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Beschluss

V ZR 192/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Herausgabeklagen bestimmt sich der Gegenstandswert des Rechtsmittelverfahrens nach dem Wert der Nutzung für ein Jahr (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GKG), nicht nach dem Verkehrswert. • § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG findet auch Anwendung, wenn die Herausgabeklage zwar auf Eigentum gestützt ist, der Beklagte aber ein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis geltend macht. • Für die Bemessung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist auf ein angemessenes monatliches Nutzungsentgelt abzustellen; hier wurde dieses auf 500 € festgelegt, sodass der Jahreswert 6.000 € beträgt.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Herausgabeklage: Jahresnutzungswert maßgeblich • Bei Herausgabeklagen bestimmt sich der Gegenstandswert des Rechtsmittelverfahrens nach dem Wert der Nutzung für ein Jahr (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GKG), nicht nach dem Verkehrswert. • § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG findet auch Anwendung, wenn die Herausgabeklage zwar auf Eigentum gestützt ist, der Beklagte aber ein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis geltend macht. • Für die Bemessung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist auf ein angemessenes monatliches Nutzungsentgelt abzustellen; hier wurde dieses auf 500 € festgelegt, sodass der Jahreswert 6.000 € beträgt. Der Kläger hatte in den Vorinstanzen erfolgreich die Herausgabe eines Grundstücks verlangt, das er in der Zwangsversteigerung erworben hatte und zuvor dem Beklagten gehörte. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Beklagte die Erwerbskosten und bis zu einem innerhalb eines Jahres möglichen Rückerwerb anfallende Kosten trägt. Nach dem Scheitern des Rückerwerbs verklagte der Kläger den Beklagten auf Herausgabe. Der Beklagte verteidigte sich damit, zum Besitz berechtigt zu sein und qualifizierte die Vereinbarung als Mietverhältnis; er behauptete, die Kündigung sei unwirksam. Die Vorinstanzen setzten den Streitwert auf den Verkehrswert des Grundstücks. Gegen diese Festsetzung legte der Kläger Gegenvorstellung ein und beantragte die Herabsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens, der Beklagte begehrte eine noch niedrigere Bemessung. • Der Wert des Rechtsmittelverfahrens nach § 47 Abs. 3 GKG bemisst sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach dem Wert der Nutzung für ein Jahr (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO nicht anwendbar). • § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist auch dann anzuwenden, wenn die Herausgabeklage auf Eigentum gestützt wird, sofern der Beklagte ein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis geltend macht; dies ist durch eine weite Auslegung gerechtfertigt und entspricht älterer Rechtsprechung. • Die Anwendung der Regelung scheidet aus, wenn der Streit zentral um einen Eigentumsverschaffungsanspruch mit damit zusammenhängendem Nutzungsrecht geht; hier aber behauptete der Beklagte lediglich ein bis zum vereinbarten Rückerwerb bestehendes Nutzungsrecht und nicht einen Eigentumsanspruch. • Das angemessene monatliche Nutzungsentgelt ist anhand der Umstände des Falls zu schätzen; der Senat folgte insoweit der Einschätzung des Amtsgerichts und setzte das monatliche Entgelt auf 500 €, sodass der zwölffache Wert 6.000 € ergibt. • Eine weitergehende Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 1.200 € durch den Beklagten war nicht begründet. Der Beschluss des Senats vom 14.04.2016 wurde dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 6.000 € beträgt. Entscheidungsgrund ist, dass für das Rechtsmittelverfahren bei einer Herausgabeklage, in der der Beklagte ein Nutzungsverhältnis geltend macht, nicht der Verkehrswert des Grundstücks, sondern der Jahreswert der Nutzung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG maßgeblich ist. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Umstände und der Bewertung des Amtsgerichts setzte der Senat das angemessene monatliche Nutzungsentgelt auf 500 € fest, was zu einem Jahreswert von 6.000 € führt. Eine weitergehende Senkung des Gegenstandswerts wurde abgelehnt. Somit obsiegt der Kläger insoweit, dass das Verfahren nicht nach dem hohen Verkehrswert, sondern nach dem niedrigeren Jahresnutzungswert zu bemessen ist.