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Urteil

4 U 868/22

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2024:1227.4U868.22.00
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Leitsätze
1. Bei den Informationen über Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG sowie über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 15, Art. 4 Nr. 1 DSGVO.(Rn.65) (Rn.68) 2. Ein Fall von Art. 12 Abs. 5 DSGVO kann nicht aufgrund des Umstandes bejaht werden, dass der Versicherungsnehmer mit seinem Auskunftsantrag nicht das Ziel verfolgt, sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können, sondern ausschließlich auf die Überprüfung etwaiger von dem Versicherer vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG zielt.(Rn.79) (Rn.80)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.06.2022, Az. 3 O 1079/21, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer XXX – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2016, 2017, 2019 und 2020 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: - Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG - Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs - Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 91 % und der Beklagte 9 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Informationen über Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG sowie über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 15, Art. 4 Nr. 1 DSGVO.(Rn.65) (Rn.68) 2. Ein Fall von Art. 12 Abs. 5 DSGVO kann nicht aufgrund des Umstandes bejaht werden, dass der Versicherungsnehmer mit seinem Auskunftsantrag nicht das Ziel verfolgt, sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können, sondern ausschließlich auf die Überprüfung etwaiger von dem Versicherer vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG zielt.(Rn.79) (Rn.80) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.06.2022, Az. 3 O 1079/21, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer XXX – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2016, 2017, 2019 und 2020 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: - Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG - Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs - Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 91 % und der Beklagte 9 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Kern um die formelle und materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im Rahmen eines zwischen den Parteien seit dem XXX 2016 bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrags der Klägerin, wobei die Klägerin zunächst nur die Erteilung unterschiedlicher Auskünfte zur Ermöglichung der Bezifferung eines vermeintlich bestehenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs begehrt. Der Beklagte machte von der Möglichkeit der Beitragsanpassung mehrmals Gebrauch. Die Beitragsanpassungen wurden der Klägerin durch Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins und eines standardisierten Informationsschreibens mitgeteilt. Die Klägerin zahlt die festgesetzten Beiträge. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht Gera hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2022, der Klägerin zugestellt am 7. Juli 2022, abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass die Klage als Stufenklage bereits unzulässig sei, da zum einen die Anträge mangels Angabe von Tarifen und Daten der Beitragsanpassungen nicht ausreichend bestimmt seien und zum anderen die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht vorlägen, da die begehrten Auskünfte nicht lediglich der Bestimmung des Leistungsanspruchs dienen, sondern erst mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschaffen sollten. Auch bei Umdeutung der unzulässigen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung habe die Klage keinen Erfolg, da ein Auskunftsanspruch der Klägerin nach dem Klageantrag zu 1) nicht bestehe und die Klageanträge zu 2) bis 4) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig seien. Im Übrigen wird wegen der Urteilsbegründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen am Montag, den 8. August 2022, eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung hat die Klägerin zunächst ausschließlich ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 21. August 2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Stufenklage sei nicht statthaft. Auch bei Umdeutung der Klage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO sei diese unbegründet, da ein Auskunftsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sei. Insbesondere seien die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan. Es fehle bereits an der Feststellung, dass die Klägerin tatsächlich nicht mehr über die gewünschten Unterlagen verfüge, wofür die Klägerin zudem beweisfällig sei. Den Nichtbesitz unterstellt seien die Gründe des Verlusts von der Klägerin nicht dargelegt, weshalb auch nicht von einer entschuldbaren Ungewissheit ausgegangen werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. August 2024 (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 9. September 2024 ihren Klageantrag zu 1) um einen Hilfsantrag erweitert, mit dem sie