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Urteil

4 U 14/16

OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0210.4U14.16.0A
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Leitsätze
1. Die Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationssystem POLAS führt nicht zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung i.S.v. § 25 Abs. 2 LDSG BW, wenn es sich namentlich um einen Eintrag wegen rechtskräftig abgeurteilter falscher Verdächtigung und um einen Eintrag wegen eines eingestellten Verfahrens wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis und um weitere Eintragungen handelt.(Rn.37) 2. Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass er durch die Eintragungen einer erhöhten Kontrollwahrscheinlichkeit ausgesetzt sei, reicht dies ebenfalls nicht zur Begründung einer schweren Persönlichkeitsverletzung aus. Denn diese erhöhte Kontrollwahrscheinlichkeit kann mit jeder rechtswidrigen Datenspeicherung in den polizeilichen Auskunfts- und Vorgangsbearbeitungssystemen einhergehen. Sie rechtfertigt damit für sich allein gerade noch nicht die Qualifizierung als schwerer Eingriff.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.12.2015, Az. 6 O 93/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.025,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationssystem POLAS führt nicht zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung i.S.v. § 25 Abs. 2 LDSG BW, wenn es sich namentlich um einen Eintrag wegen rechtskräftig abgeurteilter falscher Verdächtigung und um einen Eintrag wegen eines eingestellten Verfahrens wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis und um weitere Eintragungen handelt.(Rn.37) 2. Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass er durch die Eintragungen einer erhöhten Kontrollwahrscheinlichkeit ausgesetzt sei, reicht dies ebenfalls nicht zur Begründung einer schweren Persönlichkeitsverletzung aus. Denn diese erhöhte Kontrollwahrscheinlichkeit kann mit jeder rechtswidrigen Datenspeicherung in den polizeilichen Auskunfts- und Vorgangsbearbeitungssystemen einhergehen. Sie rechtfertigt damit für sich allein gerade noch nicht die Qualifizierung als schwerer Eingriff.(Rn.41) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.12.2015, Az. 6 O 93/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.025,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unzulässige Datenspeicherung. Im August 2014 wurde der Kläger bei der Rückkehr aus den Niederlanden auf einer deutschen Tankstelle von der Polizei kontrolliert. Nachdem ihm eröffnet worden war, dass über ihn eine Eintragung als Konsument von Betäubungsmitteln vorliege, wurde sein Fahrzeug ohne Ergebnis vollständig durchsucht. Der Kläger verlangte daraufhin Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten sowie deren Löschung. Der Kläger hält die Speicherung seiner personenbezogenen Daten in folgenden Fällen für rechtswidrig. 1. Speicherung im polizeilichen Informationssystem POLAS wegen falscher Verdächtigung: Die Staatsanwaltschaft hatte ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen falscher Verdächtigung eingeleitet, das mit einer Verurteilung durch das Amtsgericht endete. 2. Speicherung im polizeilichen Informationssystem POLAS wegen Verstoßes gegen das BtMG - mit Cannabis: Gegen den Kläger war ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungs- mitteln/Allgemeiner Verstoß gegen § 29 Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gelangt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 31a BtMG ein. In Zusammenhang mit den Ermittlungen war von der speichernden Dienststelle der personengebundene Hinweis „BTM-Konsument" vergeben worden. Dieser Hinweis wurde im Zuge der Bearbeitung des Löschungsantrags des Klägers gelöscht. 3. Speicherung als „betroffene Person" im Zusammenhang mit einer Ordnungsstörung: Nach dem - klägerseits bestrittenen - Vortrag der Beklagten war der Kläger der Ortspolizeibehörde verkehrsrechtlich aufgefallen, weigerte sich aber, seine Personalien bekannt zu geben, weshalb die Polizei zur Unterstützung der Personalienfeststellung hinzugezogen worden war. Eine Akte zu dem Vorgang existiert nicht. Die Daten des Klägers wurden nach einem Jahr automatisiert gelöscht. 4. Speicherung als „Zeuge" im Zusammenhang mit einer gefährlichen Körperverletzung: Bei dem Vorgang handelte es sich um Ermittlungen bezüglich Körperverletzung/Raub in einem Internetcafé. Die Daten des Klägers wurden nach einem Jahr automatisiert gelöscht. