Urteil
25 U 210/23
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0625.25U210.23.00
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Leitsätze
1. Auch im Falle einer streitigen depressiven Erkrankung, die einer geltend gemachten Berufsunfähigkeit zugrunde liegen soll, ist es regelmäßig prozessual geboten, dass vor einer medizinischen Begutachtung zunächst unverrückbar festgestellt wird, welches Berufsbild der medizinische Sachverständige im Hinblick auf den vom Versicherten zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen hat.(Rn.114)
2. Der Versicherte befindet sich nicht in einer nach § 448 ZPO erforderlichen Beweisnot, sondern ist beweisfällig, wenn er keinen ihm zumutbaren (Zeugen-) Beweis - etwa durch Benennung seiner damaligen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden, welche die beweisbedürftigen Einzelheiten seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit schildern könnten - angetreten hat.(Rn.108)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.10.2023, Az.: C 3 O 69/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Konstanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Falle einer streitigen depressiven Erkrankung, die einer geltend gemachten Berufsunfähigkeit zugrunde liegen soll, ist es regelmäßig prozessual geboten, dass vor einer medizinischen Begutachtung zunächst unverrückbar festgestellt wird, welches Berufsbild der medizinische Sachverständige im Hinblick auf den vom Versicherten zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen hat.(Rn.114) 2. Der Versicherte befindet sich nicht in einer nach § 448 ZPO erforderlichen Beweisnot, sondern ist beweisfällig, wenn er keinen ihm zumutbaren (Zeugen-) Beweis - etwa durch Benennung seiner damaligen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden, welche die beweisbedürftigen Einzelheiten seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit schildern könnten - angetreten hat.(Rn.108) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.10.2023, Az.: C 3 O 69/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Konstanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht Versicherungsleistungen sowie einen Prämienrückzahlungsanspruch im Hinblick auf eine bei der Beklagten unterhaltene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Die Klageforderung wird für den 17-monatigen Zeitraum von Mai 2019 bis einschließlich September 2020 erhoben. Der am 26.09.1986 geborene – mithin mittlerweile 38-jährige – Kläger unterhält bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 01.10.2015 einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag (sog. Basisrente) mit dem Zusatzbaustein einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ausweislich des Versicherungsscheins mit der Nr. XXX (Anlage K 1) vereinbarten die Parteien für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Versicherungsdauer bis zum 01.10.2053. Im Falle einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers hat die Beklagte eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Zudem ist der Kläger von der Pflicht zur Entrichtung der Versicherungsprämien für den gesamten Versicherungsvertrag befreit. Durch eine ab dem 01.03.2019 wirksamen Änderung des Versicherungsvertrages, dokumentiert durch einen Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlage B 1), wurde der Versicherungsschutz herabgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt hat die Beklagte im Falle einer Berufsunfähigkeit des Klägers eine monatliche Rente in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen. Der Kläger schuldet für den gesamten Versicherungsvertrag – nach Abzug von Überschussanteilen – einen monatlichen Beitrag in Höhe von 150,98 €. Der Kläger bezahlte diesen monatlichen Versicherungsbeitrag bislang ununterbrochen. Dem Vertrag liegen die Bedingungen für die Fondsgebundene Basisrente mit Beitragsgarantie (nachfolgend FR75) sowie die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (nachfolgend BZ21) zugrunde. Diese Bedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen: § 1 BZ21 (…) (2) Der Anspruch auf die versicherten Leistungen entsteht vorbehaltlich des Abs. 3 mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. (…). (…) (4) Der Anspruch auf die versicherten Leistungen erlischt, - wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter den Mindestgrad sinkt