nur noch die Übermittlung bestimmter Einzelinformationen verlangt, nämlich über Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG sowie über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und -wechsel unter Angabe des Herkunfts- und des Zieltarifs. Die Klägerin meint, dass es sich bei dem Hilfsantrag nicht um eine Klageänderung nach § 533 ZPO, sondern um ein „Minus“ i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO gegenüber dem Klageantrag zu 1) handele, da sämtliche hiermit begehrten Informationen sich regelmäßig aus den Nachträgen zum Versicherungsschein entnehmen ließen, deren Vorlage von Anfang an mit dem Klageantrag zu 1) begehrt worden sei und werde. Anspruchsgrundlage für die mit dem Hilfsantrag verlangten Auskünfte sei Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Bei den begehrten Einzelinformationen handele es sich jeweils um Daten personenbezogener Natur i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Für die Höhe des Beitrags würden nämlich nicht nur der betroffene Tarif und die Beobachtungseinheit eine entscheidende Rolle spielen, sondern insbesondere auch das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers sowie dessen Gesundheitszustand zum Beginn des Versicherungsvertrags. Insofern beziehe sich die begehrte Auskunft über Zeitpunkt und Höhe der Anpassungen auf höchst individuelle personenbezogene Informationen, welche ausschließlich mit dem klagenden Versicherungsnehmer verknüpft seien. Gleiches gelte auch für Tarifwechsel und -beendigungen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.06.2022, Az.: 3 O 1079/21, abzuändern und den Beklagten nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die der Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2016, 2017, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer XXX vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, - die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 sowie - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer XXX seit dem 01.07.2016, hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer XXX – mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs – in den Jahren 2016, 2017, 2019 und 2020 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: - Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG - Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs - Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen 2. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gera zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags vertritt der Beklagte die Auffassung, dass sämtliche hiermit begehrten Informationen keine personenbezogenen Daten darstellten, so dass kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, im Übrigen aber auch nach keiner anderen Norm, bestehe. Dies gelte insbesondere für die Höhe des Tarifbeitrages, da dieser sich nicht allein auf die Klagepartei, sondern auf alle Personen der gleichen Beobachtungseinheit mit denselben Parametern beziehe. Selbst wenn es sich hierbei doch um personenbezogene Daten handeln würde, bestünde ein Auskunftsanspruch nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nicht, da es sich hierbei um einen exzessiven Antrag handele und das Auskunftsverlangen in rechtsmissbräuchlicher Weise geltend gemacht werde. Denn die Klagepartei verlange die Daten nicht heraus, um sich über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu werden, sondern um sich auf möglichst einfache und bequeme Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die sie benötige, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen vorbereiten zu können. Eine Nutzung des Auskunftsanspruchs losgelöst von datenschutzrechtlichen Zielen und unabhängig vom (noch) tatsächlichen Vorhandensein der Unterlagen würde nicht unerhebliche Auswirkungen auf zivilprozessuale Wertungen haben und Widersprüche mit den Grundprinzipien des nationalen Prozessrechts, nämlich des Beibringungsgrundsatzes und des Verbots der Ausforschung, schaffen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Zur Begründung trägt er vor, dass ein Auskunftsanspruch zwar nicht vor dem Hauptanspruch verjähren könne, im Übrigen aber die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zustehen, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle, von vornherein nicht ausgegangen werden könne. So verhalte es sich hier. Der von der Klägerseite verfolgte Hauptanspruch liege in der Rückabwicklung angeblich zu Unrecht erfolgter Beitragsanpassungen. Maßgeblich im Hinblick auf die Frage der Verjährung seien damit allein etwaige Ansprüche der Klägerseite gegen den Beklagten wegen vermeintlich unrechtmäßiger Beitragsanpassungen, die vorliegend jedoch verjährt wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und Anlagen in der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, und hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Hinsichtlich des (Haupt-)Antrags zu 1) ist die Berufung unbegründet. