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Urteil

6 U 189/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erweiterung einer ursprünglich als Teilklage erhobenen Lizenzschadensforderung auf mehrere bereits verfahrensgegenständliche Werke ist sachdienliche Klageerweiterung bzw. Klageänderung zulässig. • Zur Aktivlegitimation genügt im Streitfall gewillkürte Prozessstandschaft aufgrund eines nachträglich vorgelegten Vertrags; die Klägerin kann daher Verwertungsansprüche im eigenen Namen geltend machen. • Bei der Bemessung des Lizenzschadens nach der Lizenzanalogie ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich; Vorveröffentlichungen mindern den Wert deutlich. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach § 97a Abs. 3 UrhG nur in Höhe der mit der Abmahnung geltend gemachten und berechtigten Forderung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Lizenzschadensersatz bei Vorveröffentlichung; Zulässigkeit von Klageerweiterung und Prozessstandschaft • Zur Erweiterung einer ursprünglich als Teilklage erhobenen Lizenzschadensforderung auf mehrere bereits verfahrensgegenständliche Werke ist sachdienliche Klageerweiterung bzw. Klageänderung zulässig. • Zur Aktivlegitimation genügt im Streitfall gewillkürte Prozessstandschaft aufgrund eines nachträglich vorgelegten Vertrags; die Klägerin kann daher Verwertungsansprüche im eigenen Namen geltend machen. • Bei der Bemessung des Lizenzschadens nach der Lizenzanalogie ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich; Vorveröffentlichungen mindern den Wert deutlich. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach § 97a Abs. 3 UrhG nur in Höhe der mit der Abmahnung geltend gemachten und berechtigten Forderung zu ersetzen. Die Klägerin lizenziert die Zeitschrift "Playboy" und machte gegen die Online-Agentur Beklagte urheberrechtliche Ansprüche wegen Veröffentlichung von Fotografien geltend. Ausgangsweise klagte sie nur für zwei Lichtbilder, erweiterte die Forderung später auf elf weitere streitgegenständliche Fotos. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf Verträge mit den Fotografen vom 26.02.2013 und einen Zusatzvertrag aus Februar 2019, der ihr Prozessstandschaft einräumen sollte. Die Beklagte hatte die Bilder am 03.12.2013 auf ihrer Webseite veröffentlicht; die Klägerin hatte Teile der Fotos zuvor bereits auf ihrer eigenen Webseite gezeigt. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Veröffentlichungsrechte seien erloschen und die Klägerin sei nicht für alle Verwertungsrechte aktivlegitimiert. In der Berufung und im weiteren Verfahren begehrt die Klägerin Ersatz von Lizenzschaden und vorgerichtlichen Anwaltskosten; die Parteien ließen Sachverständigengutachten erstellen. • Verfahren: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war wirksam, womit die Lage vor der Säumnis wiederhergestellt wurde; die Erweiterung der Schadensersatzforderung auf alle 11 Fotos ist sachdienlich und zulässig. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist gem. Vertrag Februar 2019 zur gewillkürten Prozessstandschaft befugt und kann daher Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im eigenen Namen verfolgen; die Echtheit des Vertrags ist nicht bestritten und die Privaturkunde erbringt vollen Beweis (§ 416 ZPO). • Rechtsverletzung: Die Beklagte hat am 03.12.2013 die Fotos ins Internet gestellt, womit Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG) und Zugänglichmachungshandlungen (§ 19a UrhG) vorliegen; die Veröffentlichung durch die Klägerin am 02.12.2013 ist bewiesen und führt dazu, dass ein Veröffentlichungsrecht bereits erloschen war. • Verschulden: Die Beklagte handelte fahrlässig, da sie sich vor Einbindung der Fotos in ihren Auftritt über die Rechtslage hätte vergewissern müssen. • Lizenzschaden (§ 97 Abs. 2 UrhG): Maßgeblich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung und die Frage, welche Vergütung vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten; Vorveröffentlichung mindert diesen Wert erheblich. Sachverständigengutachten lieferten nur Orientierungswerte; das Gericht setzte mangels belastbarer Vergleichswerte einen Betrag von 2.300 € je Foto an (Anknüpfung an Sachverständigenavg. und Reduktionen). • Vorgerichtliche Kosten (§ 97a Abs. 3 UrhG): Die Abmahnung genügte den formellen Anforderungen; erstattungsfähig sind jedoch nur die mit der Abmahnung geltend gemachten und berechtigten Rechtsverfolgungskosten. Ausgehend vom angemessenen Streitwert wurde die 1,3-fache Gebühr zuzüglich Pauschale festgestellt. • Zinsen und Folge: Zinsen stehen ab 21.02.2014 zu; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 27.384,40 € verurteilt (25.300,00 € Lizenzschadensersatz für 11 Fotos zu je 2.300,00 € sowie 2.084,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen. Die Klägerin war zur geltend gemachten Erweiterung befugt und ist durch gewillkürte Prozessstandschaft aktivlegitimiert; die Beklagte hat die Verwertungsrechte zumindest fahrlässig verletzt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nur insoweit ersetzt worden, als sie in der Abmahnung begründet und verhältnismäßig waren. Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen des Urteils bestimmen die Kostenverteilung zwischen den Parteien.