oder (…). - bei Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. (…). § 2 BZ21 (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. (…). (2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind. (…). Der Kläger war ausweislich des auf den 25.06.2017 datierten schriftlichen Arbeitsvertrags ab Juli 2017 bei der in XXX ansässigen XXX GmbH unter der Bezeichnung Elektroinstallateur / Prüfer angestellt und seither für diese Firma als DGUV-Prüfer tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit prüfte er ortsveränderliche Elektrogeräte und suchte dazu Kunden im Bundesgebiet auf. Ab dem 23.04.2019 wurde der Kläger als arbeitsunfähig krankgeschrieben und ging ab diesem Zeitpunkt nicht mehr seiner Tätigkeit für die XXX GmbH nach. Mit Schreiben vom 17.05.2019 (Anlage B 4) kündigte die XXX GmbH dem Kläger fristlos und stützte diese Kündigung auf den Vorwurf eines vom Kläger über Monate hinweg begangenen wiederholten Arbeitszeitbetrugs. Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Arbeitsgericht X. Im Rahmen eines dort am 05.08.2019 geschlossenen Vergleichs wurde die fristlose Kündigung von der XXX GmbH in eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.06.2019 umgewandelt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Anlage B 4a). Im Oktober 2019 meldete der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Mit dem „Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen für Angestellte“ vom 20.02.2020 (Anlage B 2) gab der Kläger in einem mehrseitigen Fragebogen der Beklagten Auskünfte unter anderem sowohl zu der von ihm angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, bereits erfolgten Behandlungen, behandelnden Ärzten und eingenommenen Medikamenten als auch zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf sowie seinem beruflichen Werdegang. Mit Schreiben vom 14.05.2020 (Anlage B 9) lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Mit weiterem Schreiben vom 01.09.2020 (Anlage B 10) hielt die Beklagte an ihrer ablehnenden Entscheidung fest. Im Zeitraum zwischen Mai 2019 und September 2020 suchte der Kläger verschiedene Ärzte auf, die bei ihm eine mittelgradige Depressionserkrankung diagnostizierten. Wegen der näheren Einzelheiten der diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen wird auf Anlagen K 2, K 3 und B 3 Bezug genommen. Im September 2020 begann der Kläger, nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen. Seit Dezember 2020 ist er als Industriemechaniker bei der YYY GmbH beschäftigt. Mit der Klageschrift vom 01.02.2022 hat der Kläger gegen die Beklagte unter Verweis auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Zeitraum von Mai 2019 bis einschließlich September 2020 Rentenzahlungsansprüche sowie die Rückzahlung der in dieser Zeit gezahlten Versicherungsbeiträge geltend gemacht. In erster Instanz hat der Kläger im Hinblick auf die von ihm seit Juli 2017 für die XXX GmbH ausgeübte berufliche Tätigkeit behauptet, dass diese einen zeitlichen Umfang einer Fünf-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden aufgewiesen habe. Die konkrete Gestaltung dieser täglichen Arbeitszeit habe sich danach unterschieden, ob er einen erteilten DGUV-Prüfauftrag zunächst vorbereitet sowie laufende Aufträge administrativ begleitet oder durch Prüfungen vor Ort ausgeführt habe. Bei der Vorbereitung eines neuen Prüfauftrags und der administrativen Begleitung bereits bestehender Aufträge habe seine Arbeit zunächst aus Bürotätigkeiten (u.a. E-Mail-Korrespondenz mit bereits vorhandenen Kunden, Kenntnisnahme von neu eingegangenen Aufträgen, telefonische Koordination und Terminierung mit neuen Kunden) im Umfang von einer Viertelstunde pro Arbeitsauftrag bestanden. Sodann habe er im Falle eines neuen Auftrags den jeweiligen neuen Kunden mit dem Pkw aufgesucht, um Zeit und Volumen des neuen Prüfauftrags einschätzen zu können. Diese Ermittlungen vor Ort hätten durchschnittlich eine Stunde pro Prüfauftrag in Anspruch genommen. Die für den Kundenbesuch anfallenden Fahrzeiten für Hin- und Rückfahrt hätten sich durchschnittlich auf etwa zwei Stunden belaufen. Die eigentliche Ausführung des Prüfauftrags nach den DGUV-Richtlinien sei dagegen am Prüfobjekt als eine ein- bis zweiwöchige Montagetätigkeit ausgestaltet gewesen. Der Prüfablauf sei nach einem durch eine DIN-Norm vorgegebenen Muster erfolgt und abhängig vom jeweiligen