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. August 2024 Bezug genommen. Die nachfolgenden Schriftsätze der Klägerin befassen sich mit den erteilten Hinweisen nicht, insbesondere hat die Klägerin trotz des Hinweises auf die fehlende Darlegung der Voraussetzungen eines – allein zum damaligen Zeitpunkt in Betracht kommenden – Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB bzw. auf die diesbezügliche Beweisfälligkeit (vgl. Seite 5 ff. des Hinweisbeschlusses, Bl. 91 ff. d.A.) hierzu nicht weiter vorgetragen. Mangels ergänzenden Vortrags der Klägerin verbleibt es bei den rechtlichen Ausführungen im Hinweisbeschluss und besteht auch kein Anlass, von der dort geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen. 2. Mit ihrem hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 1) erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag hat die Klägerin Erfolg. a) Der Hilfsantrag ist zulässig. Allerdings stellt dieser entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich ein „Minus“ i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) dar (a.A. OLG Frankfurt a.M., Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2024 – 3 U 266/21 –, Bl. 43 ff., 62 f. AnlBd-BK OLG (nicht veröffentlicht)). Denn der Klageantrag zu 1) war auf die Herausgabe von „geeigneten Unterlagen“ gerichtet, u.a. auch der Mitteilungsschreiben zu den vorgenommenen Beitragsanpassungen, während der Hilfsantrag nur noch die Erteilung einzelner Informationen hieraus und gerade nicht mehr die Übergabe vollständiger Dokumente betrifft. Die Herausgabe einer in einem Dokument verkörperten Bündelung einer Vielzahl von – personenbezogenen und nicht personenbezogenen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, Rn. 48 f., juris) – Daten unterscheidet sich aber nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ von dem Ersuchen auf Auskunft über vereinzelte Informationen, die nicht zwingend durch die Übergabe von Unterlagen zu erteilen sind. Im Übrigen spricht gegen die Annahme eines „Minus“ auch, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2023, Az. IV ZR 177/22, zwar hat erkennen lassen, dass einzelne Teile der Begründungsschreiben zu den Beitragsanpassungen samt Anlagen durchaus einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten, ohne dem dortigen Kläger aber im Umfang dieser personenbezogenen Daten als „Minus“ einen Anspruch auf entsprechende Abschriften zuzusprechen, da der Kläger eine „dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages“ nicht vorgenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, Rn. 49, juris; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2024 – I-6 U 225/23 – Anlage BLD 5, Bl. 39 ff., 45 AnlBd-BB OLG (n.v.)). Es handelt sich vielmehr um eine nachträgliche objektive Eventualklagehäufung in der Berufungsinstanz (ebenso wohl OLG Rostock, Hinweisbeschluss vom 21. August 2024 – 4 U 22/24 – Bl. 111 ff., 115 AnlBd-BK OLG (n.v.); offen gelassen durch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2024 – 11 U 19/24 –, Rn. 35, juris), die wie eine Klageänderung nach § 533 ZPO zu behandeln ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 263 ZPO, Rn. 2, i.V.m. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 533 ZPO, Rn. 3, m.w.N.). Die Voraussetzungen von § 533 ZPO sind erfüllt. Die Klageänderung ist sachdienlich. Sie entspricht dem Gebot der Prozessökonomie, da mit einer Entscheidung über den Hilfsantrag abschließend geklärt werden kann, ob und inwieweit ein Auskunftsanspruch der Klägerin besteht, und ein neuer Prozess so vermieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2004 – X ZR 132/02 –, Rn. 15, juris). Auch die weitere Anforderung, wonach die Klageänderung nur auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, ist zu bejahen. Zwar sind hierdurch nur solche Tatsachen erfasst, die zum erstinstanzlichen Begehren bereits in der Vorinstanz vorgetragen worden oder die in der Berufungsinstanz als hierauf bezogene neue Tatsachen – nach § 531 Abs. 2 ZPO oder als unstreitiges Vorbringen – berücksichtigungsfähig sind; über den Hilfsantrag werden jedoch keine neuen Tatsachen eingeführt, es geht ausschließlich um Rechtsfragen. b) Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hilfsantrag bezeichneten Einzelauskünfte aus Art. 15 Abs. 1, 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO). aa) Der Anwendungsbereich der DSGVO ist in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eröffnet. Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Von einer solchen ganz oder teilweise automatisierten Datenverarbeitung bzw. zumindest nichtautomatisierten Verarbeitung, aber Datenspeicherung ist vorliegend auszugehen; Einwände werden in dieser Hinsicht auch von dem Beklagten nicht erhoben. Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Beklagten in der Europäischen Union und damit innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der DSGVO. Der vorliegende Sachverhalt ist auch vom zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO erfasst. Zwar müssen erste Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des im Januar 2016 geschlossenen streitgegenständlichen Versicherungsvertrags noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO nach Art. 99 Abs. 1 DSGVO am 25. April 2016 und erst recht vor deren Geltung ab dem 25. Mai 2018 nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO vorgenommen worden sein; dies steht dem auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsbegehren der Klägerin jedoch nicht entgegen, da dieser auch auf ein nach dem 25. Mai 2018 gestelltes Auskunftsersuchen hinsichtlich der in Art. 15 DSGVO genannten Informationen Anwendung findet, wenn – wie hier – die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor diesem Datum ausgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – VI ZR 223/21 –, Rn. 10, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – C-579/21 –, Rn. 29 ff., 36, juris). bb) Bei der Klägerin handelt es sich um die Betroffene im Sinne der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, also um die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich die behaupteten personenbezogenen Daten beziehen. Diese hat ein Auskunftsverlangen an den Beklagten gerichtet, der wiederum Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen die mit dem Hilfsantrag verlangten Einzelinformationen auch „personenbezogene Daten“ i.S.d. Art. 15, Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. (1) Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert den Begriff der personenbezogenen Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ und stellt klar, dass „als identifizierbar … eine natürliche Person angesehen [wird], die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Letzteres ist der Fall, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23 –, Rn. 7, juris, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, Rn. 22 f., juris). Unter Art. 4 Nr. 1 DSGVO fallen sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum, etc.), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Der Wahrheitsgehalt der betreffenden Information ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich für die Einstufung als personenbezogene Daten ist der Aussagegehalt oder die persönlichkeitsrechtliche Implikation einer Information (vgl. Kühling/Buchner/Klar/Kühling, 4. Aufl. 2024, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Rn. 8, 9, beck-online). Ist eine Angabe einer bestimmten Person zuzuordnen, liegt ein personenbezogenes Datum vor. Aber auch, wenn der Betroffene vielleicht nicht namentlich genannt wird, gleichwohl aber mithilfe von Referenzdaten ermittelt werden kann, ist von personenbezogenen Daten zu sprechen. Ob ein Datum einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuzuordnen ist, führt datenschutzrechtlich zum gleichen Ergebnis. Entscheidend für die Abgrenzung ist allein die Frage, ob im konkreten Fall nicht einmal Bestimmbarkeit vorliegt. Bei absoluter Unmöglichkeit, einen Zusammenhang zwischen einem Datum und einer natürlichen Person herzustellen, fehlt es an der Bestimmbarkeit (vgl. Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 4 Rn. 8, 9, beck-online). (2) Ob nach diesen Maßgaben die mit dem Hilfsantrag begehrten Einzelinformationen als personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. (2.1) Teilweise wird das Vorliegen personenbezogener Daten – dies jedenfalls im Hinblick auf die gewünschte Information über Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung – mit der Begründung verneint, dass der Erhöhungsbetrag nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif sei, die nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft sei und auch keine Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulasse, weshalb es sich bei der Information über Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Beitragsanpassungen nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers handele. Vielmehr erfolge die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragserhöhung oder -senkung spiegele nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gebe nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert habe. Insoweit bestehe lediglich ein mittelbarer Bezug zum Versicherungsnehmer bzw. dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer, der jedoch nicht genüge, um von der für den Personenbezug einer Information i.S.d. Art. 4 Abs. 1 DSGVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person ausgehen zu können. Allein aus der Angabe, welcher Beitrag von einem Versicherungsnehmer für einen bestimmten Tarif zu entrichten sei, lasse sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handele. Denn diese Angabe betreffe gleichermaßen alle in dem fraglichen Tarif versicherten Versicherungsnehmer einer Beobachtungseinheit. Die Beitragsanpassung erfolge auch nicht auf der Grundlage von Umständen des individuellen Vertrages eines konkret betroffenen Versicherungsnehmers und erst recht nicht auf der Grundlage von dessen individuellen Verhaltens. Vielmehr hänge die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der betroffene Versicherer von seinem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch machen könne, von Voraussetzungen ab, die weder mit dem konkret betroffenen Versicherungsnehmer noch mit seinem individuellen Vertrag verknüpft seien. Der Auslöser für die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif komme, sei ausschließlich der Umstand, dass es bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung einer Rechnungsgrundlage gekommen sei, die einen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Schwellenwert überschreite. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass der Bundesgerichtshof zu den auslösenden Faktoren von Prämienanpassungen entschieden habe, dass diese keine personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellten, weil es sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe handele und ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer nicht bestehe. Denn auch bei dem auslösenden Faktor handele es sich um einen Umstand, der zwar einerseits Einfluss auf die Vertragsbeziehung zwischen einem betroffenen Versicherungsnehmer und seinem privaten Krankenversicherer habe, weil dieser Faktor die Prüfung auslöse, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif komme; aber andererseits fehle es auch bei dem auslösenden Faktor an einem hinreichenden Bezug zu dem betroffenen Versicherungsnehmer und an der für den Personenbezug einer Information i.S.d. Art. 4 Abs. 1 DSGVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person. Aus den vorstehenden Gründen stellten auch die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert habe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 – 20 U 27/23 –, Rn. 33 ff., juris, m.w.N.; ebenfalls für die Höhe der Beitragsanpassungen: OLG Bamberg, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2024 – 1 U 122/23 – Anlage BLD9, Bl. 77 ff., 82 AnlBd-BB OLG (n.v.)). (2.2) Nach anderer Ansicht stellen sämtliche mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. Dies wird neben dem grundsätzlich weiten Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten damit begründet, dass die mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen betreffend den Beitragsverlauf, nämlich Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags, Zeitpunkt und Höhe erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen, jedenfalls aufgrund ihrer Auswirkungen mit der Person des jeweiligen Versicherungsnehmers bzw. Klägers verknüpft seien. Denn der Kläger schulde der beklagten Versicherung den sich aus den Beiträgen hinsichtlich aller versicherten Tarife zusammengesetzten Beitrag, so dass sich die erfragten Daten wirtschaftlich i.S.d. Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO allein auf dessen Person bezögen. Die Beitragsdaten dokumentierten den individualisierten Versicherungsschutz, zumal der Versicherer gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 VVG im Rahmen der Beitragsanpassung auch an Vorerkrankungen oder Gesundheitsprüfungen geknüpfte Risikozuschläge ändern könne. Ebenso falle der Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und der Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen unter den Begriff der personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO. Denn die insoweit erfragten Umstände seien abhängig von den persönlichen Vertragserklärungen des Klägers. Die personenbezogene Information bestehe bereits darin, dass der Kläger sich mit der Folge des Tarifwechsels gegenüber der Beklagtenpartei geäußert habe. Dementsprechend zähle der Bundesgerichtshof Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten, wobei wiederum die Kenntnis davon einem Auskunftsanspruch nicht entgegenstehe (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2024 – 3 U 266/21 –, Anlage KGR 4, Bl. 43 ff., 64 f. AnlBd-BK OLG (n.v.); Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2024 – 11 U 19/24 –, Rn. 37, juris; ebenso wohl: OLG Rostock, Beschluss vom 7. März 2024 – 4 U 88/23 – Anlage KGR 2, Bl. 10 ff., 13 AnlBd-BK OLG (n.v.) für die Höhe der Prämienänderung; OLG Oldenburg, Urteil aufgrund des Sachstands vom 10. Juni 2024 – 1 U 147/23 – Anlagen KGR 5 und KGR 9, Bl. 68 ff., 70 sowie Bl. 108 f. AnlBd-BK OLG (n.v.)). Als weiteres Argument wird angeführt, dass anerkannt sei, dass Informationen zu Vertragsbeziehungen einer Person unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen können (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schild, 49. Ed. 1.8.2024, Art. 4 DSGVO, Rn. 3, beck-online). Die Informationen, die dem Versicherungsnehmer anlässlich einer Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen gewesen seien, seien sowohl aufgrund ihres Inhalts als auch ihres Zwecks und ihrer Auswirkungen mit seiner Person verknüpft. Die Beitragsanpassung eines Versicherers in der Krankenversicherung sei auf eine Änderung der Vertragsbeziehung zu dem jeweiligen Versicherungsnehmer gerichtet und bezeichne ihn sowohl im Versicherungsschein als auch im gegebenenfalls zugehörenden Anschreiben namentlich als Adressaten. Gegenstand der Information sei damit die auf die Person des Versicherungsnehmers bezogene Änderung des Entgelts, das er nach Mitteilung des Versicherers künftig für den Versicherungsschutz zu leisten habe. Betreffend seine Person würden diese Daten zur Vertragsänderung beim Versicherer gespeichert (vgl. OLG Koblenz, Teilurteil vom 20. Juli 2023 – 10 U 1633/22 –, Rn. 53 f., juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18. Juli 2022 – 16 U 181/21 –, Rn. 46 f.; juris). (3) Aus Sicht des Senats sprechen die besseren Gründe für eine Bejahung der personenbezogenen Daten. Denn abgesehen davon, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen ist, es sich