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Beschluss

4 W 42/16

OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0609.4W42.16.0A
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Leitsätze
Wird der Streitgegenstand des Verfahrens nachträglich durch Änderung des Klageantrags vollständig ausgetauscht (Klagewechsel), das gerichtliche Verfahren dann aber vor Klärung der Zulässigkeit des Klagewechsels beendet, kommt eine Addition der Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes bei Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht in Betracht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Freiburg vom 12.12.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Freiburg vom 12.12.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt Heraufsetzung des vom Landgericht auf 12.500,00 € festgesetzten Gebührenstreitwerts. Der Kläger hatte die Beklagte als Erbin seiner verstorbenen Ehefrau zunächst wegen behaupteter Pflichtteilsansprüche bei einem vorläufigen Streitwert von 12.500,00 € im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen. Das Landgericht ließ zur Frage der Wirksamkeit eines Erbverzichts, den der Kläger in dem zwischen den Eheleuten geschlossenen „Separation Agreement" vom 12.02.2012 nach kanadischem Recht erklärt hatte, ein Rechtsgutachten einholen. Nach Eingang des Gutachtens hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 15.09.2015 geändert und statt der Pflichtteilsansprüche nun aus einer zusätzlichen „Vereinbarung zum Separation Agreement", ebenfalls vom 12.02.2012, Zahlung von 13.236,00 € verlangt. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 09.11.2015 darauf hingewiesen, dass es die Klageänderung voraussichtlich für nicht sachdienlich halte. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Klageänderung ergangen war. Den Streitwert hat das Landgericht auf 12.500,00 € festgesetzt, den Mehrwert des Vergleichs auf 13.236,00 €. Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich der Beklagtenvertreter mit seiner Streitwertbeschwerde, mit der er eine Addition der Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2016 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist zu Recht auf den Wert des ursprünglichen Klagegegenstandes festgesetzt worden. Die Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes sind im Streitfall nicht zusammenzurechnen. 1. Wird der Streitgegenstand des Verfahrens nachträglich durch Änderung des Klageantrags vollständig ausgetauscht (Klagewechsel), sind in Bezug auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgende Konstellationen zu unterscheiden: a. Die Klageänderung wird mangels Sachdienlichkeit nicht zugelassen und der Gegner verweigert seine Zustimmung. In diesem Fall bleibt es nach allgemeiner Auffassung beim bisherigen Streitwert für den ursprünglichen Streitgegenstand. Über den neuen Streitgegenstand wird nicht entschieden, denn es wird bereits der Wechsel zum neuen prozessualen Anspruch zurückgewiesen (OLG Bamberg, Beschl. v. 07.01.2013 - 6 W 51/12 - juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.06.2001 - 5 U 87/91 - juris; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 3322; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 263 Rn. 18). b. Die Klageänderung wird zugelassen bzw. die Einwilligung des Gegners wird erteilt. aa. Austausch wirtschaftlich identischer Ansprüche: Nach allgemeiner Meinung erfolgt keine Zusammenrechnung der Werte der Ansprüche, da sie wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rn. 3322). bb. Austausch wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände: Ob die Werte der vor und nach einer - zugelassenen - Klageänderung nach § 263 ZPO geltend gemachten Ansprüche bei fehlender wirtschaftlicher Identität zusammenzurechnen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wirtschaftliche Identität fehlt immer dann, wenn die Ansprüche nebeneinander bestehen könnten, das Gericht also beiden Ansprüchen stattgeben könnte (vgl. Liebheit, JuS 2001, 687). Im Hinblick darauf, dass § 39 GKG die kumulative und gleichzeitige Geltendmachung mehrerer Ansprüche