Betrieb gewesen. Prüfobjekte seien beispielsweise Kindertagesstätten, Industriebetriebe oder Büroräumlichkeiten von Versicherungsagenturen gewesen. Bei den dort nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 zu prüfenden elektrischen Geräten habe es sich um sog. ortsveränderliche Geräte mit einem 230 Volt (teilweise auch 400 Volt) Netzstecker gehandelt, wie beispielsweise Lichterketten, Steckdosenleisten, Computer, Monitore, Drucker, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Toaster, Staubsauger, Bodenreinigungsmaschinen, Tischkreissägen, Kabeltrommeln, die in üblichen Haussteckdosen angeschlossen werden könnten. Bei der Prüfung seien vom Kläger dann regelmäßig zunächst optische Kontrollen auf Beschädigungen an den Geräten vorgenommen worden. Im Zuge dessen habe er regelmäßig Tische auseinanderschieben und Kabelkanäle frei gelegen müssen, um Zugang zu den zu prüfenden Geräten und den dazugehörigen Kabeln zu erlangen. Sodann habe er die Geräte an ein Messgerät (Megger PAT Gerätetester nach DIN VDE 0701/0702) angeschlossen. Nach der Eingabe der Art, des Modells und des Herstellers des zu prüfenden Geräts habe das Messgerät durch Aktivierung der Prüfsequenz selbständig in vollem Umfang eine entsprechende Prüfung durchgeführt und die Messung mit den einzuhaltenden Messwerten abgeglichen. Bei groben Mängeln seien vom Kläger Geräte direkt aus dem Arbeitsbereich entfernt, bei einfachen Mängeln mit einem entsprechenden Prüfvermerk als fehlerhaft markiert worden. Sofern Geräte keine Mängel aufgewiesen hätten, seien sie von ihm mit einer entsprechenden Prüfplakette versehen worden. Für die Prüfungen vor Ort habe er täglich durchschnittlich etwa acht Stunden benötigt. An solchen Prüfarbeitsarbeitstagen habe er abschließend auch noch die Daten des Messgeräts an das Büro schicken und einen Arbeitsbericht anfertigen müssen, was einen weiteren Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde erfordert habe. Der Kläger ist in erster Instanz der Meinung gewesen, dass eine weitere Konkretisierung der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht erforderlich sei. Dies könne ausnahmsweise unterbleiben, da der Kläger an derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen gelitten habe, dass er in den beruflichen Feldern, auf denen er bislang tätig gewesen sei, keinerlei Aufgaben mehr habe wahrnehmen können. Zu der Erkrankung, die ab Mai 2019 den Versicherungsfall ausgelöst haben soll, hat der Kläger in erster Instanz behauptet, dass er seit April 2019 an einer depressiven Störung gelitten habe, die ab diesem Zeitpunkt zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die depressive Symptomatik, die von den von ihm aufgesuchten Ärzten als mittelgradige Depression bzw. mittelgradig depressive Episode diagnostiziert worden sei, habe zu einer fehlenden Belastbarkeit, Stressintoleranz, starker innerer Anspannung, Minderwertigkeitsgefühl, Motivationslosigkeit und Angst vor Fehlschlägen im Beruf geführt. Er habe sämtliche Medikamente wie verordnet eingenommen. Dennoch sei ihm aufgrund seiner Erkrankung keine aktive Teilnahme am Leben und keine verbale Kommunikation mit seiner Ehefrau mehr möglich gewesen. Er habe bis auf Toilettengänge lediglich im Bett gelegen. Arztbesuche seien nur durch den Antrieb der Ehefrau möglich gewesen. Zudem seien starke Schlafstörungen aufgetreten. Krankheitsbedingt sei er derartig demotiviert gewesen, dass er nicht bei der Arbeitsstelle hätte erscheinen können. Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, dass er angesichts seiner depressiven Erkrankung von Mai 2019 bis einschließlich September 2020 zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen sei. Aus diesem Grund habe er für diesen 17-monatigen Zeitraum Anspruch auf die vereinbarten monatlichen Rentenleistungen und eine Rückzahlung der in diesem Zeitraum fortbezahlten Versicherungsprämien. Zudem bestehe Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher entstandener Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.154,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit der hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.607,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass das Klagebegehren nicht schlüssig begründet sei. Nach dem Vortrag des Klägers bleibe völlig unklar, was er genau gearbeitet und welche Geräte er geprüft