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Beschluss

4 W 18/24

OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0227.4W18.24.00
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Leitsätze
Vorläufiger Streitwert bei einer Klage, mit der der Kläger von seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach § 985 BGB Herausgabe der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verlangt.(Rn.10) (Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22.01.2024, Az. 2 O 22/24, abgeändert: Der Streitwert wird vorläufig auf 15.600,- € festgesetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorläufiger Streitwert bei einer Klage, mit der der Kläger von seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach § 985 BGB Herausgabe der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verlangt.(Rn.10) (Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22.01.2024, Az. 2 O 22/24, abgeändert: Der Streitwert wird vorläufig auf 15.600,- € festgesetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten mit seiner auf § 985 BGB gestützten Klage die Herausgabe der in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung. Der Kläger und die Beklagte lebten bis zur Trennung im August 2023 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung. Nach der Trennung ist der Kläger aus der Wohnung ausgezogen und hat sie zunächst der Beklagten und dem gemeinsamen Kind überlassen. Mit Schreiben vom 14.09.2023 hat der Kläger die Beklagte zur Räumung der Wohnung aufgefordert. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass sie die Wohnung räumen werde, sobald sie eine eigene Wohnung gefunden habe. In der Klageschrift wurde der vorläufige Streitwert auf 475.000,- € beziffert. Das Landgericht hat daraufhin Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 11.703,- € angefordert und den Streitwert mit Beschluss vom 22.01.2024 vorläufig auf 475.000,- € festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Kläger nach vollzogenem Anwaltswechsel mit seiner Beschwerde. Er beantragt, den Streitwert auf höchstens auf 15.600,- € festzusetzen. Zwischen den Beteiligten sei das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses im Sinne des § 41 GKG streitig und nicht die Eigentümerstellung bezüglich der Immobilie. Für die Festsetzung des Streitwerts sei daher gemäß § 41 Abs. 2 GKG der Wert der Nutzung für ein Jahr maßgeblich. Die ortsübliche Kaltmiete für die streitgegenständliche Eigentumswohnung liege bei 1.300,- € monatlich. Mit Beschluss vom 14.02.2024 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Gebührenstreitwert bestimme sich nicht nach § 41 Abs. 2 GKG, da nach dem klägerischen Vortrag kein Miet-, Pacht- oder ähnliches rechtsgeschäftliches Nutzungsverhältnisses bestehe, die Nutzung durch die Beklagte vielmehr nach dem maßgeblichen Klägervortrag auf rein tatsächlicher Grundlage erfolge. Der Wert sei auch nicht auf den in der Beschwerde vom Kläger angegebenen Kaufpreis von 3.375.000,- € herabzusetzen, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dies dem Verkehrswert der Wohnung bei Klageeingang entspreche. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 trägt der Kläger ergänzend vor, dass mit der Klage die Beendigung des nach Trennung begründeten Nutzungsverhältnisses verlangt werde, was zur Anwendung von § 41 GKG führe. Zudem weist er darauf hin, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 27.05.2009 (19 W 28/09) vom Wert der einjährigen Nutzung ausgegangen sei. II. Die gemäß § 67 Abs. 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts hat in der Sache Erfolg. Der vorläufige Streitwert des Klageverfahrens bestimmt sich hier nicht nach dem Verkehrswert der Wohnung (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO), sondern nach dem Wert der Nutzung eines Jahres (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GKG). Entsprechend den Angaben des Klägers ist von einer ortsüblichen Kaltmiete von 1.300,- € auszugehen. Dies führt zu einem Jahresbetrag von 15.600,- €. 1. § 41 GKG hat den Charakter einer sozialen Schutzvorschrift. Die Vorschrift soll eine Kostendämpfung aus sozialen Gründen bezwecken und ist demgemäß weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1967 – V ZR 75/66 –, BGHZ 48, 177-180, juris Rn. 8 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG aF; BeckOK KostR/Schindler, 44. Ed. 1.1.2024, GKG § 41 Rn. 23; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 41 GKG 2004 Rn. 2) . § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist auf Fälle zugeschnitten, in denen sich zwei Parteien gegenüberstehen, die in unterschiedlichem Grade an dem Nutzungsgegenstand berechtigt sind und um ein bloßes Nutzungsrecht streiten. Die Vorschrift findet entgegen dem zu engen Wortlaut auch dann Anwendung, wenn die Räumungs- oder Herausgabeklage ausschließlich auf das Eigentum gestützt wird. Voraussetzung ist dann nur, dass die verklagte Partei ein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – V ZR 192/15 –, juris). Diese weite Auslegung findet erst dort ihre Grenze, wo es an der Unterschiedlichkeit im Grade der Berechtigung zwischen den Parteien, wie sie für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typisch ist, fehlt. Geht es etwa in einem Streit zwischen Verkäufer und Käufer einer Eigentumswohnung um den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums am Nutzungsgegenstand, muss für die Streitwertbemessung der soziale Schutzgedanke gegenüber dem wirtschaftlichen Gewicht des Streits um den Eigentumsverschaffungsanspruch zurücktreten. Der soziale Schutzgedanke bleibt dagegen im Vordergrund, wenn dem Eigentum des Klägers als umfassendstem Recht ein bloß schuldrechtliches Benutzungsrecht, etwa aus Leihe oder aus Gesellschaftsrecht, entgegengesetzt wird (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1967 – V ZR 75/66 –, BGHZ 48, 177-180, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1967 – V ZR 24/66 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – V ZR 192/15 –, juris). 2. Hier streiten die Parteien nicht um das Eigentumsrecht an der Wohnung. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob die Beklagte – sei es aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung, sei es aufgrund tatsächlicher Gestattung – (unentgeltlich) in der Wohnung verbleiben darf. Beruft sich die Beklagte im Klageverfahren auf eine schuldrechtliche Vereinbarung, wäre § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG direkt anwendbar. Wendet sie sich mit anderen Argumenten gegen den Herausgabeanspruch des Klägers, etwa einer rein tatsächlichen Duldung, rechtfertigt dies jedenfalls die analoge Anwendung der Vorschrift (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 1997 – 7 W 355/97 –, juris; Staudinger/Thole (2023) BGB § 985 Rn. 296; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 41 GKG 2004 Rn. 14; Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, GKG § 41 Rn. 39). Denn der Zweck der Vorschrift, eine Kostendämpfung aus sozialen Gründen zu erreichen, greift auch dann, wenn die Parteien in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden waren. In diesem Fall – anders als bei Miet- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen – auf den Verkehrswert des Herausgabeobjekts abzustellen, erscheint nicht sachgerecht (a.A. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 13 W 67/09 –, juris). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn das Interesse des Klägers an der Beendigung der Nutzung seiner Wohnung durch die Beklagte nach §§ 48 Abs. 1, 3 ZPO zu schätzen wäre, auf den einjährigen fiktiven Mietzins abzustellen wäre (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 19 W 28/09 –, juris Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG