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Beschluss

4 U 138/20

OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0312.4U138.20.00
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Leitsätze
1. Muss die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückweisung der Berufung lauten, kann die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Berufungsverfahren dahinstehen.(Rn.17) 2. Die Richtlinie 2007/46/EG dient nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer und bezweckt weder allgemein noch speziell in Art. 8, 12 oder 46, dem einzelnen Fahrzeugerwerber oder -eigentümer insoweit Rechte zu verleihen.(Rn.20)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Az. 2 O 69/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.176 € und für das Verfahren vor dem Landgericht - in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - auf 2.352 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2021.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Muss die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückweisung der Berufung lauten, kann die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Berufungsverfahren dahinstehen.(Rn.17) 2. Die Richtlinie 2007/46/EG dient nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer und bezweckt weder allgemein noch speziell in Art. 8, 12 oder 46, dem einzelnen Fahrzeugerwerber oder -eigentümer insoweit Rechte zu verleihen.(Rn.20) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Az. 2 O 69/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.176 € und für das Verfahren vor dem Landgericht - in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - auf 2.352 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2021. I. Die Parteien streiten über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der beklagten B. aus unionsrechtlicher Staatshaftung infolge des Erwerbs eines vom sogenannten Dieselabgasskandal betroffenen PKW. Die Klagepartei erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten PKW VW Passat Highline TDI zum Bruttokaufpreis von 14.700 €. Dieser ist vom sogenannten Abgasskandal betroffen, da das Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet wurde. Das im Zuge der Rückrufaktion vorgesehene Software-Update hat die Klagepartei aufspielen lassen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klagepartei hat wegen der Manipulation ihres Fahrzeugs durch die Volkswagen AG auch den Hersteller des Fahrzeugs wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Rechtsstreit war zuletzt beim OLG Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 13 U 212/20 anhängig. Die Klagepartei hat zur Beendigung dieses Rechtsstreits einen Vergleich mit der V. AG geschlossen. Darin verpflichtete sich die V. AG zur Zahlung eines Abgeltungsbetrags in Höhe von 2.853 €. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klagepartei zur Klagerücknahme. Der Abgeltungsbetrag wurde an die Klagepartei bezahlt und die Klage wurde von ihr zurückgenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, jedoch im Hauptantrag und im Hilfsantrag unbegründet.Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bestehe nicht.Es fehle bereits an einer unionsrechtlichen Norm, die bezwecke, dem einzelnen Fahrzeugerwerber oder -besitzer Rechte zu verleihen. Auch eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB oder § 826 BGB sei nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten der die Entscheidung tragenden Gründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung werden die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Klagepartei stehe unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Nachteile zu, die sie durch die Unionsrechtsverstöße der Beklagtenpartei erlitten habe. Die Vorschriften der RL 2007/46/EG seien entgegen der Auffassung des Landgerichts individualschützend. Auch die übrigen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs seien erfüllt. Die Klagepartei behauptet, dass ihr Schäden in Form des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs, etwaiger Steuernachforderungen und der nachteiligen Auswirkungen des Software-Updates entstanden seien. Der Schaden sei durch den Vollzug des Vergleichs nicht insgesamt weggefallen. Die Zahlung des Vergleichsbetrags lasse sich die Klagepartei im Rahmen der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung anrechnen. Es verbleibe aber ein Restschaden. Die Klagepartei beantragt, Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN … die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen. Hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 01.10.2009 mit der Typengenehmigungsnummer e1*2001/116*0307*22 erteilt hat. Die beklagte B. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Es spricht viel dafür, dass die als Haupt- und als Hilfsantrag gestellten Feststellungsanträge unzulässig sind, weil das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (OLG Köln, Beschluss vom 17.Dezember 2021 – 7 U 50/20 -, juris Rn. 6 ff.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 25. August 2020 - 1 U 3827/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – 6 U 4/20). Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet, sodass die Entscheidung auf Zurückweisung der Berufung lauten muss. In einem solchen Fall kann die Zulässigkeit der Klage dahinstehen (BGH, Beschluss vom 26. September 1995 – KVR 25/94 –, BGHZ 130, 390, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 446/16 –, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 04. September 2019 – XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106-123, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Januar 2020 – 17 U 133/19 –, juris Rn. 48). 2. Hauptantrag und Hilfsantrag sind nicht begründet. Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten in Zusammenhang mit dem Erwerb des vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs bestehen nicht. Die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs sind nicht gegeben. a) Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Mitgliedstaat gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteile vom 24. März 2009 - C-445/06 - Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168, NVwZ 2009, 771 Rn. 20 und vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131, NJW 1996, 1267 Rn. 51; BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 – III ZR 209/17 –, juris Rn. 22; Staudinger/Wöstmann (2020), BGB § 839 Rn. 523, 530 m.w.N.). b) Es fehlt bereits an einer unionsrechtlichen Norm, die dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer dient und bezweckt, diesen insoweit Rechte zu verleihen. aa) Der Begriff des subjektiven Rechts, dessen Schutz durch die verletzte Rechtsnorm bezweckt sein muss, wird nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sehr weit verstanden (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 607). Das Recht muss zudem nicht schon durch die verletzte Norm selbst verliehen sein; es genügt, dass die Norm auf die Verleihung – wenn auch erst in Zukunft – gerichtet ist. Bei Richtlinien, die zwar für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen, genügt es demzufolge, wenn sie die Verleihung individueller Rechte bezwecken, also auf die Verleihung entsprechender Rechte durch die Mitgliedstaaten gerichtet sind (Staudinger/Wöstmann, a.a.O., Rn. 531; Ossenbühl/Cornils, a.a.O.). Von einer Verleihung von Rechten ist dann zu sprechen, wenn die fragliche Norm der Union darauf abzielt, einem hinreichend bestimmten Personenkreis ein Recht einzuräumen, dessen Inhalt sich anhand der verletzten Norm ermitteln lässt (BeckOGK/Dörr, 1.10.2020, BGB § 839 Rn. 884). Ob das der Fall ist, die Mitgliedstaaten also verpflichtet werden, individuelle Rechte zu begründen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei der Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen und die Erwägungen des Unionsgesetzgebers, die sich im Allgemeinen den Begründungserwägungen entnehmen lassen, zu berücksichtigen sind (BeckOGK/Dörr, a.a.O., Rn. 886). Dabei ist zu beachten, dass allein die Erwähnung bestimmter Interessen oder allgemeiner Ziele in den Begründungserwägungen einer Richtlinie nicht zu der Annahme berechtigt, ein Recht sei verliehen worden, wenn der übrige Inhalt der Richtlinie hierfür keinen hinreichenden Anhalt bietet (vgl. EuGH Urt. v. 12.10.2004 – C-222/02, Slg. 2004, I-9460 Rn. 38-46, NJW 2004, 3479 – Paul u.a.; BeckOGK/Dörr, a.a.O., Rn. 890). bb) Die Richtlinie 2007/46/EG bezweckt nach diesen Maßstäben weder allgemein noch speziell in Art. 8, 12 oder 46, dem einzelnen Fahrzeugerwerber oder -eigentümer Rechte zu verleihen; sie ist deshalb nicht individualschützend (so auch OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 7 U 50/20 –, juris Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 7 U 86/20 –, juris Rn. 17; vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 03.11.2020 im Verfahren 9 U 1033/20; OLG München, Hinweisbeschluss vom 25.08.2020 und Zurückweisungsbeschluss vom 05.11.2020 im Verfahren 1 U 3827/20; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 13.08.2020 und Zurückweisungsbeschluss vom 06.10.2020 im Verfahren 6 U 4/20). Gegenstand der Richtlinie 2007/46/EG ist nach ihrem Art. 1, einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten zu schaffen, um damit ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft zu erleichtern. Zweck dieser Vereinheitlichung ist in erster Linie, die Verwirklichung und das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts zu vollenden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass als Grundlage der Richtlinie allein Art. 95 EGV genannt wird, dessen Abs. 1 auf Art. 14 EGV Bezug nimmt, der seinerseits die Verwirklichung des Binnenmarkts als Ziel postuliert. Verbraucherschutz ist demgegenüber als Grundlage der Richtlinie nicht angeführt. Zum anderen benennen die Erwägungsgründe 2, 4 und 23 der Richtlinie ebenfalls die Vollendung des Binnenmarkts durch Einführung eines verbindlichen gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für alle Fahrzeugklassen als Ziel der Norm. Die Richtlinie stellt sich damit als europäisches Harmonisierungsrecht dar mit dem Ziel, Hemmnisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt zu beseitigen. Bereits dieser Zweck spricht gegen eine individualschützende Zielrichtung der Richtlinie. Soweit sich aus den Erwägungsgründen 3, 14, 17 und 22 der Richtlinie ergibt, dass die mit und aufgrund dieser Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung zielen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 74 ff. im Rahmen einer Klage gegen den Hersteller eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs), ist eine behauptete Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter nicht Gegenstand der Klage. Das hier verfolgte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Richtlinie 2007/46/EG und der die Richtlinie in nationales Recht überführenden Normen (BGH a.a.O.). Es liegt insbesondere auch nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften zur Übereinstimmungsbescheinigung in §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG (BGH, a.a.O., Rn. 76; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 11). Gleiches gilt für die mit der Klage verfolgte Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen eines merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs, des Risikos eines zukünftigen Steuerschadens und möglicher Schäden infolge des Aufspielens eines Software-Updates. Auf den Schutz der Vermögensinteressen des Käufers, der aufgrund angeblich unzureichender Umsetzung der Richtlinie zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden sein soll, den er sonst nicht geschlossen hätte und durch den er behauptet, wirtschaftlichen Schaden erlitten zu haben, zielt die Richtlinie nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 U 50/20 -, juris Rn. 19; OLG München, Hinweisbeschluss vom 25.08.2020 - 1 U 3827/20; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 13.08.2020 – 6 U 4/20). Auch die Vorschriften über das Typgenehmigungsverfahren in Art. 8 i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2007/46/EG zielen nicht darauf ab, dem einzelnen Fahrzeugkäufer oder -halter Rechte zu verleihen. Sie bezwecken vielmehr die Schaffung eines im Allgemeininteresse liegenden gemeinsamen Typgenehmigungssystems. Ein - hier ohnehin nicht geltend gemachter - Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Staat auf Zulassung des typgenehmigten Fahrzeugs ist dagegen in der Richtlinie 2007/46/EG nicht geregelt. Weder den Vorschriften selbst noch den Legaldefinitionen in Art. 3 der Richtlinie oder den vorgeschalteten Erwägungen lässt sich ein individualschützender Charakter der Vorschriften entnehmen. Die in Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Sanktionen dienen schließlich in erster Linie der Schaffung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern, daneben der reibungslosen Durchführung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens, beides Ziele, die der Vereinheitlichung des Binnenmarkts und nicht etwa dem Individualschutz zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-668/16, Celex-Nr. 62016CJ0668, juris Rn. 87; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 –, juris Rn. 158; Armbrüster, ZIP 2019, 837, 841). Keiner der Erwägungsgründe der Richtlinie lässt den Schluss zu, dass Art. 46 der Richtlinie die Verleihung individueller Rechte bezweckt. Insbesondere ergibt sich aus Erwägungsgrund 17, wonach die Richtlinie eine Reihe spezifischer Sicherheitsanforderungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit darstellt, mit denen spezifische Anforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher festgelegt werden, keine individualschützende Zweckrichtung. Denn der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher liegen im öffentlichen Interesse. Die Verfolgung dieser Ziele begründet im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG mangels hinreichender sich aus der Richtlinie und ihren Erwägungsgründen ergebenden Anhaltspunkte keinen individuellen Anspruch. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die Klagepartei den Schadensersatzanspruch auf ihre Vermögensinteressen stützt, dagegen gerade nicht auf eine Beeinträchtigung von Gesundheit und Verbrauchersicherheit. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß §§ 39, 48 GKG, § 3 ZPO auf 1.176 € - und in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - für das Verfahren vor dem Landgericht auf 2.352 € festzusetzen. Der Bemessung des Werts des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sind die nach den klägerischen Vorstellungen zu ersetzenden Nachteile in Gestalt des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs und der möglichen Steuernachforderungen sowie weiterer nach dem Aufspielen des Updates denkbarer Schäden zu Grunde zu legen. Dies führt zu einem geschätzten Wert in Höhe von 1/5 des Kaufpreises des Fahrzeugs von 14.700 € und für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der von der Klagepartei erhaltenen Zahlung aus dem Vergleich mit der V. AG auf einen geschätzten Wert in Höhe von 1/10 des Kaufpreises des Fahrzeugs, jeweils abzüglich eines Abschlags von 20 % für die Feststellungsklage. IV. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).