habe. Die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers sei vage und genüge nicht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an eine schlüssige Tätigkeitsbeschreibung stelle. Der Kläger habe aber auch den Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt, die Klage sei deshalb auch aus diesem Grunde unschlüssig. Wie sich welche Beschwerden auf welche Tätigkeit konkret ausgewirkt hätten, sei unklar. Gerade bei psychischen Erkrankungen sei eine nähere Darlegung erforderlich, welche gesundheitlichen Hindernisse den Kläger in welcher konkreten Weise beeinträchtigt hätten, die Anforderungen seines Berufes zu erfüllen. Unklare psychische Beschwerden wie Schlaf- oder auch Konzentrationsstörungen beeinträchtigten viele Menschen nicht zwingend so sehr, dass damit nicht mehr gearbeitet werden könne. Wenn jedoch mit derlei Beschwerden eine Berufsunfähigkeit begründet werden solle, bedürfe es detaillierteren Vortrags. Es sei vorliegend nicht plausibel, warum die vom Kläger angeführten Beschwerden ihn so sehr beeinträchtigt hätten, dass er damit nicht einmal etwas mehr als 50 % hätte arbeiten können. Es genüge jedenfalls nicht, dass der Kläger nur behaupte, er „könne wegen seiner Depression nicht mehr arbeiten“. Der Vortrag sei zu pauschal und eines Beweises durch ein medizinisches Gutachten nicht zugänglich. Zudem habe der Kläger keinen plausiblen ärztlichen Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vorgebracht. Die objektiv feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen hätten sich nicht im bedingungsgemäß erforderlichem Umfang auf eine berufliche Tätigkeit ausgewirkt. Es sei deshalb unklar, was und ob der Kläger etwas gegen seine behauptete Erkrankung gemacht habe oder ob er sich lediglich längerfristig von seinem Hausarzt habe krankschreiben lassen, nachdem er aus einem „ungeliebten“ Job gekündigt worden sei. Ferner sei der Klageantrag Ziff. 2, mit dem die Rückzahlung von Versicherungsprämien in Höhe von 4.154,12 € geltend gemacht werde, in Höhe von 1.587,45 € teilweise unschlüssig. Es sei zwar richtig, dass der Kläger die Beiträge für den streitgegenständlichen Vertrag entrichtet habe. Allerdings habe er für den streitigen Berufsunfähigkeitszeitraum vom 01.05.2019 bis zum 30.09.2020 lediglich 17 x 150,98 € = 2.566,67 € gezahlt, so dass sich ein Rückzahlungsanspruch allenfalls in dieser Höhe ergeben könne. Nachdem der Kläger im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 09.02.2023 keinen Antrag gestellt hat, ist gegen ihn das Versäumnisurteil vom 09.03.2023 ergangen, mit dem seine Klage abgewiesen worden ist. Der Kläger hat gegen das ihm am 10.03.2023 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 23.03.2023, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Diesen hat der Kläger innerhalb der bis zum 11.05.2023 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 11.05.2023 begründet. Das Landgericht hat den Kläger im Rahmen des Einspruchstermins vom 05.10.2023 gemäß § 141 ZPO sowohl zur Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als auch zu den von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.10.2023 Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.10.2023 sog. „Wochen- / Monatsberichte“ für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 27.12.2018 bis zum 23.05.2019 als Stundenzettel (Anlage K 9) sowie das Schreiben der XXX GmbH vom 17.10.2023 (Anlage K 10) vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass diese Stundenzettel korrekt seien. Mit dem angefochtenen Urteil vom 26.10.2023 hat das Landgericht sein Versäumnisurteil vom 09.03.2023 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Kläger bereits nicht gelungen sei, die konkrete Ausgestaltung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit schlüssig vorzutragen. Vergleiche man den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und seine Schilderungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, lägen widersprüchliche Angaben zur konkreten Arbeitsbeschreibung der bisherigen Tätigkeit und der hierbei aufgewendeten Arbeitszeit vor. Selbst wenn von einem schlüssigen Vortrag des Klägers zur Arbeitsbeschreibung und Arbeitszeit seiner bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden könnte, habe der Kläger diesen Vortrag jedenfalls nicht bewiesen. Der Kläger habe zum Beweis seiner diesbezüglichen Behauptungen lediglich den