hierbei nicht um sensible Daten mit persönlichkeitsrechtlicher Implikation handeln muss und anerkannt ist, dass Informationen zu Vertragsbeziehungen einer Person unter die „personenbezogenen Daten“ fallen können, ist jedenfalls bei den mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs zu beachten, dass diese Umstände abhängig von den persönlichen Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers sind, indem sich dieser mit der Folge des Tarifwechsels/der Tarifbeendigung gegenüber dem Versicherer geäußert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung aber grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2024 – 3 U 266/21 –, Anlage KGR 4, Bl. 43 ff., 64 f. AnlBd-BK OLG (n.v.), unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23 –, Rn. 8, juris, m.w.N.). Zudem geschehen Tarifwechsel und Tarifbeendigungen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheint. Hinzu kommt, dass die Zusammensetzung der Tarife bei den einzelnen Versicherungsnehmern genauso variieren kann wie die Tarifhöhe in Abhängigkeit von Risikozuschlägen etwa wegen Vorerkrankungen. Aber auch in Bezug auf die begehrte Information über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen gilt im Ergebnis nichts Anderes. Auch wenn Zeitpunkt und Höhe einer Beitragsänderung tatsächlich nicht individuell entschieden werden, sondern anhand abstrakter Parameter einer Beobachtungseinheit, haben diese – einmal erfolgt – dennoch unmittelbar Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit das individuelle Versicherungsvertragsverhältnis. Sie sind insoweit gerade nicht mit den auslösenden Faktoren vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof die Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – IV ZR 102/23 –, Rn. 14, juris). Denn eine Änderung der auslösenden Faktoren muss sich nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer auswirken, da das Überschreiten des vorab festgelegten Schwellenwerts lediglich eine Überprüfung der Beiträge veranlasst, die aber nicht immer auch zu einer Beitragsanpassung führt. Die Verknüpfung mit der Person des Versicherungsnehmers bzw. mit seiner Beobachtungseinheit ist daher bei den auslösenden Faktoren nur eine mittelbare, nämlich vermittelt gerade über den weiteren Zwischenschritt der Beitragsanpassung; die Beitragsanpassung betrifft den Versicherungsnehmer hingegen unmittelbar. dd) Der Auskunftsanspruch der Klägerin nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO ist auch durchsetzbar. Der Beklagte kann weder nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO die Auskunft verweigern, noch kann er dem Auskunftsanspruch die Einrede der Verjährung entgegenhalten. (1) Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen, wobei die Ausnahmen nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO eng auszulegen sind (vgl. z.B. Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, 3. Aufl. 2024, DSGVO Art. 12 Rn. 43, beck-online). Ein Fall eines offenkundig unbegründeten Antrags, d.h. eines Antrags, bei dem das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt bzw. offen zu Tage tritt und der eindeutig aussichtslos ist (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 49. Ed. 1.8.2024, Art. 12 DSGVO, Rn. 44, beck-online, m.w.N.), ist hier nicht ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht. Aber auch soweit der Beklagte sich vorliegend auf einen exzessiven, weil rechtsmissbräuchlichen Antrag beruft, vermag er hiermit nicht durchzudringen. (1.1) Ein exzessiver Antrag i.S.d. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO ist zunächst zu bejahen bei Anträgen, die ohne Maß gestellt werden, was insbesondere bei häufiger Wiederholung anzunehmen sein soll. Zur Wiederholung sollte hinzukommen, dass es keine stichhaltigen Gründe für die häufigen Wiederholungen wie eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder eine anderweitige, abweichende Auskunft gibt (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 49. Ed. 1.8.2024, Art. 12 DSGVO, Rn. 44, beck-online, m.w.N.). Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch in vergleichbaren Fällen angenommen werden, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, so wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Antragsgegner Aufwand zu bereiten (sog. schikanöse Anträge) oder kein vernünftiges Interesse gegeben ist, weil die Informationen bereits in verständlicher Form vorliegen. Auch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union objektiv missbräuchlichem Verhalten Rechnung zu tragen. Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26. Oktober 2023 entschieden, dass, da die betroffene Person nicht verpflichtet sei, ihren Antrag auf Auskunft über die personenbezogenen Daten zu begründen, ein Antrag auf Auskunft nicht deshalb zurückgewiesen werden könne, weil mit ihm ein anderer Zweck verfolgt werde als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 –, Rn. 43, juris). Zudem sei zu beachten, dass Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu den Bestimmungen gehörten, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 49, juris). Angesichts der Bedeutung, die die DSGVO dem in Art. 15 Abs. 1 DSGVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimesse, dürfe die Ausübung dieses Rechts nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt habe, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrundes DSGVO genannten Gründe geltend zu machen (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 51, juris). (1.2) Ausgehend von den oben dargestellten Maßgaben ist ein Fall von Art. 12 Abs. 5 DSGVO nach Ansicht des Senats vorliegend nicht zu erkennen. Ein solcher kann insbesondere nicht aufgrund des Umstandes bejaht werden, dass die Klägerin mit ihrem Auskunftsantrag nicht das Ziel verfolgt, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können, sondern ausschließlich auf die Überprüfung etwaiger von dem Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG zielt (so aber OLG Bamberg, Urteil vom 7. März 2024 – 1 U 122/23 – Anlage BLD B9, Bl. 77 ff., 82 AnlBd-BB OLG (n.v.), unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 9 ff., juris; ebenso im Ergebnis: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2024 – I-13 U 210/22 – Anlage BLD B8, Bl. 67 ff., 72 ff. AnlBd-BB OLG, m.w.N. (n.v.); bereits vor der Entscheidung des EuGH vom 26. Oktober 2023 z.B.: OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2023 – I-20 U 146/22 –, Rn. 40 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 14. März 2022 – 8 U 2907/21 –, Rn. 43 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2023 – 25 U 348/22 –, Rn. 156 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 29. März 2022 – 4 U 1905/21 –, Rn. 66; OLG Nürnberg, Urteil vom 14. März 2022 – 8 U 2907/21 –, Rn. 43 f.; jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Denn gerade die Motive des Auskunftsbegehrenden sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unbeachtlich (ebenso z.B.: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2024 – 11 U 19/24 –, Rn. 38, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07.03.2024 – 4 U 88/23 – Bl. 10 ff., 15 ff. AnlBd-BK OLG (n.v.); Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 – 3 U 266/21 –, Bl. 43 ff., 65 AnlBd-BK OLG (n.v.)). Sie können daher auch nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2024 – I-13 U 210/22 – Anlage BLD B8, Bl. 67 ff., 72 ff. AnlBd-BB OLG, m.w.N. (n.v.)). Hinzu kommt, dass sich die Funktion von Art. 15 DSGVO eben nicht in einer datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen erschöpft, sondern insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitung personenbezogener Daten beabsichtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 –, Rn. 47 ff., juris). Nutzt die betroffene Person ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, stellt dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel dar, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert sind. Ohnehin wird es kaum je auszuschließen sein, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht. Es erscheint daher auch nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen. Nicht zuletzt wäre weitergedacht kaum vermittelbar, warum die betroffene Person aufgrund einer geforderten Auskunft nur gegen eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vorgehen können sollte, nicht aber beispielsweise gegen eine hier in Rede stehende Unrechtmäßigkeit der Vertragsgestaltung, wie sie der Beklagte so für sich dokumentiert hätte; ansonsten gelangte man möglicherweise zu einer für sich genommen nicht gerechtfertigten Privilegierung entsprechender „Zufallsfunde“ (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. März 2024 – 4 U 88/23 – Bl. 10 ff., 15 ff. AnlBd-BK OLG (n.v.)). Das Auskunftsbegehren kann schließlich auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil die Klägerin mit dem Hilfsantrag Einzelinformationen verlangt, die ihr – wovon vorliegend aufgrund ihrer Beweisfälligkeit für einen Verlust der mit dem Hauptantrag zu 1) begehrten Unterlagen auszugehen ist – bereits in verständlicher Form enthalten in dem Versicherungsschein und den Nachträgen vollständig vorliegen. Denn nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO soll erst die „häufige Wiederholung“ eines Auskunftsverlangens zu einem Auskunftsverweigerungsrecht führen. Auch wenn die Klägerin über die begehrten Informationen verfügt, wäre nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls von einer ersten Wiederholung auszugehen, nämlich dem auf Erteilung der mit dem Hilfsantrag genannten Einzelinformationen gerichteten Auskunftsbegehren nach der erstmaligen Übersendung von Versicherungsschein und Nachträgen; eine solche erste Wiederholung stellt aber keine häufige, also jedenfalls mehrfache Wiederholung i.S.d. Art. 12 Abs. 5 DSGVO dar (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2024 – 3 U 266/21 –, Bl. 43 ff., 65 f. AnlBd-BK OLG (n.v.), unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 15. Juni 2021, Az. VI ZR 576/19, Rn. 25, zitiert nach juris). (2) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Zum einen kann eine Verjährung der Ansprüche aus Art. 15 DSGVO solange nicht in Betracht kommen, wie die personenbezogenen Daten weiterhin bei dem Beklagten gespeichert sind (vgl. OLG Koblenz, EuGH-Vorlage vom 19. Oktober 2022 – 10 U 603/22 –, Rn. 23; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 – I-20 U 295/21 –, Rn. 68, jeweils zitiert nach juris). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass zwar Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamen Beitragsanpassungen teilweise verjährt sein mögen; jedoch besteht der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der dann rechtsgrundlos geleisteten Erhöhungsbeträge bei Fortbestand des betroffenen Tarifs zusammengefasst grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder die formelle Unwirksamkeit durch die Nachholung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung ex nunc geheilt wird oder eine wirksame Prämienanpassung im selben Tarif stattfindet, die fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet. Beides ist hier nicht ersichtlich, so dass gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch hinsichtlich etwaiger bereits vor langer Zeit vorgenommenen Beitragsanpassungen noch immer unverjährte Rückzahlungsansprüche bestehen, deren Durchsetzung die Auskunft dienen soll. 3. Die Begründetheit des Hilfsantrags führt nicht zu einem Erfolg der übrigen Klageanträge zu 2) bis 5), weshalb die Berufung insoweit weiterhin zurückzuweisen ist. a) Die Umdeutung der nicht statthaften Stufenklage in eine unabhängige objektive Klagehäufung hat zur Folge, dass der nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag nach dem Klageantrag zu 2) sowie die unbezifferten Zahlungsanträge nach den Klageanträgen zu 3) und zu 4) wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig und daher abzuweisen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, Rn. 25, juris). b) Trotz des Erfolgs des Hilfsantrags besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach dem Klageantrag zu 5). Da vorliegend keine Zahlungsansprüche wegen unwirksamer Beitragsanpassungen geltend gemacht werden, sondern lediglich vorbereitende Auskunftsansprüche, kommt ein Anspruch auf Erstattung der in diesem Zusammenhang entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur unter Verzugsgesichtspunkten nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Betracht; der Beklagte hätte sich also bei Beauftragung der Klägervertreter mit der Auskunftserteilung in Verzug befunden haben müssen. Entsprechendes wird von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bereits nicht vorgetragen und ist aus der Akte auch nicht ersichtlich. Der Anlage BLD 1 lässt sich entnehmen, dass die Klägervertreter bereits mit E-Mail vom 26. Juli 2021 (Bl. 76 ff. AnlBd-K LG) zur „Übersendung von Kopien sämtlicher Unterlagen, welche Sie dem Versicherungsnehmer zu dem o.g. Vertrag im Rahmen sämtlicher Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2011 haben zukommen lassen“ aufgefordert haben; ein eigenes Auskunftsverlangen wurde durch die Klägerin selbst hingegen erst am 27. Juli 2021 gestellt (Bl. 80 AnlBd-K LG), so dass die Beauftragung der Klägervertreter bereits vor dem Auskunftsverlangen der Klägerin erfolgt sein muss und somit nicht durch den Verzug des Beklagten veranlasst war. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen. Der allein erfolgreiche Hilfsantrag wurde erst im Berufungsverfahren gestellt. Für die Berufungsinstanz ist nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquote zu bilden, bei deren Bemessung zu beachten ist, dass die Klägerin in der Sache nur zu einem geringen Teil obsiegt, da sie nach dem Hilfsantrag lediglich begrenzte Einzelinformationen erhält, dass sich ihr erhebliches Teilunterliegen aber in einer am Gebührenstreitwert ausgerichteten Kostenquote nicht niederschlägt. Denn der Hilfsantrag erhöht den Gebührenstreitwert aufgrund seiner wirtschaftlichen Teilidentität mit dem Hauptantrag zu 1) nicht. Es ist daher für die Kostenquote ein fiktiver Streitwert zu bilden, für den der Senat den Wert des Hilfsantrags mit 20 % des Auskunftsantrags, mithin mit 200,00 € bemisst. Daneben ist für die Kostenquote auch die mit dem Antrag zu 5) begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten über die Bildung eines fiktiven Streitwerts zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten regelmäßig um Nebenforderungen, die bei der Festsetzung des Streitwerts und grundsätzlich auch bei der Bemessung der Kostenquote außer Ansatz zu belassen sind. Abweichendes gilt indes in Streitfällen, in denen die Nebenforderungen wirtschaftlich eine in Relation zur Hauptforderung erhebliche Position darstellen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie – wie hier die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten – mehr als 10 % des fiktiven Streitwertes unter Einschluss dieser Kosten ausmachen (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2023 – 5 U 348/21 –, Rn. 67, juris, m.w.N.). 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO i.V.m. §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei den mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt. Denn deren Begriffsbestimmung ist höchstrichterlich geklärt insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22 –, Rn. 47 ff., juris) und vom 15. Juni 2021 (VI ZR 576/19 –, Rn. 22 ff., juris); der Senat folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.