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.12.2015 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat das Verfahren wegen des Löschungsanspruchs zum Zwecke der Abgabe an das Verwaltungsgericht abgetrennt. Die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch weder aus § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LDSG noch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, da die streitgegenständlichen Datenspeicherungen durch die §§ 37 und 38 PolG gerechtfertigt seien. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Die rechtswidrige Datenverarbeitung verletze die informationelle Selbstbestimmung des Klägers als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Die Datenspeicherung sei nicht durch die §§ 37, 38 PolG BW gerechtfertigt, denn es fehle bereits an den formellen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr. Der Kläger verweist auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.02.2015 (1 S 554/13). Die danach erforderliche Dokumentation der Wiederholungsgefahr habe die beweisbelastete Beklagte nicht behauptet. Die Speicherungen in POLAS seien auch materiell rechtswidrig. Hinreichender Restverdacht habe nicht vorgelegen. Es habe auch keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr gegeben. Auch die im System ComVor-Index gespeicherten Daten hätten nicht gespeichert werden dürfen, da die Speicherungen bereits nicht hinreichend erkennen ließen, welcher der in § 20 Abs. 2 - 5 PolG BW genannten Personengruppen der Kläger angehöre. Die Stelle, bei welcher die der Speicherung zugrunde liegenden Unterlagen geführt worden seien, seien nur unvollständig angegeben. Bezüglich der angeblichen Ordnungsstörung vom 19. August 2014 lägen überhaupt keine Unterlagen vor. Die Speicherung des Vorgangs „Zeuge im Zusammenhang mit einer gefährlichen Körperverletzung“ sei rechtswidrig, da der Kläger bestritten habe, Zeuge gewesen zu sein. Aus der Auskunft vom 13. August 2015 gehe darüber hinaus hervor, dass die Daten „Zeuge in Lahr“ und „Ordnungsstörung in Lahr“ im System POLAS und nicht im System ComVor-Index gespeichert worden seien. Dazu hätte das Gericht den erstinstanzlich benannten Zeugen befragen müssen. Alle rechtswidrigen Speicherungen seien schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 10.025,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an den Kläger eine 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 3200 VVRVG in Höhe von 392,60 € zuzüglich 74,59 € (19 % Mehrwertsteuer) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Datenverarbeitung sei nicht unzulässig gewesen und durch die §§ 37, 38 PolG gedeckt. Wiederholungsgefahr habe vorgelegen. Die Behauptung fehlender Dokumentation sei unzutreffend und werde bestritten. Jedenfalls liege keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Aus keiner der vier streitgegenständlichen Speicherungen personenbezogener Daten erwächst dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung als Ersatz für erlittenen immateriellen Schaden. Ob die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers in allen vier Fällen rechtmäßig war bzw. noch rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Denn keine der streitgegenständlichen Eintragungen - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - erreicht den für eine Entschädigung sowohl nach § 25 LDSG BW als auch nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 823 BGB erforderlichen Grad einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts. 1) § 25 Abs. 2 LDSG BW setzt für den Ersatz immateriellen Schadens ausdrücklich eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus. Damit stellt das Gesetz klar, dass nicht jede rechtswidrige Speicherung personenbezogener Daten einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens auslösen kann. Gleiches gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für eine durch schuldhafte Amtspflichtverletzung verursachte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Diese kann einen Anspruch auf Geldentschädigung nur dann begründen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH NJW 2003, 3693 m.w.N.). Im Rahmen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ist bei der Bestimmung des Grads der Beeinträchtigung der objektive Umfang der Beeinträchtigung maßgeblich (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, § 8 Rn. 18). Je nachhaltiger die etwa durch eine Verwendung falscher Daten bewirkte Benachteiligung des Betroffenen ist, je schärfer sich in seinem privaten oder beruflichen Bereich und in der Öffentlichkeit ein Bild seiner Person abzeichnet, das ihn in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beschränkt, desto zwingender ist der Ausgleich (Simitis a.a.O.). 2) Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts hier in allen vier Fällen zu verneinen. a) Dabei geht der Senat davon aus, dass nur die beiden Vorgänge wegen falscher Verdächtigung und wegen Verstoßes gegen das BtMG im polizeilichen Informationssystem POLAS gespeichert sind. Die beiden weiteren, mittlerweile gelöschten Vorgänge waren nur im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem ComVor-Index gespeichert. Dies ergibt sich eindeutig aus den Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 13.04.2015 (Anl. K 1) und vom 25.08.2015 (Anl. B 1). In dem Schreiben vom 13.04.2015 wird dort deutlich zwischen den im System POLAS einerseits (unter Ziff. 1 des Schreibens) und den im System ComVor-Index andererseits (unter Ziff. 3 des Schreibens) gespeicherten Vorgängen differenziert. Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt war daher nicht erforderlich. b) Dass die streitgegenständlichen Speicherungen in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen haben, hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan. Die nicht näher begründete Behauptung des Klägers, er habe die Durchsuchung seines Fahrzeugs aufgrund der rechtswidrigen Eintragungen über sich ergehen lassen müssen, trägt nicht. Denn laut Auskunft des Landeskriminalamts vom 13.04.2015 (Anlage K 1) und vom 25.08.2015 (Anlage B 1) gab es neben den streitgegenständlichen Eintragungen mehrere weitere - vom Kläger nicht beanstandete - Eintragungen im Auskunftssystem POLAS, die Auslöser für die Durchsuchung sein konnten. Zudem hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Pkws an der niederländischen Grenze nicht geltend gemacht werde. Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass er durch die Eintragungen einer erhöhten Kontrollwahrscheinlichkeit ausgesetzt sei, reicht dies ebenfalls nicht zur Begründung einer schweren Persönlichkeitsverletzung aus. Denn diese erhöhte Kontrollwahrscheinlichkeit kann mit jeder rechtswidrigen Datenspeicherung in den polizeilichen Auskunfts- und Vorgangsbearbeitungssystemen einhergehen. Sie rechtfertigt damit für sich allein gerade noch nicht die Qualifizierung als schwerer Eingriff. c) Sonstige Umstände, die die Behauptung einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts stützten könnten, sind nicht ersichtlich. aa) Bei beiden Eintragungen im System POLAS besteht ein Tatverdacht im Sinne von § 38 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG entkräftet diesen gerade nicht. Im Falle der falschen Verdächtigung kam es sogar zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu wird Bezug genommen. In beiden Fällen sprechen jedenfalls auch gewichtige Indizien für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Auch insofern wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die - möglicherweise - unzureichende Dokumentation von Tatverdacht und Wiederholungsgefahr (vgl. VGH, Urteil v. 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris) wiegt deshalb hier in beiden Fällen nicht so schwer, dass sie bei Berücksichtigung aller Umstände die Qualifikation einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründen könnte. bb) Erst recht gilt dies für die beiden zwischenzeitlich gelöschten Eintragungen im Vorgangsbearbeitungssystem ComVor-Index der sachbearbeitenden Dienststelle. Die dortigen Eintragungen dienen lediglich der Dokumentation polizeilichen Handelns nach § 37 Abs. 4 PolG BW und werden regelmäßig nach einem Jahr automatisiert gelöscht. Für die Speicherung nach § 37 Abs. 4 PolG BW gelten niedrigere Anforderungen als für die Speicherung nach § 38 Abs. 1 PolG BW. Aufgrund der klaren und nicht wirksam bestrittenen Angaben des Mitarbeiters des beklagten Landes, Herr K., in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem davon auszugehen, dass die im Vorgangsbearbeitungssystem ComVor-Index gespeicherten Eintragungen - anders als die im System POLAS erfassten Vorgänge - weder der gesamten Landespolizei noch den Polizeidienststellen in anderen Bundesländern zur Verfügung stehen. Schon aus diesen Umständen ergibt sich, dass formelle Fehler bei der Speicherung personenbezogener Daten in diesem System in der Regel weniger schwer wiegen. Vor diesem Hintergrund ist eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits im Ansatz nicht erkennbar, soweit die Daten des Klägers lediglich in seiner Eigenschaft als Zeuge in Zusammenhang mit einer gefährlichen Körperverletzung gespeichert wurden. Dass der Kläger nun bestreitet, überhaupt Zeuge gewesen zu sein, ändert daran nichts. Aber auch soweit der Kläger als „Betroffener“ in Zusammenhang mit einer Ordnungsstörung eingetragen wurde, ist eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung - unabhängig von der Dokumentationslage - nicht ersichtlich. Der gespeicherte Vorgang enthielt kein konkretes belastendes Tatsachenmaterial und wurde bereits nach einem Jahr gelöscht. 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.