Arbeitsvertrag vorgelegt und seine Anhörung bzw. Parteivernehmung angeboten. Angesichts der Widersprüche zwischen seinem schriftsätzlichen Vortrag und seinen Darstellungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung habe sich das Landgericht jedoch nicht davon überzeugen können, dass die Angaben des Klägers zur Arbeitsbeschreibung und Arbeitszeit der Wahrheit entsprächen. Da vor diesem Hintergrund keine Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung des beruflichen Tätigkeitsfeldes des Klägers bis zu dem behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls möglich seien, sei die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Aus diesem Grund könne auch offenbleiben, ob der Kläger – woran erhebliche Zweifel bestünden, da angesichts des widersprüchlichen Vortrags des Klägers nicht davon auszugehen sei, dass über anderthalb Jahre hinweg ein gleichbleibender Krankheitsverlauf vorgelegen habe – überhaupt schlüssig eine Berufungsunfähigkeit im behaupteten Zeitraum vorgetragen habe. Wegen der weiteren Anträge und tatsächlichen Feststellungen, soweit sie mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sowie der weiteren Begründung wird gem. § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das Urteil, das dem Kläger am 27.10.2023 zugestellt worden ist, hat er mit der Berufungsschrift vom 27.11.2023, die am selben Tag eingegangen ist, Berufung eingelegt. Diese hat er innerhalb der bis zum 09.02.2024 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 09.02.2024 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Er rügt, das landgerichtliche Urteil habe verkannt, dass er sowohl ausreichend zum Berufsbild seines zuletzt ausgeübten Berufs und der von ihm erlittenen psychischen Erkrankung vorgetragen als auch für beides ausreichend Beweis angeboten habe. Da seine beruflichen Tätigkeiten extrem unterschiedlich gewesen seien, liege es in der Natur der Sache, dass er seinen Arbeitsalltag in der persönlichen Anhörung nicht stringent habe darlegen können und sich insoweit in einem gewissen Maße Widersprüchlichkeiten ergeben hätten. Jedenfalls habe dies nicht dazu geführt, dass das Landgericht sich nicht einen hinreichenden Eindruck von seiner Tätigkeit in gesunden Tagen habe machen können. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass von einer Konkretisierung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausnahmsweise dann abgesehen werden könne, wenn ein Versicherungsnehmer an derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen gelitten habe, dass er in den beruflichen Feldern, auf denen er bislang tätig gewesen sei, keinerlei Aufgaben mehr habe wahrnehmen können und daher eine Verweisung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Soweit das Landgericht zur dargelegten Arbeitsunfähigkeit ausgeführt habe, es könne offenbleiben, ob der Kläger für den behaupteten Zeitraum hierzu überhaupt schlüssig vorgetragen habe, zeige dies, dass das Landgericht sich nicht hinreichend mit dieser gesundheitlichen Sondersituation des Klägers befasst habe. Vor diesem Hintergrund sei es auch verfahrensfehlerhaft gewesen, keine Beweisaufnahme zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers durchzuführen, da dies Auswirkungen für die Darlegungs- und Beweislast zu der zuvor ausgeübten Tätigkeit in gesunden Tagen gehabt hätte. Durch Vernehmung seiner als Zeugin angebotenen Ehefrau sowie der weiteren angebotenen Beweismittel hätte daher Beweis darüber erhoben werden müssen, inwieweit seine psychische Situation ihn außerstande gesetzt habe, seinen Arbeitsalltag weiter zu bestreiten. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.10.2023, Az.:C 3 O 69/22, wird aufgehoben. 2. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Konstanz vom 03.09.2023, Az.:C 3 O 69/22, wird aufgehoben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2020 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.154,12 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 04.09.2020 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit der hiesigen Prozessbevollmächtigten i.H.v. 3.607,37 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Abweisung der Klage. Es bestehe kein Anspruch aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zutreffend habe das Landgericht erkannt, dass die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag vom Kläger