Urteil
25 U 348/22
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0328.25U348.22.00
3mal zitiert
30Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich weder aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe der auslösenden Faktoren im Rahmen der Beitragsanpassung der privaten Krankenversicherung.(Rn.144)
2. Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch eine anderweitige legitime Zielsetzung zugrunde liegt.(Rn.156)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2022, Az. 2 O 311/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich weder aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe der auslösenden Faktoren im Rahmen der Beitragsanpassung der privaten Krankenversicherung.(Rn.144) 2. Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch eine anderweitige legitime Zielsetzung zugrunde liegt.(Rn.156) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2022, Az. 2 O 311/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger schloss zum 01.09.1996 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- / Pflegeversicherung ab. Vereinbart wurden die AVB (MB/KK 2009) (vgl. Anlage BLD 1) sowie die Tarifbedingungen SII (vgl. Anlage BLD 2) und GS (vgl. Anlage BLD 3). Diese enthalten u.a. eine Regelung zur Beitragsanpassung (§ 8b MB/KK jeweils i.V.m. Buchstabe E. der Tarifbedingungen). Versicherte Personen sind der Kläger und L. E.. Mit Schreiben vom November 2015teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein monatlicher Gesamtbeitrag ändere sich ab 01.01.2016 von monatlich 116,02 € auf monatlich 176,87 €. In Höhe von 0,85 € handele es sich um eine altersbedingte Beitragsanpassung im Tarif SII, in Höhe von 60,00 € um eine Beitragsanpassung im Tarif GS aufgrund Neukalkulation. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf das Anlagenkonvolut BLD 5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom November 2017 (Anlagenkonvolut BLD 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein monatlicher Gesamtbeitrag müsse ab 01.01.2018 von monatlich 182,31 € um 32,00 € auf monatlich 214,31 € erhöht werden. Zur Begründung der Beitragserhöhung enthält das Schreiben folgende Ausführungen: (...) hiermit informieren wir Sie über die Beitragsänderung zum 01.01.2018. Tarife, in denen der Beitrag geändert wird, sind in der nachfolgenden Tabelle jeweils vor der Tarifbezeichnung gesondert gekennzeichnet. Tarife mit Kennzeichen B, Neukalkulation der Beiträge: In diesem Tarif sind die Beiträge überprüft worden, da die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als 5 % von den kalkulierten Versicherungsleistungen abgewichen sind. Im Ergebnis dieser Prüfung werden die Beiträge mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders zum 01.01.2018 angepasst. Weitere Einzelheiten und nähere Erläuterungen zu den Gründen der Beitragsänderungen und zu Ihren Gestaltungsrechten entnehmen Sie bitte der beigefügten Kundeninformation „Wir für Sie“. (...) In der beiliegenden Kundeninformation heißt es: (...) Beitragsveränderungen Grundlage für die Kalkulation von Krankenversicherungstarifen sind grundsätzlich Beobachtungen in der Vergangenheit und die daraus abgeleiteten, voraussichtlichen Krankheitskosten. Daher ist in den Bedingungen eine Anpassungsklausel enthalten. Bei einer Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Leistungen von mehr als 5 % ist eine Beitragsüberprüfung unter Einbeziehung sämtlicher Rechnungsgrundlagen vorgesehen. Liegt die Abweichung unter dieser Grenze, ist eine Beitragsüberprüfung und somit auch eine Beitragsanpassung nicht möglich. In den vergangenen Jahren sind die Behandlungskosten, nicht zuletzt aufgrund des medizinischen Fortschritts, stetig gestiegen. Eine Anpassung der Kalkulation war dennoch in vielen Fällen nicht möglich, da die festgestellte Abweichung den vorgeschriebenen Grenzwert nicht überschritten hat. Im Falle einer Neukalkulation wurden dann nicht nur die Leistungsentwicklungen in den letzten Jahren berücksichtigt, sondern auch die übrigen Rechnungsgrundlagen überprüft und gegebenenfalls angepasst. Ein unabhängiger Treuhänder vertritt die Interessen der Versicherten und prüft, ob die Beitragsveränderungen notwendig und zumutbar sind. Als Ergebnis seiner Prüfungen hat er den geänderten Beiträgen zum 01.01.2018 zugestimmt und damit bestätigt, dass die Anpassung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. (...) Mit Schreiben vom 21.01.2021 (Anlage KGR1a) lehnte die Beklagte die Aufforderung des Klägers ab, alle Nachträge zum Versicherungsschein, die dazugehörigen Änderungsgründe und die entsprechenden Informationsblätter/Beiblätter ab dem 01.01.2011 zu übersenden. Mit vorgerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 20.02.2021 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen geltend, erbat Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Mit seiner am 09.09.2021 erhobenen, der Beklagten am 20.10.2021 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommenen Prämienerhöhungen zum 01.01.2016 in den Tarifen GS (R. E.) und SII (L. E.) sowie zum 01.01.2018 im Tarif GS (R. E.) seien unwirksam, so dass ihm ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge einschließlich der gezogenen Nutzungen und Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zustehe. Darüber hinaus sei die Beitragserhöhung zum 01.01.2016 im Tarif GS auch materiell unwirksam, da der auslösende Faktor unter 10 % gelegen habe und eine wirksame vertragliche Vereinbarung, die eine Beitragsanpassung bei einem niedrigeren Schwellenwert vorsehe, nicht getroffen worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die zugehörigen Begründungsschreiben für die Prämienerhöhungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 lägen ihm nicht vor. Er hat gemeint, er könne daher gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 VVG von der Beklagten die Ausstellung des Versicherungsscheins mit sämtlichen Nachträgen verlangen. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die in den Versicherungsscheinen festgehaltenen Tarifprämien seien „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 15 DSGVO, da die Kalkulation der Beitragshöhe für jeden Tarif individuell erfolge, einschließlich etwaiger personenbezogener Risikozuschläge. Zudem ergebe sich aus der Zusammenschau aller Nachträge zum Versicherungsschein ein auf den Versicherungsnehmer bezogener individualisierter Verlauf der versicherten Krankheitskostentarife. Somit umfasse der Anspruch nach Art. 15 DSGVO nicht nur die Auskunft über die derzeit versicherten Tarife, sondern auch den Verlauf der bei der Beklagten gespeicherten Gesundheitsinformationen der letzten Jahre. Schutzwürdige Belange der Beklagten stünden nicht entgegen. Weder seien die Daten geheimhaltungsbedürftig, noch sei mit der Auskunft ein erheblicher Aufwand verbunden. Darüber hinaus hat der Kläger gemeint, die von ihm in Klageantrag Ziffer 4 begehrten Auskünfte könne er gem. § 242 BGB verlangen, da es die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen mit sich brächten, dass er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte im Ungewissen sei und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Aufgrund der Versicherungsbedingungen habe er zu Recht davon ausgehen dürfen, dass älteren Versicherungsscheinen und den Begründungsschreiben zu den Prämienerhöhungen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme. Eine Aufbewahrungsobliegenheit bestehe daher nicht. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die genannten Unterlagen, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob alle Begründungen den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Darüber hinaus könne er seinen gesamten Rückforderungsanspruch erst mit Hilfe der genannten Unterlagen beziffern. Zudem begründe auch § 810 BGB ein Recht auf Einsicht in Urkunden des Vertragspartners, soweit ein schutzwürdiges Interesse an dieser Einsicht bestehe. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, ihm stehe ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren zu, die im vorliegenden Versicherungsvertrag Beitragsanpassungen zur Folge gehabt hätten. Dieser Anspruch ergebe sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses gem. § 242 BGB. Die konkrete Höhe der Abweichung sei zwar von der Begründungspflicht im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG nicht umfasst, es bestehe diesbezüglich jedoch ein vertragsrechtlicher Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers, der das einseitige Recht des Versicherers, vertraglich vereinbarte Leistungen anzupassen, kompensiere. Dies gelte unabhängig davon, ob die Informationen dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen sollten oder nicht. Im Hinblick auf die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten der Beklagten umfasse der Auskunftsanspruch des Klägers mindestens die letzten zehn Jahre. Da der Auskunftsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjähre, dem er diene, sei der auf § 242 BGB beruhende Auskunftsanspruch auch durchsetzbar. Das Einsichtsrecht des Klägers gem. § 810 BGB und der Anspruch gem. Art. 15 DSGVO könnten von vornherein nicht verjährt sein, da beide Ansprüche fortwährend neu entstünden. Der Kläger hat gemeint, die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien zu erstatten, da die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus § 203 Abs. 5 VVG nicht erfüllt und den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen habe. Hierzu gehörten auch die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung auf der Basis einer 1,5-fachen Gebühr. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung die Höhe der auslösenden Faktoren für die Beitragsanpassungen im Tarif GS zum 01.01.2016 und zum 01.01.2018 genannt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- / Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 530.004433445 unwirksam sind: a) in den Tarifen für R. E. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GS zum 01.01.2016 in Höhe von 60,00 €, bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GS zum 01.01.2018 in Höhe von 32,00 €, b) in den Tarifen für L. E. die Erhöhung des Beitrags im Tarif SII/25.56 zum 01.01.2016 in Höhe von 0,85 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 272,44 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.705,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger die Nutzungen in Höhe von 364,82 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014 zur Versicherungsnummer 530.004433445 vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, - die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, sowie - die dem Kläger zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen der Jahre 2012, 2013, 2014. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer …. für die letzten zehn Jahre zu erteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.398,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Darüber hinaus hat sie sich darauf berufen, die Beitragsanpassungen seien formell und materiell rechtmäßig. Die Anpassungen im Tarif GS seien auf geänderte Leistungsausgaben zurückzuführen, entsprechend seien die jeweiligen Prämienanpassungen auch begründet worden. Bei der Anpassung zum 01.01.2016 bzgl. L. E. beruhe die Prämienanpassung auf einem Altersgruppensprung, ohne dass eine Anpassung gem. § 203 Abs. 5 VVG erfolgt sei. Soweit der Kläger Nutzungsersatz begehre, sei seine Berechnung unschlüssig. Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, für die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche fehle es an einer geeigneten Anspruchsgrundlage. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei nicht einschlägig, da der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch nicht die von ihr geschützten Zwecke verfolge. Sein Begehren sei daher rechtsmissbräuchlich. Zudem gewähre Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie, sondern nur das Recht, die Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten in Kopie zu erhalten. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bestehe nicht, weil der Kläger nicht in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen sei. Unstreitig habe der Kläger alle Unterlagen zu den Prämienanpassungen erhalten, bei ordnungsgemäßer Vertragsverwaltung würden diese Unterlagen auch verwahrt. Welche Unterlagen ihm nicht mehr vorlägen, trage der Kläger nicht konkret vor. Auf § 810 BGB ließen sich die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht stützen, da diese Bestimmung nur einen Anspruch auf Einsicht in die Originalurkunde gebe, nicht dagegen auf Übersendung von Kopien. Auch der mit Klageantrag Ziffer 5 geltend gemachte pauschale Auskunftsanspruch über die Höhe der auslösenden Faktoren für Beitragsanpassungen der letzten zehn Jahre bestehe nicht. In Bezug auf die mit der Klage konkret erfassten Beitragsanpassungen habe sie die auslösenden Faktoren bereits genannt. Im Hinblick auf frühere Beitragsanpassungen bestehe kein Informationsbedürfnis des Klägers, da von ihm behauptete Ansprüche auf Rückzahlung unrechtmäßig vereinnahmter Prämien bis einschließlich 2017 verjährt seien. Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten könne der Kläger mangels Hauptforderung nicht beanspruchen. Wie den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus zahlreichen Parallelfällen bekannt sei, habe für ein außergerichtliches Vorgehen, das der Kläger im Übrigen nicht konkret dargelegt habe und dessen Beauftragung bestritten werde, zudem keine Erfolgsaussicht bestanden. Mit Verfügung vom 17.05.2022 hat das Landgericht darauf hingewiesen, eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben setze voraus, dass der Auskunftverlangende in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Hierzu habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zwar vollumfänglich zulässig, sie sei aber unbegründet. Die Prämienanpassungen im Tarif GS zum 01.01.2016 und zum 01.01.2018 seien formell rechtmäßig, da als Grund für die jeweilige Prämienanpassung gestiegene, über dem geltenden Schwellenwert liegende Leistungsausgaben angegeben seien. Im Hinblick auf die Beitragsanpassung im Tarif SII betreffend L. E. sei im Lauf des Verfahrens unstreitig geworden, dass die auf einem Altersgruppensprung beruhende Beitragsanpassung zum 01.01.2016 nicht am Maßstab des § 203 Abs. 5 VVG zu messen sei. Rückzahlungsansprüche stünden dem Kläger im Übrigen auch deshalb nicht zu, weil die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der vor dem 01.01.2018 geleisteten Prämien verjährt seien. Die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge habe der Kläger mit Erhalt der seiner Ansicht nach unzureichenden Änderungsmitteilungen erhalten. Verjährung für die bis einschließlich 2017 geleisteten Zahlungen sei daher mit Ablauf des Jahres 2020 eingetreten. Da dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch zustehe, könne er auch nicht Herausgabe gezogener Nutzungen verlangen. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dem Kläger stehe auch der mit Klageantrag Ziff. 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Zwar komme im Rahmen eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und der Versicherer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Allerdings bedinge es der Ausnahmecharakter des Anspruchs aus § 242 BGB, dass der Kläger nicht nur formelhaft behaupte, die begehrte Auskunft zu benötigen, vielmehr müsse er in einer nachvollziehbaren Weise darlegen, warum er sich die begehrten Informationen nicht anderweitig beschaffen könne. Dazu gehöre bei behauptetem Verlust von Unterlagen (zumal von wesentlichen Vertragsunterlagen wie vorliegend) auch die Darlegung, in welchem Umfang Nachforschungen zum Verbleib der Unterlagen angestellt worden seien. Entsprechende Darlegungen des Klägers seien - auch nach gerichtlichem Hinweis - nicht erfolgt. Ein Anspruch aus § 666 BGB i.V.m. § 675 BGB bestehe schon deshalb nicht, da zwischen den Parteien kein Geschäftsbesorgungsvertrag bestehe. § 810 BGB sei keine taugliche Anspruchsgrundlage, da der Schuldner eines Anspruchs aus § 810 BGB nur die Duldung der Einsicht (also ein passives Verhalten) schulde, während der Kläger von der Beklagten ein aktives Tun verlange. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch lasse sich auch nicht auf § 3 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VVG stützen, da der Kläger nicht – wie es diese Regelungen vorsähen – die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins bzw. Abschriften eigener vertragsbezogener Erklärungen begehre, sondern eine umfassende Auskunft über alle Beitragsanpassungen, einschließlich der Zurverfügungstellung von Unterlagen, die diese Informationen enthielten. Dieses Begehren sei mit der Ersatzausfertigung eines Versicherungsscheins bzw. von dessen Nachträgen nicht identisch. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO. Zwar unterfielen die vom Kläger begehrten Informationen grundsätzlich dem Regelungsbereich dieser Verordnung. Der Beklagten stehe jedoch ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2b DSGVO zu, da sich das Begehren des Klägers im Ergebnis nach wertender Betrachtung schon aus unionsrechtlicher Sicht als rechtsmissbräuchlich erweise. Denn dem Kläger gehe es nicht - entsprechend dem Regelungszweck der Datenschutz-Grundverordnung - um die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern er verfolge ausschließlich mögliche Leistungsansprüche im Zusammenhang mit Prämienerhöhungen. Mitteilung der auslösenden Faktoren für die Prämienanpassungen (Klageantrag Ziffer 5) könne der Kläger nicht verlangen, da er kein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Mitteilung habe. Zur Herleitung weiterer Ansprüche des Klägers seien diese Informationen nach seinem eigenen Vortrag nicht geeignet. Zur formellen Rechtmäßigkeit müsse die Beklagte nur die auslösenden Faktoren mitteilen, nicht dagegen deren Höhe. Auch das Argument des Klägers, die Prämienanpassungen der Beklagten seien materiell nicht rechtmäßig, soweit sie auf eine Schwellenwertüberschreitung des – unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liegenden – vertraglichen Schwellenwertes von 5 % gestützt worden seien (Ziff. E.2 AVB SII bzw. E AVB GS), greife nicht durch, da die Absenkung des Schwellenwertes wirksam vereinbart worden sei. Da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden, könne der Kläger auch nicht Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Kosten eines verzugsbegründenden anwaltlichen Mahnschreibens seien ohnehin nicht erstattungsfähig. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen elektronischen Empfangsbekenntnisses (AS. I 166) am 27.05.2022 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers vom 21.06.2022. In der Berufungsschrift hat der Kläger mitgeteilt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Offenburg sei ihm am 25.05.2022 zugestellt worden. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26.07.2022 (AS. II 16) ist die Frist zur Berufungsbegründung im Hinblick auf den am 26.07.2022 beim Gericht eingegangenen Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 25.07.2022 (AS. II 12 ff.) bis zum 25.08.2022 verlängert worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.08.2022 die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt, da er gemeint hat, sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 25.07.2022 sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Nach Hinweis des Vorsitzenden vom 08.08.2022 (AS. II 25) auf das mit anwaltlichem Empfangsbekenntnis mitgeteilte Zustellungsdatum (27.05.2022) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2022 erklärt, das Urteil sei dem sachbearbeitenden Berufsträger tatsächlich am 27.05.2022 zugestellt worden. Bei dem in der Berufungsschrift angegebenen Zustelldatum handele es sich um ein Büroversehen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher erledigt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Ziele teilweise weiter. Er meint, das Landgericht habe die Beitragsanpassungen im Tarif GS in den Jahren 2016 und 2018 zu Unrecht für wirksam gehalten. Die Beitragsanpassungen seien formell unwirksam, da die Beklagte entgegen § 203 Abs. 5 VVG die maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassungen nicht mitgeteilt habe. Im Hinblick auf die Beitragsanpassungen zum 01.01.2016 werde die für die konkrete Beitragsanpassung einschlägige Rechnungsgrundlage schon nicht eindeutig benannt, aus der Begründung für die Anpassung zum 01.01.2018 gehe nicht hervor, dass eine Anpassung nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Leistungsausgaben zulässig sei. Bei beiden Anpassungen werde dem Versicherungsnehmer zudem suggeriert, der Versicherer habe den Anpassungsvorgang vertraglich einseitig geregelt, ohne dass erkennbar sei, dass die Prämienanpassung strengen gesetzlichen Regelungen unterliege. Der Kläger rügt mit seiner Berufung weiter, das Landgericht habe die von ihm geltend gemachten Auskunftsansprüche fehlerhaft zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Nachträge zum streitgegenständlichen Versicherungsschein ergebe sich aus § 3 Abs. 3 VVG und zudem aus Art. 15 DSGVO, da es sich insoweit um personenbezogene Daten handele. Da der Betroffene seine Motivation zur Beanspruchung der Datenauskunft nicht offenlegen müsse, könne die Offenlegung seiner Motivation kein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen. Die mit Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachten Auskunftsansprüche ergäben sich zudem aus § 242 BGB. Da ihm die entsprechenden Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr vorlägen, habe er keine Kenntnis über die Beitragsentwicklung im Beitragsentlastungstarif. Anhand seiner Kontoauszüge könne er nur die Gesamtbeiträge ermitteln, nicht dagegen die jeweilige Beitragsanpassung im Entlastungstarif. Eine Obliegenheit, sämtliche Versicherungsscheine und -nachträge aufzubewahren, bestehe aus den bereits in erster Instanz ausgeführten Gründen nicht. Auch die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren ergebe sich aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Nebenpflicht. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2022, Az.: 2 O 311/21, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- / Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …. unwirksam waren: in den Tarifen für R. E. a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GS zum 01.01.2016 in Höhe von 60,00 €, b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GS zum 01.01.2018 in Höhe von 32,00 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.253,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, - die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014 sowie - die dem Kläger zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen der Jahre 2012, 2013, 2014. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer …. für die letzten zehn Jahre zu erteilen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hält die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für unzulässig. Die Ausführungen des Klägers zu einem angeblichen Büroversehen bei der Angabe des Zustelldatums seien kein voller Beweis dafür, dass die Urteilszustellung nicht bereits am 25.05.2020 erfolgt sei. Es entspreche obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Rechtsanwalt, der schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem im Empfangsbekenntnis angegebenen empfangsbereit gewesen sei, an dem früheren Datum festhalten lassen müsse. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese die formelle Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen in den Jahren 2016 und 2018 bejaht. Dass die Prämienanpassung im Jahr 2016 auf einer Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ beruhe, ergebe sich aus dem Anschreiben in Verbindung mit der beigefügten Kundeninformation „Neue Tarifbeiträge ab 1. Januar 2016“. Für die Beitragsanpassung im Jahr 2018 folge dies eindeutig bereits aus dem Anschreiben. Dass die Anpassung nicht auf einer nur vorübergehenden Änderung der Rechnungsgrundlage basiere, ergebe sich jeweils aus der Zustimmung des Treuhänders, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedürfe. Der ausreichende Tarifbezug folge aus dem Versicherungsschein, in dem angegeben sei, welche Tarife konkret nach § 203 VVG angepasst worden seien. Zu Recht habe das Landgericht auch die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche zurückgewiesen. Die Entsorgung „veralteter“ Nachträge zum Versicherungsschein sei weder üblich noch naheliegend. Vielmehr sei die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen üblich und sinnvoll, um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und im Bedarfsfall nachvollziehen zu können. Aus Art. 15 DSGVO ergebe sich kein allgemeiner Auskunftsanspruch, sondern lediglich ein solcher auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Hierunter fielen die Begründungen der Beitragsanpassungen und der entsprechenden beigefügten Kundeninformationen nicht. Für einen Anspruch auf die Mitteilung der auslösenden Faktoren fehle es am berechtigten Interesse des Klägers, da die vertragliche Anpassungsgrundlage des § 8b MB/KK wirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 31.01.2023 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass Bedenken bestünden, ob der Antrag Ziff. 3 dem Bestimmtheitserfordernis in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 09.08.2022, der am 09.08.2022 bei Gericht eingegangen ist, fristgerecht innerhalb der bis zum 25.08.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden, § 520 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2022 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, ist dieser Antrag als gegenstandslos anzusehen, da die Frist zur Berufungsbegründung durch Verfügung des Vorsitzenden vom 26.07.2022 wirksam verlängert worden ist. a. Zwar ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – XII ZB 576/16 –, juris). Dies war hier – entgegen der ursprünglichen Annahme des Klägers – aber nicht der Fall. Vielmehr lief die Frist zur Begründung der Berufung ursprünglich bis zum 27.07.2022 und ist daher im Zeitpunkt des Eingangs des Fristverlängerungsantrags am 26.07.2022 noch nicht abgelaufen gewesen. b. Gem. § 520 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, hier am 27.05.2022. Die Frist endete daher erst mit Ablauf des 27.07.2022. aa. Die Zustellung eines Urteils, die - wie vorliegend - gegen elektronisches Empfangsbekenntnis gem. § 173 Abs. 3 ZPO erfolgt, ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an das Gericht kundtut. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegen genommen hat. Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinn der §§ 371a, 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Übermittelnden und damit der Zustellung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 173 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 − IX ZB 303/11 -, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., 2022, § 173 ZPO Rn. 18). bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die Zustellung am 27.05.2022 als dem im Empfangsbekenntnis ausgewiesenen Zeitpunkt der Entgegennahme des Urteils erfolgt. Durch die Angabe des Klägers im Berufungsschriftsatz, das Urteil sei bereits am 25.05.2022 zugestellt worden, ist die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses (allenfalls) erschüttert. Zwar es ist ohne Weiteres denkbar, dass das Urteil bereits am 25.05.2022 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers elektronisch abrufbar gewesen ist; entscheidend ist allerdings, zu welchem Zeitpunkt die Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zustellungsadressat vom Inhalt des Urteils Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen haben. Dass dies bereits vor dem 27.05.2020 geschehen ist, ist zwar möglich, aber keineswegs zwingend. B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Zulässigkeit der Klage: a. Im Hinblick auf den Klageantrag Ziffer 1 ist die Klage nur zulässig, soweit der Kläger mit Klageantrag Ziff. 1b die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in seinem Tarif GS begehrt. Insoweit besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Darüber hinaus ist die begehrte Feststellung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, juris Rn. 17). Bei der Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, juris Rn. 20). b. Soweit der Kläger dagegen mit dem Klageantrag Ziff. 1a die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in seinem Tarif GS begehrt, hat er weder ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO dargelegt, noch ist die Klage als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Vorgreiflichkeit muss tatsächlich bestehen und nicht nur behauptet sein. Sie fehlt, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 256 ZPO Rn. 25 m.w.N.). Die Zwischenfeststellungsklage ist daher immer dann unzulässig, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 110/09 –, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2023 – 12 U 304/21 –, juris Rn. 100). Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 1a vor, da das Landgericht mit zutreffender - vom Kläger im Übrigen nicht angegriffener - Begründung Ansprüche auf Rückzahlung von vor dem 01.01.2018 geleisteten Prämien für verjährt gehalten hat. Zahlungen aufgrund der Erhöhung im Tarif GS des Klägers zum 01.01.2016 erfolgten in unverjährter Zeit nicht, weil in diesem Tarif zum 01.01.2018 eine wirksame Folgeanpassung stattfand (s.u. B. II. 1.), die fortan die Rechtsgrundlage für den insoweit bestehenden Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildete (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, juris Rn. 55; BGH, Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 353/19 –, juris Rn. 33). c. Unzulässig ist die Klage darüber hinaus, soweit der Kläger in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die geltend gemachten Nutzungen erstmals in Form des Klageantrags Ziffer 3 einen unbezifferten Leistungsantrag stellt. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von § 264 Nr. 2 ZPO oder § 533 ZPO erfüllt sind, ist die Klage im Hinblick auf diesen Antrag nicht bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Fall zulässiger gerichtlicher Schätzung entsprechend § 287 ZPO, bei dem eine Bezifferung ausnahmsweise unterbleiben kann (vgl. hierzu Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 253 Rn. 35 m.w.N.), ist insoweit nicht gegeben. Vielmehr ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323; BGH, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, juris). Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323). Soweit eine Bezifferung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht möglich ist, bleibt es dem Kläger unbenommen, einen Feststellungsantrag zu stellen. d. Im Hinblick auf die Klageanträge Ziff. 2, 4 und 5 ist die Klage zulässig. 2. Begründetheit der Klage Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die Prämienanpassung im Tarif GS zum 01.10.2018 für unbegründet gehalten. Auch die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche hat das Landgericht zu Recht nicht zugesprochen. a. Ohne Erfolg rügt der Kläger mit seiner Berufung, die Beitragsanpassung in seinem Tarif GS zum 01.01.2018 sei formell unwirksam. aa. Bei einer Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist des § 203 Abs. 5 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, juris Rn. 66; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, juris Rn. 21 ff.). Gem. § 203 Abs. 5 VVG sind dem Versicherungsnehmer die „maßgeblichen Gründe“ für die Neufestsetzung bzw. Änderung der Prämie mitzuteilen. Dazu gehören nicht alle Gründe für eine Beitragserhöhung, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) bzw. § 12b Abs. 2 und 2a VAG in der Fassung vom 23.11.2007 oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt zur Information des Versicherungsnehmers nicht erforderlich. Der Versicherer muss auch nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechtsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, juris Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20 –, juris Rn. 11 ff.). bb. Nach dieser Maßgabe genügte die Begründung der Prämienerhöhungen im Tarif GS zum 01.01.2018 den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG. Der Kläger konnte der Begründung der Beklagten für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Soweit der Kläger im Anschreiben aus dem November 2017 die Information vermisst, dass die genannte Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen „nicht nur vorübergehend“ ist, bleibt seine Berufung ohne Erfolg. Unabhängig davon, ob die Information über eine „nicht nur vorübergehenden Veränderung“ der Rechnungsgrundlage überhaupt zu den „maßgeblichen Gründen“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG gehört (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2023 – 12 U 304/21 –, juris Rn. 89), kommt in der Begründung der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 klar zum Ausdruck, dass die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend ist. Denn dort heißt es: „In den vergangenen Jahren sind die Behandlungskosten, nicht zuletzt aufgrund des medizinischen Fortschritts, stetig gestiegen“. Dadurch wird klar, dass es nicht um kurzfristige Schwankungen, sondern um eine langfristige Entwicklung geht. b. Damit hat der Kläger sämtliche Beiträge mit Rechtsgrund geleistet, so dass auch der mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachte Zahlungsanspruch unbegründet ist. c. Auch der mit Klageantrag Ziff. 