrichtung in einem Motortyp kann klägerischer Vortrag auch auf öffentlichen Berichten und Indizien gestützt werden, solange konkrete Anhaltspunkte für den jeweiligen Motortyp vorgetragen werden. • Kann der Beklagte den Vortrag bestreiten, ist eine Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, geboten, wenn das Vorbringen nicht offensichtlich ins Blaue hinein geht. • Die Berufungsbegründung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie bestehende erstinstanzliche Tatsachenbehauptungen wiederholt; sie muss hinreichend darlegen, worin die Rechtsverletzung liegt. • Bei unzureichender Beweisaufnahme und Gehörsverletzung ist Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO geboten, statt materiell zu entscheiden, wenn weitere Tatsachenaufklärung erforderlich und prozessökonomisch beim erstinstanzlichen Gericht vorzuziehen ist.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unterbliebener Sachverständigenbeweisaufnahme bei Verdacht prüfstandoptimierter Abschalteinrichtung (EA 288) • Bei behaupteter manipulativer Abschalteinrichtung in einem Motortyp kann klägerischer Vortrag auch auf öffentlichen Berichten und Indizien gestützt werden, solange konkrete Anhaltspunkte für den jeweiligen Motortyp vorgetragen werden. • Kann der Beklagte den Vortrag bestreiten, ist eine Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, geboten, wenn das Vorbringen nicht offensichtlich ins Blaue hinein geht. • Die Berufungsbegründung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie bestehende erstinstanzliche Tatsachenbehauptungen wiederholt; sie muss hinreichend darlegen, worin die Rechtsverletzung liegt. • Bei unzureichender Beweisaufnahme und Gehörsverletzung ist Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO geboten, statt materiell zu entscheiden, wenn weitere Tatsachenaufklärung erforderlich und prozessökonomisch beim erstinstanzlichen Gericht vorzuziehen ist. Der Kläger kaufte im März 2017 von der A GmbH & Co. KG einen gebrauchten Audi mit Motor Typ EA 288 zum Preis von 29.930 €. Er forderte die Beklagte im Juni 2019 zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs auf und behauptete, der Motor enthalte eine unzulässige prüfstandoptimierende Abschalteinrichtung ähnlich der beim EA 189. Die Beklagte bestritt dies und verwies auf Felduntersuchungen des KBA, wonach der EA 288 keine solche Umschaltlogik habe; sie berief sich zudem auf zulässige Fahrkurvenerkennung und frühere Veröffentlichungen. Das Landgericht wies die Klage mangels substantiierten Vortrags ab; der Kläger legte Berufung ein und wiederholte seinen Indizienvortrag, gestützt auf Medienberichte und Ermittlungsanhaltspunkte. Der Kläger begehrt Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung bzw. hilfsweise Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufungsbegründung ist formgerecht und greift die erstinstanzlichen Rechtsauffassungen hinreichend an (§ 520 ZPO). • Erheblicher Mangel des angegriffenen Urteils: Es liegt eine Gehörsverletzung vor, weil das Landgericht das angebotene Sachverständigengutachten zur Frage einer prüfstandoptimierten Umschaltlogik nicht eingeholt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). • Rechtliche Maßstäbe: Für haftungsbegründende Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB kann das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware konkludente Täuschung begründen; hierfür genügt schlüssiger Vortrag mit konkreten Anhaltspunkten für den jeweiligen Motorentyp, auch wenn der Kläger technische Details mangels Sachkunde nicht selbst beweisen kann. • Beweisbedürftigkeit: Der klägerische Vortrag zum EA 288 ist nicht offensichtlich ins Blaue hinein, weil öffentliche und offenkundige Medienberichte, Hinweise auf Ermittlungen, Durchsuchungen und vereinzelt zugrunde liegende Gerichtsbefunde konkrete Anhaltspunkte ergeben, die einer Beweisaufnahme bedürfen. • Kausalität und Kaufzeitpunkt: Der Kauf 2017 schließt Kausalität nicht aus; bis zur öffentlichen Diskussion 2019 konnten Eigentümer nicht ohne Weiteres erkennen, ob ihr Motor betroffen war. • Angebot und Annahmeverzug: Annahmeverzug der Beklagten liegt nicht bereits ab dem klägerischen Schreiben vom 18.06.2019 vor; ein tatsächliches Zug-um-Zug-Angebot (oder dessen Entbehrlichkeit) wurde erst mit der Klageerwiderung vom 27.11.2019 und deren Zustellung am 05.12.2019 relevant. • Zurückverweisung statt Selbstentscheidung: Mangels vollständiger erstinstanzlicher Feststellungen und angesichts notwendiger Sachaufklärung ist aus prozessökonomischen Gründen Zurückverweisung an das Landgericht geboten (§ 538 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers ist zulässig und erfolgreich in dem Sinn, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wurde. Das Landgericht hat eine Gehörsverletzung begangen, weil es die Einholung eines angebotenen Sachverständigengutachtens zur Frage einer prüfstandoptimierten Umschaltlogik im EA 288 unterließ. Der klägerische Vortrag enthält hinreichende konkrete Anhaltspunkte, gestützt auf öffentlich zugängliche Berichterstattung und Ermittlungszeichen, sodass eine Beweisaufnahme geboten ist. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Entscheidung über die Kosten bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 29.930 € festgesetzt.