voraussetze, wird die Addition der Werte der prozessualen Ansprüche zum Teil abgelehnt: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.03.2009 - 3 W 3/09 -, juris, OLG Dresden, Beschl. vom 29.12.2006 - 5 W 1517/06 -, juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.02.2012 - 17 W 1/12 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2010 - I-W 9/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2011 - 4 W 74/11 -, juris). Für die Addition haben sich demgegenüber ausgesprochen: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschl. vom 03.11.2014 - 5 Ta 125/14 -, juris; OLG Celle, Beschl. v. 20.05.2008 - 2 W 108/08 -, juris; bestätigend OLG Celle, Beschl. v. 09.06.2015 - 2 W 132/15 -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 25.01. 2007 - 21 W 50/06 -, juris; OLG Koblenz, Beschl. vom 28.12. 2005 - 5 W 829/05 -, juris; Zöller/Herget a.a.O., § 5 Rn. 3; Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rn. 3329 ff; Liebheit JuS 2001, 687, 690 f; Zöller/Herget, a.a.O., § 5 Rn. 3). c. Das Gerichtsverfahren wird vor Klärung der Zulässigkeit des Klagewechsels beendet. So liegt der Fall aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 geschlossenen Vergleichs hier. 2. Welcher Auffassung der Senat im Falle wirksam vollzogenen Klagewechsels bei wirtschaftlich nicht identischen Ansprüchen (Fall 1. b. bb.) folgt, bedarf hier keiner Entscheidung, wenngleich sowohl der Wortlaut des § 39 GKG als auch Gründe prozessadäquater Kostenverteilung für eine Addition sprechen dürften. In der im Streitfall vorliegenden Konstellation (Fall 1. c.) kommt eine Addition der Werte der vor und nach der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität jedenfalls nicht in Betracht. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass im Streitfall bei Abschluss des Verfahrens durch Vergleich sowohl der ursprüngliche Klageanspruch als auch der neue Klageanspruch zeitgleich rechtshängig waren. Denn bei Einführung eines neuen Streitgegenstandes in den Prozess durch Klageänderung wird dieser neue Streitgegenstand gemäß § 261 Abs. 2 ZPO ex nunc ab Zustellung bzw. Antragstellung rechtshängig und damit bereits vor Entscheidung über die Zulassung. Diese Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend erst mit rechtskräftiger Verneinung der Zulässigkeit. Die Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage endet dagegen erst mit der Zulassung der Klageänderung, also gegebenenfalls erst mit Erlass des Endurteils, oder mit der Zustimmung des Gegners (Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn. 16). Gebührenrechtlich ist aber nicht diese gleichzeitige Rechtshängigkeit entscheidend. Ungeachtet der Streitfrage, ob § 39 GKG gleichzeitig anhängige Ansprüche voraussetzt, bezieht sich § 39 GKG nach seinem Sinn und Zweck jedenfalls nur auf Ansprüche, die endgültig Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Der Klagewechsel ist aber von der prozessualen Bedingung der Einwilligung des Gegners oder der Zulassung als sachdienlich abhängig. Die gleichzeitige Rechtshängigkeit des alten und des neuen Anspruchs kann bei Festsetzung des Gebührenstreitwerts rückwirkend bereits wieder entfallen sein. Für die Höhe der Gerichtsgebühren kann der neue Anspruch deshalb nicht bereits dann relevant sein, wenn der beabsichtigte Klagewechsel durch Änderung des Klageantrags eingeleitet wurde - mit der Folge gegebenenfalls nur vorläufig eingetretener Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs. Vielmehr kann der neue Anspruch erst dann ins Gewicht fallen, wenn der Klagewechsel nach Einwilligung des Gegners oder gerichtlicher Bejahung der Sachdienlichkeit endgültig vollzogen wurde. Dies entspricht auch der Wertung in § 45 GKG, der eine Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche bei nicht beschiedenem Hilfsantrag und bei nicht beschiedener Hilfsaufrechnung verbietet. Anderes gilt dagegen bei Bemessung der anwaltlichen Einigungsgebühr. Das Landgericht hat zu Recht einen Vergleichsmehrwert in Höhe des neuen Klageanspruchs festgesetzt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.