nicht erfüllt worden seien. Er habe weder zu seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit noch zu der von ihm beklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausreichend vorgetragen. Die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Berufsunfähigkeit seien auch mit der Berufungsbegründung – trotz der Hinweise des Landgerichts – nicht erfüllt worden. Auch seien vom Kläger weiterhin keine Beweisangebote zu Art und Ausgestaltung der von ihm bei der XXX GmbH ausgeübten beruflichen Tätigkeit gemacht worden. Seine Ehefrau sei von ihm auch nicht als Zeugin zu diesem Beweisthema benannt worden. Weiterer Vortrag oder Beweisangebote in der Berufungsinstanz seien jedenfalls verspätet. Zwar sei grundsätzlich richtig, dass die Darlegung und auch der Beweis des Tätigkeitsbildes für die Feststellung der Berufsunfähigkeit ausnahmsweise entbehrlich sein könnten, sofern der Versicherungsnehmer infolge der Auswirkungen einer Erkrankung überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Allerdings sei ein solcher Ausnahmefall vom Kläger weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es fehle an jedweden aussagekräftigen Anknüpfungstatsachen, die eine völlige Aufhebung der Leistungsfähigkeit begründen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Klage unbegründet ist. Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Beträge teilweise bereits rechnerisch unschlüssig vorgetragen (nachfolgend A.). Im Übrigen ist die Klage aber insgesamt unbegründet, weil der Kläger für die Art und Ausgestaltung der von ihm bis Mai 2019 bei der XXX GmbH zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit jedenfalls beweisfällig geblieben ist (nachfolgend B.). A. Der Berufungsantrag Ziff. 4, mit dem die Rückzahlung von Versicherungsprämien in Höhe von 4.154,12 € gefordert wird, ist in Höhe von 1.587,45 € unschlüssig. Der Kläger zahlte für den streitigen Berufsunfähigkeitszeitraum vom 01.05.2019 bis zum 30.09.2020 unstreitig lediglich Versicherungsbeiträge von 17 x 150,98 € = 2.566,67 €. Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Falle der vom Kläger behaupteten Berufsunfähigkeit wegen der dann im Versicherungsvertrag geregelten Beitragsfreistellung in Betracht käme, könnte daher allenfalls in dieser Höhe bestehen. Die Differenz aus dem im Klageantrag genannten Betrag (4.154,12 €) und der maximal zurückzuzahlenden Prämiensumme (2.566,67 €) in Höhe von 1.587,45 € ist daher nicht schlüssig dargelegt. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung unmissverständlich hingewiesen, so dass ein weiterer rechtlicher Hinweis unterbleiben kann. B. Im Übrigen ist die Klage auf Rentenleistungen und Prämienrückzahlung aber auch insgesamt unbegründet, weil der Kläger für die Art und Ausgestaltung der von ihm bis Mai 2019 bei der XXX GmbH zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit jedenfalls beweisfällig geblieben ist. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob der Kläger die Art und Ausgestaltung der von ihm zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit überhaupt hinreichend substantiiert dargelegt hat. 1. Für eine Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit schlechthin maßgebend. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muss daher bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit geltend machen will, substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dabei nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit. Es muss von dem Versicherten, der hierzu unschwer imstande ist, verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfanges wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Sache des Gerichts ist es dann zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem anschließend einzuschaltenden medizinischen Sachverständigen vorzugeben ist – sei es in alternativer Form, sei es aufgrund von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen vermag. Jedenfalls muss der medizinische Sachverständige wissen, welchen – für ihn unverrückbaren – außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat. Ist ihm auf diese Weise bekanntgemacht, welche Anforderungen beruflich an den Patienten gestellt sind, so erscheint es grundsätzlich unbedenklich, ihn auch zu Frage und Ausmaß einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit, diesen Anforderungen gerecht zu werden, Stellung nehmen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1992 – IV ZR 227/91 –, BGHZ 119, 263-268, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 22. September 2004 – IV ZR 200/03 –, juris Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 – IV ZR 45/06 –, juris Rn. 4; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB, 4. Aufl. 2025, § 55. Rn. 163 ff.; Ernst in HK-BU, 2. Aufl. 2024, BUV § 2 Rn. 92 f.; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 5. Rn. 285 ff.). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger für die Art und Ausgestaltung der von ihm bis Mai 2019 bei der XXX GmbH zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit beweisfällig geblieben. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts müssen bestrittene, erhebliche Parteibehauptungen in der Regel mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismitteln bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 – IV ZR 91/96 –, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen ist der Kläger im Hinblick auf die Art und Ausgestaltung der von ihm bis Mai 2019 zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht nachgekommen. a. Soweit der Kläger für seine von der Beklagten umfassend bestrittenen Behauptungen zu Art und Ausgestaltung des von ihm zuletzt ausgeübten Berufs in erster Instanz als Beweis eine Ausfertigung des mit der XXX GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrags (Anlage K 6) angeboten hat, genügt dies nicht den Anforderungen. Der Arbeitsvertrag enthält keine näheren Angaben zum Nachweis von Art und Ausgestaltung des vom Kläger zuletzt ausgeübten Berufs und ist daher für die maßgebliche Beweisfrage ohne Aussagekraft. b. Die in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.10.2023 vorgelegten Abschriften von sog. „Wochen- und Monatsberichten“ für die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 27.12.2018 bis zum 23.05.2019 (Anlage K 9) genügen ebenfalls nicht. Diesen Unterlagen lassen sich – ebenso wenig wie dem Arbeitsvertrag – nicht die beweisbedürftigen notwendigen Einzelheiten zu Art und Ausgestaltung des vom Klägers zuletzt ausgeübten Berufs entnehmen, so dass sie zum Nachweis des klägerischen Vortrags nicht genügen. Letztlich kann dies aber auch dahingestellt bleiben, da die vom Landgericht nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigenden Anlagen nach den Grundsätzen der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO vom Senat als neue Angriffsmittel nicht berücksichtigt werden können. Mit Blick auf die Grundsätze des § 282 ZPO hätte der Kläger diese Unterlagen bereits in erster Instanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Probleme vorlegen können, so dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO für eine Berücksichtigung nicht gegeben sind. c. Die Ehefrau des Klägers ist lediglich als Zeugin für Tatsachen zu der vom Kläger behaupteten Erkrankung, nicht aber zu Art und Ausgestaltung des vom Klägers zuletzt ausgeübten Berufs benannt. d. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers nach § 447 ZPO liegen nicht vor. Zwar hat der Kläger als beweispflichtige Partei seine Vernehmung bereits in erster Instanz beantragt, aber die Beklagte ist dem in erster Instanz entgegengetreten (AS. I 118) und hat das hierfür notwendige Einverständnis auch in zweiter Instanz noch einmal ausdrücklich verweigert (AS. II 77), so dass eine Parteivernehmung des Klägers nach § 447 ZPO nicht in Betracht kommt. e. Auch eine nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen anzuordnende Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO hat nicht zu erfolgen. Die Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich nicht nur das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer „nonliquet-Situation“ im Übrigen voraus. Da die Regelungen der §§ 445 ff ZPO subsidiär gegenüber anderen Beweismitteln sind und grundsätzlich voraussetzen, dass eine Partei sich in Beweisnot befindet, ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, hängt die Zulässigkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO vielmehr weiterhin davon ab, dass zuvor alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben. Zudem obliegt es der Partei, zunächst einen ihr zumutbaren Zeugenbeweis anzutreten. Ist ihr ein solcher möglich, befindet sie sich nicht in Beweisnot, sondern ist beweisfällig (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 – IV ZR 91/96 –, juris Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – III ZR 198/18 –, juris Rn. 20 f.; Bechteler in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 56. Edition, Stand: 01.03.2025, § 448 ZPO Rn. 10; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 18. Rn. 19). Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger nicht in einer nach § 448 ZPO erforderlichen Beweisnot, sondern ist beweisfällig, da er keinen ihm zumutbaren Zeugenbeweis – etwa durch Benennung seiner damaligen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden, welche die beweisbedürftigen Einzelheiten seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit schildern könnten – angetreten hat. Dass ihm dieser Beweisantritt zum maßgeblichen Beweisthema zumutbar gewesen wäre, ergibt sich bereits daraus, dass nach seinen eigenen Darstellungen seine damalige berufliche Tätigkeit davon geprägt gewesen sei, bei Kunden Aufträge und Weisungen seiner vorgesetzten Arbeitgeber nach standardisierten DIN-Mustern der XXX GmbH abzuarbeiten und hierbei – so zumindest seine Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung – regelmäßig auch mit Kollegen zusammenzuarbeiten. 3. Die vorgenannten Darlegungs- und Beweisgrundsätze zu Art und Ausgestaltung des bisherigen Berufs sind im Streitfall auch nicht in eingeschränkter Form anzuwenden, weil der Kläger anführt, dass er infolge der Auswirkungen der von ihm behaupteten psychischen Erkrankung überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können. Die Darlegungs- und Beweisgrundsätze zu Art und Ausgestaltung des bisherigen Berufs können nur dann ausnahmsweise in eingeschränkter Form anzuwenden sein, wenn der Versicherte derart schwer erkrankt ist, dass die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, offenkundig ist. Dazu muss in Anlehnung an § 291 ZPO, wonach Tatsachen, die dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises bedürfen, für jeden Dritten eindeutig sein, dass der Versicherte den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann – etwa im Fall eines Altenpflegers, der eine Querschnittslähmung erlitt oder einem Bauarbeiter, dem ein Arm amputiert werden musste (vgl. Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 5. Rn. 283 m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen solchen offenkundigen Ausnahmefall sind vom Kläger indes nicht schlüssig dargetan, indem er behauptet, von Mai 2019 bis September 2020 an einer schweren Depression erkrankt und hierdurch nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, am alltäglichen Leben, geschweige denn am Berufsleben, teilzunehmen. Schwere depressive Erkrankungen lassen jedenfalls nicht zwangsläufig – anders als etwa eine Querschnittslähmung, ein dauerhaftes Koma oder amputierte Gliedmaße – stets offenkundige und für jeden Dritten eindeutige Auswirkungen auf bestimmte Berufsbilder erkennen. Aus diesem Grund kann nicht schon aufgrund der Behauptung, durch eine schwere Depression gänzlich handlungsunfähig gewesen zu sein, ausnahmsweise darauf verzichtet werden, vor einer medizinischen Begutachtung zunächst das Berufsbild näher darzustellen und – sofern streitig – eine Beweisaufnahme zu dem vom Versicherten vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung durchzuführen. Vielmehr stehen depressive Erkrankungen – nicht zuletzt ihre Schwere sowie ihre Auswirkungen auf eine berufliche Tätigkeit – nicht selten in einer Wechselbeziehung zu Art und Ausgestaltung des vom Versicherten zuletzt ausgeübten Berufs. Aus diesem Grund ist es gerade im Falle einer streitigen depressiven Erkrankung, die einer geltend gemachten Berufsunfähigkeit zugrunde liegen soll, regelmäßig prozessual geboten, dass vor einer medizinischen Begutachtung zunächst unverrückbar festgestellt wird, welches Berufsbild der medizinische Sachverständige im Hinblick auf den vom Versicherten zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen hat. C. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen fehlt insoweit auch jeglicher Vortrag, auf den die Beklagte den Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten inhaltlich stützen kann. Da es sich insoweit um eine Nebenforderung handelt, bedarf es nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO keines Hinweises. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.