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. aa. Soweit der Kläger mit Klageantrag Ziff. 4 u.a. „die ihm übermittelten Informationen zu den Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen“ zu diesen begehrt, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 2 VVG in Betracht; der Anspruch scheitert auch – anders als das Landgericht meint – nicht daran, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Übermittlung des Versicherungsscheins und der Nachträge weitergehende Auskunft begehrt. Im Ergebnis besteht der Anspruch aber deshalb nicht, weil der Kläger die von der Beklagten bestrittenen anspruchsbegründenden Voraussetzungen dieser Norm schon nicht schlüssig dargelegt und im Übrigen auch keinen Beweis angetreten hat. (1) Gem. § 3 Abs. 3 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Der Anspruch geht auf Übermittlung eines Versicherungsscheins in der Form, wie er auch ursprünglich ausgefertigt wurde. Nachträge fallen ebenso wie die ursprüngliche Police unter den Begriff des Versicherungsscheins (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2004 – IV ZR 75/03, juris Rn. 13 zu § 5 VVG a.F.; BeckOK VVG/Filthuth, 17. Ed. 01.11.2022, § 3 VVG Rn. 3; HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Auflage 2020, § 3 VVG Rn. 8). „Abhandengekommen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 VVG ist das Original eines Versicherungsscheins nicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, sondern auch dann, wenn er ihn freiwillig aufgegeben hat (vgl. BeckOK VVG/Filthuth, 17. Ed. 01.11.2022, § 3 VVG Rn. 18; Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Auflage 2021, § 3 VVG Rn. 8; Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, § 3 VVG Rn. 5; HK-VVG/Brömmelmeyer, § 3 VVG Rn. 26). Die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Versicherers besteht trotz der Weite des Anspruchs aus § 3 Abs. 3 VVG nicht, weil der Versicherungsnehmer nach § 3 Abs. 5 VVG die Kosten für die Ersatzausfertigung zu tragen hat (vgl. HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Auflage 2020, § 3 VVG Rn. 26). (2) Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ihm der begehrte Versicherungsschein bzw. die begehrten Nachträge abhandengekommen sind, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger. Vorliegend hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass ihm die Versicherungsscheine und -nachträge, aus denen sich die Beitragsanpassungen in den Jahren 2012 bis 2014 ergeben, „nicht vorliegen“ (vgl. S. 27 der Klageschrift, AS. I 27). Der Kläger hat ein „Abhandenkommen“ der genannten Unterlagen im Sinne von § 3 Abs. 3 VVG schon nicht schlüssig dargelegt, da bereits nicht klar ist, worauf das „Nichtvorliegen“ der Unterlagen beruht. Sollte das „Nichtvorliegen“ allein darauf beruhen, dass der Kläger sich nicht in die Mühe gemacht hätte, die tatsächlich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen herauszusuchen, würde es an einem „Abhandenkommen“ im Sinne der genannten Vorschrift fehlen. Im Übrigen hat die Beklagte nach § 138 Abs. 4 ZPO ausdrücklich in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger die relevanten Unterlagen abhandengekommen sind (AS. I 84). Dieses Bestreiten hat der Kläger zwar zur Kenntnis genommen (vgl. S. 30 der Replik, AS I 130: „Bestritten wird daneben auch das Abhandenkommen der fraglichen Versicherungsscheine.“), in der Folge aber weder konkret dargelegt, dass (und wie) ihm die genannten Unterlagen abhandengekommen sein sollen, noch Beweis dafür angetreten, dass (und wie) es zu einem Abhandenkommen der genannten Unterlagen gekommen sein soll. Stattdessen hat er nur in allgemeiner Form Ausführungen dazu gemacht, dass den Ausführungen der Beklagten „nicht gefolgt“ werden könne, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG vorlägen. bb. Der Kläger kann die mit Klageantrag Ziff. 4 geltend gemachten Auskünfte auch nicht gemäß § 242 BGB verlangen. (1) Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 – XI ZR 381/01 –, BGHZ 152, 307-317, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10 –, juris Rn. 24). Auskunft kann insbesondere verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2019 – 12 U 134/17 –, juris Rn. 83). Für einen solchen Anspruch müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskünfte richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2011 – VIII ZR 106/11 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10 –, juris Rn. 24). (2) Nach diesen Maßstäben kann der Kläger die begehrten Auskünfte nicht verlangen. Aus den unterB.2.c.aa.(2) genannten Gründen hat der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, dass er „in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen“ ist. Darüber hinaus kann nicht vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden, zu dessen Durchsetzung die begehrten Auskünfte dienen. Denn selbst wenn sich aus den begehrten Auskünften ergeben sollte, dass die in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erfolgten Prämienanpassungen unwirksam waren, würden daraus keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche des Klägers folgen, nachdem sämtliche Ansprüche auf Rückzahlung der vor dem 01.01.2018 geleisteten Prämien verjährt sind, während ab dem 01.01.2018 erfolgte Beitragszahlungen wegen der wirksamen Prämienanpassung zum 01.01.2018 mit Rechtsgrund erfolgt sind (s.o.unter B.1.b). cc. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. (1) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), d.h. derjenige, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO entscheidet, dem Betroffenen Auskunft über diese Daten zu erteilen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat er eine Kopie dieser Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient dem Zweck, sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf Erwägungsgrund 63 S. 1 der DSGVO). (2) Offen bleiben kann, ob sämtliche Informationen, die der Kläger mit Klageantrag Ziff. 4 begehrt, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 HS 1 DSGVO enthalten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 –, juris Rn. 12; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 – I-20 U 198/21 –, juris Rn. 76). Denn einem Auskunftsanspruch steht jedenfalls Art. 12 Abs. 5b DSGVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden, insbesondere Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu erteilen. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2022 – 12 U 305/21 –, juris Rn. 54 ff.; Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Auflage, Art. 12 Rn. 37). So ist es hier. Die Beklagte verweigert vorliegend zu Recht die Erteilung der geforderten Auskünfte zu den Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2013 und 2014. Das Auskunftsersuchen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, da ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zugrunde liegt. Eine datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kläger mit seinem Antrag nach seinem eigenen Vorbringen nicht, vielmehr verfolgt er mittels der begehrten Auskunft ausschließlich das Ziel, (etwaige) Rückforderungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen der Beklagten beziffern zu können. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Antrag exzessiv ist, wenn der Kläger keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DSGVO fallenden, sondern einen anderen - datenschutzfremden, aber legitimen - Zwecke verfolgt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 14. März 2022 – 8 U 2907/21 –, juris Rn. 43 f.; offen gelassen von BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, juris Rn. 33). Auf diese Frage, die der Bundesgerichtshof bereits dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 – VI ZR 1352/20 –, juris Rn. 12 ff.), kommt es hier nicht an. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zugrunde, so dass er als schikanös und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Leistungsansprüche aus (möglicherweise) unwirksamen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 sind ausgeschlossen, nachdem im Tarif GS die Folgeanpassung zum 01.01.2018 und im Tarif SII die Folgeanpassung zum 01.01.2016 wirksam war und darüber hinaus weitere Folgeanpassungen nicht angegriffen worden sind. Damit sind rechtsgrundlose Zahlungen in unverjährter Zeit ausgeschlossen. dd. Dem Kläger stehen die mit Klageantrag Ziff. 4 geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 666 BGB zu. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist weder als Auftrag noch als Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Auch eine entsprechende Anwendung des § 666 BGB kommt nicht in Betracht. Die Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG weist - anders als etwa die Bestimmung von Bezugsrechten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16 –, juris Rn. 41; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage, § 3 VVG Rn. 10) - keinen geschäftsbesorgungsähnlichen Charakter auf, der eine entsprechende Anwendung des Auftragsrechts rechtfertigen könnte. ee. Die Ansprüche folgen auch nicht aus § 810 BGB, der bei einem rechtlichen Interesse an der Einsichtnahme in eine in fremden Besitz befindliche Urkunde einen Anspruch auf Gestattung der Einsicht gegen den Besitzer begründet. Der Kläger begehrt keine Einsicht in eine Urkunde, sondern deren Aushändigung bzw. Auskunftserteilung. d. Dem Kläger steht auch der mit Klageantrag Ziff. 5 geltend gemachte Antrag auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen seines Versicherungsvertrages mit der Beklagten für die letzten zehn Jahre nicht zu. aa. Soweit die Beklagte die auslösenden Faktoren für die Prämienerhöhungen in den Jahren 2016 und 2018 bereits mitgeteilt hat, ist der Anspruch bereits durch Erfüllung erloschen, entsprechend ist die Klage bereits teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden. bb. Im Übrigen ergibt sich aus § 242 BGB kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Mitteilung der auslösenden Faktoren für die übrigen Prämienanpassungen in den letzten zehn Jahren. Wie oben bereits dargelegt, trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise eine Auskunftspflicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger von der Beklagten nicht die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren für die Prämienanpassungen in sämtlichen derzeitigen und ehemaligen Tarife seines Versicherungsvertrags für die letzten zehn Jahre verlangen. (1) Es besteht für den Kläger kein Bedürfnis, vorab Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren zu erhalten, um mögliche Ansprüche auf Beitragsrückerstattung wegen potentiell unwirksamer Beitragsanpassungen geltend zu machen. Für die Frage, ob eine Prämienanpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG formell wirksam erfolgt ist, ist die konkrete Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien rechtlich ohne Belang. Entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, zur Information des Versicherungsnehmers ebenso wenig erforderlich (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris Rn. 27) wie über die konkrete Höhe der Veränderung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19 –, juris Rn. 30). (2) Auch soweit der Kläger mit der Information über die konkrete Höhe der auslösenden Faktoren die materielle Wirksamkeit der Prämienkalkulation angreifen möchte, rechtfertigt dies nicht die isolierte Auskunft über einen einzelnen internen Kalkulationsfaktor der Beklagten. Abgesehen davon, dass im Rahmen der materiellen Wirksamkeitsprüfung grundsätzlich ohnehin der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20 –, juris Rn. 51), wäre dem Kläger als Laien mit dieser einzelnen Information nicht einmal eine tragfähige Plausibilitätskontrolle möglich, da diese bereits eine umfassende Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, juris Rn. 36). cc. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien lässt sich auch nicht auf Art 15 Abs. 1 DSGVO stützen, da es sich bei der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. September 2022 – 4 U 1327/22 –, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022 – 8 U 1621/22 –, juris Rn. 46). III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.